Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
4A_660/2020  
 
 
Urteil vom 15. Februar 2021  
 
I. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Kiss, präsidierendes Mitglied, 
Bundesrichter Rüedi, 
Bundesrichterin May Canellas, 
Gerichtsschreiber Leemann. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________ Football Federation, 
vertreten durch Rechtsanwalt Marc Cavaliero und Rechtsanwältin Carol Etter, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
B.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Joachim Rain, Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Internationale Schiedsgerichtsbarkeit, 
 
Beschwerde gegen den Schiedsspruch des Tribunal Arbitral du Sport (TAS) vom 18. November 2020 (CAS 2019/A/6516). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. B.________ (Kläger, Beschwerdegegner) ist ein professioneller Fussballtrainer kroatischer Nationalität.  
Die A.________ Football Federation (Beklagte, Beschwerdeführerin) mit Sitz in U.________ ist der nationale Fussballverband von V.________. Sie gehört der Asian Football Confederation (AFC) und der Fédération Internationale de Football Association (FIFA) an. 
 
A.b. B.________ schloss am 19. November 2015 mit der A.________ Football Federation einen Arbeitsvertrag als technischer Direktor ("Technical Director") ab für eine feste Vertragszeit vom 1. Dezember 2015 bis zum Ende der asiatischen Qualifikationsrunde für den FIFA World Cup 2022. Der Vertrag enthielt unter anderem die folgende Klausel:  
 
"16.  Termination without Just Cause "  
If the contract is terminated by the A.________ Football Federation without just cause, the A.________ Football Federation commits to pay to the Technical Director an amount equaling one full yearly salary or the remaining salaries due under the contract whichever is less, within 45 days as of the day of termination, if not, the full contract must be paid in 30 days. 
-.] 
Nachdem B.________ im Oktober 2016 zugetragen worden war, der Fussballspieler C.________ habe sich im Jahre 2008 an einer Spielmanipulation beteiligt, weigerte sich B.________, den Spieler für das Länderspiel gegen W.________ zu nominieren und forderte die A.________ Football Federation auf, eine Untersuchung der Vorgänge einzuleiten. Dies führte zu einer Meinungsverschiedenheit zwischen den Parteien. 
Am 9. November 2016 fand vor der Abreise der Nationalmannschaft von V.________ zu einem Freundschaftsspiel mit X.________ eine Besprechung am Hauptsitz der A.________ Football Federation statt, an der die (nicht erfolgte) Nomination C.________s thematisiert wurde. Nachdem B.________ im Anschluss an die Besprechung den Bus bestiegen hatte, um mit der Mannschaft an den Flughafen zu fahren, wurde er nach seinen Angaben zu einer weiteren Besprechung mit dem Generalsekretär der A.________ Football Federation gerufen, wobei ihm angedroht worden sei, die verweigerte Nomination könne sich negativ auf seine persönliche Sicherheit in V.________ auswirken. Zudem sei er angewiesen worden, in V.________ zu bleiben und nicht mit der Mannschaft nach X.________ zu reisen. 
Als B.________ das Besprechungszimmer verliess, war der Mannschaftsbus bereits abgefahren. Da sich seine persönlichen Sachen noch im Bus befanden, blieb er ohne Reisedokumente in U.________ zurück. Nach Angaben von B.________ habe der Generalsekretär ihm mitgeteilt, er sei nicht mehr für die Nationalmannschaft von V.________ tätig. 
Am selben Tag schickte der A.________ Football Federation-Generalsekretär die folgende E-Mail an B.________: 
 
"I understand that you are worried, and of course we want to do everything to make you feel safe, and we of course will live up fully to our duties towards you as our employee. 
However, as you know, we had discussions with you about the future of football in V.________, and we are very disappointed with your demands. In particular, we are disappointed because your actions and behaviour have cause that our team will be left without a coach in its upcoming game, because you do not want to accompany it, although, as you know, you took over the responsibility as Coach of the team one year ago. 
This is a breach of your duties under your employment contract, and we hereby formally notify you of this severe contractual violation. We must reserve all our rights, including the rights to terminate your contract with immediate effect, should such or similar violation occur again in the future. 
We also understand that you want to leave the country. We respect this wish and will organise what is necessary, but we must put on record that this again constitutes a refusal of you to live up to our contractual obligations." 
Am 10. November 2016 flog B.________ zurück nach Europa, wobei die A.________ Football Federation den Flug für ihn organisierte. 
Am 25. November 2016 schrieb der Rechtsvertreter von B.________ eine E-Mail an den Präsidenten und den Generalsekretär der A.________ Football Federation, in der er festhielt, er sei "very surprised to read in your email from 18.11.2016 that after the happening on 09.11.2016, in particular, the termination of the contract by A.________ Football Federation without just cause and accepting the bringing of our client in life danger by leaving him alone on his own in U.________, you still expect our client to take his responsibility of the Head Coach again, or at least as the Technical Director again." 
Am 2. Juli 2017 informierte die A.________ Football Federation die FIFA über die im Jahre 2008 erfolgte Spielmanipulation. 
 
A.c. Der Kläger leitete bei der Kommission für den Status von Spielern (Players' Status Committee) der FIFA ein Verfahren gegen die A.________ Football Federation ein und beantragte, diese sei wegen Vertragsverletzung zur Zahlung von Schadenersatz im Betrag von USD 246'000.--, zuzüglich Zins zu 5 % seit 1. Juli 2017, zu verurteilen sowie von USD 6'000.-- für Reisespesen und von USD 96'000.-- dafür, dass der Arbeitsvertrag nach Artikel 2 verlängert worden wäre.  
Mit Entscheid vom 16. April 2019 wies der Einzelschiedsrichter der Kommission für den Status von Spielern die Klage ab. 
 
B.  
Am 11. Oktober 2019 erklärte der Kläger beim Tribunal Arbitral du Sport (TAS) Berufung gegen den Entscheid des Einzelschiedsrichters der FIFA-Kommission für den Status von Spielern vom 16. April 2019. Er beantragte, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und die Beklagte sei zur Zahlung von USD 246'000.-- sowie EUR 6'000.-- zu verurteilen, zuzüglich Zins zu 5 % seit 1. Juli 2017. 
Am 2. Juli 2020 fand in Lausanne eine mündliche Verhandlung statt. 
Mit Schiedsentscheid vom 18. November 2020 hiess der Einzelschiedsrichter des TAS die Berufung des Klägers teilweise gut, er hob den Entscheid des Einzelschiedsrichters der Kommission für den Status von Spielern der FIFA vom 16. April 2019 auf und verurteilte die Beklagte zur Zahlung von USD 246'000.--, zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 1. Juli 2007. 
Der Einzelschiedsrichter des TAS sah es als erwiesen an, dass die Beklagte bewusst das Leben des Klägers in Gefahr gebracht bzw. dies angedroht habe, indem sie ihn allein und schutzlos in U.________ zurückgelassen habe. Er kam nach Würdigung der angebotenen Beweise zum Schluss, die Beklagte habe den Arbeitsvertrag mit dem Kläger am 9. November 2016 gekündigt. Der Kläger habe sich vertragskonform verhalten, indem er auf die Nominierung des Spielers C.________ verzichtete, weshalb für die Kündigung kein wichtiger Grund im Sinne von Artikel 16 des Arbeitsvertrags vom 19. November 2015 bestanden habe. Hinsichtlich der Höhe des Schadenersatzes hielt der Einzelschiedsrichter fest, die massgebenden Bemessungsgrundsätze seien in Artikel 16 des Arbeitsvertrags klar festgehalten. Die Zahlung einer Entschädigung entsprechend dem vereinbarten Lohn für die Restlaufzeit des Vertrags sei auch nicht etwa als übermässig im Sinne von Art. 163 OR zu betrachten. Der Kläger habe demnach Anspruch auf USD 246'000.-- zuzüglich Zins. Eine Entschädigung für Reisespesen sei demgegenüber mangels Nachweises entsprechender Auslagen nicht geschuldet. 
 
C.  
Mit Beschwerde in Zivilsachen beantragt die Beklagte dem Bundesgericht, es sei der Schiedsentscheid des Einzelschiedsrichters des TAS vom 18. November 2020 aufzuheben und die Sache sei zur Neubeurteilung an das Schiedsgericht zurückzuweisen. 
Mit Eingabe vom 22. Januar 2021 ersuchte die Beschwerdeführerin zudem um Erteilung der aufschiebenden Wirkung. 
Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Nach Art. 54 Abs. 1 BGG ergeht der Entscheid des Bundesgerichts in einer Amtssprache, in der Regel in jener des angefochtenen Entscheids. Wurde dieser in einer anderen Sprache abgefasst, bedient sich das Bundesgericht der von den Parteien verwendeten Amtssprache. Der angefochtene Entscheid ist in englischer Sprache abgefasst. Da es sich dabei nicht um eine Amtssprache handelt, ergeht der Entscheid des Bundesgerichts praxisgemäss in der Sprache der Beschwerde (BGE 142 III 521 E. 1). 
 
2.  
Im Bereich der internationalen Schiedsgerichtsbarkeit ist die Beschwerde in Zivilsachen unter den Voraussetzungen der Art. 190-192 IPRG (SR 291) zulässig (Art. 77 Abs. 1 lit. a BGG). 
 
2.1. Der Sitz des Schiedsgerichts befindet sich vorliegend in Lausanne. Beide Parteien hatten im massgebenden Zeitpunkt ihren Wohnsitz, ihren gewöhnlichen Aufenthalt bzw. ihren Sitz ausserhalb der Schweiz (Art. 176 Abs. 1 IPRG). Da sie die Geltung des 12. Kapitels des IPRG nicht ausdrücklich ausgeschlossen haben, gelangen die Bestimmungen dieses Kapitels zur Anwendung (Art. 176 Abs. 2 IPRG).  
 
2.2. Die Beschwerde im Sinne von Art. 77 Abs. 1 BGG ist grundsätzlich rein kassatorischer Natur, d.h. sie kann nur zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids führen (vgl. Art. 77 Abs. 2 BGG, der die Anwendbarkeit von Art. 107 Abs. 2 BGG ausschliesst, soweit dieser dem Bundesgericht erlaubt, in der Sache selbst zu entscheiden). Soweit der Streit die Zuständigkeit des Schiedsgerichts oder dessen Zusammensetzung betrifft, gilt davon eine dahingehende Ausnahme, dass das Bundesgericht selber die Zuständigkeit oder die Unzuständigkeit des Schiedsgerichts feststellen bzw. über die Ablehnung des betreffenden Schiedsrichters befinden kann (BGE 136 III 605 E. 3.3.4 S. 616 mit Hinweisen). Es ist auch nicht ausgeschlossen, dass das Bundesgericht die Sache an das Schiedsgericht zurückweist (Urteile 4A_124/2020 vom 13. November 2020 E. 2.1; 4A_418/2019 vom 18. Mai 2020 E. 2.3; 4A_294/2019 vom 13. November 2019 E. 2.2).  
Der Antrag der Beschwerdeführerin ist demnach zulässig. Auf die Beschwerde ist - vorbehältlich einer hinreichenden Begründung (Art. 77 Abs. 3 BGG) - einzutreten. 
 
2.3. Zulässig sind allein die Rügen, die in Art. 190 Abs. 2 IPRG abschliessend aufgezählt sind (BGE 134 III 186 E. 5 S. 187; 128 III 50 E. 1a S. 53; 127 III 279 E. 1a S. 282). Nach Art. 77 Abs. 3 BGG prüft das Bundesgericht nur die Rügen, die in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden sind; dies entspricht der in Art. 106 Abs. 2 BGG für die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht vorgesehenen Rügepflicht (BGE 134 III 186 E. 5 S. 187 mit Hinweis). Appellatorische Kritik ist unzulässig (BGE 134 III 565 E. 3.1 S. 567; 119 II 380 E. 3b S. 382).  
 
3.  
Die Beschwerdeführerin wirft dem Einzelschiedsrichter eine Verletzung des materiellen Ordre public (Art. 190 Abs. 2 lit. e IPRG) vor. 
 
3.1. Die materiellrechtliche Überprüfung eines internationalen Schiedsentscheids durch das Bundesgericht ist auf die Frage beschränkt, ob der Schiedsspruch mit dem Ordre public vereinbar ist (BGE 121 III 331 E. 3a S. 333). Gegen den Ordre public verstösst die materielle Beurteilung eines streitigen Anspruchs nur, wenn sie fundamentale Rechtsgrundsätze verkennt und daher mit der wesentlichen, weitgehend anerkannten Wertordnung schlechthin unvereinbar ist, die nach in der Schweiz herrschender Auffassung Grundlage jeder Rechtsordnung bilden sollte (BGE 144 III 120 E. 5.1 S. 130). Zu diesen Grundsätzen gehören die Vertragstreue (  pacta sunt servanda), das Rechtsmissbrauchsverbot, der Grundsatz von Treu und Glauben, das Verbot der entschädigungslosen Enteignung, das Diskriminierungsverbot, der Schutz von Handlungsunfähigen und das Verbot übermässiger Bindung (vgl. Art. 27 Abs. 2 ZGB), wenn diese eine offensichtliche und schwerwiegende Persönlichkeitsverletzung darstellt. Diese Aufzählung ist jedoch nicht abschliessend; auch die Versprechen von Schmiergeldzahlungen verstossen gegen den Ordre public, sofern sie nachgewiesen sind, oder etwa ein Entscheid, der das Verbot der Zwangsarbeit missachtet (BGE 144 III 120 E. 5.1 S. 130; 138 III 322 E. 4.1 S. 327; je mit Hinweisen).  
Zur Aufhebung des angefochtenen Schiedsentscheids kommt es nur, wenn dieser nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis dem Ordre public widerspricht (BGE 144 III 120 E. 5.1 S. 130; 138 III 322 E. 4.1 sowie E. 4.3.1/4.3.2; 132 III 389 E. 2.2 S. 392 ff.; je mit Hinweisen). 
 
3.2.   
 
3.2.1. Die Beschwerdeführerin bringt vor, Artikel 16 des Arbeitsvertrags vom 19. November 2015 gelange nur zur Anwendung, wenn sie den Vertrag ohne triftigen Grund kündige. Die 45-tägige Frist könne somit erst zu laufen beginnen, wenn eine ungerechtfertigte Kündigung entweder durch die Beschwerdeführerin anerkannt oder durch ein Gericht festgestellt worden sei. Zum ersten Teilsatz von Artikel 16 habe der Einzelschiedsrichter keinerlei Ausführungen gemacht und diesen somit nicht ausgelegt. Er habe den ersten Teilsatz vielmehr komplett ignoriert; mit anderen Worten habe er diesen Teil der Vertragsklausel nicht angewendet. Die Nichtanwendung des ersten Teilsatzes habe zur Folge gehabt, dass die 45-tägige Frist zu einem Zeitpunkt zu laufen begonnen habe, als eine ungerechtfertigte Kündigung weder eingestanden noch gerichtlich festgestellt worden sei. Die Auslegung des Einzelschiedsrichters von Artikel 16 des Arbeitsvertrags stelle eine Missachtung des Prinzips  pacta sunt servanda dar, die den materiellen Ordre public im Sinne von Art. 190 Abs. 2 lit. e IPRG verletze.  
 
3.2.2. Der Grundsatz der Vertragstreue (  pacta sunt servanda), dem von der Rechtsprechung zu Art. 190 Abs. 2 lit. e IPRG eine eingeschränkte Bedeutung beigemessen wird, ist nur verletzt, wenn sich das Schiedsgericht weigert, eine Vertragsklausel anzuwenden, obwohl es davon ausgeht, dass diese die Parteien bindet, oder umgekehrt aus einer Klausel eine Verpflichtung ableitet, obwohl es diese für unverbindlich hält. Das Schiedsgericht muss also eine Vertragsbestimmung angewendet bzw. deren Anwendung verweigert und sich damit in Widerspruch zum Ergebnis der eigenen Auslegung hinsichtlich der Existenz oder des Inhalts des strittigen Vertrags gesetzt haben. Demgegenüber werden der Vorgang der Auslegung und die rechtlichen Konsequenzen, die daraus gezogen werden, nicht vom Grundsatz der Vertragstreue erfasst, weshalb sich damit keine Rüge der Ordre public-Widrigkeit begründen lässt. Das Bundesgericht hat verschiedentlich betont, dass praktisch die Gesamtheit der sich aus der Vertragsverletzung ergebenden Rechtsstreitigkeit vom Schutzbereich des Grundsatzes  pacta sunt servanda ausgeschlossen ist (Urteile 4A_346/2020 vom 6. Januar 2021 E. 6.2.1; 4A_70/2020 vom 18. Juni 2020 E. 7.3.1; 4A_532/2016 vom 30. Mai 2017 E. 3.2.2).  
Die Beschwerdeführerin verkennt mit ihren Ausführungen den engen Schutzbereich des Grundsatzes der Vertragstreue. Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht hat der Einzelschiedsrichter Artikel 16 des Arbeitsvertrags vom 19. November 2015 als Ganzes angewendet, er hat dem ersten Teilsatz der Vertragsklausel jedoch eine andere Bedeutung beigemessen, als dies von der Beschwerdeführerin vertreten wird. Darin ist keine Verletzung des materiellen Ordre public zu erblicken. Vielmehr kritisiert die Beschwerdeführerin in unzulässiger Weise die schiedsgerichtliche Vertragsauslegung. 
 
3.3.   
 
3.3.1. Die Beschwerdeführerin rügt eventualiter, die Auslegung von Artikel 16 des Arbeitsvertrags vom 19. November 2015 im angefochtenen Entscheid verstosse gegen den materiellen Ordre public, weil eine rückwirkende Anwendung der 45-tägigen Frist eine übermässige Vertragsbindung im Sinne von Art. 27 Abs. 2 ZGB begründe. Der angefochtene Entscheid halte lediglich in einem Absatz fest, dass der Beschwerdegegner am 25. November 2016 die Bezahlung von Schadenersatz in der Höhe eines Jahressalärs innerhalb von 45 Tagen verlangt habe und die Beschwerdeführerin dieser Forderung nicht nachgekommen sei, weshalb sie nach Artikel 16 Schadenersatz für die gesamte Restlaufzeit des Vertrags schulde. Der Schiedsentscheid setze sich jedoch nicht damit auseinander, dass die 45-tägige Frist erst zu laufen anfangen könne, wenn auch eine ungerechtfertigte Kündigung entweder durch die verletzende Partei anerkannt oder durch ein Gericht festgestellt worden sei. Jede andere Auslegung von Artikel 16 des Arbeitsvertrags würde die wirtschaftliche Freiheit der Beschwerdeführerin aufheben. Sie hätte ansonsten keine Möglichkeit gehabt, sich juristisch gegen den Vorwurf der ungerechtfertigten Kündigung zur Wehr zu setzen, wenn die 45-tägige Frist ungeachtet einer Feststellung der ungerechtfertigten Kündigung zu laufen beginnen würde, zumal ein Schiedsverfahren mehr Zeit in Anspruch nehme. Die Auswirkung der schiedsgerichtlichen Auslegung der fraglichen Vertragsklausel sei wirtschaftlich eklatant, da die Bezahlung eines Jahressalärs USD 60'000.-- betrage, die Restlaufzeit des ganzen Vertrags hingegen USD 246'000.-- ausmache.  
 
3.3.2. Die Beschwerdeführerin übt mit ihren Vorbringen einmal mehr unzulässige Kritik an der schiedsgerichtlichen Vertragsauslegung. Der Umstand, dass die Auslegung im angefochtenen Entscheid im Vergleich zu derjenigen, die in der Beschwerde vertreten wird, zu einer beträchtlich höheren Schadenersatzforderung führt, bedeutet keine Verletzung des materiellen Ordre public. Die Beschwerdeführerin führt zwar eine übermässige Bindung bzw. eine Beeinträchtigung ihrer wirtschaftlichen Freiheit ins Feld, zeigt jedoch nicht auf, inwiefern die vom Einzelschiedsrichter bejahte vertragliche Verpflichtung eine offensichtliche und schwerwiegende Persönlichkeitsverletzung darstellen soll, die gegebenenfalls gegen den materiellen Ordre public verstossen könnte (vgl. BGE 138 III 322 E. 4.3).  
Die Rüge, der vom Einzelschiedsrichter zugesprochene Schadenersatz verstosse in seiner Höhe gegen den materiellen Ordre public (Art. 190 Abs. 2 lit. e IPRG), ist unbegründet. 
 
4.  
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Mit dem Entscheid in der Sache wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos. 
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Dem Beschwerdegegner wird keine Parteientschädigung zugesprochen, da ihm aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist (Art. 68 Abs. 2 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 6'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.  
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Tribunal Arbitral du Sport (TAS) schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 15. Februar 2021 
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Kiss 
 
Der Gerichtsschreiber: Leemann