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[AZA 7] 
I 454/01 Vr 
 
III. Kammer 
 
Präsident Borella, Bundesrichter Lustenberger und nebenamtlicher 
Richter Brunner; Gerichtsschreiber Schmutz 
 
Urteil vom 23. Juli 2002 
 
in Sachen 
D.________, 1951, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Rolf Tandler, Wengistrasse 7, 8004 Zürich, 
 
gegen 
IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, Beschwerdegegnerin, 
 
und 
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur 
 
A.- Die 1951 geborene D.________ arbeitete seit dem 
1. März 1983 bei der Firma I.________ AG. Sie war in einer ersten Phase im Rahmen eines 100 %igen Pensums tätig, reduzierte ihr Arbeitspensum 1990 oder 1991 jedoch auf 80 %. 
Aus wirtschaftlichen Gründen wurde das Arbeitsverhältnis am 31. Juli 1993 beendet. Nachdem sie im August 1993 Arbeitslosentaggelder bezog, war sie in der Folge bei ihrer früheren Arbeitgeberfirma im Rahmen eines "Temporäranstellungsvertrages" wiederum auf der Basis eines 80 %igen Arbeitspensums tätig. Am 8. Oktober 1993 erlitt sie einen Verkehrsunfall. 
Sie zog sich dabei Knieverletzungen (Tibiatrümmerfraktur) und eine Hirnerschütterung (Commotio cerebri) mit Amnesie für das Unfallereignis zu. Wegen des Unfalles bestand bis zum 13. November 1994 eine 100 %ige Arbeitsunfähigkeit, danach eine solche von 50 %. Von Dezember 1994 bis Juni 1995 übte die Versicherte eine 50 %ige Erwerbstätigkeit bei der Firma C.________ AG aus. 
 
Seit Juli 1995 ist sie nicht mehr erwerbstätig. 
Die Versicherte wurde im Anschluss an das Unfallereignis am 19. Oktober 1993 am Knie operiert. Nach anfänglich gutem Heilungsverlauf traten schubweise Schmerzen im Kniegelenk auf. Ab Ende 1994 entwickelten sich ausstrahlende Hüft- und Rückenbeschwerden, derentwegen die Versicherte von 21. November bis 22. Dezember 1995 in der Rheumaklinik des Spitals X.________ stationär behandelt wurde. Im Auftrage des UVG-Versicherers Z.________ wurden in der Klinik Y.________ am 30. Dezember 1996 und im Spital X.________ am 20. April 1998 zwei Gutachten über die Versicherte erstellt. 
Das UVG-Verfahren wurde am 11. bzw. 15. Dezember 1998 mit einem Vergleich unter Annahme einer unfallbedingten Invalidität von 40 % und einer Integritätseinbusse von 32 % abgeschlossen. 
 
Am 3. Januar 1995 meldete sich die Versicherte bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an und beantragte medizinische Eingliederungsmassnahmen sowie die Ausrichtung einer Rente. Mit Verfügung vom 24. Februar 1999 lehnte die IV-Stelle des Kantons Zürich das Leistungsbegehren ab. Sie errechnete einen Invaliditätsgrad von 11 %, wobei sie davon ausging, dass der Versicherten eine angepasste Erwerbstätigkeit zu 100 % zumutbar wäre. 
 
B.- Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich wies mit Entscheid vom 13. Juni 2001 die gegen die Verfügung der IV-Stelle erhobene Beschwerde ab. Es bejahte ebenfalls die Zumutbarkeit einer angepassten Erwerbstätigkeit im Umfange von 100 %. 
 
C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt die Versicherte unter Aufhebung des angefochtenen Entscheides sowie der Verfügung der IV-Stelle die Zusprechung einer halben Invalidenrente beantragen. Im Eventualstandpunkt wird die Rückweisung der Sache zur weiteren Abklärung und Neufestsetzung der Rente beantragt. Zur Begründung wird im Wesentlichen vorgebracht, die Versicherte habe bereits vor dem Unfall ihre Erwerbstätigkeit gesundheitsbedingt (Stress-Epilepsie) auf 80 % reduzieren müssen, weshalb ihr eine 100 %ige Erwerbstätigkeit zum Vornherein nicht zumutbar sei; im Übrigen wird auf verschiedene ärztliche Beurteilungen hingewiesen, aus denen sich lediglich eine 50 %ige Arbeitsfähigkeit ergebe. Zumindest könne ohne ergänzende medizinische Abklärungen eine 100 %ige Arbeits- bzw. 
Erwerbsfähigkeit nicht bejaht werden. 
Während die IV-Stelle auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst, verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine Vernehmlassung. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
 
1.- Im Beschwerdeverfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen ist die Überprüfungsbefugnis des Eidgenössischen Versicherungsgerichts nicht auf die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens beschränkt, sondern sie erstreckt sich auch auf die Angemessenheit der angefochtenen Verfügung; das Gericht ist dabei nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden und kann über die Begehren der Parteien zu deren Gunsten oder Ungunsten hinausgehen (Art. 132 OG). 
2.- Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4, 115 V 134 Erw. 2, 114 V 314 Erw. 3c, 105 V 158 Erw. 1). 
 
3.- a) Es stellt sich zunächst die Frage, ob auf Grund der ärztlichen Berichte und Gutachten feststeht, in welchem Umfang die Beschwerdeführerin trotz Gesundheitsschaden arbeits- bzw. erwerbsfähig ist und welche Arbeitsleistungen ihr noch zugemutet werden können. Die Vorinstanz ist der Auffassung, es sei "nach überwiegender Wahrscheinlichkeit" davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin ab Oktober 1994 bis zum Verfügungszeitpunkt (24. Februar 1999) für eine leichte bzw. angepasste Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig war. Die Beschwerdeführerin lässt im Eventualstandpunkt eine Rückweisung der Sache zur weiteren Abklärung beantragen. Sie macht geltend, der medizinische Sachverhalt sei nicht genügend abgeklärt worden. Insbesondere sei unklar, in welchem Umfang ihr eine leichte angepasste Tätigkeit zumutbar sei. 
 
b) aa) Die Beschwerdeführerin stand schon seit 1989 und also vor dem Unfallereignis vom 8. Oktober 1993 bei Dr. med. T.________, Spezialarzt FMH für Neurologie, wegen Epilepsieanfällen (Oligo-Epilepsie) in Behandlung. Nach Auskunft dieses Arztes begründet die Epilepsie aber keine Arbeitsunfähigkeit (Bericht vom 18. Juni 1997). 
bb) Im Bericht des Departements Chirurgie des Spitals X.________ vom 28. März 1995 wird die Diagnose einer posttraumatischen Früharthrose im Femorotibialgelenk bei Status nach Tibiatrümmerfraktur sowie Status nach metatarsaler V-Spiralfraktur rechts und Status nach multiplen Rissquetschwunden, Kontusionen und Prellungen gestellt. Es wird die Notwendigkeit einer beruflichen Umstellung insofern bejaht, als eine Aufgabe der Aussendiensttätigkeit empfohlen wird. Die Ärzte erachten eine sitzende Tätigkeit ohne Aussendienstfunktion als optimal und der Beschwerdeführerin zu 100 % zumutbar, wobei allerdings auf eine tendenzielle Verschlechterung des Zustandes durch die Arthrose hingewiesen wird. 
 
cc) Im Bericht der Rheumaklinik des Spitals X.________, in der die Beschwerdeführerin vom 21. November bis 22. Dezember 1995 hospitalisiert war, wurde am 11. Januar 1996 folgende Diagnose gestellt: 
-Lumbospondylogenes Syndrom rechts und cervico-thoracospondylogenes 
Syndrom rechts bei-muskulärer Dysbalance und Fehlhaltung-posttraumatische Knieinstabilität rechts mit Fehlbelastung 
und rezidivierenden Reizergüssen-Diskushernie L5/S1 rechts (CT)-Sekundäre, posttraumatische Gonarthrose rechts-Rupturierte Epidermoid-Zyste gluteal rechts-Epilepsie 
Für die Zeit bis zum 7. Januar 1996 wird eine 100 %ige Arbeitsunfähigkeit bescheinigt, anschliessend wird die Wiederaufnahme der Arbeit im Rahmen einer 50 %igen Tätigkeit empfohlen bzw. als geplant bezeichnet. Dem zuhanden der IV-Stelle verfassten Beilageblatt zum Arztbericht lässt sich entnehmen, dass die Ärzte eine Weiterbeschäftigung im bisherigen Beruf, aber ohne Heben von Gegenständen als möglich erachten. Ob die empfohlene 50 %ige Arbeitstätigkeit in einem späteren Zeitpunkt angehoben werden könnte, lässt sich dem Bericht nicht entnehmen. 
dd) Dr. med. C.________, Spezialarzt FMH für Rheumatologie, diagnostizierte in seinem Bericht vom 22. Juli 1997 gegenüber der IV-Stelle sekundäre posttraumatische Gonarthrose rechts mit leichter Knieinstabilität, lumbospondylogenes Syndrom rechts und cervicospondylogenes Syndrom rechts bei degenerativen Veränderungen der HWS und der LWS (Status nach Diskushernie L5/S1 rechts). Die Frage nach der Arbeitsfähigkeit beantwortete er mit: "Die Arbeitsfähigkeit in einer optimal angepassten Tätigkeit beträgt sicher 50 %." Er bejahte die Notwendigkeit einer beruflichen Umschulung und bezeichnete als geeignete Tätigkeiten "Büro, Administration, Reception zu 40 - 50 %". 
 
ee) In dem zuhanden des UVG-Versicherers Z.________ erstellten Gutachten der Klinik Y.________ vom 30. Dezember 1996 finden sich folgende Diagnosen: 
-Posttraumatische Gonarthrose rechts mit leichter Instabilität 
bei Status nach osteosynthetisch versorgter Tibiakopf-Trümmerfraktur 
1993-Status nach Osteosynthese einer MT-V-Fraktur rechts 1993-Status nach Commotio cerebri-Lumbovertebrales Syndrom mit deutlicher Osteochondrose 
L4/5 und massiver Osteochondrose mit rechtsseitiger, 
deutlicher Diskushernie L5/S1 
Die Arbeitsfähigkeit im bisherigen Beruf als Verkaufssachbearbeiterin mit Aussendiensttätigkeit wird mit 50 % angegeben. Die Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit (abwechselnd sitzende und stehende Tätigkeit mit kurzen Gehphasen) wird zu 50 % (4 Stunden täglich) als "angemessen" bezeichnet. 
 
ff) In dem ebenfalls zuhanden des UVG-Versicherers Z.________ erstellten Gutachten der Neurochirurgischen Abteilung des Spitals X.________ vom 20. April 1998 werden folgende Diagnosen angegeben: 
-Chronifiziertes Cervicalsyndrom bei degenerativen Veränderungen 
der HWS-Chronifiziertes Lumbovertebralsyndrom bei Status nach 
konservativ abgeheilter Diskushernie L5/S1 und degenerativen 
Veränderungen der LWS, akzentuiert durch eine muskuläre 
Dysbalance bei hinkendem Gang infolge posttraumatischer 
Gonarthrose 
In der Beurteilung wird ein kausaler Zusammenhang zwischen der Diskushernie und dem Unfall verneint, ein solcher zwischen dem hinkenden Gang und den Kreuz- und Rückenbeschwerden hingegen angenommen und deshalb eine Teilkausalität zwischen Unfall und aktuellem Leiden bejaht. Zur Arbeitsfähigkeit ist angegeben, das Rückenleiden als Ganzes bewirke eine ungefähr 50 %ige Arbeitsunfähigkeit. Eine körperlich leichte Arbeit könnte ganztags zu 100 % ausgeführt werden. Diese 50 %ige Arbeitsunfähigkeit sei zu 20 % unfallkausal. Bei der Beantwortung des Fragenkatalogs des Unfallversicherers äussert sich der Gutachter in ähnlicher Weise, indem er angibt, wegen des Tragens von schweren Koffern und wegen langer Autofahrten komme die berufliche Tätigkeit als Verkaufssachbearbeiterin mit Aussendiensttätigkeit nicht mehr in Frage. Körperlich leichtere Arbeiten könnten jedoch zu 100 % ausgeführt werden. Dies entspreche einer 50 %igen Arbeitsunfähigkeit wegen der Rückenbeschwerden. 
Im Weiteren weist er darauf hin, dass die Beschwerdeführerin nicht längere Zeit sitzen kann und nur körperlich leichtere Arbeiten mit wechselnder Positionen zu 100 % zumutbar wären. Unter "Bemerkungen" wird angeführt, die von Dr. med. M.________ von der Klinik Y.________ im Gutachten vom 30. Dezember 1996 attestierte 40 %ige Arbeitsunfähigkeit und die im nun vorgelegten Gutachten der Neurochirurgischen Abteilung des Spitals X.________ wegen des Rückens angenommene 10 %ige unfallkausale Arbeitsunfähigkeit sei zu einer gesamthaft 50 %igen Arbeitsunfähigkeit zusammenzuzählen. 
 
c) Auf Grund der vorstehend dargestellten ärztlichen Berichte und Gutachten ist im Folgenden zu prüfen, ob - und wenn ja, in welchem Umfang - bei der Beschwerdeführerin eine Beeinträchtigung der Arbeits- bzw. Erwerbsfähigkeit vorliegt. 
 
aa) Zunächst steht fest, dass die von der Beschwerdeführerin in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde aufgestellte Behauptung, sie habe wegen der Epilepsieerkrankung ihre Arbeitstätigkeit gesundheitsbedingt von 100 % auf 80 % reduziert, in den ärztlichen Berichten, insbesondere im Arztbericht von Dr. med. T.________ vom 18. Juni 1997, keine Stütze findet. Die Epilepsie hat keine Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin. 
 
bb) Anderseits kommen die IV-Stelle in der Verfügung vom 24. Februar 1999 und die Vorinstanz im Wesentlichen gestützt auf das Gutachten des Spitals X.________ vom 20. April 1998 zum Schluss, der Beschwerdeführerin sei eine körperlich leichte Tätigkeit zu 100 % zumutbar. Auch dieser Auffassung kann letztlich aus verschiedenen Gründen nicht gefolgt werden. 
 
 
cc) In allen dargestellten Arztberichten wird grundsätzlich von einer 50 %igen Arbeitsfähigkeit ausgegangen. 
Mit dem Begriff "Arbeitsfähigkeit" wird allerdings ein Bezug zur angestammten Tätigkeit geschaffen. Entsprechend äussern sich die Ärzte und Gutachter jeweils auch zur Frage, ob und weshalb die Beschwerdeführerin in ihrer bisherigen Arbeitstätigkeit als technische Kauffrau im Aussendienst eingeschränkt ist. Inwiefern auch eine "Erwerbsunfähigkeit" im Sinne einer Einschränkung in einer angepassten Tätigkeit anzunehmen ist, lässt sich den Arztberichten und Gutachten nicht mit gleicher Eindeutigkeit entnehmen. Immerhin äussert sich Dr. med. C.________ in seinem Bericht vom 21. bzw. 22. Juli 1997 ausdrücklich zur Frage der Arbeitsfähigkeit in einer optimal angepassten Tätigkeit und beziffert diese mit "sicher 50 %". Im Gutachten der Klinik Y.________ vom 30. Dezember 1996 wird ebenfalls Stellung genommen zur Arbeitsfähigkeit in einer abwechselnd sitzend und stehend ausgeübten Tätigkeit mit kurzen Gehphasen: eine solche Tätigkeit wird zu 50 %, das heisst während vier Stunden pro Tag, als zumutbar erachtet. 
In einem gewissen Gegensatz dazu scheint das Gutachten des Spitals X.________ vom 20. April 1998 zu stehen, wonach körperlich leichte Tätigkeiten zu 100 % ausgeführt werden können. Gemäss Umschreibung des Gutachterauftrages wird in diesem zuletzt genannten Gutachten aber nur - als Ergänzung zum Gutachten der Klinik Y.________ - die Problematik der Rückenbeschwerden - unter dem Aspekt der Unfallkausalität - beurteilt. Die auch nach Meinung dieses Gutachters "im Vordergrund stehende Knieproblematik" wird ausdrücklich ausgeklammert. Entsprechend empfiehlt er unter "Bemerkungen" dann auch, den von ihm auf Grund der Rückenbeschwerden festgestellten Grad der Arbeitsunfähigkeit mit dem von Dr. 
M.________ (Klinik Y.________) wegen der Kniebeschwerden festgesetzten Grad zusammenzuzählen. Die Aussage des Gutachters, körperlich leichte Tätigkeiten könnten zu 100 % ausgeführt werden, bezieht sich also nur auf Beeinträchtigungen, die sich aus den Rückenbeschwerden ergeben. Der Gutachter äussert sich nicht zur Frage, in welchem Umfang der Beschwerdeführerin eine Tätigkeit unter Berücksichtigung beider Beschwerdenkomplexe - sowohl der Rückenbeschwerden wie auch der Kniebeschwerden - zumutbar ist. Den erwähnten "Bemerkungen" muss man entnehmen, dass sich dieser Gutachter den Schlussfolgerungen des Gutachtens der Klinik Y.________ anschliesst und ebenfalls davon ausgeht, die Beschwerdeführerin könne auch in einer angepassten Tätigkeit nur vier Stunden pro Tag arbeiten. Das Gutachten des Spitals X.________ ergänzt das Gutachten der Klinik Y.________ also insofern, als festgestellt wird, dass die Rückenproblematik zu keiner (zusätzlichen) Einschränkung der bereits wegen der Knieproblematik beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit führt. 
 
dd) Auf Grund der vorliegenden Arztberichte und Gutachten verbietet sich die Annahme, bei der Beschwerdeführerin bestehe eine 100 %ige Arbeits- und somit auch Erwerbsunfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit. Man kann sich eher fragen, ob die Annahme einer 50 %igen Arbeitsfähigkeit als genügend ausgewiesen erscheint, sodass darauf - ohne weitere Abklärungen - zur Beurteilung des Leistungsanspruchs abgestellt werden könnte. Diese Frage ist aber doch eher zu verneinen. Einerseits muss ganz einfach festgestellt werden, dass bis anhin keinem Gutachter die Frage der verbleibenden Arbeitsfähigkeit unter Berücksichtigung aller Leiden der Beschwerdeführerin unterbreitet wurde. Den Gutachtern der Klinik Y.________ und des Spitals X.________ wurde diese Frage nicht nur nicht gestellt, vielmehr muss auch beachtet werden, dass bei beiden Gutachten die Frage der Unfallkausalität im Vordergrund stand. Im Weiteren geht aus dem Gutachten der Klinik Y.________ nicht eindeutig hervor, weshalb eine angepasste Tätigkeit nur während vier Stunden pro Tag ausgeübt werden kann. Inhaltlich wie sprachlich wird deutlich, dass sich die Gutachter der Klinik Y.________ nicht eindeutig und abschliessend zur Frage der zumutbaren Erwerbstätigkeit geäussert haben; sie bezeichnen einerseits eine angepasste Tätigkeit im Umfange von 50 % als "angemessen", empfehlen aber anderseits eine zusätzliche Abklärung durch einen Wirbelsäulenchirurgen. 
Auch Dr. med. C.________ äussert sich in seinem Arztbericht zu der ihm von der IV-Stelle ausdrücklich gestellten Frage nach dem Umfang der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit sprachlich nicht eindeutig, indem er eine solche mit "sicher 50 %" beziffert. "Sicher 50 %" könnte an sich auch mehr als 50 % sein, anderseits liefert der gleiche Arzt in Bezug auf angepasste Tätigkeiten ("Büro, Administration, Reception") eine Ziffernangabe von 40 - 50 %. 
Auf Grund dieser unterschiedlichen und zum Teil widersprüchlichen Angaben kommt man nicht umhin, die Frage des Umfangs der verbleibenden Arbeitsfähigkeit unter Berücksichtigung des gesamten Beschwerdebildes ergänzend medizinisch abzuklären. Der angefochtene Entscheid ist deshalb aufzuheben und die Sache ist im Sinne des Eventualantrages an die IV-Stelle zur ergänzenden Abklärung zurückzuweisen. 
 
4.- Zu dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, die IV-Stelle habe die Festlegung des Invaliditätsgrades durch den UVG-Versicherer bei ihrem Entscheid zu berücksichtigen, ist anzumerken, dass ein im UVG-Verfahren vergleichsweise festgelegter Invaliditätsgrad keine Bindungswirkung für das IV-Verfahren zu entfalten vermag (BGE 126 V 292 Erw. 2b mit Hinweis auf BGE 112 V 175 f. Erw. 2a). Die Annahme eines Invaliditätsgrades von 40 % durch den UVG-Versicherer stellt aber immerhin ein gewisses Indiz für das Vorliegen einer beträchtlichen Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit der Beschwerdeführerin dar, zumal unfallfremde Beschwerden (Diskushernie) bestehen. Eine solche wird auch durch die festgestellte Einschränkung im Haushaltbereich von 55 % (IV-Abklärungsbericht Haushalt vom 4. Juni 1997), welche zwar keinen Eingang in die Invaliditätsberechnung gefunden hat, nahe gelegt. Diese beiden Festlegungen sprechen ebenfalls dafür, dass der medizinische Sachverhalt, insbesondere zur Frage, welche Arbeitsleistungen in welchem Umfang der Beschwerdeführerin unter Berücksichtigung aller Leiden noch zugemutet werden können, umfassend zu prüfen ist. 
 
5.- Im vorliegenden Verfahren geht es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen, weshalb von der Auferlegung von Gerichtskosten abzusehen ist (Art. 134 OG). Dem Prozessausgang entsprechend ist der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 135 in Verbindung mit Art. 159 OG). 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
 
I.In teilweiser Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde 
werden das Urteil des Sozialversicherungsgerichts 
des Kantons Zürich vom 13. Juni 2001 sowie 
die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Zürich vom 24. Februar 1999 aufgehoben und es wird die Sache an 
die IV-Stelle zurückgewiesen, damit sie nach erfolgter 
 
Abklärung im Sinne der Erwägungen über den Leistungsanspruch 
neu entscheide. 
 
II.Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
III. Die IV-Stelle des Kantons Zürich hat der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung von 
 
 
Fr. 2500.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 
 
IV.Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich wird über eine Parteientschädigung für das kantonale Verfahren entsprechend dem Ausgang des letztinstanzlichen 
 
 
Prozesses zu befinden haben. 
 
V.Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht 
des Kantons Zürich, der Ausgleichskasse 
des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherung 
zugestellt. 
Luzern, 23. Juli 2002 
 
Im Namen des 
Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der III. Kammer: 
Der Gerichtsschreiber: