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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 7} 
C 237/02 
 
Urteil vom 4. März 2003 
II. Kammer 
 
Besetzung 
Präsident Schön, Bundesrichter Ursprung und Frésard; Gerichtsschreiberin Kopp Käch 
 
Parteien 
T.________, 1962, Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
Amt für Wirtschaft und Arbeit, Arbeitslosenversicherung, Stampfenbachstrasse 32, 8001 Zürich, Beschwerdegegner 
 
Vorinstanz 
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur 
 
(Entscheid vom 30. August 2002) 
 
Sachverhalt: 
A. 
Die 1962 geborene T.________, Mutter zweier Kinder (Jahrgänge 1999 und 2001) war seit dem 7. Januar 1997 als Angestellte bei der X.________ AG tätig, seit 1. Juli 2000 im Rahmen eines Teilzeitarbeitsverhältnisses mit Stundenlohn. Am 22. Oktober 2001 wurde das Arbeitsverhältnis aus wirtschaftlichen Gründen per 31. Dezember 2001 aufgelöst. Am 24. Oktober 2001 meldete sich T.________ zur Arbeitsvermittlung ab Januar 2002, wobei sie sich für ein Pensum von 20 % zur Verfügung stellte. Am 23. November 2001 stellte sie Antrag auf Arbeitslosenentschädigung ab 1. Januar 2002. 
 
Mit Verfügung vom 22. Mai 2002 verneinte das Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) des Kantons Zürich die Vermittlungsfähigkeit der Versicherten und somit den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab 1. Januar 2002. Ein Wiedererwägungsgesuch vom 18. Juni 2002 wies das AWA am 28. Juni 2002 ab. 
B. 
Mit Beschwerde beantragte T.________ die Bejahung der Vermittlungsfähigkeit und des Anspruchs auf Arbeitslosenentschädigung ab 1. Januar 2002. Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich wies die Beschwerde mit Entscheid vom 30. August 2002 ab. 
C. 
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde erneuert T.________ den im vorinstanzlichen Verfahren gestellten Antrag. 
 
Das AWA und das Staatssekretariat für Wirtschaft verzichten auf eine Vernehmlassung. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Die Vorinstanz hat die massgebenden gesetzlichen Bestimmungen und Grundsätze über die Vermittlungsfähigkeit als eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung (Art. 8 Abs. 1 lit. f in Verbindung mit Art. 15 Abs. 1 AVIG) sowie die dazu ergangene Rechtsprechung (BGE 125 V 58 Erw. 6a, 123 V 216 Erw. 3, je mit Hinweisen) zutreffend dargelegt. Darauf kann verwiesen werden. Ebenfalls richtig wiedergegeben hat das kantonale Gericht die Rechtsprechung zur Vermittlungsfähigkeit von versicherten Personen, die sich im Hinblick auf anderweitige Verpflichtungen oder besondere persönliche Umstände lediglich während gewisser Tages- oder Wochenstunden erwerblich betätigen wollen (BGE 123 V 216 Erw. 3, 120 V 388 Erw. 3a mit Hinweisen). So sind beispielsweise weibliche Versicherte, die sich im Hinblick auf ihre Hausfrauen- und Mutterpflichten für eine Erwerbstätigkeit nur während gewisser Tagesstunden zur Verfügung stellen wollen, nur sehr bedingt vermittlungsfähig (ARV 1993/94 Nr. 31 S. 222 Erw. 1 mit Hinweisen auf Rechtsprechung und Lehre). Entscheidend für die Frage der Vermittlungsfähigkeit sind die konkreten Aussichten auf eine Anstellung auf dem für die versicherte Person in Betracht fallenden allgemeinen Arbeitsmarkt unter Berücksichtigung der zeitlichen Verfügbarkeit, aber auch der herrschenden konjunkturellen Verhältnisse sowie aller andern Umstände (ARV 1991 Nr. 3 S. 24). Die Beurteilung der Situation hat prospektiv zu erfolgen, d.h. von jenem Zeitpunkt aus und unter Würdigung jener Verhältnisse, die bei Erlass der ablehnenden Verfügung gegeben waren (BGE 120 V 387 Erw. 2; SVR 2003 ALV Nr. 3 S. 10 Erw. 3). 
2. 
Streitig und zu prüfen ist die Vermittlungsfähigkeit der Versicherten ab 1. Januar 2002. 
2.1 Die Beschwerdeführerin hat bis 31. Dezember 2001 als Angestellte gearbeitet, seit 1. Juli 2000 in einem Teilzeitarbeitsverhältnis mit Stundenlohn, wobei maximal 19 Stunden wöchentlich vereinbart worden waren. Die Auflösung des Arbeitsverhältnisses erfolgte aus wirtschaftlichen Gründen. Am 24. Oktober 2001 meldete sich die Versicherte zur Arbeitsvermittlung für einzelne Tage im Umfang von ca. 20 % mit Abendeinsätzen ab ca. 18 Uhr. Als gesuchte Tätigkeiten gab sie Telefonistin-Receptionistin und Empfangs-Angestellte an. Aus den den massgebenden Zeitraum vor Verfügungserlass betreffenden Nachweisen der persönlichen Arbeitsbemühungen geht hervor, dass sich die Beschwerdeführerin fast ausschliesslich um Stellen an einer Reception beworben hat. Gegenüber dem AWA erklärte sie am 13. Mai 2002, sie stelle sich der Arbeitsvermittlung abends ab 17.30 Uhr oder besser ab 18.00 Uhr im Ausmass von höchstens 20 % einer Vollzeitbeschäftigung zur Verfügung, d.h. 8 Stunden pro Woche, genau wie seinerzeit bei der X.________ AG. Dieser Vertrag (maximal 19 Stunden wöchentlich/Basis 5-Tage-Woche/gemäss Dienstplan) habe aus drei Möglichkeiten bestanden, nämlich an mindestens 5 Tagen à 4 Stunden pro Monat, an mindestens 9 Tagen à 4 Stunden pro Monat oder mehr. Als weitere Einschränkung gab die Versicherte an, der Arbeitsweg dürfe maximal 30 Minuten betragen. Sie suche eine Stelle als Angestellte, kaufmännische Angestellte, in der Hotellerie oder in einer Abendschule, sei jedoch nicht bereit, abends Reinigungsarbeiten auszuführen. 
2.2 In Würdigung dieser Aktenlage ist nicht zu beanstanden, dass Vorinstanz und Verwaltung die Vermittlungsfähigkeit der Beschwerdeführerin ab 1. Januar 2002 verneint haben. Das kantonale Gericht hat mit sorgfältigen und überzeugenden Erwägungen dargelegt, dass bei den einengenden Bedingungen der Beschwerdeführerin bezüglich Arbeitszeit einerseits sowie bezüglich Arbeitsweg und gesuchter Tätigkeit andererseits realistischerweise nicht mit einer Anstellung habe gerechnet werden können. Diesen Ausführungen kann beigepflichtet werden. Erschwerend ist dabei insbesondere die Kumulation der verschiedenen Einschränkungen seitens der Versicherten, gibt es doch sicherlich Arbeiten, die in einem kleinen Pensum abends ausgeführt werden könnten, doch entsprechen diese wiederum grösstenteils nicht den von der Beschwerdeführerin gesuchten Tätigkeiten. Daran vermögen die - mehrheitlich bereits im kantonalen Verfahren vorgebrachten - Einwände in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde nichts zu ändern. Auch wenn die Beschwerdeführerin - wie sie geltend macht - seit 22 Jahren Beiträge an die Arbeitslosenversicherung geleistet hat, ändert dies nichts daran, dass sie die Voraussetzungen für die Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung erfüllen muss. Die Lockerung der ursprünglichen Einschränkungen sodann, nämlich die Möglichkeit, bereits am Vormittag zu arbeiten, sowie die Suche einer Tätigkeit auch als kaufmännische Angestellte oder im Service, erfolgte erst ab Juni 2002 und somit - wie die Vorinstanz ausführt - nicht mehr im massgebenden Beurteilungszeitraum (BGE 121 V 366 Erw. 1b; zur Publikation in der Amtlichen Sammlung vorgesehenes Urteil B. vom 10. Januar 2003, K 98/01, Erw. 1). Diesbezüglich hat jedoch die Beschwerdeführerin, worauf das kantonale Gericht zu Recht hinweist, die Möglichkeit, ihre Vermittlungsfähigkeit neu überprüfen zu lassen. 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, der Industrie-Arbeitslosenkasse Winterthur und dem Staatssekretariat für Wirtschaft zugestellt. 
Luzern, 4. März 2003 
 
 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
 
Der Präsident der II. Kammer: Die Gerichtsschreiberin: