Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
6B_1208/2020
Urteil vom 26. November 2021
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin,
Bundesrichter Denys,
Bundesrichterin Koch,
Gerichtsschreiber Boog.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt, Binningerstrasse 21, 4051 Basel,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Mehrfache ungetreue Geschäftsbesorgung mit Bereicherungsabsicht, mehrfache Urkundenfälschung etc.; Verhältnismässigkeitsprinzip, Akkusationsprinzip etc.,
Beschwerde gegen das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt, Dreiergericht, vom 3. September 2020 (SB.2015.9).
Sachverhalt:
A.
A.a. Die B.________ AG war am 13. Dezember 1989 von C.________ (Parallelverfahren 6B_85/2021) zusammen mit zwei weiteren Personen gegründet worden, welche sich im Jahre 1996 und 1997 zurückzogen. A.________ fungierte unter der Einzelfirma D.________ vom Zeitpunkt ihrer Gründung bis zum 25. September 1996 als Revisionsstelle der Gesellschaft. In der Folgezeit übernahm er für die B.________ AG unter den Firmen D.________, E.________ AG bzw. F.________ AG primär Steuerdienstleistungen. Vom 25. Oktober 2002 bis zum 29. März 2012 war A.________ deren alleiniger Verwaltungsrat. Am 29. September 2004 wurde die E.________ AG als Revisionsstelle eingesetzt.
Am 16. September 1996 soll G.________ 400 der insgesamt 4000 Namenaktien der B.________ AG erworben haben. C.________ blieb fortan bis zum 10. August 1998, als er H.________ für den Verwaltungsrat gewann, alleiniges Mitglied des Verwaltungsrats der B.________ AG. Am 25. Oktober 2002 übernahm A.________ den Verwaltungsratssitz von H.________. C.________ trat aus dem Verwaltungsrat aus und war fortan nur noch Geschäftsführer der Gesellschaft.
A.b. Am 16. Juli 1998 liess C.________ aus der Konkursmasse der I.________ AG durch H.________ namens der u.a. von jenem gegründeten J.________ GmbH die Rechte an der Zeitschrift "K.________" ersteigern. Diese verkaufte die Rechte mit Datum vom 20. Juli 1998 an C.________ persönlich weiter, wobei der Verkaufsvertrag erst im Jahr 2000 erstellt und rückdatiert wurde. Im Dezember 2003 veräusserte C.________ die Rechte am "K.________" an die für ihn gegründete L.________ Ltd., mit Sitz auf der britischen Kanalinsel Alderney zu einem Preis von CHF 750'000.--. Das Magazin "K.________" wurde vom 20. Juli 1998 bis zum 22. September 2000 von der M.________ GmbH, an welcher die B.________ AG beteiligt war, und hernach von dieser selbst herausgegeben. C.________ bezog hiefür von beiden Gesellschaften - auch über seine Gesellschaft in Alderney - Franchisinggebühren. Per 1. Januar 2009 übertrug C.________ die Zeitschrift auf die am 12. September 2008 von A.________ treuhänderisch für jenen gegründete N.________ AG.
A.c. Die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt eröffnete im Frühjahr 2010 gestützt auf eine Strafanzeige von G.________ vom 20. April 2010 gegen C.________, A.________ und H.________ ein Strafverfahren. Sie wirft A.________ im Wesentlichen vor, er habe spätestens seit Erstellung der Steuererklärung 1998 der B.________ AG über die Hintergründe und Umstände des Erwerbs der Zeitschrift "K.________" Bescheid gewusst und sei ab dem Jahr 2001 bzw. seit den Vorarbeiten zur Erstellung der Jahresrechnung 2004 darüber im Bilde gewesen, dass sich C.________ als Geschäftsführer der B.________ AG unter dem Vorwand ihm persönlich zustehender Franchisinggebühren zu deren Lasten verdeckte Gewinnausschüttungen ausbezahlt und jener die ihm für die Vergabe von Druckaufträgen ausgerichteten Kickbacks vorenthalten habe. Dennoch habe es A.________ in Verletzung der ihm als Verwaltungsrat obliegenden Vermögensfürsorge- und Treuepflicht unterlassen, gegen die vermögensschädigenden Handlungen des Geschäftsführers einzuschreiten. Zudem habe A.________ an der Aushöhlung der Gesellschaft durch den Verkauf Aktiven und Passiven der B.________ AG an die N.________ AG zu einem viel zu tiefen Preis mitgewirkt. Dadurch habe er sich der mehrfachen ungetreuen Geschäftsbesorgung zum Nachteil der B.________ AG, eventuell des mehrfachen untauglichen Versuchs hiezu, schuldig gemacht. Darüber hinaus wirft die Anklage A.________ im selben Kontext die Begehung verschiedener Urkunden- und Steuerdelikte vor.
B.
B.a. Das Strafgericht des Kantons Basel-Stadt erklärte A.________ mit Urteil vom 1. September 2014 der mehrfachen ungetreuen Geschäftsbesorgung mit Bereicherungsabsicht, der mehrfachen Urkundenfälschung, des mehrfachen Vergehens gegen das Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer und des mehrfachen Vergehens gegen das Gesetz über die direkten Steuern des Kantons Basel-Stadt schuldig und verurteilte ihn zu einer Geldstrafe von 240 Tagessätzen zu CHF 660.--, mit bedingtem Strafvollzug bei einer Probezeit von 2 Jahren. In einem Anklagepunkt sprach es ihn von der Anklage der mehrfachen Erschleichung einer falschen Beurkundung frei.
Gegen diesen Entscheid erhob A.________ Berufung. Das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt stellte am 30. Oktober 2017 das Verfahren bezüglich der vor dem 1. Oktober 2002 begangenen Handlungen zufolge Verjährung ein. Im Übrigen bestätigte es die erstinstanzlichen Schuld- und Freisprüche und reduzierte die bedingt aufgeschobene Geldstrafe auf 180 Tagessätze zu CHF 610.-- bei einer Probezeit von 2 Jahren.
B.b. Das Bundesgericht hiess am 15. November 2018 eine von A.________ geführte Beschwerde in Strafsachen wegen unzulässiger Besetzung des Spruchkörpers gut, hob den angefochtenen Entscheid auf und wies die Sache zur neuen Beurteilung an das Appellationsgericht zurück (Verfahren 6B_383/2018). Auf eine Beschwerde gegen die Abweisung seines gegen den Appellationsgerichtspräsidenten Claudius Gelzer gerichteten Ausstandsgesuchs war das Bundesgericht am 4. April 2017 nicht eingetreten (Verfahren 1B_123/2017).
B.c. Nach der Rückweisung durch das Bundesgericht wurde der Spruchkörper des Appellationsgerichts durch den Vorsitzenden der strafrechtlichen Abteilung neu bestimmt, wobei im Vergleich zum vormaligen Spruchkörper kein personeller Wechsel vorgenommen wurde. Mit Urteil vom 9. Dezember 2019 wies das Bundesgericht eine gegen das vom Appellationsgericht abgewiesene Gesuch um Ausstand der mitwirkenden Berufungsrichter sowie gegen die Bestellung des Spruchkörpers gerichtete Beschwerde in Strafsachen ab, soweit es darauf eintrat (Verfahren 1B_269/2019).
B.d. Das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt erklärte A.________ mit Urteil vom 3. September 2020 der mehrfachen ungetreuen Geschäftsbesorgung mit Bereicherungsabsicht, der mehrfachen Urkundenfälschung, des mehrfachen Vergehens gegen das Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer und des mehrfachen Vergehens gegen das Gesetz über die direkten Steuern des Kantons Basel-Stadt schuldig und verurteilte ihn zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu CHF 610.--, mit bedingtem Strafvollzug unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren (abzüglich der bereits abgelaufenen Probezeit vom 30. Oktober 2017 bis zum 15. November 2018 [382 Tage]). Die Anträge auf Feststellung der Nichtigkeit des vorinstanzlichen Urteils und Rückweisung zur Neubehandlung durch das Strafgericht wies es ab. Ferner stellte es die Rechtskraft des erstinstanzlichen Freispruchs fest. Schliesslich verpflichtete es A.________ zur Tragung der Verfahrens- und Gerichtskosten beider kantonaler Instanzen mit einer reduzierten Gebühr und zur Rückerstattung der zweitinstanzlichen Verteidigerkosten im Umfang von 80 Prozent an den Kanton Basel-Stadt.
C.
A.________ führt Beschwerde in Strafsachen, mit der er beantragt, das angefochtene Urteil sei aufzuheben und die Sache zu seiner Freisprechung oder zur Weiterführung des Verfahrens an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei sie an das Strafgericht Basel-Stadt, subeventualiter an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen. Ferner seien sämtliche Verfahrenskosten dem Staat bzw. der Staatsanwaltschaft aufzuerlegen und seien ihm die Verteidigerhonorare sämtlicher Instanzen zu ersetzen, eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung der Kostenregelung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Schliesslich beantragt er die Zusprechung einer Genugtuung von mindestens CHF 50'000.-- und den Ersatz des erlittenen Schadens. Eventualiter sei die Angelegenheit auch in diesem Punkt an die Vorinstanz zurückzuweisen, subeventualiter seien Genugtuung und Schadenersatz nach Ermessen durch das Bundesgericht festzusetzen. Im Weiteren beantragt A.________ mit Eingabe vom 17. Dezember 2020 vorsorglich, das Verfahren sei sofort einzustellen, da seit dem 1. September 2016 die Bewährungsfrist abgelaufen sei. Schliesslich sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen.
D.
Der Präsident der Strafrechtlichen Abteilung hat A.________ mit Schreiben vom 21. Dezember 2020 mitgeteilt, dass im vorliegenden Verfahren in Bezug auf einen Eintrag ins Strafregister keine aufschiebende Wirkung erteilt werden könne.
Erwägungen:
1.
Der Beschwerdeführer erhob am 19. Oktober 2020 Beschwerde gegen das Urteil der Vorinstanz vom 3. September 2020 und stellte vorsorgliche Anträge. Gemäss Schreiben der Vorinstanz vom 26. Januar 2021 wurde das schriftlich begründete angefochtene Urteil den Parteien indes erst am 8. Dezember 2020 (act. 15; recte: 2. Dezember 2020 [Beschwerde S. 3: Verfahrensakten Bd. 38 act. 12951]) zugestellt. Da das angefochtene Urteil im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung erst im Dispositiv vorlag, wurde dem Beschwerdeführer am 21. Oktober 2020 im Auftrag des Präsidenten der Strafrechtlichen Abteilung mitgeteilt, dass seine Beschwerde verfrüht sei (Art. 100 Abs. 1 BGG) und das Verfahren vorläufig sistiert bleibe. Am 17. Dezember 2020 hat der Beschwerdeführer erneut Beschwerde erhoben; am 12. Januar 2021 hat er innert Frist seine Begründung eingereicht. Auf die Beschwerde kann daher grundsätzlich eingetreten werden. Infolge Ablaufs der Beschwerdefrist nicht eingetreten werden kann indes auf die vom Beschwerdeführer am 9. April 2021 eingereichte Ergänzung der Beschwerde (Art. 100 Abs. 1 BGG).
2.
2.1. Gemäss Art. 79 Abs. 1 BGG beurteilt das Bundesgericht Beschwerden gegen Entscheide in Strafsachen. Nach Art. 80 Abs. 1 BGG ist die Beschwerde zulässig u.a. gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen. Zur Beschwerde ist nach Art. 81 Abs. 1 BGG berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten (lit. a) und ein rechtlich geschütztes, mithin aktuelles und praktisches Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheides hat (lit. b; BGE 144 IV 81 E. 2.3.1; 140 IV 74 E. 1.3.1; je mit Hinweisen). Zur Erhebung der Beschwerde legitimiert ist namentlich die beschuldigte Person (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 BGG). Die Beschwerde an das Bundesgericht kann wegen Rechtsverletzungen im Sinne der Art. 95 und 96 BGG geführt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist weder an die in der Beschwerde vorgetragene Begründung der Rechtsbegehren noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden. Es darf indessen nicht über die Begehren der Parteien hinausgehen (Art. 107 Abs. 1 BGG). Neue Begehren sind unzulässig (Art. 99 Abs. 2 BGG). Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur soweit vorgebracht werden, als der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG).
2.2. Der Beschwerdeführer hat im vorliegenden Strafverfahren in rund vierzig Beschwerden in Strafsachen an das Bundesgericht alle wesentlichen Verfahrenshandlungen der Strafuntersuchungsbehörden und der kantonalen Gerichte angefochten und Beschwerden gegen abweisende letztinstanzliche Entscheide betreffend Ausstand und Besetzung des Spruchkörpers geführt (Beschwerde S. 3; vgl. etwa Urteile 1B_381/2019 vom 20. Januar 2020; 1B_207/2019 vom 9. Dezember 2019; 1B_269/2019 vom 9. Dezember 2019; 1B_247/2019 vom 20. Juni 2019; 6B_383/2018 vom 15. November 2018; 1B_105/2015 vom 21. Juli 2015; 1B_388/2011 vom 5. September 2011). Soweit sich der Beschwerdeführer damit gegen selbstständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide gewendet hat, gegen welche die Beschwerde nicht zulässig ist (Art. 93 Abs. 1 BGG), ist das Bundesgericht darauf nicht eingetreten. Zudem hat der Beschwerdeführer die Abweisung seiner Beschwerde gegen die Verfügungen der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt, mit welchen diese das Verfahren auf Strafanzeige gegen G.________ und andere nicht an die Hand nahm, durch das Appellationsgericht Basel-Stadt beim Bundesgericht angefochten (Urteile 6B_1285/2019 vom 22. Dezember 2020; 6B_1016/2018 vom 7. Juni 2019). Mit der vorliegenden Beschwerde ficht der Beschwerdeführer nunmehr das Endurteil der Vorinstanz in der Sache an.
3.
3.1. Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG haben Rechtsschriften die Begehren sowie deren Begründung mit Angabe der Beweismittel zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die beschwerdeführende Partei hat mit ihrer Kritik bei der als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägung der Vorinstanz anzusetzen (BGE 146 IV 297 E. 1.2). Die Begründung muss in der Beschwerdeschrift selbst enthalten sein; der Verweis auf Ausführungen in anderen Rechtsschriften oder auf die Akten genügt nicht (BGE 143 IV 122 E. 3.3; 141 V 416 E. 4; 140 III 115 E. 2; 138 IV 47 E. 2.8.1; je mit Hinweisen). Die Begründung muss sachbezogen sein und erkennen lassen, inwiefern nach Auffassung der beschwerdeführenden Partei der angefochtene Entscheid Recht im Sinne von Art. 95 BGG verletzt. Dabei muss sich diese mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzen (BGE 142 I 99 E. 1.7.1; 140 III 86 E. 2; 139 I 306 E. 1.2).
Die Beschwerde ist nur im Rahmen des Streitgegenstandes zulässig. Dieser wird durch den Gegenstand des angefochtenen Entscheids und durch die Parteibegehren bestimmt, wobei der angefochtene Entscheid den möglichen Streitgegenstand begrenzt (BGE 133 II 181 E. 3.3; 6B_1285/2019 vom 22. Dezember 2020 E. 2.1). Auf ausserhalb des Streitgegenstands liegende Anträge, Rügen und weitere Vorbringen des Beschwerdeführers kann daher von vornherein nicht eingetreten werden. Unzulässig ist die Beschwerde auch, soweit sie sich gegen das erste Urteil des Appellationsgerichts vom 30. Oktober 2017 richtet.
3.2. Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig bzw. willkürlich im Sinne von Art. 9 BV ist (Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 146 IV 114 E. 2.1, 88 E. 1.3.1). Das Bundesgericht prüft Rügen der Verletzung von Grundrechten einschliesslich Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung nur, soweit sie klar und detailliert erhoben und, soweit möglich, belegt sind (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf ungenügend begründete Rügen oder eine rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt es nicht ein (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 88 E 1.3.1, 114 E. 2.1; je mit Hinweisen).
3.3.
3.3.1. Der im bundesgerichtlichen Verfahren nicht anwaltlich vertretene Beschwerdeführer reicht eine Beschwerde im Umfang von 214 Seiten ein. Seine Ausführungen erweisen sich als übermässig weitschweifig und über weite Strecken nicht sachdienlich. Gemäss Art. 42 Abs. 6 BGG können unleserliche, ungebührliche, unverständliche oder übermässig weitschweifige Rechtsschriften zur Änderung zurückgewiesen werden. Eine Rückweisung der Beschwerdeschrift zur Verbesserung erscheint im zu beurteilenden Fall indes nicht als zielführend, so dass darauf verzichtet werden kann.
Soweit im Folgenden auf die einzelnen Vorwürfe und Rügen des Beschwerdeführers nicht eingegangen wird, sind diese offensichtlich für die Entscheidfindung nicht relevant, genügen den Begründungsanforderungen nicht (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG ; Urteile 6B_834/2019 vom 11. Dezember 2019 E. 2; 6B_1145/2017 6. Juni 2018 E. 2; je mit Hinweisen) oder betreffen nicht den Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Dies betrifft etwa die Rüge, die Vorinstanz habe "faktisch und praktisch im Einzelrichtertum" geamtet und das Urteil sei schon vor der Verhandlung vorbereitet und als Einzelrichterentscheid der Verfahrensleitung mit zwei Akklamationsrichtern ergangen, so dass das Beweisaufnahmeverfahren nur durchgeführt worden sei, um zum bereits gefällten Urteil die passenden Beweise zu finden (Beschwerde S. 85 ff.). Dasselbe gilt etwa in Bezug auf die Rügen des Beschwerdeführers, die Gerichte hätten ihn zusammen mit den Medien physisch und gesundheitlich vernichten bzw. nachhaltig desavouieren wollen (Beschwerde S. 5, 22, 26), der Fall sei wegen der Befangenheit des Ersten Staatsanwalts aufgrund eines Racheauftrages mit dem Ziel, ihn öffentlich zu diffamieren und zu vernichten, zu einem Schlüsselfall hochstilisert und zur Anklage gebracht worden (Beschwerde S. 41, 101 f.), die in den Verhandlungen vor den kantonalen Gerichten als Verhandlungssprache verwendete Mundart sei verfassungs- und völkerrechtswidrig (angefochtenes Urteil S. 26; Beschwerde S. 82 f.), es habe keine Schlusseinvernahme stattgefunden (Beschwerde S. 42 f.), die Anklageschrift sei nicht unterzeichnet gewesen (Beschwerde S. 44), es habe kein Verfahrensprotokoll der Staatsanwaltschaft existiert (Beschwerde S. 60 f.; angefochtenes Urteil S. 31) sowie der Grundsatz "nulla poena sine lege" und das Rückwirkungsverbot seien verletzt (Beschwerde S. 144 ff.).
3.3.2. Im Übrigen sind die Ausführungen in der Beschwerdeschrift auf S. 32-142 und 182-215 weitgehend identisch mit der gegen das erste appellationsgerichtliche Urteil gerichteten Eingabe des Beschwerdeführers an die im Verfahren mitwirkenden Richter der Vorinstanz vom 24. Januar 2019 (Verfahrensakten Bd. 35 act. 11086/53-132 und 132-162) und stimmt die Beschwerde in S. 142-181 überdies weitgehend wörtlich mit der ebenfalls vor Durchführung der zweiten Berufungsverhandlung verfassten Eingabe des Beschwerdeführers vom 30. März 2020 an die im Verfahren mitwirkenden Richter der Vorinstanz überein (Verfahrensakten Bd. 37 act. 11778-11816). Daraus ergibt sich, dass sich die Ausführungen in der Beschwerdeschrift insofern nicht mit den Erwägungen des angefochtenen Urteils auseinandersetzen, sondern sich gegen das erste appellationsgerichtliche Urteil vom 30. Oktober 2017 wenden. Insofern kann auf die Beschwerde nur eingetreten werden, soweit die Urteile in der Sache zum selben Ergebnis gelangen und ihre Begründungen der beiden Urteile in der Sache gleich lauten. Der Beschwerdeführer trägt indes in seiner Beschwerde in weiten Teilen ein Plädoyer seiner Sache vor. Damit verkennt er, dass das Bundesgericht keine Appellationsinstanz ist, vor welcher alle Sachverhaltsfragen erneut aufgeworfen und frei erörtert werden können (BGE 146 IV 297 E. 1.2; 142 I 99 E. 1.7.1; je mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer zeigt namentlich nicht mit der erforderlichen Deutlichkeit auf, inwiefern die Feststellungen der Vorinstanz offensichtlich unhaltbar sind oder mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen und inwiefern die vorhandenen Beweise andere Schlussfolgerungen geradezu aufdrängen. Er beschränkt sich vielmehr darauf, noch einmal alle Einwendungen vorzubringen, die er bereits im kantonalen Verfahren erhoben hat. Nach ständiger Rechtsprechung liegt Willkür im Sinne von Art. 9 BV aber nicht schon dann vor, wenn das angefochtene Urteil mit der Darstellung der beschwerdeführenden Partei nicht übereinstimmt oder eine andere Lösung oder Würdigung vertretbar erscheint, sondern nur, wenn die Sachverhaltsfeststellung eindeutig und augenfällig unzutreffend ist und der angefochtene Entscheid auf einer schlechterdings unhaltbaren oder widersprüchlichen Beweiswürdigung beruht (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 88 E. 1.3.1, 114 E. 2.1; 143 IV 241 E. 2.3.1; je mit Hinweisen). Auf die Beschwerde kann daher nicht eingetreten werden, soweit sich der Beschwerdeführer nicht einmal ansatzweise mit den jeweiligen Erwägungen der Vorinstanz auseinandersetzt und damit den Begründungsanforderungen nicht genügt.
Im Folgenden wird auf diejenigen Rügen eingetreten, bei welchen die Begründung unter Anwendung einer bei Laienbeschwerden üblichen wohlwollenden Betrachtungsweise (Urteil 6B_971/2020 vom 19. Januar 2021 E. 4) noch als hinreichend erscheint.
4.
4.1. Der Beschwerdeführer rügt zunächst, die Vorinstanz habe im schriftlich begründeten Urteil - offenbar in Abweichung vom mündlich eröffneten Dispositiv - von der auf 2 Jahre festgesetzten Probezeit die zwischen dem ersten Urteil der Berufungsinstanz vom 30. Oktober 2017 und der Rückweisung durch das Bundesgericht verstrichene Probezeit von 382 Tagen in Abzug gebracht (Beschwerde S. 12 ff.; angefochtenes Urteil S. 152, 157 [Dispositiv], vgl. auch S. 147). Die Beschwerde ist insofern unbegründet. Inwiefern der Beschwerdeführer durch die Anrechnung der zwischen dem ersten Urteil des Appellationsgerichts vom 30. Oktober 2017 und der Rückweisung durch das Bundesgericht vom 15. November 2018 verstrichenen Zeit auf die Probezeit beschwert sein soll, ist nicht ersichtlich und wird von ihm auch nicht hinreichend geltend gemacht. Vielmehr führt er selbst aus, dass das zweite Urteilsdispositiv das mildere (und "rechtskonforme") sei (Beschwerde S. 12 ff., 17 ff.). Im Übrigen ist nicht ersichtlich, inwiefern das erste Urteilsdispositiv der Entscheid des Dreiergerichts und das zweite derjenige des Instruktionsrichters und des Gerichtsschreibers sein soll, welcher nicht den Entscheid des Berufungsgerichts wiedergebe. Soweit der Beschwerdeführer sodann in der zweiten Fassung des Dispositivs eine Urkundenfälschung erblickt, geht die Beschwerde an der Sache vorbei (Beschwerde S. 2).
4.2. Unbegründet ist die Beschwerde auch, soweit sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt stellt, die Probezeit für die bedingt aufgeschobene Geldstrafe sei schon zwei Jahre nach Eröffnung des erstinstanzlichen Urteils, mithin am 1. September 2016 (Beschwerde vom 17. Dezember 2020 S. 9), bzw. nunmehr jedenfalls am 5. August 2021 (Eingabe vom 5. August 2021, act. 24) vollumfänglich abgelaufen, so dass das Verfahren sofort einzustellen sei (Beschwerde S. 20).
Der Beschwerdeführer stand nach Eröffnung des ersten appellationsgerichtlichen Urteils vom 30. Oktober 2017 bis zur Zustellung des jenen Entscheid aufhebenden bundesgerichtlichen Urteils vom 15. November 2018 unter Probe. Diese Probezeit hat die Vorinstanz zu Recht auf die in ihrem zweiten Berufungsurteil festgesetzte Probezeit angerechnet (Urteil 6B_306/2020 vom 27. August 2020 E. 3.4; oben E. 4.1). Der Beschwerdeführer geht fehl, wenn er meint, dass deshalb von der Vorinstanz lediglich eine Probezeit von 11 Monaten hätte angeordnet werden dürfen. Die Mindestdauer der Probezeit beträgt gemäss Art. 44 Abs. 1 StGB zwei Jahre. Eine solche ist bei Gewährung des bedingten Strafvollzuges, selbst wenn sie infolge Anrechnung abgelaufen sein sollte, stets formell anzuordnen (Urteil 6B_306/2020 vom 27. August 2020 E. 3.4). Die im vorliegenden Fall seit dem erstinstanzlichen Urteil verstrichene Zeit (Beschwerde S. 19, 20) ist in diesem Kontext irrelevant, zumal dieses nicht vollstreckbar war und der Beschwerdeführer somit auch noch nicht unter Probe gestanden hat (vgl. Art. 402 und 408 StPO ). Schliesslich mag zutreffen, dass die mit der bedingt aufgeschobenen Geldstrafe verbundene Probezeit von 2 Jahren mittlerweile abgelaufen ist. Dies kann indes nicht zur Einstellung des Verfahrens führen, zumal der Ablauf der Probezeit nicht bewirkt, dass ein Urteil nicht ergehen kann (vgl. Art. 319 und 329 Abs. 4 StPO ). Die entsprechende Auffassung des Beschwerdeführers ist abwegig. Der Umstand hat lediglich zur Folge, dass das Urteil nicht mehr im Privatauszug aus dem Strafregister erscheint (Art. 371 Abs. 3bis StGB).
Unbegründet ist schliesslich, was der Beschwerdeführer in diesem Kontext gegen den vorinstanzlichen Kostenentscheid vorbringt (Beschwerde S. 25 f.). Der vermeintliche Ablauf der Probezeit hat auf die Auferlegung der Verfahrenskosten und die Ersetzung der Anwaltskosten keinen Einfluss. Zudem geht, was er in Bezug auf die Entschädigung des notwendigen Verteidigers (Art. 130 StPO) ausführt, an der Sache vorbei, zumal sich seine Ausführungen auf die amtliche Verteidigung gemäss Art. 132 StPO beziehen, die notwendige Verteidigung indes auch in der Form einer (privaten) Wahlverteidigung gemäss Art. 129 StPO erfolgen kann (vgl. BGE 145 IV 407 E. 1.3.1).
5.
5.1. Der Beschwerdeführer rügt im Weiteren, dass in beiden Berufungsverhandlungen der Spruchkörper mit denselben Richtern besetzt war, obwohl das Bundesgericht die Zusammensetzung der Gerichte beider kantonaler Instanzen als verfassungswidrig erachtet habe. Dieselbe Rüge der verfassungswidrigen Besetzung des Spruchkörpers erhebt er auch in Bezug auf das erstinstanzliche Gericht (Beschwerde S. 14 ff., 44 f., 90 ff.).
5.2. Das Bundesgericht hat am 15. November 2018 den ersten Berufungsentscheid des Appellationsgerichts vom 30. Oktober 2017 aufgehoben und die Sache zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen. Es hat erwogen, die nach der damals gültigen Regelung für die Spruchkörperbildung zuständige Erste Gerichtsschreiberin habe bei der Fallzuteilung über ein erhebliches, mit den verfassungs- und konventionsrechtlichen Vorgaben nicht vereinbares Ermessen verfügt. Die Besetzung des Spruchkörpers durch einen Gerichtsschreiber oder eine Gerichtsschreiberin verstosse in diesem Fall gegen Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK. Als unzulässig hat das Bundesgericht darüber hinaus auch die erstinstanzliche Spruchkörperbesetzung erachtet (Urteil 6B_383/2018 vom 15. November 2018 E. 1.2; vgl. auch 6B_396/2018 vom 15. November 2018 E. 1.2).
5.3. Das Appellationsgericht hat bereits im Nachgang zum Urteil des Bundesgerichts 1C_187/2017 vom 20. März 2018 (auszugsweise publ. in: ZBl 119/2018 S. 343; EuGRZ 2019 S. 76) am 30. August 2018 sein Organisationsreglement vom 14. März 2017 (SG/BS 154.150; in Kraft seit 4. Oktober 2018) angepasst und die Bestimmung des Spruchkörpers - in Ergänzung der Bestimmung der Verfahrensleitung, für welche die vorsitzende Gerichtsperson der strafrechtlichen Abteilung als zuständig erklärt wird - auf den Vorsitzenden oder die Vorsitzende der strafrechtlichen Abteilung übertragen. Des Weiteren hat es die bei der Fallzuteilung und Spruchkörperbildung zu beachtenden materiellen Kriterien in § 21a des Reglements neu explizit festgeschrieben. Eine gegen diese Neufassung des appellationsgerichtlichen Organisationsreglements vom Beschwerdeführer erhobene Beschwerde in Strafsachen hat das Bundesgericht am 10. Januar 2019 abgewiesen, soweit es darauf eintrat (Verfahren 1C_549/2018; vgl. hiezu auch Urteil 1F_42/2019 vom 28. August 2019).
5.4.
5.4.1. Der Vorsitzende der strafrechtlichen Abteilung des Appellationsgerichts hat im zu beurteilenden Fall in Beachtung der materiellen Vorgaben gemäss § 21a des Organisationsreglements des Appellationsgerichts den Spruchkörper im Neubeurteilungsverfahren neu bestimmt, wobei er gegenüber der Besetzung im ersten Berufungsverfahren hinsichtlich der Verfahrensleitung und der weiteren mitwirkenden Richterinnen und Richter keine personellen Änderungen vorgenommen hat (§§ 12 Abs. 1, 19 Abs. 1 und 21 Abs. 1 Organisationsreglement). Dabei verweist die Vorinstanz für die Einsetzung von Claudius Gelzer als Verfahrensleiter im vorliegenden Verfahren auf den Beschluss der Präsidienkonferenz vom 29. November 2018 gemäss § 7 Abs. 1 lit. a des Organisationsreglements, mit welchem diese die Weiterführung dessen Tätigkeit für die strafrechtliche Abteilung genehmigt habe (angefochtenes Urteil S. 7, 10 ff.). Der hiegegen vom Beschwerdeführer erhobene Einwand, wonach in der "zustimmenden Kenntnisnahme" keine Genehmigung liege, so dass der zweitinstanzliche Spruchkörper nicht reglementskonform bestellt sei (Beschwerde S. 96 f.), ist rein appellatorisch.
5.4.2. Das Bundesgericht hat in seinem Entscheid vom 15. November 2018 (Verfahren 6B_383/2018; vgl. auch Urteil 6B_396/2018 vom 15. November 2018) nicht die Besetzung des Spruchkörpers an sich als verfassungswidrig erklärt, sondern nur den Umstand, dass dieser nicht durch eine demokratisch legitimierte, nicht weisungsgebundene Gerichtsperson bestellt worden ist. Es hat demgemäss denn auch nicht angeordnet, die vormals eingesetzten Richter dürften bei der neu vorzunehmenden Spruchkörperbildung nicht mehr berücksichtigt werden (Urteil 6B_383/2018 vom 15. November 2018 E. 1.2.1; vgl. auch 1B_269/2019 vom 9. Dezember 2019 E. 4.3). In diesem Sinne hat das Bundesgericht mit Entscheid vom 9. Dezember 2019 erkannt, es stehe nicht im Widerspruch zum genannten Urteil und begründe für sich allein auch keine Befangenheit im Sinne von Art. 56 StPO, dass der Vorsitzende der strafrechtlichen Abteilung bei der Bildung des Spruchkörpers im Vergleich zum vormaligen Spruchkörper keinen personellen Wechsel vorgenommen habe. Im Weiteren hat das Bundesgericht die gegen die urteilenden Richterinnen und Richter vorgebrachten Ausstandsgründe allesamt als unbegründet erachtet (Urteil 1B_269/2019 vom 9. Dezember 2019 E. 4.3 und 4.4; vgl. auch Urteil 1B_215/2019 vom 9. Dezember 2019 E. 3.3 und 3.4).
5.4.3. Soweit der Beschwerdeführer die Zusammensetzung des Spruchkörpers des erstinstanzlichen Strafgerichts beanstandet und gegen die dessen Spruchkörper bildenden Richter Ausstandsgründe geltend macht (Beschwerde S. 16 f., 58 ff.), nimmt die Vorinstanz ohne Verletzung von Bundesrecht an, die Rüge sei verspätet, zumal der Beschwerdeführer im erstinstanzlichen Verfahren keine Einwände gegen die Zusammensetzung des Spruchkörpers erhoben und erst drei Monate nach der erstinstanzlichen Verhandlung ein erstes Ausstandsbegehren gestellt hat. Die noch unter der Geltung des früheren Gerichtsorganisationsgesetzes des Kantons Basel-Stadt vom 27. Juni 1895 langjährig geübte Praxis des Strafgerichts bei der Spruchkörperbildung und der Zuweisung der Verfahrensleitung war allgemein bekannt und wurde auch vom Appellationsgericht in seinem ersten Berufungsurteil nicht beanstandet (Urteil des Appellationsgerichts vom 30. Oktober 2017 S. 13 f.; vgl. auch angefochtenes Urteil S. 14 f.). Zu einer anderen Beurteilung führten erst die im zu beurteilenden Verfahren ergangenen Urteile 1C_187/2017 vom 20. März 2018 (auszugsweise publ. in: ZBl 119/2018 S. 343; EuGRZ 2019 E. 76; vgl. hiezu FABIAN TEICHMANN, Spruchkörperbesetzung an [Straf-]Gerichten, dRSK, 30. August 2019 Rz. 12 ff.) und 6B_383/2018 vom 15. November 2018. Dies ändert indes nichts daran, dass der damals anwaltlich vertretene Beschwerdeführer die Rügen bereits im erstinstanzlichen Verfahren hätte vorbringen können und müssen. Dasselbe gilt, soweit der Beschwerdeführer rügt, der Strafrichter Jonas Weber hätte nicht als Richter eingesetzt werden dürfen, da er bereits in einem Rekursentscheid betreffend Siegelung vom 2. Februar 2011 mitgewirkt habe. Dieser, fast zwei Jahre nach der Bekanntgabe der Besetzung des Spruchkörpers der ersten Instanz erhobene Einwand ist ebenfalls offensichtlich verspätet (angefochtenes Urteil S. 21). Dass das Strafgericht kein Verfahrensprotokoll geführt haben soll, so dass eine transparente Information über die Spruchkörperbesetzung gefehlt habe (Beschwerde S. 44), steht dem nicht entgegen. Schliesslich ist in diesem Zusammenhang unbehelflich, was der Beschwerdeführer gegen das kantonale Gerichtsorganisationsgesetz und die Zuteilung des Falles an den erstinstanzlichen Verfahrensleiter vorbringt (Beschwerde S. 45 ff.). Im Übrigen ist nicht ersichtlich, dass der Spruchkörper aufgrund sachfremder Kriterien, welche nicht dem Anliegen einer korrekten Verfahrensführung entsprangen, allein mit dem Zweck gebildet worden wäre, in manipulativer Weise einen ganz bestimmten Spruchkörper für einen konkreten Fall einzurichten, um damit das gewünschte Ergebnis herbeizuführen. Vielmehr ist die Besetzung - wenn auch vom unrichtigen Gremium - durchaus nach objektiven und sachlich begründeten Kriterien erfolgt (vgl. Urteil des Appellationsgerichts vom 30. Oktober 2017 S. 14/15). Damit liegt keine Nichtigkeit des erstinstanzlichen Urteils vor. Dies ergibt sich auch daraus, dass das Bundesgericht in verschiedenen Fällen, in denen es die Spruchkörperbildung als nicht mehr verfassungskonform erachtet hat, die früherer Regelung jedenfalls noch als Übergangslösung akzeptiert hat (Urteile 6B_63/2018 vom 21. Juni 2018 E. 3.2.3; 6B_1458/2017 vom 21. Juni 2018 E. 3.2.3; 6B_671/2018 vom 15. Oktober 2019 E. 1.5.3; vgl. auch Urteile 6B_982/2018 vom 6. Februar 2019 E. 3.2; 6B_233/2019 vom 15. August 2019 E. 3). Dasselbe gilt für die Zuweisung der Verfahrensleitung an den Statthalter Kiener. Diese ist aufgrund der langjährigen gefestigten Praxis des Strafgerichts in Beachtung der massgeblichen sachlichen Kriterien, namentlich unter Rücksichtnahme auf die Geschäftslast und die freien Kapazitäten der einzelnen Präsidenten des Gerichts erfolgt. Damit ist auch nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz das Verfahren nicht an das Strafgericht zurückgewiesen hat. Unbegründet ist die Beschwerde schliesslich, soweit der Beschwerdeführer geltend macht, der erstinstanzliche Verfahrensleiter sei wegen der Sponsoringbeiträge, die er vom Anzeigesteller als Sportverantwortlichem einer Sportklinik für sein Tennisteam erhalten habe, befangen gewesen. Es kann hiefür ohne Weiteres auf die zutreffenden Erwägungen im angefochtenen Urteil verwiesen werden (angefochtenes Urteil S. 25 f.).
6.
Der Beschwerdeführer erhebt im Folgenden eine Reihe weiterer Verfahrensrügen.
6.1.
6.1.1. So rügt der Beschwerdeführer etwa, er habe nie Gelegenheit erhalten, dem früheren Mitangeklagten H.________ und den Belastungszeugen, insb. G.________ und O.________, Fragen zuzustellen (Beschwerde S. 15, 68 ff.).
6.1.2. Nach den Verfahrensgarantien von Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 32 Abs. 2 BV und Art. 6 Ziff. 1 i.V.m. Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK hat der Beschuldigte als Teilgehalt des Rechts auf ein faires Verfahren Anspruch darauf, dem Belastungszeugen Fragen zu stellen. Eine belastende Zeugenaussage ist grundsätzlich nur verwertbar, wenn die beschuldigte Person wenigstens einmal während des Verfahrens angemessene und hinreichende Gelegenheit hatte, das Zeugnis in Zweifel zu ziehen, den Beweiswert der Aussagen zu hinterfragen und Fragen an den Belastungszeugen zu stellen (BGE 140 IV 172 E. 1.3;133 I 33 E. 3.1; 131 I 476 E. 2.2; 129 I 151 E. 3.1; je mit Hinweisen). Die Ausübung des Fragerechts setzt voraus, dass sich die befragte Person an der Konfrontationseinvernahme inhaltlich nochmals zur Sache äussert (BGE 140 IV 172 E. 1.5; Urteil 6B_14/2021 vom 28. Juli 2021 E. 1.3.4). Auf das Konfrontationsrecht kann verzichtet werden (BGE 121 I 306 E. 1b S. 309; Urteile 6B_1074/2018 vom 24. Januar 2019 E. 1.1; 6B_956/2016 vom 19. Juli 2017 E. 2.3.1; je mit Hinweisen). Die beschuldigte Person kann den Behörden grundsätzlich nicht vorwerfen, gewisse Zeugen zwecks Konfrontation nicht vorgeladen zu haben, wenn sie es unterlässt, rechtzeitig (d.h. spätestens im Berufungsverfahren) und formgerecht entsprechende Anträge zu stellen (Urteil 6B_187/2020 vom 21. Oktober 2020 E. 4.2 mit Hinweisen).
6.1.3. Nach den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz wurden die Verteidigungsrechte des Beschwerdeführers und des Mitangeklagten C.________ bei der Beweiserhebung im ersten Berufungsverfahren unbestrittenermassen vollumfänglich gewahrt. Beide Angeklagten hätten zusammen mit ihren Verteidigern ihre Teilnahmerechte wahren und Ergänzungsfragen stellen können (angefochtenes Urteil S. 57). In der erstinstanzlichen Hauptverhandlung sowie der ersten Berufungsverhandlung wurde sodann unter anderem G.________ als Zeuge befragt (erstinstanzliches Urteil S. 30; Urteil des Appellationsgerichts vom 30. Oktober 2017 S. 7). Dabei stand es dem Beschwerdeführer ohne Weiteres offen, diesem Fragen zu stellen. Dasselbe gilt in Bezug auf H.________. Der Beschwerdeführer konnte diesem anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung Fragen stellen, auch wenn jener daran noch als Mitangeklagter teilgenommen hat. Zudem wurde jener in der zweiten Berufungsverhandlung als Zeuge befragt, bei welcher der Beschwerdeführer wiederum Gelegenheit zur Stellung von Gegenfragen hatte (angefochtenes Urteil S. 58). Wie der Beschwerdeführer bei dieser Sachlage vorbringen kann, er habe die Zeugen nie befragen können (Beschwerde S. 69), erschliesst sich nicht. Soweit der Beschwerdeführer schliesslich rügt, er habe im Kontext des Schuldspruchs der ungetreuen Geschäftsbesorgung wegen der vom Mitangeklagten C.________ von der P.________ AG (bzw. - nach deren Umstrukturierung - Q.________ AG) zu Unrecht bezogener Retrozessionen dem Zeugen O.________ keine Ergänzungsfragen stellen können, verkennt er zunächst, dass dieser vom Mitangeklagten C.________ als Entlastungszeuge angerufen worden ist. Auf dessen Einvernahme durfte die Vorinstanz zudem in willkürfreier antizipierter Beweiswürdigung verzichten (angefochtenes Urteil S. 112; vgl. auch Parallelverfahren 6B_85/2021 E. 21.5).
6.2.
6.2.1. Der Beschwerdeführer beanstandet sodann, dass das Verfahren unter Ausschluss der Öffentlichkeit stattgefunden und namentlich der Journalist T.________ an der Verhandlung nicht habe teilnehmen können. Trotz Ausschluss der Öffentlichkeit habe die Vorinstanz jedoch die Medien über den Ausgang des Verfahrens orientiert (Beschwerde S. 21 f.).
6.2.2. Gemäss Art. 30 Abs. 3 BV sind Gerichtsverhandlung und Urteilsverkündung grundsätzlich öffentlich (vgl. auch Art. 6 Ziff. 1 EMRK und Art. 14 UNO-Pakt II; ferner Art. 69 Abs. 1 StPO). Dieses Prinzip der Justizöffentlichkeit dient einerseits dem Schutz der direkt an gerichtlichen Verfahren beteiligten Parteien im Hinblick auf deren korrekte Behandlung und gesetzmässige Beurteilung. Andererseits ermöglicht die Justizöffentlichkeit auch nicht verfahrensbeteiligten Dritten nachzuvollziehen, wie gerichtliche Verfahren geführt werden, das Recht verwaltet und die Rechtspflege ausgeübt wird (BGE 146 I 30 E. 2.2; 143 I 194 E. 3.1; Urteil 1C_307/2020 vom 16. Juni 2021 E. 6, zur Publikation bestimmt; je mit Hinweisen). Öffentliche Verhandlungen sind nach Art. 69 Abs. 4 StPO allgemein zugänglich. Soweit schutzwürdige Interessen einer beteiligten Person, insbesondere des Opfers, dies erfordern, kann das Gericht gemäss Art. 70 Abs. 1 lit. a StPO jedoch einen vollständigen oder teilweisen Ausschluss der Öffentlichkeit vorsehen. Wurde die Öffentlichkeit ausgeschlossen, eröffnet das Gericht das Urteil in einer öffentlichen Verhandlung oder orientiert die Öffentlichkeit bei Bedarf in anderer geeigneter Weise über den Ausgang des Verfahrens (Art. 70 Abs. 4 StPO).
6.2.3. Die zweite Berufungsverhandlung vor dem Appellationsgericht Basel-Stadt fand vom 18. bis zum 20. August 2020 statt. Weder der Vorladung der Parteien (Verfahrensakten Bd. 38 act. 12340, 12344, 12348, 12352 und 12356) noch dem Verhandlungsprotokoll (Verfahrensakten Bd. 38 act. 12635 ff.) oder dem angefochtenen Urteil (angefochtenes Urteil S. 9) lässt sich entnehmen, dass die Verhandlung nicht öffentlich war. Dass die Öffentlichkeit von der Verhandlung ausgeschlossen gewesen wäre, belegt der Beschwerdeführer denn auch nicht. Es ist indes nicht Sache des Bundesgerichts, selbst in den Akten nach entsprechenden Belegen zu forschen (BGE 133 IV 186 E. 6.2; Urteil 6B_377/2020 vom 21. Juli 2021 E. 3.5.3). Der Beschwerdeführer beruft sich lediglich auf ein E-Mail von T.________ vom 6. September 2020, nach welchem diesem der Zutritt zur Verhandlung trotz Vorweisung eines Presseausweises verweigert worden sein soll (Beschwerdebeilage 94 [S. 600]). Dass die Verhandlung in Verletzung des Prinzips der Justizöffentlichkeit unter Ausschluss der Öffentlichkeit durchgeführt worden ist, lässt sich daraus nicht ableiten. Was die
Eröffnung des vorinstanzlichen Urteils betrifft, führt der Beschwerdeführer selber aus, die Parteien hätten auf eine mündliche Urteilsverkündung verzichtet (Beschwerde S. 23). Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz den Parteien nach der Urteilsfällung das Urteil im Dispositiv schriftlich eröffnet hat (Art. 84 Abs. 3 StPO). Aufgrund dieses Verzichts ist die nachträgliche Rüge der Verletzung des Öffentlichkeitsprinzips ausgeschlossen (SAXER/TURNHEER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, Art. 69 N 21). Ebenfalls nicht zu beanstanden ist, dass die Öffentlichkeit über den Ausgang des Verfahren orientiert worden ist (Art. 70 Abs. 4 StPO; vgl. BGE 134 I 194 E. 3.4.3). Auf die Beschwerde kann in diesem Punkt nicht eingetreten werden.
6.3.
6.3.1. Der Beschwerdeführer rügt weiter einen Verstoss gegen das Verbot der reformatio in peius. Das angefochtene Urteil habe im Gegensatz zum ersten Urteil des Appellationsgerichts vom 30. Oktober 2017 die Verjährung der vor dem 1. Oktober 2002 begangenen angeklagten Handlungen im Dispositiv nicht aufgeführt. Zudem sei ein uneingeschränkter Schuldspruch wegen Urkundenfälschung und Steuerbetruges erfolgt, ohne dass im Dispositiv auf den Teilfreispruch in Bezug auf die Retrozessionen hingewiesen worden wäre. (Beschwerde S. 23 ff.).
6.3.2. Das Appellationsgericht nimmt an, die vor Inkrafttreten des neuen Verjährungsrechts verübten angeklagten Handlungen seien absolut verjährt (angefochtenes Urteil S. 51; vgl. auch Urteil des Appellationsgerichts vom 30. Oktober 2017 S. 37). Das erste Berufungsurteil des Appellationsgerichts vom 30. Oktober 2017 ist in diesem Punkt mangels Beschwerdeerhebung seitens der Staatsanwaltschaft in Rechtskraft erwachsen. Dass dies im Dispositiv des angefochtenen Urteils im Gegensatz zum ersten appellationsgerichtlichen Urteil vom 30. Oktober 2017 nicht explizit festgehalten wird, schadet nicht, zumal der Beschwerdeführer in den fraglichen Anklagepunkten nicht schuldig gesprochen wurde. Eine unzulässige reformatio in peius liegt hierin jedenfalls nicht (vgl. BGE 146 IV 172 E. 3.3.3 mit Hinweisen). Die Vorinstanz nimmt denn auch explizit an, die Einstellung des Verfahrens wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung sowie Urkundenfälschung und Steuerbetruges für die vor dem 1. Oktober 2002 erfolgten Handlungen seien zufolge Eintritts der Verjährung nicht mehr zu überprüfen und die Retrozessionen seien vom Schuldspruch der Urkundenfälschung und des mehrfachen Steuerbetruges ausgenommen (angefochtenes Urteil S. 52 f., vgl. auch S. 137). Im Übrigen wäre das angefochtene Urteil in diesem Punkt mit dem erstinstanzlichen Urteil zu vergleichen, nicht mit dem vom Bundesgericht aufgehobenen ersten Urteil des Appellationsgerichts vom 30. Oktober 2017. Der Beschwerdeführer hätte in diesem Punkt gegebenenfalls eine Berichtigung im Sinne von Art. 83 Abs. 1 StPO verlangen müssen. Dasselbe gilt, soweit er geltend macht, im Dispositiv komme der Teilfreispruch im Zusammenhang mit den Retrozessionen nicht zum Ausdruck.
6.4.
6.4.1. Der Beschwerdeführer beanstandet sodann, die erst- und zweitinstanzlichen Urteilseröffnungen seien nicht protokolliert und das erstinstanzliche Urteil nicht unterzeichnet worden (Beschwerde S. 53 ff., 83 f.).
6.4.2. Dass die mündlichen Urteilseröffnungen und -begründungen nicht protokolliert worden sind, ist nicht zu beanstanden. Nach der Rechtsprechung erscheint die mündliche Begründung des Urteils grundsätzlich als verzichtbar, soweit sie nicht wegen des Verzichts auf eine schriftliche Begründung gemäss Art. 82 Abs. 1 StPO notwendig ist. Soweit das Gericht das Urteil schriftlich begründen muss, ist in diesem Lichte besehen nicht zu beanstanden, wenn die mündliche Urteilsbegründung nicht oder nur rudimentär protokolliert wird, zumal ihr neben der schriftlichen Urteilsbegründung keine eigenständige Bedeutung zukommt (Urteil 6B_28/2018 vom 7. August 2018 E. 4.3.3). Das Gericht kann zwar in einfacheren Fällen aus verfahrensökonomischen Gründen auf die Ausfertigung einer schriftlichen Begründung verzichten ( Art. 82 Abs. 1 lit. a und b StPO ; Urteil 6B_1070/2016 vom 23. Mai 2017 E. 1.3.2), aber auch in diesen Fällen können die Parteien die Ausfertigung einer schriftlichen Urteilsbegründung verlangen, welche bei der Ergreifung eines Rechtsmittels ohnehin zu erstellen ist (Art. 82 Abs. 2 lit. b StPO). Im Übrigen kann das Gericht nicht auf dem Inhalt der Kurzbegründung behaftet werden. Bei Widersprüchen gilt die schriftliche Fassung (BRÜSCHWEILER/NADIG/SCHNEEBELI, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Hrsg. von Donatsch et al., 3. Aufl. 2020, Art. 84 N 4a). Schliesslich ist nicht ersichtlich, inwiefern der Beschwerdeführer in diesem Punkt beschwert sein könnte, zumal er nicht geltend macht, er habe gegen den fraglichen Schuldspruch aufgrund der nach seiner Auffassung vom schriftlich motivierten Urteil abweichenden mündlichen Begründung nicht Berufung bzw. Beschwerde anmelden können.
Nicht zu beanstanden ist das angefochtene Urteil im Weiteren, soweit die Vorinstanz das Verfahren nicht wegen der fehlenden Unterzeichnung des erstinstanzlichen Urteils an das Strafgericht zurückgewiesen hat. Es mag zutreffen, dass den Parteien - offenbar aufgrund eines einmaligen Versehens (vgl. Verfahrensakten, Bd. 24, act. 5681) - eine weder vom Präsidenten noch vom Gerichtsschreiber handschriftlich unterzeichnete Version des erstinstanzlichen Urteils zugestellt worden ist. Doch steht unbestrittenermassen fest, dass das erstinstanzliche Strafgericht auf Aufforderung durch die Verfahrensleitung des Appellationsgerichts hin ein unterzeichnetes Exemplar zu den Akten gegeben und den Parteien hat zukommen lassen (Verfahrensakten Bd. 24 act. 5657, Bd. 29 act. 7562 f.; vgl. auch Verfahrensakten Bd. 19 act. 4614, 4476). Die Parteien verfügten demnach über ein den gesetzlichen Formvorschriften genügendes Urteilsexemplar. Damit war der Mangel offensichtlich geheilt. Ein derart schwerwiegender Mangel, der die Nichtigkeit des Urteils bewirken würde, liegt jedenfalls nicht vor. Dass die Heilung des Mangels erst im Rahmen des Berufungsverfahrens erfolgt ist, ist ohne Bedeutung. Nach den insofern unangefochtenen tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz ist das erstinstanzliche Urteil den Parteien im Anschluss an die Urteilsberatung jedenfalls mündlich ordnungsgemäss eröffnet worden, wobei das Dispositiv zunächst verlesen und hernach den Parteien in Schriftform abgegeben worden ist (Art. 351 Abs. 3 i.V.m. Art. 84 Abs. 1 und 2 StPO ).
6.5.
6.5.1. Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, das angefochtene Urteil beruhe auf der Strafanzeige beigelegten Dokumenten, welche im Auftrag des Anzeigestellers gestohlen worden seien und daher einem Beweisverwertungsverbot unterlägen. Ohne diesen Aktendiebstahl wäre es nie zu einer Strafuntersuchung gekommen (Beschwerde S. 61 ff.).
6.5.2. Nach den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz sind die fraglichen Dokumente von einer Drittperson ohne Wissen und gegen die Interessen des Mitangeklagten C.________ kopiert und dem Anzeigesteller G.________ zur Verfügung gestellt worden. Die Vorinstanz geht demnach von einer rechtswidrigen Beschaffung aus, auch wenn sie annimmt, der Ablauf dieser Beschaffung sei im Detail nicht geklärt. Sie nimmt aber zu Recht an, die Unterlagen seien sowohl nach der früheren kantonalen als auch nach der eidgenössischen Strafprozessordnung verwertbar, zumal die an der Geschäftsadresse des Beschwerdeführers vorhandenen Dokumente auch von den Strafverfolgungsbehörden selbst mittels Hausdurchsuchung hätten erlangt werden können. Zudem bejaht sie angesichts der schwerwiegenden in Frage stehenden Straftaten zutreffend ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Strafverfolgung. Mit diesen Erwägungen setzt sich der Beschwerdeführer nicht hinreichend auseinander (angefochtenes Urteil S. 33 ff.).
6.6.
6.6.1. Zu Unrecht beanstandet der Beschwerdeführer sodann, die Strafverfolgungsbehörden hätten die bei seiner F.________ AG beschlagnahmten Geschäftsunterlagen in Papierform und auf Datenträgern trotz Siegelung verwertet (Beschwerde S. 63 ff.).
6.6.2. Die Vorinstanz nimmt in diesem Punkt an, der Beschwerdeführer habe trotz anwaltlicher Unterstützung eine Siegelung nur hinsichtlich des Datenträgers, nicht aber der übrigen Akten verlangt. Diese hätten daher nicht versiegelt werden müssen und dem Vorwurf, die Akten hätten erst nach einer allfälligen Entsiegelung verwertet werden dürfen, sei somit die Grundlage entzogen (angefochtenes Urteil S. 40). Mit diesen Erwägungen setzt sich der Beschwerdeführer nicht hinreichend auseinander. Er beschränkt sich im Wesentlichen auf den Einwand, der Beschlagnahmebefehl sei unbestimmt gewesen, zumal die Akten nicht bei ihm, sondern bei seiner F.________ AG beschlagnahmt worden seien, und dass die Beweismittel nach Aufhebung der Siegelung erneut hätten beschlagnahmt werden müssen. Es kann hiefür auf die zutreffenden Erwägungen im angefochtenen Urteil verwiesen werden (angefochtenes Urteil S. 39 f.).
Dasselbe gilt, soweit der Beschwerdeführer beanstandet, die Staatsanwaltschaft habe wesentliche Beweise unterschlagen, indem sie Akten zurückbehalten und für das Kopieren derselben CHF 420'000.-- veranschlagt habe (Beschwerde S. 66 ff.). Das Strafgericht hat in seinem Urteil vom 1. September 2014 angeordnet, dass die bei der F.________ AG, bei der B.________ AG bzw. der N.________ AG und bei der Q.________ erhobenen Unterlagen unter Aufhebung der Beschlagnahme wieder zurückzugeben seien (erstinstanzliches Urteil S. 27 f.; 126 f., 130 [Dispositiv]). Die Vorinstanz hat erkannt, das erstinstanzliche Urteil sei in Bezug auf die Verfügung über die beschlagnahmten Gegenstände in Rechtskraft erwachsen (angefochtenes Urteil S. 51, 156 [Dispositiv]). Es liegt mithin über diese Frage kein anfechtbarer Entscheid einer letzten kantonalen Instanz vor (Art. 80 Abs. 1 BGG). Im Übrigen stellt die Vorinstanz fest, dass die Akten dem Beschwerdeführer nicht vorenthalten worden sind, sondern ihm jeder Zeit zur Einsicht zur Verfügung standen (angefochtenes Urteil S. 49).
6.7.
6.7.1. Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, die kantonalen Instanzen hätten sich auch auf Akten aus dem Nach- und Steuerstrafverfahren gestützt, welche die Behörden aufgrund der steuerrechtlichen Mitwirkungspflicht erlangt hätten und die aufgrund des Grundsatzes "nemo tenetur" im Strafverfahren einem Verwertungsverbot unterlägen (Beschwerde S. 70 ff.).
6.7.2. Nach dem in Art. 14 Ziff. 3 lit. g IPBPR verankerten und aus Art. 32 BV sowie Art. 6 Ziff. 1 EMRK abgeleiteten Grundsatz "nemo tenetur se ipsum accusare" ist im Strafverfahren niemand gehalten, zu seiner Belastung beizutragen, und ist die beschuldigte Person aufgrund ihres Aussageverweigerungsrechts berechtigt zu schweigen, ohne dass ihr daraus Nachteile erwachsen dürfen (vgl. Art. 113 Abs. 1 und Art. 158 Abs. 1 lit. b StPO ; BGE 142 IV 207 E. 8.3; 138 IV 47 E. 2.6.1 S. 51; je mit weiteren Hinweisen). Nach diesem Grundsatz ist auch niemand gehalten, sich im Hinblick auf eine strafrechtliche Verantwortlichkeit im Verwaltungsstrafverfahren selbst zu belasten und aktiv zu seiner eigenen Überführung und Verurteilung beizutragen (Urteil 6B_90/2019 vom 7. August 2019 E. 5.3.2, nicht publ. in BGE 145 IV 407 mit Hinweis).
6.7.3. Die Vorinstanz verweist zu Recht auf die Problematik der Verwertung von Aussagen oder Dokumenten im Strafverfahren, welche aus einem Nach- oder Strafsteuerverfahrens einer beschuldigten Person stammen. Sie nimmt zutreffend an, dass der betroffenen Person in einem Steuerverfahren anders als im Strafverfahren kein Aussageverweigerungsrecht zusteht und die Verletzung der Mitwirkungspflicht für einen Steuerpflichtigen Nachteile nach sich ziehen kann (angefochtenes Urteil S. 43 f.; vgl. auch erstinstanzliches Urteil S. 22 f.).
6.7.4. Das angefochtene Urteil verletzt den Grundsatz "nemo tenetur" nicht. Es bestehen keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass die kantonalen Instanzen die im Rahmen des Nach- und Strafsteuerverfahrens gemachten Aussagen oder erstellten Urkunden des Beschwerdeführers im Strafverfahren zu dessen Lasten verwendet hätten. Der Beschwerdeführer setzt sich auch insofern nicht mit den Erwägungen im angefochtenen Urteil auseinander. Er beschränkt sich vielmehr auf die Wiederholung der Rüge, wonach die Steuerakten nicht ausgesondert worden seien und die Staatsanwaltschaft der Steuerverwaltung bei der Beschaffung der Akten Hilfe geboten habe, während diese im Gegenzug der Staatsanwaltschaft Informationen, welche sie aufgrund der Mitwirkungspflicht der Beteiligten erhalten habe, habe zukommen lassen, die jene auf ordnungsgemässem Weg nicht hätte erlangen können und welche im Strafverfahren nicht hätten verwendet werden dürfen (Beschwerde S. 71 ff.). Dies genügt für den Nachweis von Willkür nicht. Im Übrigen kann in diesem Punkt ohne Weiteres auf die zutreffenden Erwägungen im angefochtenen Urteil verwiesen werden (angefochtenes Urteil S. 42 - 48).
6.8.
6.8.1. Der Beschwerdeführer rügt sodann, er sei von der Vorinstanz angewiesen worden, sich im Berufungsverfahren durch einen Anwalt vertreten zu lassen. Er habe sich indes selbst verteidigen wollen. Der Anwaltszwang sei konventionswidrig. Sämtliche Verfahren müssten daher ohne notwendigen Verteidiger wiederholt werden (Beschwerde S. 97 f.).
6.8.2. Die beschuldigte Person ist unter Vorbehalt von Art. 130 StPO berechtigt, sich in jedem Strafverfahren und auf jeder Verfahrensstufe selber zu verteidigen (Art. 129 Abs. 1 StPO). Gemäss Art. 130 StPO muss die beschuldigte Person u.a. dann notwendig durch einen Rechtsbeistand verteidigt werden, wenn ihr eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr, eine freiheitsentziehende Massnahme oder eine Landesverweisung droht (lit. b) oder wenn die Staatsanwaltschaft vor dem erstinstanzlichen Gericht oder dem Berufungsgericht persönlich auftritt (lit. d). Die notwendige Verteidigung dient der Sicherung eines fairen Prozesses für die beschuldigte Person und garantiert das Prinzip der Waffengleichheit (BGE 145 IV 407 E. 1.3 mit Hinweisen). Liegt ein Fall notwendiger Verteidigung vor, so achtet die Verfahrensleitung darauf, dass unverzüglich eine Verteidigung bestellt wird (Art. 131 Abs. 1 StPO). Sie ordnet eine amtliche Verteidigung an, wenn bei notwendiger Verteidigung die beschuldigte Person trotz Aufforderung der Verfahrensleitung keine Wahlverteidigung bestimmt oder wenn der Wahlverteidigung das Mandat entzogen wurde oder sie es niedergelegt hat und die beschuldigte Person nicht innert Frist eine neue Wahlverteidigung bestimmt (Art. 132 Abs. 1 lit. a StPO).
6.8.3. Nach der Rechtsprechung bedeutet notwendige Verteidigung im strafprozessualen Sinn, dass der Betroffene in Anbetracht der rechtlichen und tatsächlichen Umstände in den verschiedenen Stadien des Strafverfahrens zwingend und ohne entsprechendes Ersuchen vertreten sein muss. Er kann darauf auch mit einer persönlichen Verteidigung durch ihn selbst nicht verzichten (BGE 143 I 164 E. 2.2; Urteil 1B_413/2020 vom 21. Januar 2021 E. 4.5, in: Pra, 2021 Nr. 67 S. 690). Die Bestimmung von Art. 6 Ziff. 3 lit. c EMRK steht dem nicht entgegen, soweit der Betroffene jedenfalls in seinem Recht zur eigenen aktiven Verteidigung nicht beschränkt wird (VIKTOR LIEBER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Hrsg. Donatsch et al., 3. Aufl. 2020, Art. 130 N 6 ff.; NIKLAUS RUCKSTUHL, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, Art. 130 N 2).
6.9.
6.9.1. Der Beschwerdeführer rügt ferner eine Verletzung des Beschleunigungsgebots. Er macht geltend, das Verfahren dauere nunmehr 11 Jahre. Seit dem 18. September 2013 liege eine Rechtsverzögerung vor. Die Staatsanwaltschaft habe, weil er aus familiären Gründen die damalige Ehefrau des Ersten Staatsanwalts in ihrem Scheidungsverfahren beraten habe, die Strafuntersuchung zu einem Schlüsselfall hochstilisiert. Es sei anzunehmen, dass es ohne die Befangenheit des Ersten Staatsanwalts nicht zu einer Anklage gekommen wäre. Zudem habe er immer wieder vorgebracht, dass er in einem hohen Masse gesundheitlich und geschäftlich unter dem öffentlich inszenierten Verfahren gelitten habe. Im Übrigen sei das Verfahren nicht sonderlich komplex und der Aktenumfang überschaubar (Beschwerde S. 98 ff., vgl. auch S. 205 f.).
6.9.2. Die Vorinstanz verneint eine Verletzung des Beschleunigungsgebots. Angesichts der umfangreichen Ermittlungshandlungen und des daran anschliessenden aufwändigen Instruktionsverfahrens sei die Dauer des Verfahrens von der Strafanzeige bis zum erstinstanzlichen Urteil nicht zu beanstanden. Dass die zweitinstanzliche Hauptverhandlung erst gut weitere drei Jahre später stattgefunden habe, sei zwar ungewöhnlich, verletze das Beschleunigungsgebot indes ebenfalls nicht. Der Beschwerdeführer habe die lange Dauer des Strafverfahrens durch sein Verhalten massgeblich mitzuverantworten. Der grösste Teil der Eingaben stamme von ihm. Seine Berufungsbegründung umfasse allein über 800 Seiten. Das Berufungsverfahren sei zudem durch über ein Dutzend parallel laufende Ausstandsverfahren, mehr als ein Dutzend Verfahren vor dem Bundesgericht und zwei Entscheide der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts belastet worden und auch zwischen der Rückweisung der Sache durch das Bundesgericht und der neu anberaumten Berufungsverhandlung habe der Beschwerdeführer eine Vielzahl von Eingaben an die Berufungsinstanz gerichtet und weitere Ausstands- und Beschwerdeverfahren geführt (angefochtenes Urteil S. 142 f., 151, vgl. auch S. 6).
6.9.3. Das in Art. 5 StPO festgeschriebene Beschleunigungsgebot verpflichtet die Behörde, das Strafverfahren unverzüglich an die Hand zu nehmen, nachdem die beschuldigte Person darüber in Kenntnis gesetzt wurde, und es mit der gebotenen Beförderung voranzutreiben und ohne unbegründete Verzögerung zum Abschluss zu bringen (vgl. auch Art. 29 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK und Art. 14 Ziff. 3 lit. c UNO-Pakt II). Die beschuldigte Person soll nicht länger als notwendig den Belastungen eines Strafverfahrens ausgesetzt sein (BGE 133 IV 158 E. 8). Das Gebot gilt für das gesamte Verfahren (BGE 143 IV 49 E. 1.8.2 mit Hinweisen). Ob die Pflicht zur beförderlichen Behandlung verletzt worden ist und sich die Verfahrensdauer als angemessen erweist, richtet sich nicht nach starren Regeln, sondern hängt von den Umständen des konkreten Falles ab, namentlich der Schwere des Tatvorwurfs, der Komplexität des Sachverhaltes, der dadurch gebotenen Untersuchungshandlungen sowie dem Verhalten der beschuldigten Person und demjenigen der Behörden, die im Rahmen einer Gesamtbetrachtung zu würdigen sind (BGE 143 IV 373 E. 1.3.1; 133 IV 158 E. 8; 130 I 269 E. 3.1; je mit Hinweisen).
6.9.4. Was der Beschwerdeführer in diesem Kontext vorbringt, ist nicht geeignet, eine Verletzung des Beschleunigungsgebots zu belegen. So geht zunächst an der Sache vorbei, was er in Bezug auf die angebliche Befangenheit des Ersten Staatsanwalts vorbringt (vgl. hiezu Schreiben vom 18.9.2013; Beschwerdebeilage 1). Abgesehen davon, dass sich aus den vom Beschwerdeführer geschilderten Umständen kein Anschein der Befangenheit des Ersten Staatsanwalts ableiten lässt, ist nicht ersichtlich, inwiefern sich daraus eine unter dem Gesichtspunkt der Verletzung des Beschleunigungsgebots relevante Verfahrensverzögerung ergeben soll. Es ist auch nicht zu sehen, inwiefern die Strafuntersuchungsbehörden mit der Erhebung der Anklage den Grundsatz "in dubio pro duriore" verletzt haben sollen (vgl. BGE 143 IV 241 E. 2.2.1 f.; 138 IV 186 E. 4.1; je mit Hinweisen). Eine Verletzung des Beschleunigungsgebots ergibt sich für sich allein auch nicht aus der hohen Belastung des Beschwerdeführers durch das Strafverfahren, den gesundheitlichen Folgen und den negativen Auswirkungen auf den Geschäftsgang, welche von der Vorinstanz durchaus anerkannt werden (angefochtenes Urteil S. 151; vgl. auch erstinstanzliches Urteil S. 124). Schliesslich nimmt die Vorinstanz zu Recht an, der Beschwerdeführer habe durch sein Verhalten massgeblich zur langen Dauer des Verfahrens beigetragen. Wie er selber ausführt, hat die beschuldigte Person alle Verfahrensverzögerungen zu vertreten, die auf obstruktives Verhalten seinerseits zurückzuführen sind (Beschwerde S. 100, 103). Der Beschwerdeführer hat im vorliegenden Verfahren in grosser Zahl Beschwerden an die Vorinstanz und das Bundesgericht erhoben, was eine Verzögerung bewirkt hat, wobei er hinsichtlich der Spruchkörperbildung der kantonalen Instanzen und des Geschäftsreglements des Appellationsgerichts zwar obsiegt hat, in den übrigen Verfahren indes unterlegen ist. Dass das Bundesgericht den Beschwerden jeweils keine aufschiebende Wirkung zuerkannt hat (Beschwerde S. 103), ist in diesem Punkt bedeutungslos.
6.10.
6.10.1. Zuletzt macht der Beschwerdeführer in verfahrensmässiger Hinsicht eine Verletzung des Anklagegrundsatzes geltend. Die Vorinstanz sei in Bezug auf die Aktionärsstellung von G.________ und den Zeitpunkt der Übertragung der Aktien vom Sachverhalt, wie er in der Anklageschrift geschildert werde, abgewichen. Sie habe auch zu Unrecht eine Vermögensfürsorge- und Treuepflicht des Verwaltungsrats angenommen. Nicht angeklagt worden seien überdies die strafrechtliche Verletzung eines permanenten Herausgabeanspruchs und die Verletzung wirtschaftlichen Eigentums. Aufgrund der schwammigen Umschreibung der ihm vorgeworfenen Unterlassung sei er nicht in der Lage gewesen, sich adäquat zu verteidigen. Ausserdem hätten die kantonalen Instanzen nicht eine Unterlassung angenommen, sondern ihn wegen einer Handlung schuldig gesprochen. Sodann umschreibe die Anklageschrift den Anklagepunkt des Steuerbetruges ungenau. Sie lege namentlich nicht dar, welche gefälschten Urkunden eingebracht worden seien und inwiefern eine Hinterziehungsabsicht bestanden habe. Schliesslich werde auch nicht ansatzweise ausgeführt, in welcher Höhe Steuern hinterzogen worden seien und welche Art Steuern davon betroffen worden sei (Beschwerde S. 108 ff., 116 ff.).
6.10.2. Nach dem in Art. 9 Abs. 1 StPO festgeschriebenen Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion; vgl. auch Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV ; Art. 6 Ziff. 1 und 3 lit. a und b EMRK). Das Gericht ist an den in der Anklage wiedergegebenen Sachverhalt gebunden (Immutabilitätsprinzip), nicht aber an dessen rechtliche Würdigung durch die Anklagebehörde (Art. 350 Abs. 1 StPO; BGE 143 IV 63 E. 2.2; 141 IV 132 E. 3.4.1; Urteil 6B_266/2018 vom 18. März 2019 E. 1.2; je mit Hinweisen).
Die Anklage hat die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind. Zugleich bezweckt das Anklageprinzip den Schutz der Verteidigungsrechte der angeschuldigten Person und garantiert den Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion; BGE 143 IV 63 E. 2.2; 141 IV 132 E. 3.4.1; 140 IV 188 E. 1.3; je mit Hinweisen). Die beschuldigte Person muss aus der Anklage ersehen können, was ihr konkret vorgeworfen wird, damit sie ihre Verteidigungsrechte angemessen ausüben kann. Dies bedingt eine zureichende, d.h. möglichst kurze, aber genaue (Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO) Umschreibung der Sachverhaltselemente, die für eine Subsumtion unter die anwendbaren Straftatbestände erforderlich sind. Entscheidend ist, dass die betroffene Person genau weiss, welcher konkreter Handlungen sie beschuldigt und wie ihr Verhalten rechtlich qualifiziert wird, damit sie sich in ihrer Verteidigung richtig vorbereiten kann (BGE 143 IV 63 E. 2.2). Ungenauigkeiten sind solange nicht von entscheidender Bedeutung, als für die beschuldigte Person keine Zweifel darüber bestehen, welches Verhalten ihr angelastet wird. Sie darf jedoch nicht Gefahr laufen, erst an der Gerichtsverhandlung mit neuen Anschuldigungen konfrontiert zu werden. Die nähere Begründung der Anklage erfolgt an Schranken; es ist Sache des Gerichts, den Sachverhalt verbindlich festzustellen (Urteile 6B_1423/2019 vom 26. Oktober 2020 E. 2.2; 6B_90/2019 vom 7. August 2019 E. 3.3.2, nicht publ. in: BGE 145 IV 407; je mit Hinweisen).
6.10.3. Die Vorinstanz verneint zu Recht eine Verletzung des Anklageprinzips (angefochtenes Urteil S. 62 f.; 71, 72, 88, 133). Dass der Beschwerdeführer für Taten verurteilt worden wäre, bezüglich welcher die Anklageschrift den inhaltlichen Anforderungen nicht genügt, bzw. dass die Vorinstanz mit seinem Schuldspruch über den angeklagten Sachverhalt hinausgegangen wäre, ist nicht ersichtlich. Die Anklageschrift führt aus, dem Beschwerdeführer sei spätestens seit Erstellung der Steuererklärung 1998 der B.________ AG bzw. seit den Vorarbeiten zur Erstellung der Jahresrechnung 2004 klar gewesen, dass der Mitangeklagte C.________ unter dem Vorwand ihm angeblich zustehender Franchisinggebühren für die Produktion des "K.________" verdeckte Gewinnausschüttungen zulasten der B.________ AG bezog und dass er für die Vergabe von Druckaufträgen für die Zeitschrift von den Druckereien Kickbacks erhielt. Trotz dieser Kenntnis habe es der Beschwerdeführer in Verletzung der ihm als Verwaltungsrat der B.________ AG obliegenden Vermögensfürsorge- und Treuepflicht unterlassen, gegen diese schädigenden Handlungen des Geschäftsführers C.________ einzuschreiten. In Bezug auf den Steuerbetrug wird in der Anklageschrift ausgeführt, der Beschwerdeführer habe die verfälschten Jahresrechnungen, in welchen die Gewinnentnahmen handelsrechtswidrig als Franchisinggebühren bzw. als regulärer Geschäftsaufwand ausgewiesen worden seien, zusammen mit der Steuererklärung der Steuerverwaltung des Kantons Basel-Stadt eingereicht, wobei er beabsichtigt oder jedenfalls in Kauf genommen habe, Steuern zu hinterziehen (erstinstanzliches Urteil S. 12 f., 14 [Anklageschrift]). Damit umschreibt die Anklageschrift die dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Punkte hinreichend klar, so dass die gegen ihn erhobenen Vorwürfe ohne Weiteres erkennbar waren und er entgegen seiner Auffassung in der Lage war, sich angemessen zu verteidigen. Ob der in der Anklageschrift umschriebene Sachverhalt nachgewiesen ist und ob er die angeklagten Tatbestände erfüllt, ist eine Frage der Beweiswürdigung und der rechtlichen Würdigung.
6.11. Die Beschwerde erweist sich in Bezug auf die erhobenen verfahrensmässigen Rügen als unbegründet.
7.
7.1. Der Beschwerdeführer wendet sich im Weiteren gegen den Schuldspruch der ungetreuen Geschäftsbesorgung im Zusammenhang mit den vom Mitangeklagten C.________ bezogenen Franchisinggebühren bzw. Lizenzenzzahlungen. Dabei beanstandet er zunächst, dass die Vorinstanz die Fragen der Aktionärsstellung von G.________ und des Eigentums an den Rechten der Marke, ohne dass er sich vorgängig hätte dazu äussern können, in einem Einzelrichterentscheid entschieden habe (Beschwerde S. 112 ff.). Er macht ferner geltend, G.________ sei nie Aktionär der B.________ AG geworden, so dass es an einem Geschädigten fehle und der Tatbestand der ungetreuen Geschäftsbesorgung nicht erfüllt sei. Die Vorinstanz habe G.________ zwar eine "wirtschaftliche Aktionärsstellung" eingeräumt. Dieser sei aber in Wirklichkeit nie Aktionär geworden, obwohl er eine gewisse Zeit lang (vom 10. August 1998 bis 13. Februar 2006) als solcher behandelt und zu Generalversammlungen eingeladen worden sei. Dies genüge indes für die Begründung der Stellung als Aktionär nicht. Im Laufe der Zeit seien indes an der Stellung G.________ als Aktionär durchgreifende Zweifel aufgekommen. Dieser habe auch selber eingeräumt, nie Aktien erhalten zu haben. Infolgedessen sei er ab dem Jahr 2006 auch nicht mehr als Aktionär betrachtet worden. Die Bemühungen um eine einvernehmliche Lösung mit ihm seien ohne Ergebnis geblieben. Aus den vorhandenen Generalversammlungsprotokollen lasse sich die angebliche Aktionärsstellung von G.________ nicht ableiten. So sei das Protokoll vom 10. August 1998 allein vom Protokollführer H.________ unterzeichnet worden und könne nicht als Ersatz für ein Indossament angesehen werden. Es ergäben sich daraus auch keine Hinweise auf einen Übertragungswillen oder auf einen Leistungsaustausch. Das Protokoll erschöpfe sich in einer blossen gesellschaftsrechtlichen Dokumentation, welche sich später als unzutreffend herausgestellt habe. Im Weitern habe es auch nie einen Vertrag zwischen dem Mitangeklagten C.________ und G.________ über die Übertragung von Aktien gegeben. Die Aktien seien dem Mitangeklagten C.________ persönlich übertragen worden und die B.________ AG habe nie Rechte an Aktien besessen, die sie G.________ hätte übereignen können. Schliesslich sei die schriftliche Erklärung vom 15. März 1998, auf welche sich die Vorinstanz stütze, ein internes Dokument aus den persönlichen Akten des Mitangeklagten C.________, welches nie an G.________ gelangt und welches ihm (sc. dem Beschwerdeführer) nicht bekannt gewesen sei. Zuletzt sei zwischen der B.________ AG und G.________ auch nie ein Kaufvertrag zustande gekommen (Beschwerde S. 119 ff.).
7.2.
7.2.1. Nach den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz betrug das Aktienkapital der B.________ AG ursprünglich CHF 400'000.--, eingeteilt in 4'000 Namenaktien zu nominal CHF 100.--. Es wurden Aktienzertifikate ausgestellt, wobei 2'000 Namenaktien dem Mitangeklagten C.________ (Aktienzertifikat Nr. 1) zukamen. Die weiteren 2'000 Namenaktien entfielen auf die früheren Mitgründer der Gesellschaft R.________ (400 Namenaktien; Aktienzertifikat Nr. 2 über 40 Namenaktien [das Zertifikat Nr. 3 über 360 auf R.________ lautende Namenaktien liegt nicht vor]) und S.________ (1'600 Namenaktien; Aktienzertifikat Nr. 4). Weiter steht in tatsächlicher Hinsicht fest, dass die B.________ AG (vertreten durch R.________ und den Mitangeklagten C.________) am 2. September 1996 mit G.________ einen Aktienkaufvertrag abschloss, worin sich die B.________ AG verpflichtete, 10 Prozent ihrer Aktien an G.________ weiterzuverkaufen, "sobald die Transaktion mit Herrn S.________ über den Verkauf seines Aktienanteils an der Firma B.________ AG vollzogen ist". G.________ hat den vereinbarten Kaufpreis von CHF 50'000.-- am 24. Januar 1997 an die B.________ AG bezahlt (angefochtenes Urteil S. 64 f.; erstinstanzliches Urteil S. 2 f. [Anklageschrift]). Die Vorinstanz geht ferner davon aus, dass die 1'600 Aktien von S.________ im Jahre 1996 auf den Mitangeklagten C.________, nicht auf die B.________ AG übertragen worden sind (angefochtenes Urteil S. 65). Im Weiteren steht fest, dass die 4'000 Namenaktien am 25. September 1997 in 400 Inhaberaktien zu CHF 1'000.-- umgewandelt wurden. Am 16. Dezember 1997 erfolgte schliesslich eine Herabsetzung des Aktienkapitals der B.________ AG auf CHF 200'000.--. Deren Verwaltungsrat hat anlässlich einer Generalversammlung vom 25. Oktober 2012 G.________ die Rechte als Aktionär rückwirkend auf das Jahr 1996 aberkannt (angefochtenes Urteil S. 71 mit Hinweis auf Verfahrensakten Bd. 2 act. 476).
7.2.2. Die Vorinstanz stellt fest, G.________ sei in den Protokollen der ausserordentlichen Generalversammlungen vom 25. September 1997 und vom 16. Dezember 1997, in welchen die 4'000 Namenaktien in 400 Inhaberaktien umgewandelt worden sind und das Aktienkapital auf CHF 200'000.-- herabgesetzt worden ist, nicht erwähnt worden. Doch geht sie davon aus, der Mitangeklagte C.________ habe in einem auf den 15. März 1998 datierten Schreiben an die Aktionäre der B.________ AG ausgeführt, dass das Geld aus der Aktienkapitalherabsetzung wie folgt verteilt werde: G.________ (10 Prozent des Aktienkapitals) CHF 20'000.--, C.________ (90 Prozent des Aktienkapitals) : CHF 180'000.--. In dem auch vom Mitangeklagten C.________ unterzeichneten Protokoll der Generalversammlung vom 10. August 1998 sei sodann festgehalten worden, dass C.________ als Präsident und Delegierter des Verwaltungsrates ("Aktien Nr. 1-180") und G.________ ("Aktien Nr. 181-200") anwesend seien und dass gestützt auf die Eintragung im Aktienbuch und die protokollierte Anwesenheit festzustellen sei, dass das gesamte Aktienkapital vertreten sei. Es sei mithin im Protokoll sowohl vom Mitangeklagten C.________ als auch vom Protokollführer bestätigt worden, dass G.________ als Eigentümer der Aktien 181-200 im Aktienbuch eingetragen gewesen sei. Dessen Aktionärsstellung sei in den folgenden Jahren von keiner Seite angezweifelt worden (angefochtenes Urteil S. 66 ff.).
Die Vorinstanz gelangt zum Schluss, in Anbetracht der gegebenen Umstände falle die Annahme einer Einpersonen-AG ausser Betracht. Zunächst sei der Abschluss eines Kaufvertrages zwischen der B.________ AG und G.________ betreffend die Übertragung von 10 Prozent der Aktien nachgewiesen. Es habe somit ein gültiges Verpflichtungsgeschäft vorgelegen, welches die B.________ AG zur Übertragung der Aktien in diesem Umfang an G.________ verpflichtet habe. Weiter sei erstellt, dass G.________ den Kaufpreis für die Aktien Anfang 1997 an die B.________ AG überwiesen habe, wobei ihm der Mitangeklagte C.________ bei der Abwicklung der Zahlung behilflich gewesen sei. Mit schriftlicher Erklärung vom 15. März 1998 habe der Mitangeklagte C.________ die Aktionärsstellung von G.________ explizit bestätigt. Zwar treffe zu, dass keine schriftliche Zessionserklärung bzw. kein Indossament für die Abtretung von Namensaktien vorliege. Doch habe der Mitangeklagte C.________ durch den Aktienkaufvertrag, die Mitorganisation der Kaufpreiszahlung und die schriftliche Bestätigung vom 15. März 1998 als damals einziger Verwaltungsrat der B.________ AG seinen klaren Willen zum Ausdruck gebracht, dass auf G.________ 10 Prozent der Aktien der B.________ AG übertragen werden sollten. Die schriftliche Zessionserklärung habe spätestens mit der expliziten Zuerkennung der Eigentümerschaft an den Aktien Nr. 181-200 vorgelegen. Der klare Wille zur Übertragung der Aktien ergebe sich auch aus dem sowohl vom Mitangeklagten C.________ als auch von H.________ unterzeichneten Protokoll der Generalversammlung vom 10. September 1998, gemäss welchem unter den anwesenden Aktionären auch G.________ ("Aktien Nr. 181-200") aufgeführt und der Mitangeklagte C.________ gestützt auf die Eintragung im Aktienbuch und die protokollierte Anwesenheit die Feststellung beantragt habe, dass an der Generalversammlung das gesamte Aktienkapital von CHF 200'000.--, eingeteilt in 200 Inhaberaktien, vertreten sei (angefochtenes Urteil S. 68 ff.).
7.3.
7.3.1. Was der Beschwerdeführer in diesem Punkt gegen die Feststellung des Sachverhalts sowie die Abweisung seiner Beweisanträge in antizipierter Beweiswürdigung vorbringt, erschöpft sich in weiten Teilen in einer blossen appellatorischen Kritik am angefochtenen Urteil, auf die nicht einzutreten ist (vgl. E. 3.2 und 3.3). Namentlich ist unerfindlich, inwiefern in diesem Punkt ein Einzelrichterentscheid vorliegen soll (Beschwerde S. 114 f.). Die Vorinstanz verneint auch zu Recht eine Verletzung des Anklagegrundsatzes bzw. des rechtlichen Gehörs (angefochtenes Urteil S. 71). Der Beschwerdeführer und der Mitangeklagte C.________ haben sich in den beiden Berufungsverhandlungen zum Bestätigungsschreiben vom 15. März 1998 und zum GV-Protokoll vom 10. August 1998 sowie zur Frage der Zession äussern können. Zudem wurde ihnen die in Betracht gezogenen abweichende rechtliche Beurteilung vorgehalten, so dass sie auch dazu Stellung nehmen konnten (angefochtenes Urteil S. 71 f.).
7.3.2. Das angefochtene Urteil verletzt auch kein Bundesrecht, soweit die Vorinstanz im Weiteren zum Schluss gelangt, dem Anzeigesteller G.________ sei die Stellung eines Aktionärs der B.________ AG zugekommen. Mit der unterschriftlich bestätigten Zuerkennung des Eigentums von G.________ an 10 Prozent der Aktien der B.________ AG im Schreiben an die Aktionäre vom 15. März 1998 sowie der Unterzeichnung des vorgenannten Protokolls vom 10. August 1998 mit der Bestätigung der Eigentümerstellung von G.________ an den Aktien Nr. 181-200 ist das Schriftformerfordernis nach Art. 165 Abs. 1 OR erfüllt worden (angefochtenes Urteil S. 68). Die Vorinstanz stützt sich hiefür auf den Aktienverkaufsvertrag sowie den Umstand, dass der Mitangeklagte C.________ dem Anzeigesteller G.________ bei der Bereitstellung des Kaufpreises für die Aktien behilflich war und als damals einziger Verwaltungsrat der B.________ AG in seiner Erklärung vom 15. März 1998 gegenüber den Aktionären der Gesellschaft schriftlich zum Ausdruck gebracht hat, dass die Übertragung der Aktien auf G.________ erfolgt und dessen Stellung als Aktionär in Bezug auf die Aktienkapitalherabsetzung bestätigt worden sei (angefochtenes Urteil S. 66, 67/69). Im Weiteren stützt sich die Vorinstanz auch zu Recht auf das sowohl vom Mitangeklagten C.________ als auch von H.________ als Protokollführer unterzeichneten Protokoll der Generalversammlung vom 10. August 1998, in welchem als anwesender Aktionär auch G.________ aufgeführt wird (angefochtenes Urteil S. 67; Verfahrensakten Bd. 2 act. 498 f.). Zwar trifft zu, dass weder eine schriftliche Zessionserklärung noch ein Indossament für die Abtretung von Namenaktien vorliegen (angefochtenes Urteil S. 67). Doch erwägt die Vorinstanz in diesem Kontext zutreffend, dass nach der Rechtsprechung das Schriftformerfordernis für die Zession von Aktien nach Art. 165 Abs. 1 OR auch durch ein Protokoll der Generalversammlung einer Aktiengesellschaft erfüllt werden kann, wenn der Übertragungswille des Zedenten zumindest implizit daraus hervorgeht (Urteil 4A_248/2015 vom 15. Januar 2016 E. 4; GIRSBERGER/HERMANN, in: Basler Kommentar, Obligationenrecht I, 7. Aufl. 2019, N 2 zu Art. 165). G.________ ist denn nach den tatsächlichen Feststellungen auch während Jahren von der B.________ AG sowie vom Mitangeklagten C.________ uneingeschränkt als Aktionär anerkannt worden (angefochtenes Urteil S. 68).
Insgesamt gelangt die Vorinstanz mithin ohne Willkür zum Schluss, es habe bereits im März 1998 kein Zweifel mehr daran bestehen können, dass G.________ im Tatzeitraum Aktionär der B.________ AG gewesen sei. Dass die Aktien von S.________ nicht der B.________ AG, sondern dem Mitangeklagten C.________ persönlich übertragen worden sind, so dass insofern eine Differenz zum Aktienkaufvertrag vom 2. September 1996 besteht (Verfahrensakten Bd. 2 act. 489), steht dem, wie die Vorinstanz ebenfalls richtig annimmt (angefochtenes Urteil S. 69), nicht entgegen. Damit haben die angeklagten Vermögensdispositionen zum Nachteil der B.________ AG direkte Auswirkungen auf das Vermögen des Minderheitsaktionärs G.________ gehabt (angefochtenes Urteil S. 63, 70 ff.).
Die Beschwerde erweist sich auch in diesem Punkt als unbegründet.
8.
8.1. Der Beschwerdeführer macht weiter gestützt auf ein vom Mitangeklagten C.________ eingeholtes Privatgutachten (vgl. Verfahrensakten Bd. 32 act. 9974 ff.) geltend, die ihm vorgeworfenen Straftaten seien verjährt. Sein Vorgänger im Verwaltungsrat, H.________, habe die Marke "K.________" am 16. Juli 1998 für den Mitangeklagten C.________, der damals Alleinaktionär gewesen sei, ersteigert und im Jahre 2000 den Lizenzvertrag sowie die Höhe der Lizenzzahlungen genehmigt. Er selbst (sc. der Beschwerdeführer) habe daran nicht aktiv mitgewirkt. Als er sein Amt als Verwaltungsrat im November 2002 angetreten habe, habe er vielmehr darauf vertrauen dürfen, dass der Franchisingvertrag und die daraus resultierenden Zahlungen korrekt gewesen seien. In jedem Fall seien der Markenerwerb und die Lizenzzahlungen verjährt (Beschwerde S. 126 ff.).
8.2. Die Vorinstanz gelangt zum Schluss, der Beschwerdeführer und der Mitangeklagte C.________ hätten sich bezüglich der seit dem 27. Dezember 2002 bezogenen Franchisinggebühren der ungetreuen Geschäftsbesorgung zum Nachteil der B.________ AG schuldig gemacht. Sie geht davon aus, dass die Tathandlungen beim
Erwerb der Rechte am "K.________" bzw. dessen Vorbereitung wegen der inzwischen eingetretenen Verfolgungsverjährung nicht mehr zu einem Schuldspruch führen könnten. Die strafrechtliche Verjährung der Handlungen im Zusammenhang mit dem Markenerwerb und der Erarbeitung des Franchisingkonstrukts ändere indessen nichts daran, dass der Mitangeklagte C.________ nicht dazu berechtigt gewesen sei, die Rechte am "K.________" für sich selbst zu erwerben. Es könnten daher spätere Handlungen, welche auf dieser ursprünglichen Handlung basierten, nicht mit dem Erwerb der Rechte legitimiert werden. Der Unrechtsgehalt der Handlungen erschöpfe sich zudem nicht im Erwerb der Rechte und auch nicht im Vertragskonstrukt zum Bezug der Franchisingzahlungen. Vielmehr hätten der Beschwerdeführer und der Mitangeklagte C.________ ihre Treuepflichten gegenüber der B.________ AG mit der Veranlassung der ungerechtfertigten Auszahlung der Franchisinggebühren an den Mitangeklagten C.________ resp. an die von ihm gehaltene L.________ Ltd. bzw. deren Duldung jedes Mal aufs Neue verletzt (angefochtenes Urteil S. 90 f.).
8.3. Die Verfolgungsverjährung richtet sich grundsätzlich nach dem zur Zeit der angeklagten Taten geltenden Recht. Soweit das Gesetz nichts anders bestimmt, sind die Bestimmungen des neuen Rechts über die Verjährung, wenn sie milder sind als das bisherige Recht, auch auf die Täter anwendbar, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes eine Tat verübt haben oder beurteilt wurden (Art. 389 Abs. 1 StGB). Soweit die angeklagten Taten in die Zeit vor Inkrafttreten des neuen Verjährungsrechts am 1. Oktober 2002 fallen, ist das alte Recht (in der bis zum 30. September 2002 geltenden Fassung) als milderes Recht anwendbar (Art. 2 Abs. 2 StGB; vgl. Art. 97 Abs. 3 StGB [in der Fassung vom 21. Juni 2013, in Kraft seit 1. Januar 2014; ferner aArt. 70 Abs. 3 StGB in der Fassung vom 5. Oktober 2001, in Kraft vom 1. Oktober 2002 bis 31. Dezember 2006; aArt. 97 Abs. 1 lit. c StGB in der Fassung vom 13. Dezember 2002, in Kraft vom 1. Januar 2007 bis zum 31. Dezember 2012]).
Nach aArt. 70 StGB (in der Fassung vom 17. Juni 1994, in Kraft bis 30. September 2002) verjährt die Strafverfolgung in zehn Jahren, wenn die strafbare Tat mit Gefängnis von mehr als drei Jahren oder mit Zuchthaus bedroht ist. Der Tatbestand der ungetreuen Geschäftsbesorgung gemäss Art. 158 Ziff. 3 StGB, in der zur Tatzeit geltenden Fassung, droht Strafe von Zuchthaus bis zu fünf Jahren an. Die Verjährung beginnt gemäss aArt. 71 StGB (in Kraft bis 30. September 2002) mit dem Tag, an dem der Täter die strafbare Tätigkeit ausführt, den Straftatbestand mithin erfüllt (vgl. nunmehr Art. 98 lit. a StGB). Nach aArt. 72 Ziff. 2 StGB (in der Fassung vom 5. Oktober 1950, in Kraft bis 30. September 2002) wird die Verjährung durch jede Untersuchungshandlung oder Verfügung gegenüber dem Täter sowie durch jede Ergreifung von Rechtsmitteln gegen einen Entscheid unterbrochen und beginnt die Verjährungsfrist neu zu laufen. Die Verfolgungsverjährung tritt jedoch in jedem Fall ein, wenn die ordentliche Verjährungsfrist um die Hälfte überschritten ist.
8.4. Die Vorinstanz gelangt zu Recht zum Schluss, dass in Bezug auf die Tathandlungen des Mitangeklagten C.________ im Zusammenhang mit dem Erwerb der Rechte am "K.________" im Jahre 1998 im Zeitpunkt des erstinstanzlichen Urteils die Verjährung eingetreten ist (angefochtenes Urteil S. 90). Fraglich ist, ob von der Verfolgungsverjährung auch die angeklagten Franchisingbezüge erfasst werden. Dies hat die Vorinstanz mit zureichenden Gründen verneint. Sie nimmt in diesem Zusammenhang zutreffend an, dass der B.________ AG mit den gestützt auf die Franchisingvereinbarung geleisteten Zahlungen stetig weitere Vermögenswerte entzogen worden seien. Die erhobenen Franchisinggebühren haben im vorliegenden Fall mithin zu einem fortdauernden Abfluss von Mitteln im Umfang von fünf Prozent des Umsatzes der B.________ AG geführt. Damit erschöpfen sich die Franchisingbezüge nicht in einer blossen Verwertung des Erfolgs der Vortat, die mit deren Beurteilung bereits abgegolten wäre. Es kommt ihnen vielmehr ein eigener Unrechtsgehalt zu, zumal sie durch den weiteren Vermögensabfluss einen neuen selbstständigen Schaden bewirkt haben (vgl. JÜRG-BEAT ACKERMANN, in: Basler Kommentar, Strafrecht I, 4. Aufl. 2019, N 66 zu Art. 49; GÜNTER STRATENWERTH, Schweizerisches Strafrecht, Allg. Teil I, 4. Aufl. 2011, § 18 N 12). Selbst wenn man annehmen wollte, die Franchisingbezüge stellten im Verhältnis zum unrechtmässigen Erwerb der Rechte am "K.________" eine mitbestrafte Nachtat dar und deren Unrechtsgehalt würde bereits durch die Vortat erfasst, stünde dies im vorliegenden Fall einer strafrechtlichen Verfolgung der Franchisingbezüge nicht entgegen. Denn die Nachtat bleibt, wenn eine Verurteilung wegen der Haupttat infolge Verjährung entfällt, selbstständig strafbar (vgl. RUTH RISSING-VAN SAAN, in Strafgesetzbuch, Leipziger Kommentar, 13. Aufl. 2019, 4. Bd., Vor § 52 N 191; CLAUS ROXIN, Strafrecht, Allgemeiner Teil II, München 2003, § 33 N 239).
Die Beschwerde ist auch in diesem Punkt unbegründet.
9.
9.1. Der Beschwerdeführer stellt sich weiter auf den Standpunkt, der Mitangeklagte C.________ sei rechtmässiger Eigentümer der Marke "K.________" und als solcher berechtigt gewesen, Lizenzzahlungen zu verlangen. Die Franchisingbezüge seien demzufolge korrekt erfolgt. Der Mitangeklagte C.________ sei auch nicht verpflichtet gewesen, die Marke für die B.________ AG zu erwerben. Bei einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise seien ohnehin sämtliche Bezüge des Mitangeklagten C.________, ob sie als Lizenzgebühren oder als Lohnzahlungen betrachtet würden, aufgrund dessen Arbeitsleistungen für das "K.________" in ihrer Höhe gerechtfertigt gewesen, so dass die B.________ AG auch keinen Schaden erlitten hätte, wenn G.________ tatsächlich Aktionär gewesen wäre. Selbst wenn man annehmen wollte, der Mitangeklagte C.________ hätte keine Lizenzzahlungen von der B.________ AG einfordern dürfen, sei für diese kein Schaden entstanden, da er in anderer Weise in gleicher Höhe Entschädigungen hätte beziehen dürfen. Die Privatgutachten U.________ und V.________ hätten bestätigt, dass eine Gesamthonorierung von CHF 300'000.-- für einen Hauptaktionär und Geschäftsführer einer vergleichbaren KMU an der unteren Grenze liege. Nachdem die Herausgabe der Zeitschrift per Ende 2000 zu rentieren begonnen habe, sei der Mitangeklagte C.________ berechtigt gewesen, seine Gesamtbezüge zu erhöhen, soweit diese gesetzlich zulässig und wirtschaftlich vertretbar gewesen seien. Er habe die Bezüge des Mitangeklagten C.________ für seine Tätigkeit im Zusammenhang mit dem "K.________", d.h. Lohn, Bonus und Lizenzzahlungen, als Gesamtentschädigung denn auch als angemessen angesehen. In welcher Form die Vergütungen ausbezahlt worden seien, sei ohne Bedeutung.
Schliesslich beanstandet der Beschwerdeführer, dass die Vorinstanz sich im Rahmen der Prüfung des Tatbestandes der ungetreuen Geschäftsbesorgung nicht mit dem Vorsatz auseinandergesetzt und ohne Begründung Mittäterschaft angenommen habe. Er habe sich danach ausgerichtet, dass der Mitangeklagte C.________ Eigentümer der Marke "K.________" und daher lizenzberechtigt gewesen sei. Er habe daher subjektiv kein Unrechtsbewusstsein gehabt. Zudem sei gemäss Organisationsreglement die Geschäftsführung an den Mitangeklagten C.________ delegiert gewesen. Damit seien seine Pflichten als Verwaltungsrat auf die strategische Führung und die Oberaufsicht reduziert gewesen. Er könne daher nicht für sämtliche strafbaren Handlungen des Geschäftsführers zur Verantwortung gezogen werden. Die Vorinstanz habe auch nicht berücksichtigt, dass er sich auf die Einschätzungen seines Vorgängers im Verwaltungsrat, H.________, habe verlassen dürfen und nicht an der Rechtmässigkeit des Erwerbs der Marke und des von diesem abgeschlossenen Lizenzvertrages habe zweifeln müssen. Aufgrund des Umstands, dass dieser die Marke erworben sowie den Lizenzvertrag und die ersten Lizenzzahlungen genehmigt hatte, habe für ihn kein Grund bestanden, gegen die Zahlung der Gebühren einzuschreiten (Beschwerde S. 129 ff.; 198 ff.).
9.2. Die Vorinstanz nimmt zunächst in tatsächlicher Hinsicht an, bei der Übernahme des "K.________"-Geschäfts von der I.________ AG habe es sich von Anfang an um ein Projekt der B.________ AG gehandelt. Die Rechte am Magazin "K.________" seien aus der Konkursmasse der I.________ AG nur formell im Namen der J.________ GmbH, wirtschaftlich aber für die B.________ AG erworben worden. Der Mitangeklagte C.________ sei mithin von Anfang an als Geschäftsführer und Vertreter der B.________ AG und nicht für sich persönlich tätig gewesen und habe die Rechte am "K.________" für die B.________ AG erworben. Er habe lediglich zur Verschleierung der Eigentümerschaft gegenüber anderen Verlagen die J.________ GmbH als "offizielle" Erwerberin vorgeschoben (angefochtenes Urteil S. 72 ff.).
Die Vorinstanz erwägt weiter, der Mitangeklagte C.________ sei nicht berechtigt gewesen, die Rechte am "K.________" für sich selbst zu kaufen, da er bei deren Kauf aus der Konkursmasse der I.________ AG, der ursprünglichen Herausgeberin des Magazins, im Rahmen eines Projektes der B.________ AG tätig gewesen sei. Als Geschäftsführer und Verwaltungsrat der B.________ AG sei er dazu verpflichtet gewesen, alles daran zu setzen, dass das von der B.________ AG verfolgte und finanzierte Projekt der Herausgabe des "K.________" wirtschaftlich zum Erfolg für die B.________ AG habe werden können. Zu seinen Pflichten habe es daher auch gehört, die entsprechenden Rechte für die B.________ AG oder deren Tochtergesellschaft zu sichern. Er hätte daher die Rechte auf die B.________ AG übertragen müssen (angefochtenes Urteil S. 85 ff.).
9.3. Dem Beschwerdeführer wird vorgeworfen, er habe als Verwaltungsrat der B.________ AG die Franchisingzahlungen an den Mitangeklagten C.________ gestützt. Er habe in seiner Funktion als Verwaltungsrat jeweils die entsprechenden Jahresrechnungen, in denen die Franchisingzahlungen ausgewiesen waren, abgesegnet und der Generalversammlung der B.________ AG als korrekt vorgelegt. Dabei habe er gewusst, dass die Rechte an der Zeitschrift "K.________" nicht dem Mitangeklagten C.________, sondern der B.________ AG zugestanden hätten, so dass ihm bewusst gewesen sei, dass jener nicht dazu berechtigt war, Franchisinggebühren zu verlangen. Indem er nicht gegen die vermögensschädigenden Handlungen des Mitangeklagten C.________ eingeschritten sei, habe er die B.________ AG als Mittäter geschädigt und sich der ungetreuen Geschäftsbesorgung mit Bereicherungsabsicht schuldig gemacht (angefochtenes Urteil S. 97 ff.; erstinstanzliches Urteil 12 f. [Anklageschrift]).
9.4. Das angefochtene Urteil verletzt auch in diesem Punkt kein Bundesrecht. Soweit der Beschwerdeführer sich auf den Standpunkt stellt, die Lizenzzahlungen an den Mitangeklagten C.________ seien rechtens gewesen, weil die Rechte am "K.________" jenem gehört hätten, weicht er vom Sachverhalt, wie ihn die Vorinstanz ohne Willkür festgestellt hat, ab. Er setzt sich denn auch nicht hinreichend mit deren Erwägungen im angefochtenen Urteil zu diesem Punkt auseinander, sondern beschränkt sich vielmehr darauf, seine eigene Sicht der Dinge vorzutragen, ohne im Einzelnen darzulegen, inwiefern die Vorinstanz zu unhaltbaren Schlüssen gekommen sein soll. Was er in seiner Beschwerde vorbringt, geht insofern nicht über eine appellatorische Kritik am angefochtenen Urteil hinaus. Unbehelflich ist auch, wenn der Beschwerdeführer geltend macht, dem Mitangeklagten C.________ hätten die bezogenen Geldleistungen auch als Lohnzahlungen zugestanden (Beschwerde S. 136). Es kann hiefür auf die zutreffenden Erwägungen im angefochtenen Urteil verwiesen werden (angefochtenes Urteil S. 95 ff.).
Dasselbe gilt, soweit der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe sich nicht hinreichend zu Mittäterschaft und Vorsatz geäussert. Nach den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz war der Beschwerdeführer bereits im Jahr 1991, mithin mehrere Jahre vor dem angeklagten Sachverhalt und auch vor seiner Wahl zum alleinigen Verwaltungsrat in die Geschäftstätigkeit des Mitangeklagten C.________ und der B.________ AG involviert. Der Beschwerdeführer war denn auch insbesondere im Jahr 1998, d.h. dem Jahr des Erwerbs der Rechte am "K.________" und dessen Verbuchung bei der B.________ AG, massgebend in die Buchführung und die Ausarbeitung der Unterlagen der B.________ AG für die Steuerbehörden eingebunden, wobei ihm als Berater des Mitangeklagten C.________ eine tragende Rolle zukam. Gestützt hierauf nimmt die Vorinstanz mit zureichenden Gründen an, beim Beschwerdeführer hätten keine Zweifel darüber bestehen können, dass die Rechte am "K.________" 1998 für die B.________ AG erworben waren. Es sei für ihn vielmehr von An beginn weg klar gewesen, dass es sich bei der Übernahme des Magazins um ein Projekt des B.________ AG handelte und dass der Mitangeklagte C.________ die Rechte am Magazin deshalb nicht für sich persönlich kaufen durfte und dies auch tatsächlich nicht getan hat. Der Beschwerdeführer hatte mithin nicht nur Kenntnis über den Erwerb der Rechte am "K.________" für die B.________ AG, sondern war auch über die Hintergründe des im Jahr 2000 geschaffenen vorgeschobenen Franchising-Konstrukts, namentlich über den Umstand, dass die Franchising-Gebühren an den Mitangeklagten C.________ zu Unrecht ausbezahlt wurden, bestens im Bilde (angefochtenes Urteil S. 98 ff.). Dass der Beschwerdeführer im Gegensatz zu H.________ beim Erwerb der Rechte an der Zeitschrift "K.________" im Jahre 1998 nicht direkt beteiligt war, führt zu keinem anderen Ergebnis, zumal er in jener Zeit für die B.________ AG als Steuerberater tätig gewesen ist und in dieser Funktion im Rahmen der Erstellung der Steuererklärung 1998 der B.________ AG vom Kauf dieser Zeitschrift Kenntnis erhalten hat. Die Vorinstanz kommt denn auch zu Recht zum Schluss, es könne keine Rede davon sein, dass das Franchising-Konstrukt ohne Wissen und Mitwirkung des Beschwerdeführers durch den Mitangeklagten C.________ und den damaligen Verwaltungsrat H.________ entwickelt und implementiert und hernach von jenem lediglich weitergeführt worden sei. Ebenfalls nichts zu seinen Gunsten ableiten kann der Beschwerdeführer aus dem Umstand, dass H.________ die Franchisingvereinbarung genehmigt hat, da dieser nach den willkürfreien Erwägungen der Vorinstanz im Gegensatz zum Beschwerdeführer über die wirtschaftlichen Hintergründe des Erwerbs der Rechte am "K.________" nicht informiert war und fälschlicherweise davon ausging, der Mitangeklagte C.________ habe die Rechte am "K.________" rechtmässig für sich persönlich erworben. Seine Zustimmung zum Franchising-Vertrag basierte daher auf ungenügenden Informationen (angefochtenes Urteil S. 104 ff., vgl. auch S. 92 f.). Mit diesen Erwägungen setzt sich der Beschwerdeführer nicht auseinander. Gestützt auf dieses Ergebnis verletzt die Vorinstanz kein Bundesrecht, wenn sie annimmt, der Beschwerdeführer habe mit der Vorlage der Jahresrechnungen an den Jahresversammlungen, in welchen die Franchising-Zahlungen an den Mitangeklagten C.________ als Ertragsminderung aufgeführt waren, seine Treuepflicht gegenüber der B.________ AG verletzt (angefochtenes Urteil S. 105 f.). Aus diesen Umständen durfte die Vorinstanz ohne Weiteres auch auf Vorsatz schliessen. Es kann hiefür auf die zutreffenden Erwägungen in den Urteilen der kantonalen Instanzen verwiesen werden. Dass der Beschwerdeführer über kein Unrechtsbewusstsein verfügt haben soll, ist in diesem Zusammenhang irrelevant, zumal das Fehlen des Unrechtsbewusstseins den Vorsatz nicht ausschliesst, sondern gegebenenfalls lediglich im Rahmen der Vorwerfbarkeit der Tat unter dem Gesichtspunkt der Schuld Bedeutung erlangt (NIGGLI/MAEDER, in: Basler Kommentar, Strafrecht I, 4. Aufl. 2019, N 13 zu Art. 12).
Schliesslich ist zu bemerken, dass die Vorinstanz aufgrund der erhobenen Beweise die Täterschaft des Beschwerdeführers bejaht. Die Frage, ob der Beschwerdeführer und der Mitangeklagte C.________ in einer Weise zusammengewirkt haben, dass die Tat beiden zugerechnet werden muss, auch wenn diese nicht jeder für sich alle Tatbestandsmerkmale erfüllt haben, stellt sich daher nicht. Insofern ist auch nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz zur Mittäterschaft keine expliziten Erwägungen anstellt.
An der Sache vorbei geht schliesslich, was der Beschwerdeführer in Bezug auf die Entscheide der Steuerrekurskommission Basel-Stadt betreffend Sicherstellungsverfügung vom 22. September 2011 vorbringt (Beschwerde S. 139 f.), mit denen die Steuerrekurskommission die Sicherstellungsverfügung der Steuerverwaltung Basel-Stadt (teilweise) aufhob (Verfahrensakten Bd. 1 S. 237 ff., 252 ff.). Wie die Vorinstanz zutreffend erwägt (angefochtenes Urteil S. 107), kann der Beschwerdeführer aus diesen Entscheiden nichts für seinen Standpunkt ableiten, zumal die Steuerrekurskommission allein die Frage der Rechtmässigkeit des Erlasses einer Sicherstellungsverfügung zu beurteilen hatte, nicht jedoch die Rechtmässigkeit eines Nach- oder Strafsteuerverfahrens. Im Übrigen weist die Vorinstanz zu Recht darauf hin, dass die Steuerrekurskommission die Nachsteuerforderung nicht materiell beurteilen musste, da sich die B.________ AG mit der Steuerverwaltung vergleichsweise geeinigt habe (angefochtenes Urteil S. 107). Mit diesen Erwägungen setzt sich der Beschwerdeführer ebenfalls nicht hinreichend auseinander.
Die Beschwerde erweist sich auch in diesem Punkt als unbegründet.
10.
10.1. Der Beschwerdeführer rügt im Weiteren auch im Zusammenhang mit den vom Mitangeklagten C.________ bezogenen Franchisinggebühren eine Verletzung des Anklagegrundsatzes. Die in der Anklageschrift gegen ihn bloss summarisch und vage erhobenen Vorwürfe seien rechtlich nicht fassbar, so dass nicht klar sei, was ihm genau vorgeworfen werde. Dementsprechend habe er sich nicht angemessen verteidigen können. Die Anklageschrift umschreibe in keiner Weise, inwiefern er als Mittäter im Sinne eines unechten Unterlassens vorsätzlich mit dem Mitangeklagten C.________ zusammengewirkt haben soll. Es würden weder ein gemeinsamer Tatentschluss noch eine gemeinsame Tatbegehung auch nur ansatzweise behauptet. Die Anklageschrift erschöpfe sich in der Umschreibung des Umstands, dass er Verwaltungsrat gewesen sei und dass Lizenzen für eine Marke bezahlt worden seien, welche nach Auffassung der Staatsanwaltschaft nicht hätten ausbezahlt werden dürfen. Darüber hinaus werde in der Anklageschrift der subjektive Tatbestand nicht umschrieben. Desgleichen enthalte die Anklageschrift keine genügend präzisen zeitlichen Angaben zu den Tatvorwürfen. Schliesslich sei die Anklage auch deshalb unzulässig, weil sein Untätigbleiben gegen die Bezüge des Mitangeklagten C.________ nicht als Unterlassung angeklagt werden dürfe, wenn die Genehmigung der Franchisingvereinbarung durch den Mitangeklagten H.________ als Handlungsdelikt verjährt sei (Beschwerde S. 142 ff.).
10.2. Die Anklage wirft dem Beschwerdeführer in Bezug auf die Gewinnabschöpfung mittels nicht geschuldeter Nutzungsgebühren vor, er habe die Hintergründe und die Umstände des Erwerbs der Zeitschrift "K.________" gekannt und habe auch darum gewusst, dass der Mitangeklagte C.________ damit begonnen habe, sich zulasten der B.________ AG verdeckt Gewinnausschüttungen auszurichten. Dennoch sei er in Verletzung der ihm als Mitglied des Verwaltungsrats der B.________ AG obliegenden Vermögensfürsorge- und Treuepflicht gegen die vermögensschädigenden Handlungen des Geschäftsführers C.________ nicht eingeschritten, sondern habe diesen frei gewähren lassen (erstinstanzliches Urteil S. 13 [Anklageschrift]).
10.3. Die Beschwerde ist auch in diesem Punkt unbegründet. Dies gilt zunächst, soweit der Beschwerdeführer sich gegen die wirtschaftliche Betrachtungsweise der Vorinstanz wendet. Ob die Auffassung der Vorinstanz in Bezug auf den Anspruch auf die Rechte am "K.________" vor Bundesrecht standhält, ist keine Frage des Anklagegrundsatzes. Dasselbe gilt für die Frage, inwieweit der Beschwerdeführer davon ausgegangen ist oder davon ausgehen durfte, dass der Erwerb der Marke "K.________" und der Lizenzvertrag rechtmässig erfolgt sind. Soweit sich der Beschwerdeführer in diesem Kontext gegen die Feststellung des Sachverhalts und die Beweiswürdigung wendet (Beschwerde S. 161 f.), erschöpfen sich sein Vorbringen in einer blossen appellatorischen Kritik am angefochtenen Urteil. Der Beschwerdeführer beschränkt sich auch hier darauf, seinen Standpunkt zu wiederholen, und legt nicht dar, inwiefern sich aufgrund der vorhandenen Beweismittel andere Schlüsse geradezu aufdrängen sollten. Im Weiteren ist nicht ersichtlich, inwiefern sich der Umstand, dass der Vorwurf gegen den früheren Mitangeklagten H.________ verjährt ist, einen Einfluss auf den Unterlassungsvorwurf gegen den Beschwerdeführer haben sollte. Im Übrigen geht die Vorinstanz auch davon aus, dass für H.________ die wirtschaftlichen Hintergründe der Übernahme des "K.________" nicht transparent waren (angefochtenes Urteil S. 92, 104; oben E. 9.4).
Eine Verletzung des Anklagegrundsatzes liegt nicht vor. Der Beschwerdeführer war auch in diesem Punkt aufgrund der Umschreibung des Tatvorwurfs in der Anklageschrift ohne Weiteres in der Lage, sich angemessen zu verteidigen (vgl. auch oben E. 6.10).
11.
11.1. Der Beschwerdeführer rügt ferner eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts in Bezug auf den Verkauf des "K.________" an die N.________ AG. Er bringt vor, aus dem Verkauf des operativen Geschäfts habe ein Gewinn von CHF 24'000.--, bezogen auf den Goodwill ein solcher von CHF 40'000.-- resultiert. Die Vorinstanz habe nur den Verkauf des operativen Geschäfts berücksichtigt, ohne dessen Kauf miteinzubeziehen. Für die Berechnung des Unternehmenswerts sei entscheidend, dass die Rechte am "K.________" nicht der Verkäuferin B.________ AG gehört hätten, sondern weiterhin beim Mitangeklagten C.________ verblieben seien (Beschwerde S. 182 ff.).
11.2. Die Vorinstanz stellt in tatsächlicher Hinsicht fest, der Geschäftsteil "K.________" sei per 1. Januar 2009 von der B.________ AG an die treuhänderisch vom Beschwerdeführer für den Mitangeklagten C.________ gegründete N.________ AG übergegangen. Dabei nimmt sie an, dass die N.________ AG für die Übernahme von Mobilien und Aktiven und Passiven von der B.________ AG einen Kaufpreis von CHF 34'000.-- zuzüglich eines dynamischen Preisanteils von CHF 40'000.-- bezahlt habe (angefochtenes Urteil S. 119 f.). Für die Bestimmung der angemessenen Bewertung des veräusserten Geschäftsbereiches stellen die kantonalen Instanzen auf dessen Ertragswert ab. Dabei nimmt die Vorinstanz an, zum veräusserten Geschäftsbereich "K.________" hätten auch die für die Herausgabe erforderlichen Immaterialgüterrechte gehört und diese seien im Rahmen des Verkaufsgeschäfts auf die N.________ AG übertragen worden. Die Vorinstanz kommt zum Schluss, dass der vom Beschwerdeführer und vom Mitangeklagten C.________ festgelegte Kaufpreis deutlich unter einem noch als angemessen zu bezeichnenden Wert gelegen habe. Die Rechte am "K.________" seien im Jahre 1998 aus der Konkursmasse der I.________ AG für die B.________ AG erworben worden und seien dementsprechend dieser zuzurechnen. Die dem Mitangeklagten C.________ während Jahren unberechtigterweise ausbezahlten bzw. gutgeschriebenen Franchising-Zahlungen, bei welchen es sich in Wirklichkeit um versteckte Gewinnausschüttungen gehandelt habe, seien bei der B.________ AG aufzurechnen. Neben den ursprünglich erworbenen müssten schliesslich auch die von der B.________ AG mit der jahrelangen Herausgabe des "K.________" selbst geschaffenen Rechte bei der Bewertung des Geschäftsbetriebes "K.________" berücksichtigt werden (angefochtenes Urteil S. 119 ff.).
11.3. Gemäss Anklage hat der Mitangeklagte C.________ per 1. Januar 2009 den Unternehmensteil "K.________" an die vom Beschwerdeführer in seinem Auftrag gegründete N.________ AG zu einem erheblich unter dem tatsächlichen Wert des Kaufgegenstandes liegenden Preis verkauft. Der Mitangeklagte C.________ habe dieses Vorgehen zusammen mit dem Beschwerdeführer geplant, um sich auf diese Weise de facto des lästigen Minderheitsaktionärs G.________ zu entledigen. Dadurch habe er die B.________ AG in Verletzung seiner ihm als alleiniges Verwaltungsratsmitglied obliegenden Vermögensfürsorge- und Treuepflichten am Vermögen geschädigt (erstinstanzliches Urteil S. 9 f., 13 f. [Anklageschrift]).
11.4. Der Beschwerdeführer geht auch in diesem Punkt von einem vom angefochtenen Urteil abweichenden Sachverhalt aus, wenn er sich auf den Standpunkt stellt, der Mitangeklagte C.________ habe die Rechte am "K.________" rechtmässig für sich gekauft. Der Beschwerdeführer räumt selber ein, dass die Berechnungen der kantonalen Gerichte nachvollziehbar seien, soweit davon ausgegangen werde, dass die Rechte am "K.________" der Verkäuferin B.________ AG gehört hätten (Beschwerde S. 187). Die Beschwerde ist daher auch in diesem Punkt unbegründet. Es kann auch insofern auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden.
12.
12.1. Der Beschwerdeführer macht sodann auch hinsichtlich des Schuldspruchs wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung in Bezug auf die dem Mitangeklagten C.________ von der Q.________ AG ausgerichteten Zahlungen für die Vergabe von Druckaufträgen eine willkürliche Feststellung des Sachverhalts geltend. Diese Geldleistungen hätten nicht zu einer Erhöhung der Druckkosten geführt, unabhängig davon, ob sie als Beratungshonorare oder als Provisionen zu qualifizieren seien. Die B.________ AG habe daher keinen Schaden erlitten. Zudem seien ihm (sc. dem Beschwerdeführer) diese Zahlungen, welche nach seiner Auffassung dem damaligen Rechtsverständnis entsprochen hätten, nicht bekannt gewesen. Die Anklage stütze sich auf ein dem Mitangeklagten C.________ sowie ihm selbst in Kopie zugestellten E-Mail eines Mitarbeiters, der eine Unternehmensbewertung erstellt habe, und auf eine Fussnote in dessen hundertseitigem Anhang, in welcher die Provisionen erwähnt worden seien. Angesichts der zahllosen E-Mails, die ihn täglich erreicht hätten, und des Umstands, dass ein weiterer Mitarbeiter im Revisionsbericht der B.________ AG 2005 die Rechtskonformität der Bilanz 2004 bestätigt habe, habe für ihn kein Anlass für eine Intervention bestanden. Der Mitangeklagte C.________ habe insgesamt eine angemessene, auf jeden Fall nicht unübliche Entschädigung erhalten. Damit sei die Gesellschaft nicht geschädigt und der Mitangeklagte C.________ nicht bereichert worden. Jedenfalls habe er (sc. der Beschwerdeführer) insofern nicht mit Vorsatz gehandelt. Schliesslich rügt der Beschwerdeführer, dass der Auftraggeber der Zahlungen O.________ von der Staatsanwaltschaft nie befragt worden sei (Beschwerde S. 187 ff., 198 ff.).
12.2. Die Vorinstanz kommt in ihrem einlässlichen Erwägungen zum Schluss, dem Beschwerdeführer sei aufgrund des von seinem Untergebenen W.________ an ihn versandten E-Mails vom 28. April 2005, worin dieser vermerkt habe, dass die Zahlungen der Druckerei problematisch seien, bekannt gewesen, dass der Mitangeklagte C.________ von den Druckereien für die Vergabe von Druckaufträgen Zahlungen erhielt. Dies habe er nach anfänglichem Bestreiten in der zweiten Berufungsverhandlung auch zugestanden. Da der Beschwerdeführer als Verwaltungsrat gegen die vom Mitangeklagten C.________ bezogenen Retrozessionen nicht eingeschritten sei, sondern dieses Vorgehen toleriert und der Generalversammlung die Jahresrechnungen als korrekt zur Genehmigung vorgelegt habe, habe er die Schädigung der B.________ AG und die Bereicherung des Mitangeklagten C.________ in Kauf genommen. Damit habe er sich in diesem Punkt der ungetreuen Geschäftsbesorgung schuldig gemacht (angefochtenes Urteil S. 114 ff.; vgl. auch erstinstanzliches Urteil S. 93 ff.).
12.3. Dem Beschwerdeführer wird in diesem Punkt vorgeworfen, es sei ihm spätestens seit den Vorarbeiten zur Erstellung der Jahresrechnung 2004 bekannt gewesen, dass sich der Mitangeklagte C.________ bereits seit dem Jahr 2003 für die Vergabe von Druckaufträgen für die Zeitschrift "K.________" von den Druckereien habe Kickbacks auszahlen lassen, welche er der B.________ AG vorenthalten und in die eigene Tasche gesteckt habe. Nichtsdestotrotz habe es der Beschwerdeführer in Verletzung seiner ihm als Verwaltungsratsmitglied der B.________ AG obliegenden Vermögensfürsorge- und Treuepflicht unterlassen, gegen die vermögensschädigenden Handlungen des Geschäftsführers C.________ einzuschreiten, und habe ihn weiterhin frei gewähren lassen, wodurch B.________ AG ein Schaden entstanden sei (angefochtenes Urteil S. 113; erstinstanzliches Urteil S. 13 [Anklageschrift]).
12.4. Das angefochtene Urteil ist auch in diesem Punkt nicht zu beanstanden. Die Vorinstanz legt mit plausiblen Erwägungen dar, aus welchen Gründen sie zur Überzeugung gelangt, dass es sich bei den in Frage stehenden, im Zeitraum der Jahre 2004 bis 2007 für den Druck jeder Ausgabe des "K.________" an den Mitangeklagten C.________ geflossenen Zahlungen der Q.________ AG nicht um Beratungshonorare, sondern um Retrozessionen gehandelt hat. Wie die kantonalen Instanzen in diesem Kontext zudem zutreffend erwägen, ist auch nicht nachvollziehbar, aus welchen Gründen der Mitangeklagte C.________ die Q.________ AG allmonatlich für von ihm selbst vergebene Druckaufträge beraten und er hiefür mit einem Honorar von CHF 5'000.-- hätte entschädigt werden sollen (vgl. auch erstinstanzliches Urteil S. 91).
Der Beschwerdeführer setzt sich auch in diesem Punkt nicht genügend mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinander. Dies gilt namentlich, soweit der Beschwerdeführer geltend macht, die Staatsanwaltschaft habe aufgrund einer Fussnote in einem hundertseitigen Appendix eines E-Mails geschlossen, dass er von der illegalen Grundlage der Rückzahlungen gewusst habe (Beschwerde S. 202), zumal sich die zentrale Aussage nach den Feststellungen der Vorinstanz im Text des E-Mails vom 28. April 2005 selbst enthalten war (angefochtenes Urteil S. 115). Es ist daher nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz annimmt, der Beschwerdeführer habe aufgrund des Hinweises seines Mitarbeiters um die Problematik gewusst. Dass der Beschwerdeführer pro Tag zahlreiche E-Mails erhält, ändert daran nichts. Bei diesem Ergebnis verletzt die Vorinstanz auch kein Bundesrecht, wenn die Vorinstanz aufgrund des klaren Konnexes zwischen Druckauftrag und den - nach Bezahlung der Druckkosten - geleisteten Zahlungen zum Schluss gelangt, eine Befragung des als Zeuge beantragten O.________ vermöchte am klaren Beweisergebnis nichts zu ändern (angefochtenes Urteil S. 112). Auch damit setzt sich der Beschwerdeführer nicht auseinander. Insgesamt erschöpft sich, was der Beschwerdeführer in diesem Punkt gegen das angefochtene Urteil vorbringt, auch in diesem Punkt in einer unzulässigen appellatorischen Kritik, auf die nicht einzutreten ist.
13.
13.1. Der Beschwerdeführer wendet sich sodann gegen den Schuldspruch des Steuerbetruges und der Urkundenfälschung. Er macht geltend, nach Auffassung der Steuerbehörden hätten keine Steuerverkürzungen vorgelegen. Es seien denn auch keine Nachsteuer- und Steuerhinterziehungsverfahren eröffnet worden. Unter dieser Voraussetzung sei ein Steuerbetrug nicht denkbar. Er habe als Steuerberater dafür gesorgt, dass in der Zeit, in welcher der Mitangeklagte C.________ Wohnsitz in der Schweiz gehabt habe, für das von diesem realisierte Einkommen sämtliche Abgaben ordnungsgemäss abgeführt worden seien. Die Steuerverwaltung Basel-Landschaft habe in ihrem Revisionsbericht die Ordnungsmässigkeit der Besteuerung bestätigt. Die Vorinstanz habe dies ignoriert. Im Übrigen seien die Lizenzzahlungen, selbst wenn sie nicht geschuldet gewesen seien, korrekt verbucht worden. Schliesslich seien die fraglichen Bilanzen nur gegenüber den Steuerbehörden verwendet worden. Im Aussenverhältnis habe man auf Handelsbilanzen abgestellt (Beschwerde S. 193 ff.).
13.2. Die Vorinstanz nimmt an, den Rechnungen über die Franchisingzahlungen habe keine Gegenleistung gegenübergestanden, so dass diese zu Unrecht als Geschäftsaufwand aufgeführt worden seien. Insofern hätten die Bilanzen bzw. Jahresrechnungen sowie die darauf basierenden Steuererklärungen der B.________ AG nicht der Wahrheit entsprochen und seien materiell falsch gewesen. Mit den so verfassten Bilanzen resp. Erfolgsrechnungen seien objektiv falsche Urkunden geschaffen worden, welche nicht nur gegenüber den Steuerbehörden, sondern auch gegenüber dem Minderheitsaktionär verwendet worden seien. Damit sei von echter Konkurrenz zwischen Steuerbetrug und Urkundenfälschung auszugehen. In Bezug auf den Steuerbetrug gelangt die Vorinstanz zum Schluss, der Beschwerdeführer und der Mitangeklagte C.________ hätten als Verwaltungsrat bzw. Geschäftsführer bewirkt, dass der Gewinn der B.________ AG in der Bilanz bzw. in der Jahresrechnung durch die Aufnahme der unberechtigten Franchising-Zahlungen als geschäftsbezogener Aufwand verfälscht worden sei, und hätten mit der Einreichung derselben den Tatbestand des Steuerbetruges erfüllt (angefochtenes Urteil S. 132 ff.).
13.3. Dem Beschwerdeführer und dem Mitangeklagten C.________ wird in diesem Punkt vorgeworfen, sie hätten in den Geschäftsberichten bzw. der Buchführung der B.________ AG die ungerechtfertigten Franchising-Gebühren als geschäftsbedingten Aufwand sowie die für die Vergabe von Druckaufträgen persönlich ausbezahlten Retrozessionen nicht als Einnahmen der B.________ AG verbucht, obwohl sie eigentlich dieser zugestanden hätten. Die so verfälschten Jahresrechnungen habe der Mitangeklagte C.________ jeweils zusammen mit der Steuererklärung des Unternehmens durch den Beschwerdeführer der Steuerverwaltung des Kantons Basel-Stadt einreichen lassen, wobei die beiden zumindest in Kauf genommen hätten, die zuständigen Mitarbeiter der Steuerverwaltung über den bei der B.________ AG tatsächlich angefallenen Gewinn zu täuschen, (erstinstanzliches Urteil S. 14 [Anklageschrift]; angefochtenes Urteil S. 130).
13.4. Das angefochtene Urteil verletzt auch in diesem Punkt kein Bundesrecht. Zunächst ist nicht ersichtlich, inwiefern der Beschwerdeführer dadurch, dass der Freispruch in Bezug auf die an den Mitangeklagten C.________ geflossenen Retrozessionen im ersten Berufungsurteil des Appellationsgerichts vom 30. Oktober 2017 im Dispositiv des angefochtenen Urteils nicht erwähnt wird, beschwert sein soll, zumal die Vorinstanz in ihren Erwägungen ausdrücklich darauf hinweist, dass auf diesen Punkt aufgrund des Verbots der reformatio in peius nicht mehr zurückzukommen sei (angefochtenes Urteil S. 137; vgl. Urteil des Appellationsgerichts vom 30. Oktober 2017 S. 120). Im Übrigen hätte dem Beschwerdeführer die Möglichkeit offengestanden, im Sinne von Art. 83 Abs. 1 StPO um Berichtigung des Dispositivs zu ersuchen (vgl. oben E. 6.3.2).
In der Sache ist das angefochtene Urteil nicht zu beanstanden. Der Beschwerdeführer macht lediglich geltend, nach den zuständigen Steuerbehörden und der Steuerrekurskommission lägen keine Steuerverkürzungen vor und die Steuerrekurskommission habe sämtliche Steuerforderungen im Zusammenhang mit den Lizenzzahlungen abgewiesen (Beschwerde S. 195). Doch hatte die Steuerrekurskommission in ihren Entscheiden betreffend Sicherstellungsverfügung vom 22. September 2011 (Verfahrensakten Bd. 1 S. 237 ff., 252 ff.; vgl. auch Bd. 15 act. 3365) allein die Frage der Rechtmässigkeit des Erlasses einer Sicherstellungsverfügung zu beurteilen, so dass sich aus diesen in Bezug auf die Rechtmässigkeit eines Nach- oder Strafsteuerverfahrens nichts ableiten lässt (vgl. oben E. 9.4). Zudem setzt sich der Beschwerdeführer mit der Erwägung der Vorinstanz, nach welcher die Steuerverwaltung am 3. Dezember 2020 ein Nach- und Strafsteuerverfahren für die Jahre 2000 bis 2008 eröffnet hat, welches mit einem Vergleich habe beendet werden können (angefochtenes Urteil S. 137), nicht auseinander. Schliesslich ist auch nicht ersichtlich, inwiefern sich der Umstand, wonach in Bezug auf H.________ kein Schuldspruch wegen Steuerbetruges erfolgt ist, zu Gunsten des Beschwerdeführers auswirken sollte (vgl. Beschwerde S. 194/195), zumal jener nur wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung, nicht wegen Steuerbetruges angeklagt worden ist (erstinstanzliches Urteil S. 15 f. [Anklageschrift]). Daraus lässt sich nicht schliessen, dass für die genannte Periode in Bezug auf alle drei Angeklagten für die Periode 2000-2002 kein Steuerbetrug vorliegt, mit der Folge, dass dies auch für die Folgejahre gelten müsste (Beschwerde S. 196).
Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als unbegründet.
14.
14.1. Der Beschwerdeführer rügt sodann, die Vorinstanz habe die Verletzung des Beschleunigungsgebots nicht angemessen strafmindernd berücksichtigt. Das Verfahren habe bis zum angefochtenen Urteil rund 10 Jahre gedauert. Die angeklagten Straftaten lägen rund 20 Jahre zurück und der Sachverhalt sei nicht komplex. Sein Ruf als Treuhänder sei seit Einreichung der Strafanzeige im Mai 2010 erheblich angeschlagen. Zudem hätten entgegen der Auffassung der Vorinstanz nicht seine Eingaben, sondern das mangelhafte Justizverfahren des Kantons Basel-Stadt das Verfahren ungebührlich verzögert (Beschwerde S. 205 ff.).
Im Eventualstandpunkt wendet sich der Beschwerdeführer sodann gegen die Strafzumessung an sich. Er macht geltend, die von der Vorinstanz für ihn festgelegte Einsatzstrafe von 12 Monaten sei im Vergleich derjenigen von 18 Monaten für den Mitangeklagten C.________ angesichts des weit geringeren Tatverschuldens unhaltbar und hätte höchstens bei 180 Tagessätzen liegen dürfen. Zudem habe die Vorinstanz seiner aufgrund des Verfahrens entstandenen erheblichen psychischen Belastung nicht angemessen Rechnung getragen (Beschwerde S. 207 f.).
14.2. Die Vorinstanz verneint eine Verletzung des Beschleunigungsgebots (vgl. oben E. 6.9.2). Sie bezeichnet die Dauer des Verfahrens indes als lang und berücksichtigt diese in gleichem Umfang wie beim Mitangeklagten C.________ im Umfang von einem Drittel strafmindernd (angefochtenes Urteil S. 151, 143). Im Weiteren geht sie von einer Einsatzstrafe von 45 Tagessätzen Geldstrafe aus und erhöht diese für die weiteren Delikte auf 120 Tagessätze (angefochtenes Urteil S. 151 f.).
14.3. Die vorinstanzliche Strafzumessung ist nicht zu beanstanden. Die Vorinstanz stellt zu Recht nicht eine Verletzung des Beschleunigungsgebots fest. Indessen hat sie den Strafmilderungsgrund des aufgrund der seit der Tat verstrichenen Zeit und des Wohlverhaltens des Beschwerdeführers verminderten Strafbedürfnisses bejaht und diesem in Anwendung von Art. 48 lit. e StGB angemessen Rechnung getragen (angefochtenes Urteil S. 142, 151). Mit den übrigen schuldrelevanten Komponenten, namentlich der persönlichen Betroffenheit durch das Strafverfahren, die damit möglicherweise in Zusammenhang stehenden gesundheitlichen Probleme sowie die Beeinträchtigung in geschäftlicher Hinsicht, hat sich die Vorinstanz im Rahmen der Strafzumessung ausführlich auseinander gesetzt und die Strafe im Umfang von 50 Prozent herabgesetzt. Dass sie dabei von rechtlich nicht massgeblichen Gesichtspunkten ausgegangen wäre oder wesentliche Gesichtspunkte nicht berücksichtigt hätte, ist nicht ersichtlich. Was der Beschwerdeführer hiegegen einwendet, geht an der Sache vorbei, zumal sich seine Beschwerde in diesem Punkt nicht gegen die Strafzumessung des vorinstanzlichen Urteils, sondern gegen diejenige im ersten Berufungsurteil vom 30. Oktober 2017 richtet (vgl. Urteil des Appellationsgerichts vom 30. Oktober 2017 S. 135 f. [Einsatzstrafe 12 Monate]). Insgesamt sind die Erwägungen der Vorinstanz zur Strafzumessung ohne weiteres nachvollziehbar und die daraus gezogenen Schlüsse einleuchtend. Jedenfalls hat die Vorinstanz ihr Ermessen nicht verletzt.
15.
15.1. Der Beschwerdeführer wendet sich zuletzt gegen die Verlegung der Verfahrenskosten. Er macht zunächst geltend, das Verfahren hätte angesichts der letztlich ausgesprochenen bedingt aufgeschobenen Geldstrafe von 120 Tagessätzen auf dem Weg eines Strafbefehls erledigt werden können, was im Kostenpunkt hätte berücksichtigt werden müssen. Ferner beanstandet er, die Vorinstanz habe die Reduktion der bedingten Geldstrafe um einen Drittel bei der Auferlegung der Verfahrenskosten nicht berücksichtigt. Dasselbe gelte für die Freisprüche in Anklageziffer 3.3 und in Bezug auf die Retrozessionen. Diese hätten zu einer weiteren Verminderung der Kosten um 20-30 Prozent führen müssen. Zudem seien ihm die Kosten für die notwendige Verteidigung zu Unrecht auferlegt worden, zumal sein Verteidiger für die zweite Berufungsverhandlung nicht vorbereitet gewesen sei. Soweit die Vorinstanz bei der Kostenauflage seine Eingaben miteinbeziehe, sei darauf hinzuweisen, dass die von ihm geführten Beschwerdeverfahren die Strafjustiz des Kantons Basel-Stadt nachhaltig beeinflusst und namentlich zur Revision des Gerichtsorganisationsgesetzes und der Gerichtsreglemente sowie zahlreichen längst angebrachter Praxisänderungen geführt habe, was kostenmindernd zu berücksichtigen gewesen wäre (Beschwerde S. 208 ff.).
15.2. Die Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens im Umfang von CHF 9'816.50 und eine reduzierte Urteilsgebühr von CHF 20'000.-- sowie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer reduzierten Urteilsgebühr von CHF 13'900.-- (inkl. Kanzleiauslagen) auferlegt. Dabei hat sie bei der Festsetzung der erst- und zweitinstanzlichen Urteilsgebühren die gegenüber dem Urteil des Strafgerichts stark abgemilderte Sanktion berücksichtigt. Ferner hat die Vorinstanz den Beschwerdeführer zur Rückzahlung der zweitinstanzlichen Verteidigungskosten im Umfang von 80 Prozent verpflichtet. Für den Aufwand seines notwendigen Verteidigers im Zusammenhang mit der ersten Berufungsverhandlung richtete es ihm eine Parteientschädigung von CHF 10'409.70 aus (angefochtenes Urteil S. 158 [Dispositiv]). Die Vorinstanz nimmt an, aufgrund des engen Zusammenhangs der Anklagepunkte sei die Sichtung sämtlicher Verfahrensakten unerlässlich gewesen, so dass grundsätzlich sämtliche erstinstanzlichen Kosten trotz der Freisprüche bzw. Verfahrenseinstellungen dem Beschwerdeführer und dem Mitangeklagten C.________ aufzuerlegen seien. Davon ausgenommen würden die Kosten von CHF 17'000.-- für den Revisionsbericht der Staatsanwaltschaft. Die im Vergleich zum Mitangeklagten C.________ höhere zweitinstanzliche Urteilsgebühr begründet die Vorinstanz mit dem von diesem mit seinen enorm zahlreichen und teilweise äusserst umfangreichen Eingaben und Anträgen verursachten grossen Zusatzaufwand (angefochtenes Urteil S. 153 ff.).
15.3. Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die erstinstanzlichen Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Die Verlegung der Kosten richtet sich dabei nach dem Grundsatz, wonach die Kosten trägt, wer sie verursacht hat (BGE 138 IV 248 E. 4.4.1 mit Hinweisen). Erforderlich ist ein adäquater Kausalzusammenhang zwischen dem zur Verurteilung führenden strafbaren Verhalten und den durch die Abklärung entstandenen Kosten (Urteil 6B_744/2020 26. Oktober 2020 E. 4.3 mit Hinweisen). Wird die beschuldigte Person nur teilweise schuldig gesprochen, so sind ihr die Verfahrenskosten lediglich anteilsmässig aufzuerlegen, soweit die der beschuldigten Person zur Last gelegten Handlungen nicht in einem engen und direkten Zusammenhang standen und alle Untersuchungshandlungen hinsichtlich jedes Anklagepunktes notwendig waren. In diesem Fall können ihr die gesamten Kosten des Untersuchungsverfahrens und des erstinstanzlichen Verfahrens auferlegt werden.
Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (Urteile 6B_701/2019 vom 17. Dezember 2020 E. 2.3; 6B_744/2020 vom 26. Oktober 2020 E. 4.2; je mit Hinweisen).
Gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO ist die beschuldigte Person, welche zu den Verfahrenskosten verurteilt wurde, verpflichtet, die Entschädigung der amtlichen Verteidigung ( Art. 135 Abs. 1 und 2 StPO ) an den bevorschussenden Kanton zurückzuzahlen, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.
15.4. Das angefochtene Urteil verletzt auch in Bezug auf die Verlegung der Verfahrenskosten kein Bundesrecht. Dies gilt zunächst für die Auferlegung der erstinstanzlichen Kosten, die im sachgerechten Ermessen des Gerichts liegt. Die Vorinstanz nimmt zu Recht an, dass die dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Handlungen in einem engen Zusammenhang standen und alle Untersuchungshandlungen hinsichtlich jedes Anklagepunktes notwendig waren. Bei einem einheitlichen Sachverhaltskomplex ist vom Grundsatz der vollständigen Kostenauflage mithin nur abzuweichen, wenn die Strafuntersuchung im freisprechenden Punkt zu Mehrkosten geführt hat (Urteile 6B_460/2020 vom 10. März 2021 E. 10.3.1; 6B_112/2020 vom 7. Oktober 2020 E. 6.3; 6B_202/2020 vom 22. Juli 2020 E. 3.2; 6B_115/2019 vom 15. Mai 2019 E. 4.3 mit Hinweisen). Zudem liegen beim Beschwerdeführer im Vergleich zum Mitangeklagten C.________ deutlich weniger Freisprüche und Einstellungen vor, so dass die Vorinstanz auf eine Reduktion der von der Staatsanwaltschaft auferlegten Abschlussgebühr abgesehen hat (angefochtenes Urteil S. 153), wogegen der Beschwerdeführer keine expliziten Einwände erhebt. Er beschränkt sich vielmehr darauf, geltend zu machen, es sei unangemessen, ihn mit derart exorbitanten Kosten zu belasten, zumal das Verfahren mit einem Strafbefehl hätte erledigt werden können. Nicht zu beanstanden ist auch die Festlegung der Urteilsgebühr im zweitinstanzlichen Verfahren. Dasselbe gilt, soweit die Vorinstanz bei der Bemessung der zweitinstanzlichen Urteilsgebühr den durch die äusserst zahlreichen und umfangreichen Eingaben des Beschwerdeführers (vgl. angefochtenes Urteil S. 6) verursachten Mehraufwand berücksichtigt hat. Dass der Beschwerdeführer in einzelnen, im Rahmen des vorliegenden Strafverfahrens von ihm bis ans Bundesgericht geführten Beschwerdeverfahren obsiegt hat, ist ohne Einfluss auf die Verlegung der Kosten im vorliegenden Verfahren.
Die Beschwerde ist auch in diesem Punkt unbegründet.
16.
Aus diesen Gründen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Damit entfällt die Grundlage für die Zusprechung einer Genugtuung sowie von Schadenersatz. Auf die entsprechenden, nicht begründeten Anträge des Beschwerdeführers ist daher nicht einzutreten. Bei diesem Ausgang trägt der Beschwerdeführer die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Dreiergericht, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 26. November 2021
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari
Der Gerichtsschreiber: Boog