Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
5C.72/2004 /rov
Urteil vom 26. Mai 2004
II. Zivilabteilung
Besetzung
Bundesrichter Raselli, Präsident,
Bundesrichterin Nordmann, Bundesrichter Marazzi,
Gerichtsschreiber Gysel.
Parteien
Z.________,
Beklagte und Berufungsklägerin, vertreten durch Rechtsanwalt Rudolf Schaller,
gegen
1. Y.________,
2. X.________,
3. W.________,
Kläger und Berufungsbeklagte,
alle drei vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Hans Hegetschweiler,
Gegenstand
Anfechtung einer Erbeinsetzung,
Berufung gegen das Urteil des Obergerichts (II. Zivilkammer) des Kantons Zürich vom 10. Februar 2004.
Sachverhalt:
A.
V.________ (geboren 1917) und U.________ (geboren 1911), schlossen am 6. Juni 1986 in Zürich einen Erbvertrag ab, worin sie sich gegenseitig als Alleinerbin einsetzten und vereinbarten, dass beim Ableben der Zweitversterbenden die Institutionen X.________, W.________ und Y.________ zu gleichen Teilen erben sollten. Am 3. Juli 1995 starb U.________.
Am 12. Januar 1998 verfasste V.________ eine eigenhändige letztwillige Verfügung, die sie mit dem folgenden Satz schloss: "Dieses Testament ersetzt alle vorherigen". Sie verfügte unter anderem den Ausschluss allfälliger gesetzlicher Erben von ihrem Nachlass und setzte fünf Institutionen, darunter X.________, W.________ und Z.________, als Erben ein. Ferner ernannte sie T.________ als Willensvollstreckerin.
V.________ starb am 6. November 1999. Das erwähnte Testament wurde am 15. Februar 2000 eröffnet, und in der Folge richtete die Willensvollstreckerin die Zahlungen an die Testamentserben aus, wobei Z.________ Fr. 82'750.-- zufielen.
Mit Verfügung vom 6. Juli 2001 eröffnete das Einzelrichteramt in Erbschaftssachen des Bezirks Zürich sodann auch den vom Notariat Hottingen-Zürich am 21. Mai 2001 eingereichten Erbvertrag vom 6. Juni 1986.
B.
Mit Eingabe vom 6. November 2002 reichten Y.________, X.________ und W.________ beim Bezirksgericht Zürich gegen Z.________ Klage ein mit den Rechtsbegehren, festzustellen, dass das Testament von V.________ (im Folgenden auch Erblasserin genannt) vom 12. Januar 1998 den von dieser am 6. Juni 1986 mit U.________ geschlossenen Erbvertrag verletze und dass der Nachlass der Erblasserin zu je einem Drittel ihnen zustehe. Demzufolge sei der Anspruch der Beklagten am Nachlass der Erblasserin auf Null herabzusetzen und die Beklagte zu verpflichten, die ihr ausgerichtete Zahlung von Fr. 82'750.-- nebst Zins zu 5 % seit 7. September 2001 ihnen zu je einem Drittel zurückzuerstatten.
Das Bezirksgericht (8. Abteilung) hiess am 7. Juli 2003 die Klage zur Hauptsache gut, wies aber das Zinsbegehren ab.
Mit Urteil vom 10. Februar 2004 wies das Obergericht (II. Zivilkammer) des Kantons Zürich eine von der Beklagten eingereichte Berufung ab und bestätigte den erstinstanzlichen Entscheid.
C.
Die Beklagte erhebt eidgenössische Berufung mit dem Antrag, die Klage abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei.
Eine Berufungsantwort ist nicht eingeholt worden.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Im Berufungsverfahren hat das Bundesgericht seiner Entscheidung die tatsächlichen Feststellungen der letzten kantonalen Instanz zu Grunde zu legen, es sei denn, sie seien unter Verletzung bundesrechtlicher Beweisvorschriften zu Stande gekommen oder würden auf einem offensichtlichen Versehen beruhen (Art. 63 Abs. 2 OG). Vorbehalten bleibt auf Grund von Art. 64 OG ausserdem die Ergänzung eines unvollständigen Sachverhalts - in nebensächlichen Punkten durch das Bundesgericht selbst (Abs. 2) und in den anderen Fällen, auf Rückweisung hin, durch die kantonale Instanz (Abs. 1). Blosse Kritik an der Beweiswürdigung des kantonalen Richters kann mit Berufung nicht vorgetragen werden (BGE 127 III 73 E. 6a S. 81). Nicht gebunden ist das Bundesgericht dagegen an die rechtliche Würdigung der Tatsachen durch die kantonale Instanz (Art. 43 Abs. 4 und Art. 63 Abs. 3 OG ).
2.
Bei seiner Anordnung, die Beklagte habe den aus dem Nachlass von V.________ empfangenen Betrag von Fr. 82'750.-- an die drei Kläger zu zahlen, ging das Obergericht davon aus, dass das Testament der Erblasserin vom 12. Januar 1998 den von dieser mit U.________ am 6. Juni 1986 abgeschlossenen Erbvertrag verletze.
2.1 Im Einzelnen weist die Vorinstanz darauf hin, dass Erbverträge grundsätzlich nur mit Zustimmung des Vertragspartners aufgehoben werden könnten und der einseitige Widerruf nur im engen Rahmen von Art. 513 Abs. 2 ZGB (Vorliegen eines Enterbungsgrundes) zulässig sei. Allerdings sei es möglich, in einen Erbvertrag testamentarische und damit frei widerrufliche Klauseln aufzunehmen, doch sollten diese, um keine Missverständnisse über die Bindungswirkung aufkommen zu lassen, ausdrücklich als solche bezeichnet werden. Eine derartige Kennzeichnung fehle hier. Ob eine Klausel als einseitige (widerrufliche) oder als zweiseitige (unwiderrufliche) zu gelten habe, sei im Übrigen durch Auslegung zu ermitteln. Vorliegend hätten die Vertragsparteien nicht nur sich gegenseitig begünstigen, sondern auch Gewähr dafür haben wollen, dass die überlebende Vertragspartnerin bezüglich Nacherben nicht anders als miteinander vereinbart verfügen würde. Die vertragliche Bindung sei somit bei Abschluss des Erbvertrags von zentraler Bedeutung gewesen. Zu Recht hätten die Kläger darauf hingewiesen, dass die beiden Damen andernfalls ebenso gut zwei Testamente hätten erlassen oder einen Erbvertrag ohne Nacherbeneinsetzung hätten abschliessen können. Die Nacherbeneinsetzung könne nur als bindendes Versprechen der überlebenden an die erstversterbende Partnerin verstanden werden, das nach ihrem Tod verbleibende Geld denjenigen Organisationen zukommen zu lassen, die beiden genehm gewesen seien. Eine frei widerrufliche Klausel liege hier daher nicht vor.
2.2 Die Beklagte widerspricht dieser Auslegung und macht geltend, auf Grund der Gegebenheiten sei in der im Erbvertrag enthaltenen Nacherbeneinsetzung eine testamentarische Klausel zu erblicken. Die Kläger hätten selbst bestätigt, dass V.________ und U.________ den Erbvertrag abgeschlossen hätten, ohne sie zu informieren oder gar in den Vertragsschluss einzubeziehen. Es sei unter diesen Umständen ausgeschlossen, dass die eine sich gegenüber den klägerischen Organisationen moralisch oder gar rechtlich hätte verpflichtet fühlen können, diese ein für alle Mal als Erben einzusetzen und davon abzusehen, nach dem Tod der anderen die Nacherbeneinsetzung abzuändern.
2.3 Während der Richter sich bei der Auslegung eines Testaments als einseitiges Rechtsgeschäft ausschliesslich vom Willensprinzip leiten zu lassen und den wirklichen Willen des Erblassers zu ermitteln hat (dazu BGE 124 III 414 E. 3 S. 416 f. mit Hinweisen), hat er einen Erbvertrag als zweiseitiges Rechtsgeschäft grundsätzlich nach obligationenrechtlichen Regeln auszulegen (dazu BGE 99 II 382 E. 4a S. 385 f. mit Hinweisen). Das bedeutet, dass auch der Inhalt eines Erbvertrags sich in erster Linie nach dem wirklichen Willen der Parteien bestimmt (Art. 18 Abs. 1 OR). Wenn allerdings eine tatsächliche Willensübereinstimmung unbewiesen bleibt, sind zur Ermittlung des mutmasslichen Parteiwillens die Erklärungen der Parteien auf Grund des Vertrauensprinzips so auszulegen, wie sie nach ihrem Wortlaut und Zusammenhang sowie nach den gesamten Umständen verstanden werden durften und mussten (BGE 121 III 118 E. 4b/aa S. 123 mit Hinweisen).
2.4 Dem in E. 2.1 Dargelegten ist zu entnehmen, dass die Vorinstanz aus tatsächlichen Feststellungen zu den Begleitumständen des Vertragsschlusses und zu dem, was die Vertragspartnerinnen gewusst, gewollt und verstanden hätten, auf einen übereinstimmenden inneren Willen der beiden, sich (auch) bezüglich der Nacherbenseinsetzung (erb-)vertraglich zu binden, geschlossen hat. Diese Auslegung beruht auf der Würdigung tatsächlicher Gegebenheiten, so dass sie einer Überprüfung im Berufungsverfahren vor Bundesgericht entzogen ist (vgl. BGE 123 III 129 E. 3c S. 136 mit Hinweisen). Auf das von der Beklagten hierzu Vorgebrachte ist demnach nicht einzutreten.
3.
Das Obergericht hat alsdann auch die Auffassung der Beklagten verworfen, V.________ habe mit ihrer letztwilligen Verfügung die erbvertragliche Nacherbeneinsetzung rechtsgültig widerrufen bzw. wegen eines Grundlagenirrtums ausser Kraft gesetzt.
3.1
3.1.1 Unabhängig von ihrer Feststellung, die Nacherbeneinsetzung sei vertraglicher Natur und deshalb nicht frei widerruflich, hat die Vorinstanz geprüft, ob die Erblasserin diese überhaupt habe aufheben wollen. Sie weist darauf hin, dass sich in der letztwilligen Verfügung vom 12. Januar 1998 keine ausdrückliche Willensäusserung der Erblasserin finde, den Erbvertrag nicht halten zu wollen; insbesondere enthalte das Testament keine konkreten Hinweise dafür, dass unter den im letzten Satz erwähnten "vorherigen" Testamenten auch der Erbvertrag zu verstehen wäre; bloss anders zu verfügen, als es erbvertraglich vorgesehen gewesen sei, lasse ohne Vorliegen weiterer Anhaltspunkte nicht den Schluss zu, Testament und Erbvertrag seien für die Erblasserin gleichbedeutend gewesen und sie habe mit der letztwilligen Verfügung vom 12. Januar 1998 auch den in Frage stehenden Erbvertrag ersetzen wollen; es sei im Übrigen Gang und Gäbe, herabsetzungsfähige Verfügungen zu erlassen, im Vertrauen darauf, dass diese nicht angefochten würden. Das Obergericht hält abschliessend dafür, dass sich auch ausserhalb der Testamentsurkunde nichts finde, woraus etwas für den Standpunkt der Beklagten abzuleiten wäre: Der blosse Umstand, dass V.________ nach dem Tod von U.________ unverhofft eine Erbschaft von 500'000 Franken solle gemacht haben, lasse für sich allein in keiner Weise den zwingenden Schluss zu, die Erblasserin habe deswegen den Erbvertrag aufheben wollen. Zum Begehren der Beklagten, die Willensvollstreckerin T.________ als Zeugin einzuvernehmen, hält die Vorinstanz fest, dass es nicht genüge, bloss zu behaupten, eine Drittperson könne bezeugen, was die Erblasserin gemeint habe, ohne darzutun, worauf dieses angebliche Wissen gründe.
3.1.2 Was die Beklagte einwendet, vermag die vorinstanzliche Auffassung nicht als bundesrechtswidrig erscheinen zu lassen: Ihr Hinweis auf Art. 511 (Abs. 1) ZGB - wonach eine letztwillige Verfügung, mit der eine früher errichtete nicht ausdrücklich aufgehoben wird, an deren Stelle tritt, soweit sie sich nicht eindeutig als blosse Ergänzung darstellt - stösst insofern ins Leere, als die Vorinstanz ohne Verletzung von Bundesrecht die Nacherbeneinsetzung als (erb-)vertraglich qualifiziert hat. Im Übrigen setzt sich die Beklagte mit den Erwägungen des Obergerichts nicht auseinander, sondern begnügt sich damit, diesen ihre eigene Sicht der Dinge entgegenzuhalten, was den nach Art. 55 Abs. 1 lit. c OG an die Begründung einer Berufung gestellten Anforderungen nicht genügt (dazu BGE 116 II 745 E. 3 S. 748 f.).
3.2
3.2.1 Zusätzlich ist das Obergericht zum Schluss gelangt, der Standpunkt der Beklagten hätte selbst dann nicht geschützt werden können, wenn davon ausgegangen werden wollte, V.________ habe die Nacherbeneinsetzung - wegen des von der Beklagten behaupteten (Grundlagen-)Irrtums - widerrufen wollen. Es weist darauf hin, dass ein kausaler Irrtum vorliege, wenn der Erblasser eine falsche Vorstellung über massgebliche Umstände gehabt habe und in Kenntnis der effektiven Gegebenheiten keine oder eine andere Anordnung getroffen hätte. Anders als bei obligationenrechtlichen Verträgen könne der Irrtum bei Anordnungen von Todes wegen sich auch auf in der Zukunft liegende Umstände beziehen. Die Vorinstanz hält des Weitern fest, dass der Ungültigkeitskläger den Nachweis für einen Irrtum und dessen Kausalität zu erbringen habe. Hier trage die Beklagte lediglich vor, angesichts der bescheidenen finanziellen Verhältnisse, in denen U.________ und V.________ gelebt hätten, sei mit Sicherheit anzunehmen, dass sich diese wohl nicht durch den Erbvertrag liiert hätte, wenn sie gewusst oder geahnt hätte, von ihrer Cousine je einen solch stattlichen Betrag zu erben; V.________ sei von der Erbschaft völlig überrascht gewesen und habe aus diesem Grund das Testament vom 12. Januar 1998 verfasst. Hingegen fehle es an Behauptungen zur Frage der Kausalität des geltend gemachten Irrtums. Dieser müsse eine notwendige Ursache des Erbvertrags gewesen sein; es müsse sicher sein, dass der Erblasser bei Kenntnis der wahren Sach- und Rechtslage den Erbvertrag nicht abgeschlossen bzw. eher aufgehoben hätte, als ihn bestehen zu lassen. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass V.________ bei Kenntnis des Erbanfalls den Erbvertrag nicht abgeschlossen oder den Betrag, der den drei als Nacherben eingesetzten Institutionen zukommen sollte, begrenzt hätte, seien nicht geltend gemacht worden. Allein aus dem Umstand, dass die Erblasserin im Testament von 1998 zusätzlich weitere Organisationen berücksichtigt habe, könne nicht geschlossen werden, dass sie im Jahre 1986 den Erbvertrag nicht oder mit anderem Inhalt abgeschlossen hätte.
3.2.2 Die Beklagte bestreitet, ihrer Behauptungslast nicht nachgekommen zu sein, und erklärt, sie habe ausdrücklich darauf hingewiesen, dass das Testament von 1998 mit der Abänderung der Nacherbeneinsetzung kurz nach Erhalt der halben Million errichtet worden sei, dass die erstverstorbene U.________ der Erblasserin nur eine unbedeutende Ersparnis hinterlassen habe und dass für die beiden Vertragspartnerinnen, die in sehr bescheidenen finanziellen Verhältnissen gelebt hätten, ein Vermögensanfall in Höhe von einer halben Million unvorstellbar gewesen sei, zumal die Cousine von V.________ Diakonissin gewesen sei und habe angenommen werden müssen, sie werde ihr Erbe doch bestimmt der Kirche vermachen. Im Hinblick auf die vorzunehmende Ermittlung des mutmasslichen Parteiwillens - und nicht des tatsächlichen, wie die Vorinstanz meine - reichten die vorgebrachten Umstände für die Annahme eines Grundlagenirrtums aus und die Vorbringen seien auch ausreichend substantiiert gewesen.
3.2.3 Vorab ist zu bemerken, dass die Beklagte die Lage insofern verkennt, als auch für die Beurteilung der Frage eines allfälligen Grundlagenirrtums in erster Linie der wirkliche Wille der betreffenden Partei massgebend ist (dazu oben E. 2.3). Sodann ist festzuhalten, dass das Obergericht nicht das zu einem allfälligen Irrtum von V.________ Vorgetragene bemängelt, sondern der Beklagten das Fehlen hinreichend substantiierter Vorbringen zur Ursächlichkeit des geltend gemachten Irrtums für den Abschluss bzw. die Beibehaltung des im Jahre 1986 abgeschlossenen Erbvertrags vorwirft. Die von der Beklagten angeführten Umstände mögen zwar auf einen Irrtum der Erblasserin über den Umfang ihres Vermögens zum Zeitpunkt des eigenen Ablebens hinweisen. Indessen liefern sie keinen Grund zur Annahme, V.________ hätte in Kenntnis der künftigen Erbschaft den Erbvertrag mit U.________ gar nicht oder zumindest nicht mit der strittigen Nacherbenklausel abgeschlossen. Wie das Obergericht zu Recht ausführt, lässt sich aus dem später verfassten Testament höchstens eine Bereitschaft der Erblasserin ableiten, angesichts des vergrösserten Vermögens zusätzliche wohltätige Organisationen zu berücksichtigen, keineswegs aber der hypothetische Wille der Erblasserin, die 1986 getroffene Regelung der Nacherbeneinsetzung gar nicht oder nicht mit dem vereinbarten Inhalt bestehen zu lassen. Beizufügen ist, dass die blosse - wenn auch erhebliche - Vergrösserung des eigenen Vermögens für sich allein kaum als taugliche Grundlage für einen wesentlichen Irrtum gelten kann, ergibt sich doch weder aus dem Erbvertrag selbst noch aus den seine Errichtung begleitenden Umständen, dass der Umfang des jeweiligen Nachlasses für die beiden Vertragsparteien je von Bedeutung gewesen wäre. Anders hätte es sich allenfalls verhalten, wenn die Beklagte nicht nur die blosse Vermutung aufgestellt hätte, V.________ hätte in Kenntnis der zu erwartenden Erbschaft auf die Vereinbarung einer Nacherbeneinsetzung im Erbvertrag verzichtet oder auf jeden Fall einen andern Inhalt gewählt, sondern für diese Annahme zusätzlich konkrete, auf die persönliche Situation der Erblasserin zugeschnittene Hinweise und Indizien geliefert hätte (vgl. z.B. BGE 119 II 208 E. cc S. 211, wo im Zusammenhang mit der Frage der Ausgleichung bei einer Schenkung an eines der Kinder darauf hingewiesen worden war, dass dem Bestreben des Erblassers, die fünf Kinder gleich zu behandeln, offensichtlich entscheidende Bedeutung zukomme). Vorliegend kann nicht gesagt werden, der angenommene geringe Umfang des Nachlasses habe für V.________ einen Beweggrund für den Abschluss des Erbvertrags bzw. für die darin vereinbarte Nacherbeneinsetzung gebildet. Bestenfalls könnte von einem unwesentlichen, als Unsicherheit zu taxierenden Irrtum die Rede sein (vgl. Peter Breitschmid, Basler Kommentar, N 10 zu Art. 469 ZGB, mit Hinweisen). Die Erblasserin musste sich im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses bewusst gewesen sein, dass ihr Vermögen gewissen unvorhersehbaren Schwankungen ausgesetzt sein würde, und sie hatte es in der Hand, durch Anordnung von Einschränkungen solchen Rechnung zu tragen. Namentlich hätte sie die Nacherbeneinsetzung auf den Vermögensstand beschränken können, der zum Zeitpunkt des Ablebens der erstversterbenden Vertragspartnerin festgestellt werden würde. Auf diese Weise hätte sie sich die Möglichkeit bewahren können, über später hinzukommende Vermögenswerte frei zu verfügen (dazu Breitschmid, a.a.O., N 22 vor Art. 494-497 ZGB ).
4.
4.1 Des Weitern beruft sich die Beklagte auf Art. 27 Abs. 2 ZGB, wonach niemand sich seiner Freiheit entäussern oder sich in ihrem Gebrauch in einem das Recht oder die Sittlichkeit verletzenden Grade beschränken kann. Ein Rechtsgeschäft sei nach dieser Bestimmung auch dann verboten, wenn es zwar nicht gegen eine geschriebene Norm, aber doch gegen herrschende Moralvorstellungen verstosse. Erbvertragliche Bindungen seien aus ethischer Sicht sehr fragwürdig. Personen, die sich in einem Abhängigkeitsverhältnis oder in einer Phase überbordender Grosszügigkeit oder von Enthusiasmus für eine andere Person oder für eine Sache befänden, seien leicht bereit, ihr Erbe zu vermachen. Es sei mit der Menschenwürde nicht vereinbar, sie bis zum Ende ihres Lebens an dieser Wahl festzunageln. Aus BGE 108 II 405 ff. - worin das Versprechen, einen Erbvertrag abzuschliessen, als mit Art. 27 ZGB unvereinbar bezeichnet wurde - ergebe sich der klare Hinweis auf den zwingenden Charakter der Widerrufbarkeit von letztwilligen Verfügungen. Wenn mithin auch die hypothetische Verpflichtung, nicht zu widerrufen, nichtig sei, sei es ebenso die im Erbvertrag vom 6. Juni 1986 enthaltene Nacherbeneinsetzung, falls sie einen Verzicht auf das Widerrufs- bzw. Abänderungsrecht darstellen sollte.
4.2
4.2.1 In Präzisierung seiner Rechtsprechung hat das Bundesgericht in BGE 129 III 209 ff. festgehalten, dass eine übermässige Bindung (Art. 27 Abs. 2 ZGB) das Rechtsgeschäft nur dann als im Sinne von Art. 20 Abs. 1 OR nichtig erscheinen lässt, wenn dieses den höchstpersönlichen Kernbereich einer Person betrifft, der jeder vertraglichen Bindung entzogen sein soll. Wo eine Bindung an sich zulässig, deren Umfang jedoch als übermässig zu qualifizieren sei, liege kein Verstoss gegen die guten Sitten vor und gebiete die zu schützende Freiheit der betroffenen Person, dass dieser die Möglichkeit belassen werde, auf den Schutz von Art. 27 Abs. 2 ZGB zu verzichten und den Vertrag zu erfüllen. Das ändert freilich nichts daran, dass die übermässig gebundene Person die Vertragserfüllung verweigern kann (E. 2.2 S. 213 f.).
4.2.2 Mit dem Obergericht ist darauf hinzuweisen, dass nach dem geltenden schweizerischen Recht der Abschluss eines Erbvertrags zulässig ist und der Erbvertrag als solcher übrigens auch keine übermässige Selbstbindung darstellt. Zur Wahrung der Verfügungsfreiheit des Verfügenden bis zu seinem Tod sieht das Gesetz ausserdem verschiedene Behelfe vor (so die Anfechtung letztwilliger Anordnungen wegen eines Willensmangels [Art. 469 ZGB] oder die Möglichkeit der Aufhebung eines Erbvertrags [Art. 513 ZGB]).
In Anbetracht der oben dargelegten Rechtsprechung kann unter den angeführten Umständen von einer Nichtigkeit der erbvertraglichen Nacherbeneinsetzung von vornherein keine Rede sein. Diese könnte nur dann unbeachtlich sein, wenn die Erblasserin deren Aufhebung angestrebt hätte. Nach dem oben (E. 3.1.1 und 3.1.2) Ausgeführten ist indessen davon auszugehen, dass es V.________ mit ihrer letztwilligen Verfügung vom 12. Januar 1998 nicht darum gegangen war, die Nacherbeneinsetzung ausser Kraft zu setzen. Damit ist die Berufung auch insoweit unbegründet, als sich die Beklagte auf Art. 27 Abs. 2 ZGB stützt.
5.
5.1 Die Beklagte hatte schon im kantonalen Verfahren geltend gemacht, der eingeklagte Rückerstattungsanspruch sei verjährt, da die klagenden Parteien bereits mehrere Monate vor Zustellung der den Erbvertrag betreffenden Eröffnungsverfügung vom 6. Juli 2001 von diesem Kenntnis erhalten hätten. Das Obergericht hat auf die Abnahme der dazu anerbotenen Beweise verzichtet, weil das zur Verjährungseinrede Vorgebrachte zu unbestimmt sei; die Beklagte sei ihrer Substantiierungspflicht nicht nachgekommen; sie hätte darzulegen gehabt, wer von den Klägern wann, was und von wem erfahren habe.
5.2 In ihren Ausführungen zu der in diesem Zusammenhang erhobenen Rüge der Verletzung von Art. 8 ZGB beschränkt sich die Beklagte im Wesentlichen darauf, dem Obergericht zu widersprechen. Was die Vorinstanz an Substantiierung verlange, laufe darauf hinaus, dass der Beweis bereits mitgeliefert werden müsste.
Dem ist nicht so. Was das Obergericht klarerweise meinte, war, dass die Beklagte nicht nur die anerbotenen Beweismittel genau hätte bezeichnen, sondern sich auch darüber hätte äussern müssen, welches Beweismittel welche Behauptung erhärten solle. Mit der so verstandenen Begründung der Vorinstanz setzt sich die Beklagte nicht auseinander. Sie behauptet auch nicht, im bisherigen Verlauf des Verfahrens zur Verjährungseinrede klare und den Beweis deren Richtigkeit zulassende Sachvorbringen überhaupt angebracht zu haben. In diesem Punkt ist auf die Berufung deshalb mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten.
6.
Die Berufung ist nach dem Gesagten abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Mithin ist die Gerichtsgebühr der Beklagten aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 OG). Da keine Berufungsantwort eingeholt worden ist und den Klägern daher keine Kosten erwachsen sind, entfällt die Zusprechung einer Parteientschädigung an sie.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 4'000.-- wird der Beklagten auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht (II. Zivilkammer) des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 26. Mai 2004
Im Namen der II. Zivilabteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: