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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
4D_56/2020  
 
 
Urteil vom 28. Oktober 2020  
 
I. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin, 
Bundesrichterinnen Hohl, Niquille, 
Gerichtsschreiber Stähle. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________ GmbH, 
vertreten durch Rechtsanwältin Elife Akbulut, Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
B.________, 
vertreten durch Rechtsanwälte Dr. Rudolf Kunz und 
Ursin Brunett, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Kaufvertrag, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden, II. Zivilkammer, vom 3. September 2020 (ZK2 19 78). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Die A.________ GmbH (Verkäuferin, Beschwerdeführerin) und "C.________" (dessen vollständiger Name offenbar nicht bekannt ist; Käufer) schlossen im Jahr 2012 einen mündlichen Kaufvertrag über ein Occasionauto "Renault Clio 1.4 16V 26.09.2001". B.________ (Beschwerdegegner) versprach, dass er für den Kaufpreis von Fr. 3'900.-- aufkomme, falls "C.________" nicht bezahle. 
Am 25. Juni 2015 leitete die A.________ GmbH gegen B.________ eine Betreibung über Fr. 3'950.-- (davon Fr. 50.-- für "Spesen und Umtriebe") nebst Zins ein. B.________ erhob zunächst Rechtsvorschlag und - nachdem das Gesuch um provisorische Rechtsöffnung abgewiesen worden war - am 4. März 2019 negative Feststellungsklage beim Regionalgericht Plessur. Mit Entscheid vom 9. Mai 2019 wies das Regionalgericht die Klage zu grossen Teilen ab. 
Das Kantonsgericht von Graubünden hiess die von B.________ dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil vom 3. September 2020 gut. Es qualifizierte das Versprechen von B.________ als Bürgschaft, die mangels Einhaltung der Formvorschriften (vgl. Art. 493 Abs. 2 OR) ungültig sei, und stellte fest, dass B.________ der A.________ GmbH den Betrag von Fr. 3'950.-- nebst Zins nicht schulde. 
Die A.________ GmbH hat dieses Urteil mit subsidiärer Verfassungsbeschwerde beim Bundesgericht angefochten und um Erteilung der aufschiebenden Wirkung ersucht. 
Mit Präsidialverfügung vom 13. Oktober 2020 wurde das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung mangels Begründung des Gesuchs und zufolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde abgewiesen. 
Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt. 
 
2.  
Da der Streitwert den Mindestbetrag von Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG nicht erreicht, steht die von der Beschwerdeführerin erhobene subsidiäre Verfassungsbeschwerde offen (siehe Art. 113 BGG). 
Mit der Verfassungsbeschwerde kann die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 116 BGG). Diesbezüglich gilt eine qualifizierte Rügepflicht. Die Verletzung von Grundrechten prüft das Bundesgericht nicht von Amtes wegen, sondern nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 117 in Verbindung mit Art. 106 Abs. 2 BGG). Dies bedeutet, dass klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen (BGE 135 III 232 E. 1.2; 134 I 83 E. 3.2; je mit weiteren Hinweisen). 
Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 118 Abs. 1 BGG). Es kann davon nur abweichen, wenn die Sachverhaltsfeststellung unter Verletzung eines verfassungsmässigen Rechts zustande gekommen ist (Art. 118 Abs. 2 und Art. 116 BGG), was die beschwerdeführende Partei mit einer genügenden Begründung geltend zu machen hat (BGE 136 I 332 E. 2.2; 133 III 439 E. 3.2 S. 445 mit Hinweis). Soweit die beschwerdeführende Partei den Sachverhalt ergänzen will, hat sie zudem mit präzisen Aktenhinweisen darzulegen, dass sie entsprechende rechtsrelevante Tatsachen und taugliche Beweismittel bereits bei den Vorinstanzen prozesskonform eingebracht hat (BGE 140 III 86 E. 2 S. 90). Genügt die Kritik diesen Anforderungen nicht, können Vorbringen mit Bezug auf einen Sachverhalt, der vom angefochtenen Entscheid abweicht, nicht berücksichtigt werden (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 S. 18 mit weiteren Hinweisen). 
 
3.  
 
3.1. Es scheint fraglich, ob die in der Beschwerde formulierte Kritik den eben dargestellten Begründungsanforderungen entspricht. Die Beschwerdeführerin beschränkt sich darauf, zunächst den Sachverhalt - ohne Rücksicht auf die vorinstanzlich festgestellten Tatsachen - aus eigener Sicht zu schildern, um anschliessend zu beklagen, dass die Rechtslage "fehlerhaft beurteilt" worden sei. Sie unterlässt es, präzise aufzuzeigen, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt sein sollen.  
 
3.2. Immerhin ergibt sich aus den einleitenden Bemerkungen der Beschwerdeschrift, dass die Beschwerdeführerin der Vorinstanz eine "Rechtsverletzung i.S.v. Art. 116 BGG i.V.m. Art. 9 BV" vorwirft. An anderer Stelle beanstandet sie, dass "sowohl die Begründung als auch das Ergebnis" des angefochtenen Urteils "willkürlich" seien. In der Sache macht sie geltend, dass sie den Kaufvertrag - entgegen der Annahme der Vorinstanz - eigentlich mit dem Beschwerdegegner (und nicht mit "C.________") abgeschlossen habe.  
Aus den Vorbringen der Beschwerdeführerin wird nicht klar, ob sie das Vorliegen eines (anderen) übereinstimmenden wirklichen Parteiwillens (tatsächlicher Konsens) behauptet oder das Urteil deshalb angreift, weil sie die Willenserklärungen nach dem Vertrauensprinzip anders ausgelegt haben will (normativer Konsens). Jedenfalls erschöpfen sich ihre Ausführungen darin, aus den Protokollen sowie den Rechtsschriften des kantonalen Verfahrens zu zitieren und verschiedene "Indizien" zu nennen, die angeblich belegten, dass der Vertrag mit dem Beschwerdegegner zustande gekommen sei. Damit weist sie das angefochtene Urteil nicht als offensichtlich unrichtig aus. Willkür liegt nach der Rechtsprechung nicht schon dann vor, wenn eine andere Lösung ebenfalls in Betracht zu ziehen oder gar vorzuziehen wäre, sondern bloss, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 141 III 564 E. 4.1; 140 III 16 E. 2.1; je mit Hinweisen). Derartiges tut die Beschwerdeführerin nicht dar. 
 
3.3. In der Beschwerde wird ferner moniert, das Kantonsgericht habe "das Zustandekommen des Kaufvertrags zwischen der Beschwerdeführerin und dem Beschwerdegegner" nicht sorgfältig genug geprüft. Die Beschwerdeführerin behauptet aber nicht, dass sie mit ihren Argumenten nicht Gehör gefunden habe oder ihr eine sachgerechte Anfechtung des Urteils nicht möglich gewesen sei (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2). Eine Verletzung verfassungsmässiger Rechte ist auch hier nicht erkennbar.  
 
4.  
Die subsidiäre Verfassungsbeschwerde ist offensichtlich unbegründet und im Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG in Verbindung mit Art. 117 BGG abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten gemäss Art. 66 Abs. 1 BGG der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Dem Beschwerdegegner ist kein Aufwand entstanden, für den er nach Art. 68 Abs. 2 BGG zu entschädigen wäre. 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht von Graubünden, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 28. Oktober 2020 
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Kiss 
 
Der Gerichtsschreiber: Stähle