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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5A_1034/2021  
 
 
Urteil vom 19. August 2022  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Herrmann, Präsident, 
Bundesrichter von Werdt, Schöbi, 
Gerichtsschreiberin Gutzwiller. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.A.________, 
 
vertreten durch Rechtsanwälte Mauro Müller und/oder Dr. Christoph Good, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
1. B.B.________, 
2. C.B.________, 
3. D.B.________, 
4. E.B.________, 
5. F.B.________, 
6. G.B.________, 
7. H.B.________, 
8. I.N.________  
 
alle vertreten durch Rechtsanwalt Marius Brem, 
Beschwerdegegner, 
 
Bank J.________, 
 
Gegenstand 
Vermächtnisklage, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Schwyz, 1. Zivilkammer, vom 9. November 2021 (ZK1 2021 21). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. K.B.________ (Erblasser) war der 1957 geborene leibliche Sohn der L.B.________ (geb. 1917; verstorben 2010) und des M.B.________ (geb. 1919; verstorben 2004), beide polnische Staatsbürger. Mit Beschluss des Amtsgerichts Bonn vom 30. April 1990 wurde er von den deutschen Staatsbürgern N.N.________ (geb. 1914; verstorben 2003) und O.N.________ (geb. 1922; verstorben 2007) als Erwachsener adoptiert.  
 
A.b. In einer öffentlich beurkundeten letztwilligen Verfügung vom 20. Dezember 1991 vermachte der Erblasser sein Vermögen seinen leiblichen Eltern.  
 
A.c. Am 5. Oktober 1998 verfasste der Erblasser ausserdem eine eigenhändige Verfügung von Todes wegen mit folgendem Wortlaut:  
 
" In dem Fall meines Todes 
A.A.________ oder P.A.________ 
wohn. T.________ U.________str xxx sind 
berechtig [sic] meine Ersparnise [sic] sowie Vermögen 
in der Schweiz u. Deutschland den Zwecken 
ihrer Meinung zu bestimmen und Unkosten 
großzügig für sich zu nehmen. 
Konten der Anstalt Q.________ in V.________, + Depot 
Sparbuch der Bank R.________ W.________ 
S.________ Versicherungen X.________. 
Y.________, 5. X. 1998 [unterzeichnet] K.B.________ " 
 
A.d. Der Erblasser verunglückte am 21. Mai 2002 tödlich in der Gemeinde V.________. Vor seinem Tod hielt er sich in Y.________ auf, wobei sein letzter formeller Wohnsitz in Z.________ (Deutschland) war. Er verfügte über ein in der Schweiz und in Deutschland liegendes Bar- bzw. Wertschriftenvermögen. Der Erblasser hinterliess seine leiblichen Eltern und seine Adoptiveltern, indessen keine Nachkommen.  
 
A.e. Am 27. Mai 2002 ordnete die Vormundschaftsbehörde Y.________ die Siegelung der Erbschaft an und am 28. Mai 2002 der Vormundschaftspräsident die Erbschaftsverwaltung. Nach Auffassung des Amtsvormundes waren die polnischen Behörden für die Regelung des Nachlasses zuständig. Er hielt zudem fest, dass der Erblasser mit seiner letztwilligen Verfügung vom 5. Oktober 1998 A.A.________ (Beschwerdeführerin) als Willensvollstreckerin eingesetzt habe. In der Folge erwirkten die leiblichen Eltern am 28. November 2002 beim Bezirksgericht Nowy Sacz (Polen) einen Beschluss, gemäss welchem sie die Erbschaft je hälftig erworben hätten. Ausserdem stellte das Amtsgericht in Bonn am 17. Juni 2004 einen auf die leiblichen Eltern lautenden Erbschein aus. Am 10. Dezember 2004 beantragten die leiblichen Eltern beim Bezirksgericht V.________ die Anerkennung des polnischen Erbschaftsurteils und des deutschen Erbscheins, welchem Begehren das Bezirksgericht mit Verfügung vom 18. April 2005 nachkam. Mit Beschluss vom 29. August 2005 hob das Kantonsgericht Schwyz diese Verfügung wieder auf und wies das Anerkennungsgesuch ab.  
 
A.f. Die Beschwerdeführerin bemühte sich über Jahre hinweg sowohl beim Bezirksgericht als auch bei der Vormundschaftsbehörde darum, als letzten Wohnsitz des Erblassers Y.________ feststellen zu lassen und die Ausstellung eines Willensvollstreckerzeugnisses zu erwirken. Auf Anweisung des Regierungsrats des Kantons Schwyz als Beschwerdeinstanz führte das Bezirksgericht schliesslich ein Beweisverfahren durch und verfügte am 4. Juli 2014, es werde festgestellt, dass der Erblasser seinen letzten Wohnsitz in Y.________ gehabt habe. Mit Verfügung vom 6. August 2015 eröffnete das Bezirksgericht die beiden letztwilligen Verfügungen und stellte der Beschwerdeführerin als vom Erblasser eingesetzte Willensvollstreckerin auf schriftlichen Antrag hin ein Willensvollstreckerzeugnis in Aussicht. Bis zur Niederlegung des Mandats (vgl. Bst. A.h unten) wurde die Beschwerdeführerin sowohl von den Behörden als auch von den Erben als Willensvollstreckerin betrachtet.  
 
A.g. I.N.________ ist die Nichte und Alleinerbin der nachverstorbenen Adoptiveltern. Sie reichte am 9. August 2016 beim Vermittleramt Y.________ ein Schlichtungsbegehren ein, mit welchem sie die Herabsetzung der letztwilligen Verfügung vom 20. Dezember 1991 verlangte. Noch vor Durchführung der Schlichtungsverhandlung unterzeichneten die Nachkommen der ebenfalls nachverstorbenen leiblichen Eltern, d.h. B.B.________, C.B.________, D.B.________, E.B.________, F.B.________, G.B.________, H.B.________ und I.N.________ (Beschwerdegegner) einen Teilungsvertrag und Vergleich. Gestützt darauf schrieb das Vermittleramt Y.________ mit Verfügung vom 28. November 2017 das Verfahren ab. Als Teil des Erbteilungsvertrags wurde die Beschwerdeführerin als Willensvollstreckerin beauftragt, im Detail bezeichnete Konten bei Schweizer Banken zu saldieren und die Betreffnisse auf ein Konto bei der Bank J.________ zu übertragen, welche anschliessend ihrerseits beauftragt wurde, den Saldo gemäss Erbteilungsvertrag anteilsmässig an die Erben zu verteilen.  
 
A.h. Die Präsidentin am Bezirksgericht V.________ wies die Beschwerdeführerin in ihrer Funktion als Willensvollstreckerin am 28. Dezember 2018 aufsichtsrechtlich an, die in der Schweiz gelegenen Vermögen mangels Nachweises, dass diese nicht zum Nachlass gehörten, gemäss dem Teilungsvertrag und gerichtlichen Vergleich an die Erben zu verteilen, wobei sie offenliess, ob die Verfügung vom 5. Oktober 1998 ein gültiges Vermächtnis darstelle. In der Folge trat die Beschwerdeführerin als Willensvollstreckerin zurück und das Kantonsgericht V.________ schrieb deren gegen die Anweisungen der Präsidentin des Bezirksgerichts eingereichte Beschwerde am 17. Juli 2019 als gegenstandslos geworden ab.  
 
A.i. Die Beschwerdeführerin klagte am 7. Oktober 2019 beim Bezirksgericht V.________ gegen die Beschwerdegegner und beantragte in der Hauptsache, diese seien zu verpflichten, ihr das in der letztwilligen Verfügung des Erblassers vom 5. Oktober 1998 ausgesetzte Vermächtnis "Ersparnisse sowie Vermögen in der Schweiz u. Deutschland" zu bezahlen, entsprechend einem nach dem Beweisergebnis festzusetzenden Betrag, mindestens aber Fr. 418'173.70 zzgl. Zins zu 5 % seit dem 6. August 2015. Das Bezirksgericht wies die Klage am 17. Februar 2021 ab.  
 
B.  
Mit Berufung vom 24. März 2021 gelangte die Beschwerdeführerin an das Kantonsgericht und beantragte die Gutheissung ihrer Klage. Das Kantonsgericht wies die Berufung mit Entscheid vom 9. November 2021 ab, soweit es darauf eintrat. 
 
C.  
 
C.a. Die Beschwerdeführerin wendet sich mit Beschwerde in Zivilsachen vom 13. Dezember 2021 an das Bundesgericht und unterbreitet diesem die bereits im kantonalen Verfahren gestellten Begehren; eventualiter sei die Sache zur Sachverhaltsermittlung und Neubeurteilung an das Kantonsgericht zurückzuweisen.  
 
C.b. Mit Verfügung vom 14. Dezember 2021 wurde die Bank J.________ im Sinn einer superprovisorischen Sicherungsmassnahme angewiesen, das auf den Erblasser bzw. dessen Erben lautende Konto yyy zu sperren bzw. gesperrt zu behalten.  
 
C.c. Der Präsident der urteilenden Abteilung hat, nachdem die Beschwerdegegner keine Einwände erhoben hatten, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung erteilt (Verfügung vom 6. Januar 2022).  
 
C.d. Das Bundesgericht hat die kantonalen Akten, hingegen keine Vernehmlassungen eingeholt.  
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Angefochten ist der Endentscheid (Art. 90 BGG) eines oberen kantonalen Gerichts, das als Rechtsmittelinstanz (Art. 75 BGG) über eine Vermächtnisklage (Art. 484 ff. ZGB) und damit über eine vermögensrechtliche Zivilsache entschieden hat (Art. 72 Abs. 1 BGG). Der Streitwert beträgt Fr. 418'173.70, womit der gesetzliche Mindestbetrag von Fr. 30'000.-- erreicht ist (Art. 74 Abs. 1 Bst. b BGG). Damit ist die Beschwerde in Zivilsachen das zutreffende Rechtsmittel. Die Beschwerdeführerin ist nach Art. 76 Abs. 1 BGG zur Beschwerde legitimiert, die sie auch fristgerecht erhoben hat (Art. 100 Abs. 1 BGG). Die internationale Zuständigkeit ist gegeben (Art. 86 Abs. 1 IPRG). Auf die Beschwerde ist unter Vorbehalt der nachfolgenden Ausführungen einzutreten. 
 
2.  
 
2.1. Mit Beschwerde in Zivilsachen kann unter anderem die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 Bst. a BGG). Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Angesichts der in Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG festgelegten allgemeinen Begründungspflicht prüft das Bundesgericht allerdings grundsätzlich nur die erhobenen Rügen. Es ist nicht gehalten, wie ein erstinstanzliches Gericht alle sich stellenden Rechtsfragen zu untersuchen, soweit solche nicht (mehr) vorgetragen werden (BGE 142 III 364 E. 2.4 mit Hinweisen). Die Beschwerdeführerin muss auf den angefochtenen Entscheid eingehen und aufzeigen, worin eine Verletzung von Bundesrecht liegt; sie soll im Schriftsatz mit ihrer Kritik an den Erwägungen der Vorinstanz ansetzen, die sie als rechtsfehlerhaft erachtet (BGE 146 IV 297 E. 1.2; 140 III 115 E. 2).  
 
2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt zugrunde (Art. 105 Abs. 1 BGG). Diesbezüglich kann die Beschwerdeführerin nur vorbringen, die vorinstanzlichen Feststellungen seien offensichtlich unrichtig (Art. 97 Abs. 1 BGG), d.h. willkürlich (BGE 140 III 264 E. 2.3 mit Hinweis), oder würden auf einer anderen Rechtsverletzung im Sinn von Art. 95 BGG (z.B. Art. 29 Abs. 2 BV oder Art. 8 ZGB) beruhen (Urteil 5A_382/2021 vom 20. April 2022 E. 1.4). Überdies muss die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein (Art. 97 Abs. 1 BGG). Will die Beschwerdeführerin die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz anfechten, so muss sie klar und substantiiert aufzeigen, inwiefern diese Voraussetzungen erfüllt sein sollen (BGE 140 III 90 E. 2, 16 E. 1.3.1; je mit Hinweisen). Demgegenüber genügt es nicht, einzelne Beweise anzuführen, die anders als im angefochtenen Entscheid gewichtet werden sollen, und dem Bundesgericht in appellatorischer Kritik die eigene Auffassung zu unterbreiten, als ob diesem eine freie Sachverhaltsprüfung zukäme (Urteil 5A_582/2018, 5A_588/2018 vom 1. Juli 2021 E. 2.2 mit Hinweisen).  
 
3.  
Der Streit dreht sich um die Frage, ob der Erblasser mit dem Testament vom 5. Oktober 1998 seine Vermögenswerte "in der Schweiz u. Deutschland" der Beschwerdeführerin als Vermächtnis im Sinn von Art. 484 ff. ZGB zugewendet hat, was die Beschwerdeführerin behauptet und das Kantonsgericht verneint. Anwendbar ist schweizerisches Recht (Art. 90 Abs. 1 IPRG). 
 
3.1. Das Testament stellt eine einseitige, nicht empfangsbedürftige Willenserklärung dar. Bei seiner Auslegung ist der wirkliche Wille des Erblassers zu ermitteln. Auszugehen ist vom Wortlaut. Ergibt dieser für sich selbst betrachtet eine klare Aussage, entfallen weitere Abklärungen. Sind dagegen die testamentarischen Anordnungen so formuliert, dass sie ebenso gut im einen wie im andern Sinn verstanden werden können, oder lassen sich mit guten Gründen mehrere Auslegungen vertreten, darf das Gericht das Geschriebene unter Berücksichtigung des Testaments als Ganzes auslegen und es kann auch ausserhalb der Testamentsurkunde liegende Elemente zur Auslegung heranziehen, soweit sie den im Text unklar oder unvollständig ausgedrückten Willen erhellen (BGE 131 III 601 E. 3.1 mit Hinweisen). Die Auslegung einer Willenserklärung setzt aber voraus, dass ein animus testandi aus der Verfügung hervorgeht. Daher darf durch die Auslegung "nichts in die Verfügung hineingelegt werden, was nicht darin enthalten ist" (BGE 101 II 31 E. 3; Urteil 5A_323/2013 vom 23. August 2013 E. 2.1). In diesem Sinn ist die erwähnte Rechtsprechung zu verstehen, wonach der Richter sogenannte Externa nur insoweit zur Auslegung heranziehen darf, als sie ihm erlauben, eine im Text enthaltene Angabe zu klären oder zu erhärten und den Willen zu erhellen, der in der gesetzlich vorgeschriebenen Form zum Ausdruck kommt (BGE 131 III 601 a.a.O.). Dabei ist gemäss Art. 18 Abs. 1 OR, der bei der Auslegung letztwilliger Verfügungen Anwendung findet (Art. 7 ZGB), der wirkliche Wille beachtlich, nicht die unrichtige Bezeichnung oder Ausdrucksweise. In gleicher Weise kann sich das Gericht auf die allgemeine Lebenserfahrung abstützen oder die Verfügung in favorem testamenti auslegen. Stets hat es jedoch bei der willensorientierten Auslegung zu bleiben; eine Auslegung nach dem am Erklärungsempfänger orientierten Vertrauensprinzip fällt ausser Betracht. Die Erben oder andere Bedachte haben keinen Anspruch auf Schutz ihres Verständnisses der letztwilligen Verfügung; es kommt mit andern Worten nicht darauf an, wie sie die Erklärung des Erblassers verstehen durften und mussten, sondern einzig darauf, was der Erblasser mit seiner Äusserung sagen wollte. Wer sich auf einen vom objektiv verstandenen Sinn und Wortlaut abweichenden Willen des Erblassers beruft, ist beweispflichtig und hat entsprechende Anhaltspunkte konkret nachzuweisen (BGE 131 III 106 E. 1.2; zum Ganzen: Urteil 5A_914/2013 vom 4. April 2014 E. 2.1; zit. Urteil 5A_323/2013 a.a.O.; je mit Hinweisen).  
 
3.2. Nach ständiger Rechtsprechung prüft das Bundesgericht die Auslegung einer letztwilligen Verfügung durch die kantonale Instanz als Rechtsfrage frei. Es ist indessen an die tatsächlichen Feststellungen gebunden, aus denen sich der innere Wille des Erblassers ergibt (BGE 131 III 106 E. 2; 125 III 35 E. 3a; 120 II 182 E. 2a; je mit Hinweisen). Letzteres folgt aus Art. 105 Abs. 1 BGG (vgl. E. 2.2 oben).  
 
4.  
Zusammenfassend erwog das Kantonsgericht, der Erblasser habe der Beschwerdeführerin bloss die Befugnis erteilt, den Verwendungszweck der in der Schweiz und in Deutschland liegenden Vermögenswerte zu bestimmen. Darüber hinaus liege keine Willenserklärung vor, welche die Wirkungen einer Verfügung von Todes wegen zu Gunsten der Beschwerdeführerin entfalten könnte oder gestützt auf den Grundsatz des favor testamenti als Vermächtnis unter Auflage konvertierbar zu interpretieren wäre.  
 
4.1. Im Einzelnen führte das Kantonsgericht aus, in der Vorstellung, der Erklärende verstehe das geschriebene Wort dem allgemeinen Sprachgebrauch (Verkehrssprache, Rechtssprache) entsprechend, werde die Übereinstimmung von Gewolltem und Erklärtem vermutet. Indessen könne sich die vom Erklärenden verwendete Bezeichnung oder Ausdrucksweise als missverständlich oder als unrichtig erweisen, sei es wegen eines blossen Verschriebs, sei es deshalb, weil Ausdrücke in einer von der Verkehrs- oder Rechtssprache abweichenden Bedeutung verwendet worden seien. Nach der ausdrücklichen Vorschrift von Art. 18 Abs. 1 OR, die bei der Auslegung letztwilliger Verfügungen sinngemäss heranzuziehen sei, sei der wirkliche Wille beachtlich, nicht die unrichtige Bezeichnung oder Ausdrucksweise. Wer sich auf einen vom objektiv verstandenen Sinn und Wortlaut abweichenden Willen des Erblassers berufe, sei beweispflichtig und habe entsprechende Anhaltspunkte konkret nachzuweisen.  
 
4.2. Offensichtlich sei, dass sich der Erblasser im umstrittenen Dokument grammatikalisch und orthographisch unzulänglich erkläre, was jedoch ebenso wenig wie die unbeholfene Ausdrucksweise die Authentizität des Sinns seiner Erklärung beeinträchtige. So halte das Bezirksgericht in Bezug auf die Vermächtnisklage zutreffend dafür, der Wortlaut der Erklärung des Erblassers sei insofern klar, als sie der Beschwerdeführerin bzw. deren Sohn nur die Rolle zukommen lasse, die Zwecke zu bestimmen, für welche die Ersparnisse und das Vermögen des Erblassers in der Schweiz und Deutschland verwendet werden sollten. Die fraglichen Formulierungen liessen sich nach ihrer "normalen" Bedeutung nicht so verstehen, dass die Beschwerdeführerin bzw. deren Sohn mit den Vermögenswerten bedacht werden sollten. Der Erklärung selber lasse sich nicht einmal ansatzweise entnehmen, was eine solche Deutung zuliesse, geschweige denn in den Vordergrund drängte. Vielmehr sei sie, wie die Beschwerdeführerin selber sage, aus sich selbst heraus verständlich. Trotz der sprachlichen Unzulänglichkeiten unterscheide das Dokument des Erblassers klar zwischen dem, was die Beschwerdeführerin bzw. ihr Sohn für sich nehmen und für was sie nur die Zwecke bestimmen könnten, weil sie nur "Unkosten großzügig für sich" nehmen dürften.  
 
4.3. Das Kantonsgericht verwarf sodann die Interpretation der Beschwerdeführerin, wonach der Begriff "Zweck" "das Ziel einer Handlung" bedeute, weshalb es unzulässig sei, zwischen "Eigen-Zweck" und "Dritt-Zweck" zu unterscheiden, wie auch die Behauptung, das Wort "Zweck" allein könne nicht entscheiden, in was bzw. für wen Geld verwendet werde bzw. wem das Geld gehöre. Es spreche wenn überhaupt nur wenig für die Annahme, die Erklärung des Erblassers, die Beschwerdeführerin habe die Ersparnisse und Vermögen in der Schweiz und Deutschland "den Zwecken ihrer Meinung zu bestimmen", könne darauf hindeuten, der Erblasser habe von der normalen Zweck-Mittel-Relation abweichend erklären wollen, dass die Beschwerdeführerin die Mittel für sich nutzen bzw. sich zu eigen machen könne. Als nicht nachvollziehbar verwarf es die Behauptung der Beschwerdeführerin, es handle sich bei diesem Satzteil um ein Wissens- und kein Willenselement, denn selbst wenn die Passage das Wissen des Erblassers widerspiegeln sollte, die Beschwerdeführerin würde die Zwecke nach bestem Wissen und Gewissen bestimmen, gäbe der Wortlaut der Erklärung nichts her, was dafür spräche, dass er ihr selber das Geld habe vermachen wollen.  
 
4.4. Selbst die Beschwerdeführerin sei nicht der Ansicht, so das Kantonsgericht weiter, dass sie in der Zwecksetzung völlig frei gewesen wäre. Vielmehr sei ihr klar gewesen, das Geld nur für die Zwecke verwenden zu dürfen, wie es der Erblasser selber als gut gedacht habe. Nur dafür sollte sie sich für den zeitlichen Aufwand grosszügig entschädigen dürfen, was sie selber jedoch angesichts ihrer guten finanziellen Verhältnisse für nicht nötig befunden habe. Es sei ferner nicht ersichtlich, dass das Bezirksgericht die Aussagen der Beschwerdeführerin aus dem Zusammenhang gerissen haben solle. Entgegen der Behauptung in der Berufung habe nicht einmal die Beschwerdeführerin in eigenen Worten ein ihr durch die Frage ihres Anwalts suggeriertes Verständnis, das Geld "nach eigenem Gusto" verwenden zu können. Vielmehr habe sie nur ausgesagt, den Willen des Erblassers zu kennen und dass sie das Vermögen in diesem Sinn verwenden würde. Ohnehin sei die Deutung der Verfügung des Erblassers durch die Beschwerdeführerin nicht massgeblich, was in der Berufung auch zugestanden werde; abgesehen davon weiche das Verständnis der Beschwerdeführerin entgegen den Behauptungen ihrer Anwälte nicht von demjenigen des Bezirksgerichts ab. Die Beschwerdeführerin selber betrachte sich aufgrund der erinnerten Gespräche mit dem Erblasser als Willensvollstreckerin, aber nicht als Person, welche das Geld je selber bekommen sollte, welches der Erblasser Bedürftigen habe zuwenden wollen.  
 
4.5. Die Prämisse der Berufung, der Wortlaut lasse nach normalem Verständnis offen, ob die Beschwerdeführerin die Ersparnisse und das Vermögen des Erblassers bekommen solle, bleibe sowohl nach dem Wortlaut als auch aufgrund der Aussagen der Beschwerdeführerin unbegründet. Hätte der Erblasser diesen Willen gehabt, hätte er einfach die Passage "den Zwecken ihrer Meinung zu bestimmen und Unkosten großzügig [für sich zu nehmen]" weglassen können. Er habe sich über die Inhaberschaft der Mittel für den Fall seines Todes mithin klar ausgesprochen, wie dies das Bezirksgericht zutreffend aus dem Wortlaut der letztwilligen Verfügung ableite. Er habe seine Nachlasswerte nicht der Beschwerdeführerin vermachen wollen, sondern ihr nur die Rolle, respektive die Befugnis überlassen, Zwecke bzw. Empfänger zu bestimmen.  
 
4.6. Der Aussage der Beschwerdeführerin, der Erblasser habe ihr gesagt, das Spendengeld dürfe sicher nicht seine Familie erben, lasse sich nichts Massgebliches entnehmen, weil weder behauptet noch bewiesen werde, inwiefern die umstrittenen Nachlasswerte aus Spenden und nicht aus Ersparnissen und Vermögenswerten des Erblassers geäufnet worden seien. Dass der Erblasser die Vermögenswerte nicht einfach in den gesetzlichen Erbgang habe geben wollen, liege dennoch nahe, solle doch die Beschwerdeführerin oder ihr Sohn die Verwendungszwecke für die Ersparnisse und das Vermögen bestimmen. Inwiefern dieser möglichen Intention Rechnung getragen werden könne, sei indes im Verfahren der Vermächtnisklage nicht zu beurteilen. Da die Verfügung des Erblassers keine zu begünstigenden Personen oder Organisationen bezeichne, seien keine entsprechenden Auflagen auszumachen. Selbst wenn trotz des Grundsatzes der Höchstpersönlichkeit ein Willensvollstrecker Begünstigte konkretisieren könnte, habe die Beschwerdeführerin dieses Mandat aufgegeben. Im Übrigen fehle ihr nach dem Gesagten die behauptete materielle Stellung in der Erbteilung und das Bezirksgericht habe die Umdeutung der Erklärung des Erblassers nach der Regel des favor testamenti in ein Vermächtnis mit Auflage angesichts des klaren Auslegungsergebnisses zu Recht verworfen. Mangels einer Erbeinsetzung bzw. eines Vermächtnisses sei die Beschwerdeführerin keine mit einer Auflage beschwerte Person.  
 
5.  
 
5.1. Zu den im Zusammenhang mit dem Tatsachenfundament stehenden Ausführungen der Beschwerdeführerin ergibt sich was folgt:  
 
5.1.1. In einem ersten Schritt erklärt sie, der diesem Streit zugrunde liegende Sachverhalt sei - mit Ausnahme der zu Unrecht unberücksichtigt gebliebenen, aber entscheidenden Aussagen ihrer selbst - grösstenteils unstrittig, um in einem zweiten Schritt Aussagen über die Rolle, welche sie im Leben des Erblassers gespielt haben soll, und den tatsächlichen, vom Erblasser mit der Verfassung des Testaments vom 5. Oktober 1998 verfolgten Willen zu machen. Diese Tatsachenbehauptungen ergeben sich nicht aus dem angefochtenen Entscheid; folglich sind sie neu und deshalb unbeachtlich (Art. 99 Abs. 1 BGG).  
 
5.1.2. Untauglich ist sodann die mehrfach im Zusammenhang mit der Auslegung der letztwilligen Verfügung erhobene Rüge der Willkür in der Sachverhaltsfeststellung bzw. Beweiswürdigung, denn die Auslegung einer letztwilligen Verfügung ist keine Tatfrage, sondern eine Rechtsfrage, die das Bundesgericht frei prüft (E. 3.2).  
 
5.1.3. Ebenso wenig zielführend ist der an das Kantonsgericht gerichtete Vorwurf, mit Bezug auf die Frage, wie die Beschwerdeführerin das Testament verstanden hat, in Willkür verfallen zu sein, denn das subjektive Verständnis der Beschwerdeführerin spielt - wie das Kantonsgericht zutreffend erwog - bei der Auslegung der streitgegenständlichen Verfügung keine Rolle (E. 3.1). In diesem Sinn kann ihr allerdings auch nicht vorgehalten werden, dass sie sich, jedenfalls anfänglich, ausschliesslich als Willensvollstreckerin gesehen hat. Selbst wenn die Sachverhaltsrüge zutreffen würde, wäre daher nicht ersichtlich, inwiefern die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein könnte (Art. 97 Abs. 1 BGG).  
 
5.1.4. In ihrer Beschwerde verweist die Beschwerdeführerin u.a. auf ihre protokollierte Aussage, wonach der Erblasser ihr gegenüber gesagt haben soll, "[g]anz sicher darf das [Spendengeld] nicht meine Familie erben, weil das nicht geht als Priester. Es ist alles Geld, welches ich für einen Zweck erhalten habe. Ich muss ja das alles weitergeben. Das kann ich nicht meiner Familie vererben." Sie widerspricht damit zumindest indirekt der Feststellung des Kantonsgerichts, wonach weder behauptet noch bewiesen sei, inwiefern die umstrittenen Nachlasswerte aus Spenden und nicht aus Ersparnissen und Vermögenswerten des Erblassers geäufnet worden seien (E. 4.6), und wirft ihm vor, diese Erkenntnis als Anhaltspunkt zur Auslegung der Verfügung und zur Eruierung des wirklichen Erblasserwillens willkürlich unbeachtet gelassen zu haben, was eine zu berichtigende Rechtsverletzung darstelle. Allein damit erhebt die Beschwerdeführerin keine den Begründungsanforderungen genügende Sachverhaltsrüge; namentlich legt sie nicht dar, inwiefern die beweiswürdigende Erkenntnis offensichtlich unrichtig sein soll (E. 3.2 und 2.2). Mithin hat das Bundesgericht die (zumindest implizierte) Behauptung, die streitgegenständlichen Nachlasswerte stammten aus Spenden, als unbewiesen zu betrachten (Art. 105 Abs. 1 BGG), weshalb in dieser Hinsicht kein ausserhalb der letztwilligen Verfügung liegender Anhaltspunkt gegeben ist, der bei der Auslegung berücksichtigt werden könnte.  
 
5.2. In rechtlicher Hinsicht sieht die Sache wie folgt aus:  
 
5.2.1. Die Beschwerdeführerin stellt sich zunächst auf den Standpunkt, wegen der Klarheit der streitgegenständlichen Verfügung sei "gar keine Auslegung [...] notwendig gewesen". Dieser Einwand ist unbegründet. Wie gerade die vorliegende Auseinandersetzung zeigt, ist auch die Frage, ob sich aus dem eigenhändig festgehaltenen Text selbstein bestimmter Inhalt ergibt, eine solche der Interpretation. Das aber bedeutet nichts anderes, als dass es eine "an sich" klare Erklärung nicht geben und der Wortlaut als solcher keinen selbständigen Bestand haben kann. Denn bewusst oder unbewusst stellt der Leser das, was er als Erklärung wahrnimmt, in einen grösseren Zusammenhang, von dem er sich eine bestimmte Vorstellung macht. Daher lässt sich auch die Frage, ob der Erblasser seinen Testierwillen klar erklärt hat, nicht losgelöst von jeglicher Auslegung beantworten (zum Ganzen: zit. Urteil 5A_323/2013 E. 3.3 mit Hinweisen).  
 
5.2.2. Zum Wortlaut der streitgegenständlichen letztwilligen Verfügung sei auf die Prozessgeschichte (Bst. A.c) verwiesen. Wie das Kantonsgericht zutreffend festgestellt hat, enthält die Verfügung nebst orthographischen auch grammatikalische Fehler, welche die Verständlichkeit des Textes beeinträchtigen. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin ergibt der Wortlaut aus sich selbst betrachtet keine klare Aussage, jedenfalls nicht jene, welche die Beschwerdeführerin für sich beansprucht.  
Damit ist das Geschriebene unter Berücksichtigung des Testaments als Ganzes auszulegen. Dem Text lässt sich was folgt entnehmen: Als Personen werden "A.A.________ oder P.A.________" angesprochen. Der Erblasser "berechtig[t]" diese, mit seinem in der Schweiz und in Deutschland liegenden Vermögen ("meine Ersparnise [sic] sowie Vermögen in der Schweiz u. Deutschland") etwas zu tun, d.h. Dritten zuzuwenden ("zu bestimmen"), und zwar nach deren Gutdünken ("den Zwecken ihrer Meinung"), und sich für ihren damit verbundenen Aufwand zu entschädigen ("und Unkosten großzügig für sich zu nehmen"). 
Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin gibt es sehr wohl einen Anhaltspunkt dafür, dass der Erblasser seine Nachlasswerte nicht der Beschwerdeführerin vermachen, sondern ihr nur die Rolle überlassen wollte, die Zwecke bzw. Empfänger zu bestimmen. Die blosse Berechtigung zu einem Tun spricht offensichtlich gegen einen Willen des Erblassers, das fragliche Vermögen der Beschwerdeführerin oder ihrem Sohn zu Eigentum und zur freien Verfügung zu überlassen. Wäre Letzteres der Wille des Erblassers gewesen, verlöre der Satzteil "Unkosten großzügig für sich zu nehmen" jeden Sinn, denn es bliebe schleierhaft, inwiefern der Beschwerdeführerin oder ihrem Sohn bei der Verfügung über die ihnen zur freien Verwendung zugedachten Vermögenswerte "Unkosten" entstehen könnten, die zu entschädigen wären. Ebenso liegt die kantonsgerichtliche Interpretation, wonach mit dem Teilsatz "den Zwecken ihrer Meinung zu bestimmen" eine Rollenzuweisung gemeint ist, näher als die Auffassung der Beschwerdeführerin, welche darin eine blosse Verdeutlichung des vom Erblasser behauptetermassen Gewollten, nämlich die Verschaffung des unbeschwerten Eigentums, sieht, zumal sich fragt, was es bei der Zuwendung eines Vermächtnisses hinsichtlich der Verwendung desselben hätte zu verdeutlichen geben können. 
Nach dem objektiv verstandenen Sinn und Wortlaut der Verfügung wollte der Erblasser die Beschwerdeführerin als Willensvollstreckerin berechtigen, sein in der Schweiz und in Deutschland liegendes Vermögen jenen Zwecken bzw. Empfängern zuzuführen, welche sie für richtig befinde. 
 
5.2.3. Die Beschwerdeführerin widerspricht diesem Auslegungsergebnis und führt aus, Anhaltspunkte, wonach ihr der Erblasser seine Vermögenswerte in Deutschland und in der Schweiz zu freiem Eigentum habe zuwenden wollen, gebe es reichlich. Sie beruft sich mithin auf einen vom objektiv verstandenen Sinn und Wortlaut abweichenden Willen des Erblassers, wofür sie beweispflichtig ist; sie hat entsprechende ausserhalb der letztwilligen Verfügung liegende Anhaltspunkte konkret nachzuweisen.  
 
5.2.3.1. Soweit sich die Beschwerdeführerin auf den "klaren Wortlaut" der Verfügung selbst beruft, bezieht sie sich nicht auf einen ausserhalb der Verfügung liegenden Anhaltspunkt, so dass der Einwand ins Leere läuft. Dasselbe gilt, insofern die Beschwerdeführerin ihr eigenes Verständnis der letztwilligen Verfügung als Anhaltspunkt bezeichnet.  
 
5.2.3.2. Sodann führt sie aus, die streitgegenständlichen Vermögenswerte seien dem Erblasser "als Priester zu Eigentum übertragen, gespendet bzw. geschenkt worden". Damit sei klar, dass diese Vermögenswerte in moralischer Hinsicht grundsätzlich für einen karitativen und religiösen Zweck bestimmt gewesen seien. Wie bereits ausgeführt (E. 5.1.4), blieb die Behauptung, das in der Schweiz und in Deutschland liegende Vermögen stamme aus Spenden und Geschenken, unbewiesen. Folglich liegt diesbezüglich gerade kein Anhaltspunkt vor. Ohnehin spräche der behauptete, aber unbewiesen gebliebene Umstand eher für das vorstehende Auslegungsergebnis und gegen die Sichtweise der Beschwerdeführerin.  
 
5.2.3.3. Ferner bezieht sich die Beschwerdeführerin auf ihre zu Protokoll gegebene Aussage, wonach der Erblasser ihr gegenüber gesagt haben soll, das Geld dürfe nicht an seine Familie gehen, er habe das Geld für einen Zweck erhalten und müsse es weitergeben. Selbst wenn der Erblasser diese Aussage getätigt haben sollte, kann daraus bloss abgeleitet werden, was bereits das Kantonsgericht festgestellt hat (E. 4.6), nämlich dass der Erblasser die Vermögenswerte nicht einfach in den gesetzlichen Erbgang geben wollte. Die Schlussfolgerung der Beschwerdeführerin, damit komme der Wille des Erblassers zum Ausdruck, ihr sein Vermögen zur freien Verfügung zu stellen, drängt sich demgegenüber nicht auf.  
 
5.2.3.4. Ausserdem habe der Erblasser ihr gesagt, so die Beschwerdeführerin weiter, dass er in seinen jungen Jahren noch nicht genügend konkret bestimmen könne, ob die allenfalls infrage kommenden Geldempfänger im Zeitpunkt seines damals nicht naheliegenden Ablebens noch vertrauenswürdig seien. Daher habe sich der Erblasser bewusst dazu entschieden, die Beschwerdeführerin in seinem Todesfall frei entscheiden zu lassen, was mit dem Geld geschehe, da sie auch denken würde wie er. Die Beschwerdeführerin und der Erblasser seien in den gleichen Kirchenkreisen bzw. derselben religiösen Observanz tätig gewesen. Auch aus diesem Grund sei für den Erblasser klar gewesen, dass die Beschwerdeführerin "mit dem Geld 'etwas' in seinem Sinn machen würde", denn nur "so könne dem Willen der Spender (und damit jenem des Erblassers) gerecht werden". Auch diese Anhaltspunkte führen nicht zwingend zum von der Beschwerdeführerin gezogenen Schluss, der Erblasser habe ihr die Vermögenswerte als Vermächtnisnehmerin persönlich zu Eigentum übertragen wollen.  
 
5.2.3.5. Nichts anderes ergibt sich aus dem Umstand, dass der Erblasser im Zeitpunkt seines Unfalls (relativ) jung und sein Ableben nicht absehbar war und es ihm nach Auffassung der Beschwerdeführerin aus diesem Grund nicht einfach gewesen sei, eine konkrete Zweckbestimmung zu formulieren, bzw. er sich (noch) nicht habe festlegen wollen, welche Institutionen seinen Willen am besten umsetzen würden.  
 
5.2.3.6. Insgesamt vermag die Beschwerdeführerin keine ausserhalb der letztwilligen Verfügung liegenden Anhaltspunkte aufzuzeigen geschweige denn nachzuweisen, welche geeignet wären, auf einen vom objektiv verstandenen Sinn und Wortlaut abweichenden Willen des Erblassers zu schliessen. Es bleibt mithin beim Auslegungsergebnis, wonach der Erblasser die Beschwerdeführerin als Willensvollstreckerin berechtigen wollte, sein in der Schweiz und in Deutschland liegendes Vermögen jenen Zwecken bzw. Empfängern zuzuführen, welche sie für richtig befindet.  
 
5.3.  
 
5.3.1. Die rechtsgeschäftliche Regelung der Erbfolge durch Verfügung von Todes wegen ist von absolut höchstpersönlicher Natur. Der letztlich ungeschriebene Grundsatz der Höchstpersönlichkeit hat eine formelle (Stellvertretungsfeindlichkeit bei der Verfassung einer letztwilligen Verfügung) und eine materielle Seite. Letztere bedeutet, dass der Erblasser den Inhalt seiner Verfügung von Todes wegen selbst festzulegen hat; er darf also seine Verfügungsbefugnisse nicht delegieren (vgl. dazu BGE 100 II 98 E. 3a; 81 II 22 E. 8; 68 II 155 E. 7; 56 II 351 E. 1; 48 II 308 E. 2; LENZ, in: Abt/Weibel [Hrsg.], Praxiskommentar Erbrecht, 4. Aufl. 2019, N. 27 zu Art. 498 ZGB; SEILER, Die erbrechtliche Ungültigkeit, 2017, Rz. 704; WOLF/HRUBESCH-MILLAUER, Schweizerisches Erbrecht, 2. Aufl. 2020, Rz. 296). Namentlich kann es der Erblasser nicht dem Willensvollstrecker überlassen zu bestimmen, wer mit einem Vermächtnis bedacht werden soll (BGE 100 II 98 E. 3a; 81 II 22 E. 6; 68 II 155 E. 7).  
In der Lehre äussern sich Stimmen, die für eine Lockerung des Grundsatzes der materiellen Höchstpersönlichkeit eintreten (BREITSCHMID, in: Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch, 6. Aufl. 2019, N. 13 zu Art. 498 ZGB; DRUEY, Grundriss des Erbrechts, 5. Aufl. 2002, § 8 Rz. 29 f.; SCHÄRER, Der Grundsatz der materiellen Höchstpersönlichkeit der letztwilligen Verfügung, 1973, S. 39 ff.; SPIRO, Certum debet esse consilium testantis?, in: Schweizer/Burkert/Gasser [Hrsg.], Festschrift für Jean Nicolas Druey, 2002, S. 259 ff.; a.M. TUOR/SCHNYDER/SCHMID/JUNGO, Das Schweizerische Zivilgesetzbuch, 14. Aufl. 2015, § 67 Rz. 3; WEIMAR, Berner Kommentar, Zivilgesetzbuch, 2009, N. 34 der Einleitung zum 14. Titel; WOLF/ GENNA, Erbrecht, SPR Bd. IV/1, 2012, S. 177). So soll einem Dritten Entscheidbefugnis bei der Umsetzung einer Verfügung von Todes wegen eingeräumt werden können, sofern beim Erblasser sachliche Gründe vorliegen, die eine abschliessende Regelung der Verteilung des Nachlasses verunmöglichen, und der Dritte den Entscheid nach objektiven und sachlichen Kriterien bzw. Weisungen des Erblassers treffen kann. Zu genügen hat der Erblasser aber auch nach dieser neueren Lehrmeinung dem Konkretisierungsgebot, d.h. er muss dartun, was er will und welches seine Ziele sind, damit eine begründbare und überprüfbare Entscheidung hinsichtlich der Verwirklichung der Verfügung von Todes wegen möglich ist (zum Ganzen: WOLF/HRUBESCH-MILLAUER, a.a.O., Rz. 303 mit Hinweisen). 
 
5.3.2. Was es mit diesen neuen Lehrmeinungen auf sich hat, braucht vorliegend nicht vertieft zu werden. Wie die Beschwerdeführerin selber und zu Recht feststellt, hat es der Erblasser offengelassen, was sie - als Willensvollstreckerin - mit dem Geld machen müsse, und gäbe es beim so verstandenen Willen des Erblassers nichts zu vollstrecken. Der letztwilligen Verfügung vom 5. Oktober 1998 lassen sich in der Tat weder ein Verwendungs zweck noch die Zuwendungs empfängerentnehmen. Es bleibt völlig unklar, was der Erblasser - anders als zu verhindern, dass sein Vermögen an seine gesetzlichen Erben geht - mit seinem Vermögen erreichen wollte bzw. welches seine Ziele waren. Den Verwendungszweck wie auch die Zuwendungsempfänger zu bestimmen obliegt, wie gesehen, allein der Beschwerdeführerin als Willensvollstreckerin. Damit steht die letztwillige Verfügung im Widerspruch zum Grundsatz der materiellen Höchstpersönlichkeit, was grundsätzlich die Nichtigkeit der Verfügung zur Folge hat (BGE 81 II 22 E. 6). WOLF/GENNA (a.a.O., S. 176) halten zwar dafür, dass im Einzelfall blosse Anfechtbarkeit gegeben sein könnte, allerdings nur, wenn der Verstoss gegen den Grundsatz der materiellen Höchstpersönlichkeit nicht von vornherein feststeht (s. auch BREITSCHMID, Das Prinzip materieller Höchstpersönlichkeit letztwilliger Anordnungen - ein Diskussionsbeitrag, in: Geiser et al. [Hrsg.], Privatrecht im Spannungsfeld zwischen gesellschaftlichem Wandel und ethischer Verantwortung, Festschrift für Heinz Hausheer zum 65. Geburtstag, 2002, S. 480 f.; LENZ, a.a.O., N. 29 zu Art. 498 ZGB), wovon hier nicht ausgegangen werden kann.  
 
5.3.3. Die Beschwerdeführerin hält den Grundsatz der materiellen Höchstpersönlichkeit für veraltet und mit der ursprünglichen Absicht des Gesetzgebers unvereinbar, das Primat des Erblasserwillens stets zu beachten. Ausserdem verweist sie selektiv und teilweise aus dem Zusammenhang gerissen auf Autoren, die den Grundsatz der Höchstpersönlichkeit gelockert wissen wollen. Indes vertreten auch jene Autoren, auf welche sich die Beschwerdeführerin bezieht, die Auffassung, dass dem Konkretisierungsgebot Genüge getan sein muss, um eine Lockerung des Höchstpersönlichkeitsgrundsatzes zu rechtfertigen. Diesem Erfordernis genügt die Verfügung vom 5. Oktober 1998 - wie dargetan - nicht.  
 
6.  
Die Beschwerdeführerin beruft sich (eventualiter) auf den Grundsatz des favor testamenti und leitet daraus ab, dass ein allenfalls gegen den Grundsatz der Höchstpersönlichkeit verstossendes "ungültiges Vermächtnis" in eine "gültige Verfügungsart" zu konvertieren sei, "beispielsweise in ein Vermächtnis mit Auflage".  
 
6.1. Der Grundsatz des favor testamenti ist ein Anwendungsfall des ungeschriebenen Grundsatzes der sog. Konversion. Das Bundesgericht umschreibt diesen Grundsatz wie folgt: "Entspricht ein nichtiges Rechtsgeschäft den Erfordernissen eines anderen Geschäfts, das einen ähnlichen Zweck und Erfolg hat wie der mit dem nichtigen erstrebte, so gilt [...] jenes andere Geschäft, wenn anzunehmen ist, die handelnden Personen hätten das bei Kenntnis der Nichtigkeit ihres Geschäfts gewollt" (BGE 93 II 439 E. 5 mit Hinweisen; 89 II 437 E. 2). Der Grundsatz des favor testamenti ist sowohl hinsichtlich der Verfügungsformen als auch für die Ermittlung des materiellen Verfügungsgehalts anzuwenden (BGE 135 III 206 E. 3.7; 124 III 414 E. 3; 116 II 117 E. 7b mit Hinweisen; 101 II 31 E. 3; 98 II 73 E. 3b/cc; 89 II 185 E. 3 mit Hinweisen). Zwischen zwei möglichen Deutungen einer letztwilligen Verfügung muss also diejenige gewählt werden, welche die weitestmögliche Aufrechterhaltung des erblasserischen Willens gewährleistet (WOLF/GENNA, a.a.O., S. 401; vgl. BGE 124 III 414 E. 3, wo aufgrund der Bezeichnung der Zuwendungsempfänger in der letztwilligen Verfügung grundsätzlich zwei identifizierbare Personen infrage kamen, wovon aber eine vorverstorben war, und daher zu bestimmen war, welche der beiden der Erblasser begünstigen wollte). Die Frage, ob eine ungültige letztwillige Verfügung durch Konversion gerettet werden kann, hat das Gericht von Amtes wegen zu prüfen (LENZ, a.a.O., N. 31 zu Art. 498 ZGB; WEIMAR, a.a.O., N. 88 der Einleitung zum 14. Titel).  
 
6.2. Wie gesehen (E. 5.3.2), erweist sich die letztwillige Verfügung vom 5. Oktober 1998, mit welcher der Erblasser die Beschwerdeführerin als Willensvollstreckerin berechtigt, sein in der Schweiz und in Deutschland liegendes Vermögen jenen Zwecken bzw. jenen Empfängern zuzuführen, welche sie für richtig befinde, wegen Verletzung des Grundsatzes der Höchstpersönlichkeit als nichtig. Es ist daher zu prüfen, ob diese ungültige letztwillige Verfügung in eine gültige Verfügung konvertiert werden kann.  
 
6.2.1. Zuwendungen mit Zweckbestimmung an eine Mehrheit von Personen insgesamt werden, wenn dieser das Recht der Persönlichkeit nicht zukommt, von allen Zugehörigen unter der vom Erblasser aufgestellten Zweckbestimmung erworben oder gelten, wo dieses nicht angeht, als Stiftung (Art. 539 Abs. 2 ZGB). In BGE 100 II 98 hat das Bundesgericht die Formulierung "Je donne: le restant de mon argent pour les lépreux" für zu unbestimmt befunden, um das Vermögen unmittelbar an Lepra erkrankten Personen zukommen zu lassen; hingegen hat es erkannt, dass der angestrebte Zweck mittels einer Stiftung erreicht werden könne (E. 3b: "le but visé peut être atteint par la constitution d'une fondation nouvelle composée du capital net de l'héritage"). Im vorliegenden Fall ist der Kreis der potentiellen Empfänger ebenfalls unbestimmt. Anders als im erwähnten Entscheid fehlt hier jedoch jeglicher Hinweis auf den Zweck, für welchen das Vermögen eingesetzt werden soll. Damit kommt eine Konversion der letztwilligen Verfügung vom 5. Oktober 1998 in eine Stiftung nicht infrage.  
 
6.2.2. An demselben Hindernis scheitert auch die von der Beschwerdeführerin angestrebte Konversion in ein Vermächtnis mit Auflagen, denn:  
 
6.2.2.1. Eine Auflage ist die aus einer Verfügung von Todes wegen für einen gesetzlichen oder eingesetzten Erben oder Vermächtnisnehmer entspringende Verpflichtung, etwas zu tun oder zu unterlassen. Sie begründet keine Forderung auf Erfüllung, sondern nur ein Klagerecht auf Vollziehung (GRÜNINGER/LIATOWITSCH, in: Abt/Weibel [Hrsg.], Praxiskommentar Erbrecht, 4. Aufl. 2019, N. 15 zu Art. 482 ZGB; TUOR, Berner Kommentar, 2. Aufl. 1952, N. 6 zu Art. 482 ZGB). Wer Begünstigter einer Auflage (Auflagedestinatär) ist, muss sich grundsätzlich aus der Verfügung selber ergeben. Ist das nicht der Fall, stellt sich die Frage, ob auch hier der Grundsatz der Höchstpersönlichkeit greift. Die Antwort darauf ist in der Lehre umstritten ( pro : BADDELEY, in: Commentaire romand, Code civil, 2016, N. 5 zu Art. 482 ZGB; PIOTET, Traité de droit privé suisse, Bd. IV, 2. Aufl. 1988, S. 135; contra : GRÜNINGER/ LIATOWITSCH, a.a.O., N. 23 zu Art. 482 ZGB; STAEHELIN, in: Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch, 6. Aufl. 2019, N. 24 zu Art. 482 ZGB; vermittelnd im Sinn eines gelockerten Grundsatzes: DRUEY, a.a.O., § 8 Rz. 28 ff.). Jene Autoren, die sich in diesem Sachzusammenhang gegen die Geltung des Grundsatzes der Höchstpersönlichkeit aussprechen, gehen indes immerhin davon aus, dass die Verfügung einen Zweck der Auflage umschreiben muss, anhand dessen sich ergebe, wer Begünstigter ist. Bei dieser Ausgangslage braucht dieser Meinungsstreit nicht entschieden zu werden, und zwar aus folgenden Gründen:  
 
6.2.2.2. Von einem Vermächtnis ausgehend wäre die durch die Auflage beschwerte Person bekannt, nämlich die Beschwerdeführerin. Hingegen ergibt sich aus der Verfügung vom 5. Oktober 1998 nicht, wer Begünstigter der Auflage sein soll. Damit wäre allenfalls auf den Zweck der Auflage zurückzugreifen. Ein solcher lässt sich, wie bereits mehrfach festgestellt, der Verfügung vom 5. Oktober 1998 nicht entnehmen; mit der Formulierung "den Zwecken ihrer Meinung" überlässt es der Erblasser der Beschwerdeführerin, den Zweck der Auflage zu bestimmen. Fehlt der Zweck, gibt es nichts zu konkretisieren und können die Auflagedestinatäre nicht ermittelt werden; die Auflage ist selbst in Anwendung der liberalsten Lehrmeinung ungültig, weshalb die streitgegenständliche Verfügung nicht in ein Vermächtnis mit Auflagen konvertiert werden kann.  
 
7.  
Gestützt auf die vorstehenden Ausführungen erweist sich die Beschwerde als unbegründet, soweit darauf eingetreten werden kann. Die Beschwerdeführerin unterliegt und wird kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Den Beschwerdegegnern ist keine Entschädigung geschuldet, zumal sie keine Einwendungen gegen die Gewährung der aufschiebenden Wirkung erhoben haben und sich in der Hauptsache nicht äussern mussten (Art. 68 Abs. 1 BGG). Die mit Verfügung vom 14. Dezember 2021 angeordnete Kontosperre fällt dahin. 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Die am 14. Dezember 2021 angeordnete Sperre des Kontos yyy bei der Bank J.________ wird aufgehoben. 
 
3.  
Die Gerichtskosten von Fr. 7'500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien, der Bank J.________ (Dispositiv) und dem Kantonsgericht Schwyz, 1. Zivilkammer, mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 19. August 2022 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Herrmann 
 
Die Gerichtsschreiberin: Gutzwiller