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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
6S.508/2002 /kra 
 
Urteil vom 11. März 2003 
Kassationshof 
 
Besetzung 
Bundesrichter Schneider, Präsident, 
Bundesrichter Wiprächtiger, Kolly, 
Gerichtsschreiber Borner. 
 
Parteien 
E.________, 
Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprecher lic.iur. Urs Lienhard, Kasinostrasse 25, 5000 Aarau, 
 
gegen 
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau, Frey-Herosé-Strasse 12, 5001 Aarau. 
 
Gegenstand 
Verweigerung des bedingten Strafvollzugs, 
 
Nichtigkeitsbeschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, 2. Strafkammer, vom 15. November 2002. 
 
Sachverhalt: 
A. 
Das Bezirksgericht Aarau verurteilte E.________ am 12. Dezember 2001 wegen mehrfacher Urkundenfälschung und mehrfacher z.T. qualifizierter Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz zu einer bedingten Gefängnisstrafe von 3 Monaten und Fr. 300.-- Busse, teilweise als Zusatzstrafe zu einem Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 17. April 1998. 
 
Auf Berufung des Verurteilten und Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau stellte das Obergericht des Kantons Aargau am 15. November 2002 das Verfahren wegen Nichttragens der Sicherheitsgurten infolge Verjährung ein; es setzte die Busse auf Fr. 150.-- fest, verweigerte den bedingten Strafvollzug und bestätigte im Übrigen den erstinstanzlichen Entscheid. 
B. 
E.________ führt Nichtigkeitsbeschwerde und beantragt, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und dem Angeklagten sei für die ausgefällte Freiheitsstrafe der bedingte Strafvollzug zu gewähren. 
Das Obergericht schliesst in seiner Vernehmlassung auf Abweisung der Beschwerde (act. 6). 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde in Strafsachen ist kassatorischer Natur (Art. 277ter Abs. 1 BStP; SR 312.0). Soweit der Beschwerdeführer mehr als die Aufhebung des angefochtenen Entscheids verlangt, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten (BGE 125 IV 298 E. 1). 
2. 
Der Beschwerdeführer rügt, mit der Verweigerung des bedingten Strafvollzugs habe die Vorinstanz Art. 41 StGB verletzt. 
2.1 Nach Art. 41 Ziff. 1 StGB kann der Vollzug einer Freiheitsstrafe von nicht mehr als 18 Monaten aufgeschoben werden, wenn Vorleben und Charakter des Verurteilten erwarten lassen, er werde dadurch von weiteren Delikten abgehalten. Der Richter hat also eine Prognose über das zukünftige Verhalten des Täters anzustellen. Dabei steht dem Sachrichter ein erhebliches Ermessen zu, bei dessen Ausübung er sich jedoch auf sachlich haltbare Gründe stützen muss. Das Bundesgericht hebt den Entscheid der Vorinstanz auf, wenn sie nicht von rechtlich massgebenden Gesichtspunkten ausgegangen ist oder diese in Überschreitung oder Missbrauch ihres Ermessens unrichtig gewichtet hat. 
 
In subjektiver Hinsicht kommt es für die Gewährung des bedingten Strafvollzugs vor allem auf die Aussichten dauerhafter Besserung des Verurteilten an. Dabei ist eine Gesamtwürdigung aller wesentlicher Umstände vorzunehmen. In die Beurteilung miteinzubeziehen sind neben den Tatumständen das Vorleben und der Leumund sowie alle weiteren Tatsachen, die gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussichten seiner Bewährung zulassen. Es ist unzulässig, unter den nach Art. 41 Ziff. 1 Abs. 1 StGB zu berücksichtigenden Umständen einzelnen eine vorrangige Bedeutung beizumessen und andere zu vernachlässigen oder überhaupt ausser Acht zu lassen (BGE 118 IV 97 E. 2a/b). 
2.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, wenn die aus fünf Richtern bestehende erste Instanz unter dem Eindruck einer persönlichen Befragung des Beschwerdeführers einstimmig zum Schluss komme, dass eine günstige Prognose gestellt werden könne, sei dies höher zu gewichten als der gegenteilige Schluss der Vorinstanz, gefällt in einer Besetzung von bloss drei Richtern, rein aufgrund der Akten und ohne persönlichen Eindruck des Beschwerdeführers. Wohl bestehe auch im Bereich der günstigen Prognose eine erhebliche Bandbreite richterlichen Ermessens. Den erstinstanzlichen Entscheid umzustossen bedürfe aber sehr triftiger Gründe, die hier nicht auszumachen seien. 
 
Im Gegensatz zum Bezirksgericht berücksichtigte die Vorinstanz bei der Beurteilung der Prognose nicht nur die einschlägigen Vorstrafen des Beschwerdeführers, sondern darüber hinaus seinen allgemeinen Leumund ("seit 1989 musste er ununterbrochen betrieben werden ... und kann im heutigen Zeitpunkt seinen Lebensunterhalt - trotz abgeschlossener Ausbildung als Elektroingenieur - nicht selber bestreiten"), sein Verhalten in der Strafuntersuchung ("er hat sich während des ganzen Verfahrens unkooperativ gezeigt und schreckte auch nicht davor zurück, Untersuchungsorgane aufs Ärgste zu beschimpfen") und seine offenkundige Einsichtslosigkeit. Nachdem der Beschwerdeführer selbst keinerlei Elemente vorbringt, die für eine günstige Prognose sprechen würden, ist insgesamt von einem klaren Fall auszugehen, in welchem die Vorinstanz in Abweichung vom erstinstanzlichen Urteil die Gewährung des bedingten Strafvollzugs verweigern durfte (vgl. Roland Schneider, Strafgesetzbuch, Basler Kommentar, Art. 41 N 82). 
 
Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, ist nicht stichhaltig. Mit dem Argument, es sei das Recht jedes Angeschuldigten, die gegen ihn erhobenen Vorwürfe in Abrede zu stellen, versucht der Beschwerdeführer, "sein renitentes Verhalten in der Strafuntersuchung" zu bagatellisieren. Die Vorinstanz hat nämlich nicht nur verbindlich festgestellt, dass er sich während des ganzen Verfahrens unkooperativ und damit renitent verhalten habe, sondern dass er zudem Untersuchungsorgane aufs Ärgste beschimpft habe. Entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers ist zudem seine renitente Grundhaltung nicht im Zusammenhang mit seinen Darlehensschuldnern zu sehen, denen er hinterherrennen müsse. Aus dem angefochtenen Entscheid geht deutlich hervor, dass damit das Verhalten des Beschwerdeführers "während des ganzen (Straf-) Verfahrens" gemeint ist. 
3. 
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet. 
 
Der Beschwerdeführer stellt ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. Da seine Begehren von vornherein aussichtslos erschienen, ist das Gesuch abzuweisen (Art. 152 OG). Folglich wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 278 Abs. 1 BStP). Bei der Bemessung der Gerichtsgebühr ist jedoch seinen finanziellen Verhältnissen Rechnung zu tragen. 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
3. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 800.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt. 
4. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau und dem Obergericht des Kantons Aargau, 2. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 11. März 2003 
Im Namen des Kassationshofes 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: