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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
7B.13/2006 /blb 
 
Urteil vom 29. März 2006 
Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 
 
Besetzung 
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin, 
Bundesrichter Meyer, Marazzi, 
Gerichtsschreiber Schett. 
 
Parteien 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Kantonsgericht St. Gallen, kantonale Aufsichtsbehörde für Konkurs, Klosterhof 1, 9001 St. Gallen. 
 
Gegenstand 
Steigerungszuschlag, 
 
SchKG-Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, kantonale Aufsichtsbehörde für Konkurs, vom 5. Januar 2006. 
 
Sachverhalt: 
A. 
Am 4. April 2005 wurde über Z.________, S.________, der Konkurs eröffnet. In der Konkursmasse befinden sich die Grundstücke Nr. xxxx und Nr. yyyy. Die beiden Liegenschaften bildeten ursprünglich ein Grundstück (Nr. zzzz). Mit Verfügung des kantonalen Landwirtschaftsamtes vom 22. Juni 2005 wurde die Aufteilung in die beiden genannten Liegenschaften bewilligt. Beim Grundstück Nr. xxxx handelt es sich um ein Zweifamilienhaus mit Scheune und Garten etc., beim Grundstück Nr. yyyy um eine Wiese mit einer Grösse von 3'833 m2. Die öffentliche Steigerung fand am 24. November 2005 statt. Das Grundstück Nr. xxxx wurde rechtskräftig X.________ zugeschlagen. Beim Grundstück Nr. yyyy erfolgte mit Fr. 31'000.-- das höchste Angebot ebenfalls durch X.________. In der Folge wurde der Pächter Y.________ gemäss Art. 47 BGBB (Bundesgesetz über das bäuerliche Bodenrecht; SR 211.412.11) gefragt, ob er das Vorkaufsrecht zum Preis von Fr. 31'000.-- ausüben wolle. Der Pächter bejahte, leistete die erforderliche Anzahlung und erhielt am 24. November 2005 den Zuschlag. 
Gegen diesen Zuschlag erhob X.________ fristgemäss Beschwerde beim Kantonsgericht St. Gallen, kantonale Aufsichtsbehörde für Konkurs. Mit Entscheid vom 5. Januar 2006 wurde das Rechtsmittel abgewiesen. 
B. 
Mit Eingabe von 13. Januar 2006 hat X.________ die Sache an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts weitergezogen. Er beantragt sinngemäss die Aufhebung des Entscheids der Aufsichtsbehörde. 
Das Konkursamt St. Gallen hat auf eine Stellungnahme unter Hinweis auf seine Ausführungen zur Beschwerde vom 19. Dezember 2005 an das Kantonsgericht verzichtet. Y.________ beantragt Abweisung der Beschwerde. 
X.________ hat dem Bundesgericht am 15. März 2006 unaufgefordert eine Entgegnung auf die Vernehmlassung von Y.________ eingereicht. 
 
Die Kammer zieht in Erwägung: 
1. 
Der Beschwerdeführer hat nach Erhalt der Vernehmlassung des Pächters (unaufgefordert) der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer eine Stellungnahme eingereicht. Diese kann nicht entgegengenommen werden, da im Beschwerdeverfahren nach Art. 19 Abs. 1 SchKG von Bundesrechts wegen kein Anspruch auf einen zweiten Schriftenwechsel besteht (Heinz Pfleghard, Prozessieren vor Bundesgericht, Bd. I, 2. Auflage 1998, N. 5.88 S. 189). 
2. 
2.1 Die Vorinstanz führt aus, der Schuldner habe bei seiner Einvernahme durch das Konkursamt am 7. April 2005 Y.________ als seinen Pächter angegeben. Ebenso erachte das Landwirtschaftsamt des Kantons St. Gallen Y.________ als Pächter. Es habe nämlich die Verfügung betreffend Zerstückelung des Grundstücks Nr. xxxx vom 22. Juni 2005 auch dem Pächter/Bewirtschafter zugestellt. Im Weiteren habe das Landwirtschaftsamt in seinem Schreiben vom 12. September 2005 festgehalten, dass Y.________ eine Erwerbsbewilligung nach Art. 61 BGBB in Aussicht gestellt werden könne. Er habe bereits bisher einen Teil des Grundstücks Nr. yyyy bewirtschaftet, und das Kaufgrundstück liege im ortsüblichen Bewirtschaftungsbereich seines landwirtschaftlichen Gewerbes. Schliesslich sei auch in den Steigerungsbedingungen betreffend Grundstück Nr. yyyy in Ziffer 17 festgehalten worden, dass die bestehenden Miet- oder Pachtverhältnisse (Y.________, S.________) von Gesetzes wegen auf den Ersteigerer übergingen. In Ziffer 19 sei weiter ausgeführt worden, dass es sich beim betreffenden Grundstück um ein dem BGBB unterliegendes Grundstück handle, und der Zuschlag an den Höchstbietenden nur erfolgen könne, wenn sich allfällige an der Steigerung teilnehmende Berechtigte eines gesetzlichen Vorkaufsrechts nicht sofort zur Übernahme der Liegenschaft zum Höchstangebot bereit erklärten. Die publizierten Steigerungsbedingungen vom 17. Oktober 2005 seien in Rechtskraft erwachsen. Entsprechend diesen Ausführungen sei Y.________ ohne weiteres als Pächter des Grundstücks Nr. yyyy in S.________ zu betrachten. Dass weitere Voraussetzungen des Art. 47 Abs. 2 BGBB nicht gegeben wären, habe der Beschwerdeführer weder vorgebracht noch ergäben sich aus den Akten Anhaltspunkte dafür. 
2.2 Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, anlässlich der Versteigerung vom 24. November 2005 sei nicht berücksichtigt worden, dass ein Pächter während sechs Jahren das landwirtschaftliche Grundstück bewirtschaftet haben müsse, um ein Vorkaufsrecht geltend machen zu können. Der Pächter habe jedoch nur während drei Jahren seine Kühe dort weiden lassen. 
Auf diese Einwände kann nicht eingetreten werden, denn das Bundesgericht ist an die tatsächlichen Feststellungen der Aufsichtsbehörde gebunden, d.h. dass die im angefochtenen Entscheid angeführten Tatsachen verbindlich sind (Art. 63 Abs. 2 i.V.m. Art. 81 OG; BGE 119 III 54 E. 2b S. 55; 124 III 286 E. 3b S. 288). Die erkennende Kammer ist insbesondere an die Feststellung der Vorinstanz gebunden, die tatsächlichen Voraussetzungen für die Ausübung des Vorkaufsrechts im Sinne von Art. 47 Abs. 2 BGBB seien gegeben. Auch wenn erwiesen wäre, dass gemäss Art. 47 Abs. 2 BGBB i.V.m. Art. 7 LPG (SR 221.213.2) das Pachtverhältnis - wie vom Beschwerdeführer behauptet - noch nicht sechs Jahre gedauert hätte, könnte im Übrigen auf die Beschwerde nicht eingetreten werden. Denn in den Steigerungsbedingungen vom 17. Oktober 2005 war in Ziffer 20 vermerkt worden, falls der Ersteigerer eine Erwerbsbewilligung gemäss Art. 61 ff. BGBB benötige, so sei hierfür das kantonale Landwirtschaftsamt zuständig. Daraus folgt, dass Einwendungen im Zusammenhang mit der Erwerbsbewilligung nicht das Zwangsvollstreckungsrecht beschlagen, nicht die Tätigkeit eines Betreibungs- oder Konkursamtes betreffen und folglich nicht im Verfahren der Beschwerde nach Art. 17 ff. SchKG vorgebracht werden könnten (vgl. BGE 126 III 274; 129 III 693 E. 5 S. 696). 
2.3 Auch die weiteren Ausführungen des Beschwerdeführers zur Zerstückelung des Grundstücks sowie zur (behaupteten) Vereinbarung mit dem Pächter sind unzulässig. Zu diesen Fragen hat sich die Aufsichtsbehörde nicht geäussert, weil der Beschwerdeführer sie vor Vorinstanz nicht aufgeworfen hatte, und neue Begehren, Tatsachen, Bestreitungen und Beweismittel kann vor Bundesgericht nicht anbringen, wer dazu im kantonalen Verfahren Gelegenheit hatte (Art. 79 Abs. 2 OG). 
2.4 Nach dem Ausgeführten kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden. 
3. 
Das Beschwerdeverfahren ist - abgesehen von Fällen bös- oder mutwilliger Beschwerdeführung - kostenlos (Art. 20a Abs. 1 SchKG). 
 
Demnach erkennt die Kammer: 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
2. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Beschwerdegegner (Y.________), dem Konkursamt des Kantons St. Gallen, Moosbruggstrasse 11, 9001 St. Gallen, und dem Kantonsgericht St. Gallen, kantonale Aufsichtsbehörde für Konkurs schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 29. März 2006 
Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: