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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
5A_550/2019  
 
 
Urteil vom 1. September 2020  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Herrmann, Präsident, 
Bundesrichter Marazzi, von Werdt, Schöbi, Bovey, 
Gerichtsschreiberin Gutzwiller. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch 
Rechtsanwalt Prof. Dr. Jürgen Brönnimann, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
B.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Hoffet, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Ehescheidung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, 1. Zivilkammer, vom 31. Mai 2019 (ZK 19 11, ZK 19 12). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
A.________ (geb. 1958) und B.________ (geb. 1956) heirateten im Jahr 1984. Aus ihrer Ehe sind keine Kinder hervorgegangen. 
 
B.   
Am 5. September 1997 schlossen die Ehegatten einen Ehevertrag mit folgendem auszugsweisem Wortlaut: 
 
I. FESTSTELLUNGEN  
-..] 
 
2. Eigengüter 
Die Vertragsparteien haben folgende Eigengüter: 
 
a) Der Ehemann 
- Liegenschaft U.________ Gbbl. Nr. xxx, V.________strasse, U.________; 
- 20 % der Aktien der C.________ AG; 
- Mobiliar der ehelichen Wohnung; 
- die bestehenden Darlehen (Bank D.________ und Mutter des Ehemannes) beschlagen die vorgenannte Liegenschaft. 
 
b) Die Ehefrau 
keine [sic] von besonderem Wert. 
 
3. Errungenschaften 
Das übrige Vermögen der Ehegatten stellt Errungenschaft dar. 
 
X. EHEVERTRAG 
-..] 
 
3. Vorschlagszuweisung im Scheidungsfall 
Sollte der Güterstand durch Scheidung, Trennung, Ungültigerklärung der Ehe oder gerichtliche Anordnung der Gütertrennung beendet werde [sic], steht jedem Ehegatten die Hälfte des Vorschlages zu. 
 
4. Ausserordentlicher Beitrag der Ehefrau 
Die im Geschäft mitarbeitende Ehefrau bezog für ihre Tätigkeiten eine Entschädigung im Betrage von durchschnittlich Fr. 1'000.-- bis Fr. 1'500.-- pro Monat. 
 
Die Parteien sind sich einig, dass dieser Betrag keine angemessene Entschädigung für die Arbeitsleistungen der Ehefrau darstellen [sic]. Sie vereinbaren deshalb, dass der Ehemann der Ehefrau im Falle der Scheidung, Trennung, Ungültigerklärung der Ehe oder gerichtlichen Anordnung der Gütertrennung gestützt auf Art. 165 ZGB eine Entschädigung in der Höhe des hälftigen Verkehrswerts seines Eigenguts (ohne die Aktien der C.________ AG) zu bezahlen hat. 
 
 
C.   
Im August 2009 trennten sich die Ehegatten. Nachdem der Ehemann am 9. Februar 2012 die Scheidungsklage erhoben hatte, schied das Regionalgericht Berner Jura-Seeland mit Urteil vom 19. November 2018 die Ehe der Parteien und regelte deren Nebenfolgen. Soweit hier von Belang, verpflichtete es B.________ dazu, A.________ aus Ehevertrag bzw. Güterrecht Fr. 568'527.85 zu bezahlen (Ziff. 6), und Letztere, Ersterem die geleisteten Prozesskostenvorschüsse von insgesamt Fr. 23'600.-- zurückzuerstatten (Ziff. 10). Die Gerichtskosten verteilte es hälftig (Ziff. 12) und schlug die Parteikosten wett (Ziff. 13). 
 
D.   
Gegen dieses Urteil erhob A.________ Berufung. Das Obergericht des Kantons Bern hiess das Rechtsmittel mit Entscheid vom 31. Mai 2019 teilweise gut, soweit es darauf eintrat. Es bezifferte die Forderung aus Ehevertrag bzw. Güterrecht neu auf Fr. 692'523.65 (Ziff. 2) und bestätigte den erstinstanzlichen Kostenentscheid (Ziff. 3 und 4). Ferner auferlegte es die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens im Umfang von Fr. 9'330.-- A.________ und zu Fr. 4'670.-- B.________ (Ziff. 7). Schliesslich verpflichtete es A.________ zur Bezahlung einer Parteientschädigung an B.________ von Fr. 3'252.55 (Ziff. 8). Das Berufungsurteil wurde A.________ am 5. Juni 2019 zugestellt. 
 
E.   
Mit Beschwerde vom 5. Juli 2019 wendet sich A.________ (Beschwerdeführerin) an das Bundesgericht. Sie beantragt, es seien die Ziffern 2, 3, 4, 7 und 8 des angefochtenen Entscheiddispositivs aufzuheben und B.________ (Beschwerdegegner) sei zu verurteilen, ihr einen Betrag von Fr. 1'660'400.-- zu bezahlen. Sein Antrag auf Rückerstattung der geleisteten Prozesskostenvorschüsse von Fr. 23'600.-- sei abzuweisen. Ferner seien die Gerichtskosten des erst- und zweitinstanzlichen Verfahrens dem Beschwerdegegner aufzuerlegen und dieser sei dazu zu verpflichten, der Beschwerdeführerin für beide kantonalen Verfahren jeweils eine Parteientschädigung gemäss richterlichem Ermessen zu bezahlen. 
Der Präsident der urteilenden Abteilung wies das Gesuch der Beschwerdeführerin um aufschiebende Wirkung mit Verfügung vom 23. August 2019 ab. Das Bundesgericht hat die kantonalen Akten, jedoch keine Vernehmlassungen in der Sache eingeholt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Angefochten ist der Endentscheid einer letzten kantonalen Instanz, die als oberes Gericht auf Rechtsmittel hin über vermögensrechtliche Nebenfolgen der Ehescheidung befunden hat (Art. 75 und Art. 90 BGG). Der für diese Zivilsache massgebliche Streitwert von Fr. 30'000.-- ist erreicht (Art. 72 Abs. 1 und Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG). Die Beschwerdeführerin ist zur Beschwerde legitimiert und hat die Beschwerdefrist eingehalten (Art. 76 Abs. 1 und Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG ist unter Vorbehalt der nachfolgenden Ausführungen grundsätzlich zulässig.  
 
1.2. Auf das Begehren, der gegnerische Antrag auf Rückerstattung der geleisteten Prozesskostenvorschüsse sei abzuweisen, kann nicht eingetreten werden, da hierfür in der 97-seitigen Beschwerdeschrift jegliche Begründung fehlt (Art. 42 Abs. 1 BGG; BGE 143 II 283 E. 1.2.2 S. 286).  
 
2.  
 
2.1. Mit der Beschwerde in Zivilsachen können Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 f. BGG geltend gemacht werden. Das Bundesgericht wendet das Recht in diesem Bereich von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG) und prüft mit freier Kognition, ob der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden. Es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen, und es kann sie mit einer Begründung abweisen, die von der Argumentation der Vorinstanz abweicht (BGE 141 III 426 E. 2.4 S. 429 mit Hinweisen). Das Bundesgericht befasst sich aber grundsätzlich nur mit formell ausreichend begründeten Einwänden (Art. 42 Abs. 2 BGG).  
 
2.2. Sodann ist es an den festgestellten Sachverhalt grundsätzlich gebunden (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig, d.h. willkürlich (BGE 137 III 268 E. 1.2 mit Hinweisen), ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Hierfür gilt das strenge Rügeprinzip (BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266). Das Bundesgericht prüft nur klar und detailliert erhobene und wenn möglich belegte Rügen (BGE 142 III 364 E. 2.4 S. 368 mit Hinweisen).  
Eine Sachverhaltsfeststellung bzw. Beweiswürdigung ist willkürlich, wenn das Gericht Sinn und Tragweite eines Beweismittels offensichtlich verkannt hat, wenn es ohne sachlichen Grund ein wichtiges und entscheidwesentliches Beweismittel unberücksichtigt gelassen oder wenn es auf der Grundlage der festgestellten Tatsachen unhaltbare Schlussfolgerungen gezogen hat (BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266 mit Hinweisen). Dass die von Sachgerichten gezogenen Schlüsse nicht mit der eigenen Darstellung der Beschwerdeführerin übereinstimmen, belegt keine Willkür (BGE 142 II 433 E. 4.4 S. 444 mit Hinweisen). 
 
2.3. Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG). In der Beschwerde ist darzutun, inwiefern die Voraussetzungen für eine nachträgliche Einreichung von Tatsachen und Beweismitteln erfüllt sein sollen (BGE 143 I 344 E. 3 S. 346 mit Hinweisen).  
 
3.  
Anlass zur Beschwerde gibt hauptsächlich die vorinstanzliche Beurteilung der Ansprüche der Beschwerdeführerin aus Ziff. II.4 des Ehevertrags vom 5. September 1997. Darin haben die Parteien unter Verweis auf Art. 165 ZGB für den Scheidungsfall eine Entschädigung in der Höhe des hälftigen Verkehrswerts des Eigenguts des Beschwerdegegners ("ohne die Aktien der C.________ AG") vereinbart. 
Im Zeitpunkt der Unterzeichnung des Ehevertrags war der Beschwerdegegner Inhaber von 20 % der Aktien der C.________ AG. Ausserdem lastete auf der ihm gehörenden Liegenschaft U.________ Gbbl. Nr. xxx eine Hypothek der Bank D.________ (später Bank E.________) von Fr. 200'000.-- und schuldete er seiner Mutter aus zwei - für die Teilamortisation der Hypothek und Investitionen in die Liegenschaft verwendeten - Darlehen je Fr. 100'000.--. In der Folge fielen dem Beschwerdegegner durch Erbvorbezug auch noch die restlichen 80 % der Aktien der C.________ AG zu. Sodann erliess die Mutter ihrem Sohn schenkungshalber die Darlehen von gesamthaft Fr. 200'000.-- und amortisierte der Beschwerdegegner die Hypothek um Fr. 120'000.--. Im Zeitpunkt der Rechtshängigkeit des Scheidungsverfahrens gehörten 100 % der Aktien der C.________ AG dem Beschwerdegegner und die Liegenschaft war noch mit einer Schuld von Fr. 80'000.-- belastet. Die Beschwerdeführerin stellte sich im kantonalen Verfahren wie auch vor Bundesgericht auf den Standpunkt, dass nur 20 % der Aktien der C.________ AG von der hälftigen Teilung gemäss Ziff. II.4 des Ehevertrags ausgenommen und die restlichen 80 % zu teilen seien. Sodann seien lediglich Fr. 80'000.-- vom Bruttoverkehrswert der Liegenschaft abzuziehen und die Darlehen der Mutter überhaupt nicht, da Letztere gar nicht mehr bestünden. 
 
4.  
Der Ehevertrag untersteht grundsätzlich den allgemeinen Bestimmungen des Obligationenrechts (vorab Art. 1 und Art. 18 OR; Urteile 5A_501/2015 vom 12. Januar 2016 E. 3.1.2; 5A_672/2012 vom 3. April 2013 E. 10.1; je mit Hinweisen; vgl. auch BGE 145 III 474 E. 5.5 S. 482 mit Hinweis). 
Streitig ist hier nicht das Zustandekommen des Vertrages vom 5. September 1997, sondern dessen Inhalt bzw. Tragweite. Mithin liegt ein sogenannter reiner Auslegungsstreit vor (Urteil 5A_927/2017 vom 8. März 2018 E. 4 mit Hinweisen). 
Im schweizerischen Vertragsrecht gilt bei Fragen des Konsenses oder der Auslegung der Grundsatz des Primats des subjektiv übereinstimmend Gewollten vor dem objektiv Erklärten, subjektiv aber unterschiedlich Verstandenen. Im Konsens- wie auch im Auslegungsstreit hat das Sachgericht daher vorab zu prüfen, ob die Parteien sich tatsächlich übereinstimmend geäussert, verstanden und in diesem Verständnis geeinigt haben. Ist dies für den Vertragsschluss als solchen zu bejahen, liegt ein tatsächlicher (auch: natürlicher) Konsens vor. Haben die Parteien sich in den Vertragsverhandlungen zwar übereinstimmend verstanden, aber nicht geeinigt, besteht ein offener Dissens und damit kein Vertragsschluss. Haben sie sich übereinstimmend geäussert, aber abweichend verstanden, liegt ein versteckter Dissens vor, welcher zum Vertragsschluss führt, wenn eine der Parteien nach dem Vertrauensgrundsatz in ihrem Verständnis der gegnerischen Willensäusserung zu schützen und damit die andere auf ihrer Äusserung in deren objektiven Sinn zu behaften ist. Diesfalls liegt ein normativer Konsens vor (BGE 144 III 93 E. 5.2.1 S. 97 f.; 123 III 35 E. 2b S. 39 f.). 
 
5.  
 
5.1. Für die Auslegung einer Vereinbarung ist mithin zunächst der übereinstimmende tatsächliche Wille der Parteien massgebend, d.h. das übereinstimmende tatsächliche Verständnis der Parteien zu den ausgetauschten Erklärungen (BGE 140 III 134 E. 3.2 S. 138; 130 III 66 E. 3.2 S. 71 mit Hinweisen). Weil es sich beim wirklichen Willen um eine innere Tatsache handelt, kann er nicht direkt bewiesen werden. Daher ist der Wille anhand von Indizien zu ergründen. Zu diesem Zweck werden sämtliche Umstände des Vertragsschlusses herangezogen, welche für die Willensabgabe relevant waren. Als weitere Indizien kommen die Begleitumstände, die Beweggründe und das Verhalten der Parteien vor und nach Vertragsschluss infrage (BGE 144 III 93 E. 5.2.2 S. 98 mit Hinweisen).  
 
5.2. Die Vorinstanz stellte fest, ein natürlicher Konsens sei weder hinsichtlich des Passus' "ohne Aktien der C.________ AG" in Ziff. II.4 des Ehevertrags noch hinsichtlich des Teilsatzes "die bestehenden Darlehen" in Ziff. I.2.a des Ehevertrags und damit insgesamt betreffend den Umfang des "Eigenguts" gemäss Ziff. II.4 des Ehevertrags nicht erstellt. An die Feststellung des Parteiwillens ist das Bundesgericht gebunden (Art. 105 Abs. 1 BGG; BGE 144 III 93 E. 5.2.2 S. 98).  
 
5.3. Die Beschwerdeführerin wirft der Vorinstanz vor, mit dieser Feststellung in Willkür verfallen zu sein. Zur Begründung führt sie (einzig) das Verhalten des Beschwerdegegners nach Vertragsschluss an. Sie bezieht sich einerseits auf die Tatsache, dass der Beschwerdegegner sie in einem Zeitpunkt, in welchem die Ehe in einer Krise gewesen sei, mit einem sie benachteiligenden Nachtrag zum Ehevertrag habe "überrumpeln" wollen (E. 5.4). Ausserdem will sie Schlussfolgerungen aus dem Prozessverhalten des Beschwerdegegners gezogen wissen (E. 5.5).  
 
5.4.  
 
5.4.1. Im Zusammenhang mit dem Nachtrag erwog die Vorinstanz, ein natürlicher Konsens hinsichtlich des seinerzeitigen Vertragswillens lasse sich daraus nicht ableiten. Zum einen sei fraglich, ob das erst 11 Jahre später erstellte und von den Parteien nicht unterzeichnete Dokument überhaupt Schlüsse auf einen allfälligen tatsächlichen Konsens der Parteien im Zeitpunkt des Abschlusses des Ehevertrags zulasse. Zum anderen sei entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin nicht erwiesen, welchen Zweck der Beschwerdegegner mit dem Nachtrag verfolgt habe. Mindestens ebenso wahrscheinlich wie eine Abänderung zu seinen Gunsten erscheine eine angestrebte Präzisierung des ursprünglichen Vertrags, da sich dieser im Nachhinein als missverständlich erwiesen habe. In diesem Sinne habe sich auch Notar G.________ geäussert, welcher sowohl den Ehevertrag als auch den Nachtrag dazu verfasst habe.  
 
5.4.2. Die Beschwerdeführerin wendet dagegen ein, bei der Beurteilung des natürlichen Konsenses sei die Situation im Jahre 2008 (schwer angeschlagene Ehe) nicht berücksichtigt worden. Es sei offensichtlich, dass der Beschwerdegegner den 11 Jahre zuvor geschlossenen Ehevertrag in seinem Sinne habe ändern wollen. Hätte der Beschwerdegegner den ursprünglichen Vertrag tatsächlich so verstanden, dass die Teilung sämtlicher Aktien der C.________ AG ausgeschlossen sei, wäre der von ihm angestrebte Nachtrag gar nicht nötig gewesen. Nach seinem eigenen Verständnis sei offensichtlich ein neuer Vertrag notwendig gewesen, um die Teilung der Aktien zu verhindern. Es sei offensichtlich, dass der Nachtrag dem Beschwerdegegner verglichen mit dem Ehevertrag ganz erhebliche Vorteile verschafft hätte. Mit diesen Ausführungen beschränkt sich die Beschwerdeführerin auf die Darlegung ihrer eigenen Sichtweise und die blosse Behauptung, die Vorinstanz habe die Tragweite des Beweismittels "Nachtrag" offensichtlich verkannt. Den Begründungsanforderungen genügt eine derartige Kritik nicht (vgl. vorne 2.2).  
 
5.4.3. Ferner macht die Beschwerdeführerin einen Erfahrungssatz geltend. Erfahrungssätze, d.h. Sätze allgemeiner Lebenserfahrung, die jedermann aufgrund eines selbstverständlichen Wissens um menschliche Verhaltensweisen oder allgemeiner Kenntnis naturgegebener Zusammenhänge vertraut sind, sind nicht beweisbedürftig (Art. 151 ZPO; BGE 143 III 297 E. 6.7.1 S. 313 mit Hinweisen). Soweit Feststellungen oder Schlüsse nicht auf der beweismässigen Würdigung von vorgebrachten Umständen oder konkreten Anhaltspunkten beruhen, sondern ausschliesslich aufgrund von Erfahrungssätzen getroffen wurden, die sich aus der allgemeinen Lebenserfahrung ableiten und daher allgemein für gleich gelagerte Fälle Geltung beanspruchen, mithin die Funktion von Normen übernehmen, können sie vom Bundesgericht im Rahmen der Beschwerde in Zivilsachen frei überprüft werden (BGE 143 III 297 E. 6.7.1 S. 313; 140 I 285 E. 6.2.1 S. 297 mit Hinweisen; 140 III 115 E. 2 S. 117 mit Hinweisen).  
Die Beschwerdeführerin behauptet, aus dem Umstand, dass eine von zwei Vertragsparteien eine Vertragsergänzung anstrebe, welche ihr wesentliche Vorteile verschaffe und im selben Mass die andere Partei benachteilige, müsse geschlossen werden, dass die änderungswillige Partei den Zweck verfolge, eine Änderung zu ihren Gunsten zu erreichen. Es erscheint fraglich, ob diese Darlegungen einen ausreichenden Abstraktionsgrad erreichen, um ihnen einen normativen Charakter zuordnen zu können. Jedenfalls liegt die behauptete Schlussfolgerung nicht geradezu auf der Hand. Diese Frage kann hier aber offen bleiben, denn die Beschwerdeführerin unterstellt mit ihrer Hypothese eine Tatsache - dass die angestrebte Vertragsänderung dem Beschwerdegegner einen Vorteil eingeräumt hätte - als wahr, obwohl gerade diese Frage umstritten ist. Deshalb kann die Beschwerdeführerin nichts daraus ableiten. 
 
5.5.  
 
5.5.1.  
 
5.5.1.1. Im Kontext der strittigen Teilung der Aktien der C.________ AG wirft die Beschwerdeführerin dem Beschwerdegegner vor, im Verlaufe des Verfahrens widersprüchliche Standpunkte eingenommen zu haben. Zuerst habe der Beschwerdegegner erklärt, im Ehevertrag sei der Begriff "Eigengut" irrtümlich verwendet worden (gemeint gewesen sei "Eigenheim") und dem Notar sei hierbei wohl ein Schreibfehler unterlaufen. Die später vom Beschwerdegegner nachgeschobene Variante, die Regelung beziehe sich nach dem Willen der Parteien nicht auf sein gesetzlich geregeltes Eigengut, sondern auf das historische Eigengut bei Vertragsschluss, sei nicht glaubwürdig. Mit der diesbezüglichen Rüge der Beschwerdeführerin habe sich die Vorinstanz nicht auseinandergesetzt, womit sie ihren Gehörsanspruch (Art. 53 ZPO, Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK) verletzt habe. Die willkürfreie Beweiswürdigung unter Einbezug aller Elemente müsse zum Sachverhalt führen, dass der Beschwerdegegner den ursprünglichen Vertrag so verstanden habe wie die Beschwerdeführerin, nämlich dass 80 % der Aktien der C.________ AG zu teilen seien. Überdies habe die Vorinstanz die Verhandlungsmaxime (Art. 55 Abs. 1 ZPO) verletzt.  
 
5.5.1.2. Mit ihrer Gehörsrüge beanstandet die Beschwerdeführerin sinngemäss eine Verletzung der Begründungspflicht. Ein Teilaspekt des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) ist die Pflicht der Gerichtsbehörde, ihren Entscheid gehörig zu begründen. Dabei ist es nicht erforderlich, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (BGE 142 III 433 E. 4.3.2 S. 436 mit Hinweisen). Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich die betroffene Partei über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann (BGE 142 II 49 E. 9.2 S. 65 mit Hinweisen). In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 142 III 433 E. 4.3.2 S. 436 mit Hinweisen). Vorliegend trifft zu, dass die Vorinstanz die fragliche Rüge in ihren Erwägungen nicht thematisiert. Die Urteilsbegründung enthält indessen die den Entscheid tragenden Punkte. Die Beschwerdeführerin macht denn auch nicht geltend, die Begründung habe es ihr nicht erlaubt, den Entscheid sachgerecht anzufechten. Damit ist die behauptete Gehörsverletzung nicht dargetan.  
 
5.5.1.3. Ferner mag die variierende Begründung des Beschwerdegegners mit Bezug auf das bei Unterzeichnung des Ehevertrags tatsächlich Gewollte zwar die Glaubhaftigkeit seiner diesbezüglichen Behauptungen verringern. Allein aufgrund einer wechselnden Argumentation drängt sich jedoch noch nicht die Schlussfolgerung auf, dass ein tatsächlicher Konsens zu bejahen wäre. Die Beschwerdeführerin behauptet nicht, es lägen Indizien vor (vgl. vorne E. 5.1), welche die Vorinstanz zu Unrecht nicht beachtet hätte und welche eindeutig darauf hinweisen würden, dass bei Vertragsschluss ein natürlicher Konsens in ihrem Sinne bestand. Auch macht sie nicht geltend, die Vorinstanz hätte einen tatsächlichen Konsens ausschliesslich gestützt auf die beschwerdegegnerischen Ausführungen verneint. Demnach geht ihre Willkürrüge ebenfalls fehl.  
 
5.5.1.4. Soweit die Beschwerdeführerin der Vorinstanz eine Verletzung der Verhandlungsmaxime vorwirft, widerspricht sie sich selbst. Sie begründet die angebliche Rechtsverletzung damit, keine der Parteien habe bis zur Schlussfolgerung des Regionalgerichts, wonach das Eigengut zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses massgebend sei (historisches Eigengut), je behauptet, den Vertrag so verstanden zu haben. Dem Beschwerdegegner wirft sie aber gerade vor, seinen Standpunkt gewechselt zu haben, wobei er sich in der zweiten Variante auf das historische Eigengut berufen haben soll (vgl. vorne E. 5.5.1.1). Damit ist eine Verletzung des angerufenen Grundsatzes hier nicht ersichtlich.  
 
5.5.2.  
 
5.5.2.1. Auch im Zusammenhang mit den die Liegenschaft beschlagenden Darlehen wirft die Beschwerdeführerin der Vorinstanz eine Verletzung der Verhandlungsmaxime vor, denn der Beschwerdegegner habe im Prozess ausdrücklich zugestanden, dass "im Falle einer Scheidung der dannzumal tatsächliche Verkehrswert bzw. Nettowert [der Liegenschaft] massgeblich sein würde". Dies könne nur so verstanden werden, dass der Verkehrswert im Scheidungszeitpunkt gemeint sei. Es sei jenseits jeglicher Vernunft, den zum Zeitpunkt der Scheidung zu teilenden Verkehrswert der Liegenschaft mit nicht mehr vorhandenen Schulden zu belasten, d.h. nicht mehr bestehende Schulden vom Verkehrswert der Liegenschaft abzuziehen.  
 
5.5.2.2. Die Vorinstanz erwog hierzu, im Ehevertrag sei in Ziff. I.2.a bei der Auflistung der Eigengüter des Ehemannes explizit festgehalten worden, dass die "bestehenden Darlehen" die Liegenschaft beschlügen. Die Darlehen seien folglich als Eigengut des Beschwerdegegners aufgeführt worden und seien - wie die Aktiven - zu teilen. Sie stellten einen separaten Teil des Eigenguts auf der Passivseite dar und nicht einen Abzug vom Verkehrswert der Liegenschaft. Ein natürlicher Konsens der Parteien darüber, was mit dem Wort "bestehend" gemeint gewesen sei, sei nicht nachgewiesen. Ein solcher lasse sich auch mit der vom Beschwerdegegner anlässlich der Hauptverhandlung vom 5. Mai 2014 vor Regionalgericht gemachten Aussage nicht belegen, wonach "im Falle einer Scheidung der dannzumal tatsächliche Verkehrswert bzw. Nettowert massgeblich sein würde". Die Aussage beziehe sich auf den Wert der Liegenschaft als Aktivum, was aus der ihr im Protokoll der Hauptverhandlung vorangehenden Aussage hervorgehe. Für diesen sei nach übereinstimmender Ansicht der Parteien der Zeitpunkt der Scheidung massgeblich. Zum Zeitpunkt der Bewertung der beiden auf der Liegenschaft lastenden Darlehen habe sich der Beschwerdegegner an der zitierten Stelle nicht geäussert.  
 
5.5.2.3. Mit dieser Begründung setzt sich die Beschwerdeführerin nicht auseinander. Unterlässt sie es aufzuzeigen, dass die Vorinstanz die Aussage des Beschwerdegegners falsch gewürdigt hat, wenn sie diese nur auf die Aktivseite seines Eigenguts bezog, so ist eine Verletzung der Verhandlungsmaxime nicht dargetan. Die Beschwerdeführerin kann der Vorinstanz nicht vorwerfen, sich darüber hinweggesetzt zu haben, dass der Beschwerdegegner eine von ihr behauptete Tatsache zugestanden habe, wenn das Zugeständnis gar nicht erst ausgewiesen ist.  
 
5.6. Soweit die Beschwerdeführerin im Kontext der Diskussion, ob ein übereinstimmender Parteiwille mit Bezug auf den Ehevertrag vom 5. September 1997 festgestellt werden könne, rechtsfehlerhafte Anwendung der Art. 198 ZGB (gesetzliche Definition des Eigenguts) und Art. 204 ZGB (Festlegung des Zeitpunkts für die Auflösung des Güterstandes) rügt, zielen ihre Vorhalte offensichtlich an der Sache vorbei. Sie führt auch nicht aus, dass und inwiefern diese beiden Gesetzesbestimmungen für die Ermittlung des tatsächlichen Parteiwillens relevant sein könnten. Darauf ist nicht einzugehen.  
 
6.  
 
6.1. Hat das kantonale Gericht - wie hier - einen wirklichen Willen nicht feststellen können, beurteilt sich nach dem Vertrauensprinzip, welchen Inhalt der Ehevertrag vom 5. September 1997 hat. Die Erklärung ist danach so auszulegen, wie sie nach ihrem Wortlaut und Zusammenhang sowie den gesamten Umständen nach Treu und Glauben verstanden werden durfte und musste (BGE 142 III 239 E. 5.2.1 S. 253 mit Hinweisen). Die Auslegung hat grundsätzlich ex tunc zu erfolgen, also bezogen auf den Zeitpunkt oder Zeitraum des Vertragsschlusses (Urteile 5A_109/2018 vom 20. April 2018 E. 7.1; 5A_927/2017 vom 8. März 2018 E. 6.1; je mit Hinweisen).  
Ausgangspunkt der Auslegung ist der Wortlaut der Erklärungen, welche jedoch nicht isoliert, sondern aus ihrem konkreten Sinngefüge heraus zu beurteilen sind (BGE 142 III 671 E.3.3 S. 675 mit Hinweisen). Ausserdem hat das Gericht zu berücksichtigen, was sachgerecht ist, weil nicht anzunehmen ist, dass die Parteien eine unangemessene Lösung gewollt haben (BGE 144 III 327 E. 5.2.2.1  in fine S. 333 mit Hinweisen). Auch wenn der gewählte Wortlaut auf den ersten Blick klar erscheint, kann sich aus den anderen Vertragsbestimmungen, aus dem von den Parteien verfolgten Zweck und aus weiteren Umständen ergeben, dass der Wortlaut der strittigen Bestimmung nicht genau den Sinn der Vereinbarung unter den Parteien wiedergibt (BGE 140 III 134 E.3.2 S. 139 mit Hinweisen). Wenn aus objektiven Umständen das objektive Vertragsverständnis hergeleitet werden soll, muss die Auslegung zu einem zweifelsfreien Ergebnis führen (Urteil 5A_927/2017 vom 8. März 2018 E. 6.1 mit Hinweis).  
Die Auslegung nach dem Vertrauensprinzip ist eine Rechtsfrage, die das Bundesgericht frei überprüft, wobei es an die vorinstanzlichen Feststellungen zu den tatsächlichen Umständen des Vertragsschlusses gebunden ist (vgl. BGE 142 III 239 E. 5.2.1 S. 253; 132 III 268 E. 2.3.2 S. 275; je mit Hinweisen). 
 
6.2. Die Vorinstanz erwog, nach dem Wortlaut und den gesamten Umständen habe Ziff. II.4 des Ehevertrages so verstanden werden müssen und dürfen, dass sich der Begriff "Eigengut" auf das vorab in Ziff. I.2.a des Ehevertrags definierte Eigengut im Zeitpunkt des Abschlusses des Vertrages beziehe, mithin 20 % der Aktien der C.________ AG. Diese seien aufgrund der Klammerbemerkung ("ohne Aktien der C.________ AG") nicht zu teilen. Die restlichen 80 % der Aktien der C.________ AG wären ohnehin nicht zu teilen gewesen. Hätten die Parteien allfällige später erworbene Aktien der C.________ AG der Teilung unterstellen wollen, wäre ein expliziter Vermerk erforderlich gewesen, was jedoch nicht erfolgt sei. Selbst wenn sich der Begriff "Eigengut" auf den Bestand des Eigenguts im Zeitpunkt der güterrechtlichen Auseinandersetzung beziehen würde, wären ebenfalls sämtliche Aktien der C.________ AG von der Teilung ausgeschlossen. Dies ergebe sich sprachlogisch aus der absoluten Formulierung "ohne die Aktien der C.________ AG". Im Zusammenhang mit der Hypothek und den Darlehen führte die Vorinstanz aus, sie erachte für die Zusammensetzung des Eigenguts und den Anspruch der Beschwerdeführerin den Zeitpunkt des Ehevertrages als massgebend. Die Parteien hätten jedoch nicht beanstandet, dass das Regionalgericht für die Bewertung der Liegenschaft auf den Verkehrswert im Zeitpunkt der Scheidung abstellte, sodass dieser Punkt nicht zu erörtern sei. Demnach betrage der Bruttoverkehrswert der Liegenschaft unbestritten Fr. 1'760'000.--. Auf der Passivseite seien die Hypothek und das Darlehen der Mutter des Beschwerdegegners im Umfang von je Fr. 200'000.-- zur berücksichtigen, da im Ehevertrag explizit festgehalten worden sei, die "bestehenden Darlehen" beschlügen die Liegenschaft. Sprachlogisch müssten mit dem Wort "bestehend" diejenigen Darlehen gemeint gewesen sein, welche im Zeitpunkt des Vertragsschlusses bestanden und die Liegenschaft beschlagen hätten. Massgeblich sei daher die Höhe der Hypothek und des Darlehens der Mutter des Beschwerdegegners bei Abschluss des Ehevertrags am 5. September 1997.  
 
6.3.  
 
6.3.1. Die Beschwerdeführerin erachtet die Vertragsauslegung der Vorinstanz als willkürlich, da diese die Bedeutung der Umschreibung des Eigenguts der Parteien in Ziff. I des Ehevertrages verkannt habe. Die an besagter Stelle vorgenommene Feststellung des Eigenguts habe den Sinn, generell die Ausgangslage festzuhalten und späteren Beweisschwierigkeiten vorzubeugen. Mit ihrer Vertragsauslegung, wonach auf das Eigengut im Zeitpunkt des Vertragsschlusses abzustellen sei, verneine die Vorinstanz den Sinngehalt der Beweissicherung, obschon dieser offensichtlich sei. Es könne nicht bestritten werden, dass die Bestimmung von Eigengut bei Auflösung des Güterstandes oft erhebliche Schwierigkeiten bereite. Der von der Vorinstanz hergestellte, nicht erkennbare Zusammenhang mit der Vertragsregelung in Ziff. II sei klar sachfremd.  
 
6.3.2. Die Vorinstanz erwog in diesem Zusammenhang einerseits, es wäre widersprüchlich, wenn im Ehevertrag in einem ersten Schritt die bestehenden Eigengüter festgehalten worden wären, für den Umfang des Eigenguts aber trotzdem auf den möglicherweise erst viel späteren Zeitpunkt einer güterrechtlichen Auseinandersetzung abzustellen wäre. In diesem Fall hätte es sich erübrigt, überhaupt festzuhalten, über welche Eigengüter die Parteien bei Vertragsabschluss verfügten. Hier übersieht die Vorinstanz, dass der Ehevertrag in Ziff. II.3 auch die güterrechtliche Auseinandersetzung regelt, sodass die Feststellung der Eigengüter in Ziff. I.2 des Ehevertrags zwecks Beweissicherung durchaus Sinn machte (vgl. Art. 200 Abs. 3 ZGB). Daran ändert nichts, dass sich die Gütermassen bis zur Auflösung des Güterstandes noch verändern mochten.  
 
6.3.3. Andererseits führte die Vorinstanz aber auch aus, die Höhe der Entschädigung der Beschwerdeführerin wäre überhaupt nicht abschätzbar gewesen, wenn auf den Bestand des Eigenguts im Zeitpunkt der güterrechtlichen Auseinandersetzung abzustellen wäre, was aus Sicht von vernünftigen Parteien nicht habe gewollt sein können. Die Beschwerdeführerin stellt sich auf den Standpunkt, es sei nicht unangemessen, eine Entschädigung zu vereinbaren, deren Höhe nicht absehbar sei. Sie bringt diesbezüglich vor, aus damaliger Sicht einer noch intakten Ehe sei zu erwarten gewesen, dass weitere erhebliche Beträge in das ehemännliche Eigengut fliessen würden, und es seien keine Anhaltspunkte dafür vorhanden, dass die Parteien diese Entwicklung als abgeschlossen betrachtet hätten. Soweit sie damit eine tatsächliche Erwartungshaltung der Parteien behaupten will, beruft sie sich auf eine neue Tatsache, ohne zu erläutern, weshalb deren Einbringen vor Bundesgericht zulässig sein sollte, sodass sie unbeachtlich bleibt (vgl. vorne E. 2.3). Die Beschwerdeführerin kann daraus folglich keinen normativen Konsens zu ihren Gunsten ableiten. Sollten ihre Ausführungen dahingehend zu verstehen sein, dass auch vernünftige Parteien von einem steten Anwachsen des Eigenguts des Ehemannes ausgegangen wären, und wäre dieser Auffassung im Sinne einer allgemeinen Vermutung zuzustimmen, vermöchte ihre Argumentation dennoch nicht zu überzeugen. Die Höhe der Entschädigung bliebe in einer solchen Konstellation zumindest gegen oben gänzlich unbegrenzt. Die Parteien beabsichtigten nun aber nicht grundsätzlich eine Beteiligung der Ehefrau am Eigengut des Ehemannes, sondern sie trafen diese Regelung, um die Mithilfe der Beschwerdeführerin im Familienbetrieb zu honorieren. Ihrer Arbeitsleistung kann ein immerhin ungefährer Wert beigemessen werden, was die Parteien implizit auch getan haben, indem sie das effektiv bezahlte Gehalt im Ehevertrag als zu tief bezeichneten. Unter diesen Umständen kann von einer vernünftigen Partei nicht gewollt sein, sich zu einer Geldleistung zu verpflichten, welche den Wert der zu entlöhnenden Arbeit möglicherweise deutlich übersteigen wird. Daran vermag auch der Vorhalt nichts zu ändern, die Parteien hätten gleich einen bestimmten Betrag in den Ehevertrag geschrieben, wenn ihr Wille auf eine "abschätzbare" Entschädigung gerichtet gewesen wäre.  
 
6.3.4. Der Ehevertrag ist deshalb - wie es die Vorinstanz getan hat - in dem Sinne auszulegen, dass für den Bestand und Wert des für die Entschädigungsregelung massgeblichen Eigenguts des Beschwerdegegners auf den Zeitpunkt des Vertragsschlusses abzustellen ist. Die nachträglich erworbenen Aktien der C.________ AG fallen demnach nicht in das vertraglich bestimmte Eigengut. Die Hypothekarschuld bei der Bank D.________ (später Bank E.________) und die Darlehensschuld gegenüber der Mutter des Beschwerdegegners beliefen sich bei Abschluss des Ehevertrags unbestrittenermassen auf je Fr. 200'000.--, sodass sie in ebendieser Höhe zu berücksichtigen sind.  
 
6.3.5. Die Rüge der Verletzung von Art. 198 ZGB (gesetzliche Definition des Eigenguts) und Art. 204 ZGB (Zeitpunkt der Auflösung des Güterstandes) geht auch an dieser Stelle (vgl. vorne E. 5.6) von vornherein fehl, da vorliegend nicht die güterrechtliche Auseinandersetzung streitig ist, sondern eine (Rest-) Entschädigung nach Ehevertrag für die Mitarbeit im Familienbetrieb. Dem Argument der Vorinstanz, für die Auslegung des Ehevertrags nach Vertrauensprinzip sei Art. 204 ZGB nicht massgebend, hat die Beschwerdeführerin denn auch nichts Substanzielles entgegenzuhalten.  
 
6.3.6. Selbst wenn der Auffassung der Beschwerdeführerin zu folgen wäre, dass sich das Eigengut im Sinne von Ziff. II.4 des Ehevertrags nach Art. 204 ZGB bestimmte, wonach der Tag der Einreichung des Scheidungsbegehrens massgebend ist, verschaffte ihr dies keinen Anspruch auf Teilung der dem Beschwerdegegner nach Vertragsabschluss zugefallenen Aktien der C.________ AG. Zu Recht weist die Vorinstanz für diese Hypothese auf die absolute Formulierung der Klammerbemerkung hin, welche sämtliche Aktien von der Entschädigungsregel ausnähme ("ohne die Aktien der C.________ AG"). Die Beschwerdeführerin setzt sich mit diesem Argument nicht auseinander. Es ist auch nicht ersichtlich, weshalb sich das zu teilende Eigengut im Sinne von Ziff. II.4 des Ehevertrags nach Art. 204 ZGB bestimmen, für den Ausschluss dann aber doch auf das in Ziff. I.2.a formulierte Eigengut abgestellt werden sollte.  
 
7.  
Die Vorinstanz hat ferner die Anträge der Beschwerdeführerin auf Bewertung der C.________ AG zum Zeitpunkt der Klageeinreichung sowie auf Edition des Kaufvertrages der ehemaligen Landparzelle der C.________ AG in X.________ abgewiesen. Die Beschwerdeführerin stellt diese Beweisanträge ausdrücklich in den Zusammenhang mit der Behauptung, es seien in Anwendung der Ziff. II.4 des Ehevertrags für die Bestimmung der ihr zustehenden Entschädigung 80 % der Aktien der C.________ AG zu berücksichtigen. Da sich diese Rechtsauffassung als unzutreffend herausgestellt hat, ist der Wert der Aktien der C.________ AG und des von dieser veräusserten Grundstücks für den Ausgang des Verfahrens nicht erheblich, sodass sich die Rüge einer Verletzung des Rechts auf Beweis als unbegründet erweist. 
 
8.  
Sodann hält die Beschwerdeführerin dafür, das zum Eigengut des Beschwerdegegners gehörende Mobiliar, von welchem ihr gemäss Ziff. II.4 des Ehevertrags wertmässig die Hälfte zustehe, sei zu tief bewertet worden. Sie trägt diese Kritik mit Bezug auf die Bilder Harlamoff, Herring, Anker und Hague vor. Das Regionalgericht hatte für die Schätzung des Werts der unter Ziff. II.4 des Ehevertrags fallenden und damit für die Berechnung der vereinbarten Entschädigung relevanten Kunstwerke bei der F.________ AG ein Bewertungsgutachten eingeholt. Sowohl das Regionalgericht wie auch die Vorinstanz lehnten einen Antrag der Beschwerdeführerin auf Einholung eines Obergutachtens zum Wert der Bilder Harlamoff, Herring, Anker und Hague ab. 
 
8.1. Die Vorinstanz erwog, die Beschwerdeführerin habe die Gelegenheit gehabt, dem Gutachter zum aus ihrer Sicht zu tief geschätzten Wert der Bilder Ergänzungsfragen zu stellen. Der Gutachter habe diese nachvollziehbar und schlüssig beantwortet. Die von der Beschwerdeführerin im Internet (<www.artnet.de>) zusammengestellte Auflistung angeblich erzielter Verkaufspreise sei nicht geeignet, um grobe materielle Mängel der gutachterlichen Einschätzung zu belegen. Die Werke eines bestimmten Künstlers könnten hinsichtlich ihres Werts nicht einfach gleichgesetzt werden, weshalb nicht von Durchschnittspreisen auf den Wert eines einzelnen Kunstwerks geschlossen werden könne. Dies gelte umso mehr, als es sich auch beim Kunstmarkt um einen äusserst volatilen Markt handle, der stark von Angebot und Nachfrage abhänge. Es bestehe kein Anlass, um an der Einschätzung des Werts der Bilder gemäss Gutachten der F.________ AG zu zweifeln.  
 
8.2. Dagegen wendet die Beschwerdeführerin ein, die Gutachter hätten die deutlich höheren Preise in ihrer Stellungnahme zu den Ergänzungsfragen damit begründet, es handle sich bei den erhobenen Preisen um "oft nicht verkaufte Gemälde". Sie habe daraufhin in einer zweiten Erhebung nurmehr die Verkaufspreise von tatsächlich verkauften Bildern gesammelt und dem Regionalgericht eingereicht (KAB 69-72). Die erhobenen Preise hätten bis zu tausend Prozent über den Schätzwerten der Gutachter gelegen. Damit erweise sich die Erklärung der Gutachter für die Differenzen klar als unzutreffend und die Argumentation der Vorinstanz, die Antworten auf die Ergänzungsfragen seien "nachvollziehbar und schlüssig", als unhaltbar und damit willkürlich. Ausserdem habe sie den Gutachtern explizit die Frage nach Mängeln bei den begutachteten Bildern gestellt, und diese hätten keine Mängel geltend gemacht. Die Vorinstanz verkenne, dass die Beschwerdeführerin nach einer Erklärung suche, um die gravierenden Unterschiede der Durchschnittspreise und somit die konkreten Schätzpreise der im Streit liegenden Werke aufzuzeigen. Dazu sei ein Obergutachten die richtige und auch die erforderliche Beweismassnahme. Mit der Abweisung des Beweisantrages habe die Vorinstanz Art. 188 Abs. 2 ZPO sowie das rechtliche Gehör in seinem Teilgehalt des Anspruchs auf Beweis und damit Art. 53 sowie Art. 152 ZPO, Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK verletzt.  
 
8.3. Ein Gutachten unterliegt wie jedes Beweismittel der freien richterlichen Beweiswürdigung, die das Bundesgericht auf Willkür hin überprüft (BGE 144 III 264 E. 6.2.3 S. 273 mit Hinweis).  
In Fachfragen darf das Gericht nur aus triftigen Gründen von einem Gerichtsgutachten abweichen. Fehlt es an derartigen Gründen, soll das Gericht in Fachfragen nicht seine eigene Meinung an die Stelle derjenigen des Experten setzen. Das Gericht hat zu prüfen, ob sich aufgrund der übrigen Beweismittel und der Vorbringen der Parteien ernsthafte Einwände gegen die Schlüssigkeit der gutachterlichen Darlegungen aufdrängen. Erscheint ihm die Schlüssigkeit eines Gutachtens in wesentlichen Punkten als zweifelhaft, hat das Gericht nötigenfalls ergänzende Beweise zur Klärung dieser Zweifel zu erheben. Namentlich kann das Gericht ein unvollständiges, unklares oder nicht gehörig begründetes Gutachten auf Antrag einer Partei oder von Amtes wegen ergänzen und erläutern lassen oder eine andere sachverständige Person beiziehen (Art. 188 Abs. 2 ZPO). Das Abstellen auf eine nicht schlüssige Expertise bzw. der Verzicht auf die gebotenen zusätzlichen Beweiserhebungen kann gegen das Verbot willkürlicher Beweiswürdigung verstossen (Urteil 4A_48/2019 vom 29. August 2019 E. 5.1.1 mit Hinweisen). 
Erachtet ein kantonales Gericht die von ihm eingeholte Expertise als schlüssig, so greift das Bundesgericht nur ein, wenn der Experte die an ihn gestellten Fragen nicht beantwortet hat, wenn seine Schlussfolgerungen in sich widersprüchlich sind oder wenn die Expertise sonstwie an Mängeln krankt, die derart offensichtlich und auch ohne spezielles Fachwissen erkennbar sind, dass sie das kantonale Gericht schlechtweg nicht hätte übersehen dürfen. Demgegenüber ist es nicht Aufgabe des Gerichts, die Aussagen des Gutachters unter Beizug der Fachliteratur auf ihre wissenschaftliche Richtigkeit hin zu überprüfen. Das Gericht darf vielmehr davon ausgehen, dass das Gutachten auf dem aktuellen Stand der Wissenschaft beruht. Auch das Bundesgericht prüft nicht, ob sämtliche Schlüsse des Experten dem Willkürvorwurf standhalten. Seine Aufgabe besteht vielmehr darin, zu prüfen, ob sich die kantonalen Instanzen ohne Willkür dem Ergebnis des Gerichtsgutachtens anschliessen konnten (Urteil 4A_48/2019 vom 29. August 2019 E. 5.1.2 mit Hinweisen). 
 
8.4. Wohl legt die Beschwerdeführerin dar, dass sie nach der Erstattung des Gutachtens neue Tatsachen in den Prozess eingeführt habe, zu welchen sich die Gutachter nicht geäussert hätten. Hingegen setzt sie sich mit der Erwägung der Vorinstanz nicht auseinander, wonach die Werke eines bestimmten Künstlers hinsichtlich ihres Werts nicht einfach gleichgesetzt werden können, weshalb nicht von Durchschnittspreisen auf den Wert eines einzelnen Kunstwerks geschlossen werden könne, und dies umso mehr gelte, als es sich auch beim Kunstmarkt um einen äusserst volatilen Markt handle, der stark von Angebot und Nachfrage abhängig sei. Mit anderen Worten hielt die Vorinstanz der Beschwerdeführerin vor, mit ihren Ausführungen die Schlüssigkeit des Gutachtens nicht ins Wanken bringen zu können. In der Tat vermag die Beschwerdeführerin mit der Heranziehung von Preisen, die auf dem Kunstmarkt, verteilt über mehrere Jahre, für andere Bilder derselben Künstler erzielt wurden, keine offensichtlichen und ohne spezielles Fachwissen erkennbaren Mängel am Gutachten der F.________ AG darzutun. Die Vorinstanz durfte darauf abstellen und auf die Einholung eines Obergutachtens verzichten. Die Vorwürfe der Verletzung von Art. 188 Abs. 2 ZPO und des Anspruchs auf Beweis sind unbegründet.  
 
9.  
Die Beschwerdeführerin erachtet auch ihre Beteiligungsforderung aus Güterrecht unter mehreren Titeln als zu tief bemessen. Vorab rügt sie eine Verletzung ihres Anspruchs auf Beweis (E. 9.1). In der Sache geht es um 10 kg Gold, die nach Auffassung der Beschwerdeführerin zu Beginn des Scheidungsverfahrens noch vorhanden gewesen seien und in die Errungenschaft des Beschwerdegegners fielen (E. 9.2), um angeblich verheimlichte Vermögenswerte (E. 9.3), um eine Mehrwertbeteiligung von behaupteten Investitionen der Beschwerdeführerin in das Eigengut des Beschwerdegegners (E. 9.4), um eine Ersatzforderung der Errungenschaft des Beschwerdegegners gegenüber seinem Eigengut ebenfalls für Investitionen in die Liegenschaft und das Mobiliar (E. 9.5), um die Berücksichtigung eines bestrittenen Kontokorrentverhältnisses gegenüber der C.________ AG in der Errungenschaft des Beschwerdegegners (E. 9.6) sowie um die unterlassene Berücksichtigung angeblicher Schulden in der Errungenschaft der Beschwerdeführerin (E. 9.7). 
 
9.1. Die Vorinstanz wies ein Begehren der Beschwerdeführerin um Parteibefragung ab.  
 
9.1.1. Sie erwog, diese begründe ihren Antrag damit, dass sich die obere Instanz einen unmittelbaren Eindruck von ihrer Glaubwürdigkeit machen könne. Gegenstand des Beweises seien aber rechtserhebliche, streitige Tatsachen (Art. 150 Abs. 1 ZPO), und die allgemeine Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin gehöre nicht dazu.  
 
9.1.2. Die Beschwerdeführerin tadelt diese Auffassung unter allen Titeln als völlig unhaltbar. Namentlich werde dadurch ihr Beweisanspruch verletzt. Naturgemäss und notorisch werde in einer Ehe nicht alles schriftlich festgehalten. Insbesondere in einem Ehescheidungsprozess sei der Nachweis durch Aussagen der Parteien deshalb von hoher Bedeutung und ganz wesentlich. Vorliegend spiele die Glaubwürdigkeit der Parteien denn auch eine besonders grosse Rolle, insbesondere unter dem Gesichtspunkt, ob den Aussagen des Beschwerdegegners geglaubt werden könne, wonach er über kein Einkommen verfüge (und deshalb das vorhandene Gold verbraucht habe). Das Gericht müsse sich, um die Aussagen der Parteien anlässlich ihrer Befragung korrekt zu würdigen, ein Bild darüber machen können, ob eine Partei glaubwürdig sei oder nicht. Die Parteibefragung gemäss Art. 191 ZPO sei zudem ausdrücklich als Beweismittel zugelassen. Die Vorinstanz habe unter Hinweis auf Art. 150 ZPO lapidar gesagt, die allgemeine Glaubwürdigkeit der Parteien sei kein Beweisthema. Sie habe damit den Sinn und Zweck sowie die Tragweite dieses Beweisantrages offensichtlich völlig verkannt. Das komme namentlich im Zusammenhang der behaupteten Investitionen der Beschwerdeführerin in das Eigengut des Beschwerdegegners (vgl. hinten E. 9.4) zum Ausdruck. Dort habe die Vorinstanz selbst ausgeführt, die Beschwerdeführerin habe nicht dargelegt, weshalb ihren Aussagen eine höhere Glaubwürdigkeit zukommen solle als jenen des Beschwerdegegners. Damit zeige sie, dass die Glaubwürdigkeit einer Partei von Bedeutung sei. Folglich habe die Vorinstanz den Beweisantrag zu Unrecht und ohne jeglichen sachlichen Grund abgewiesen. Sie habe damit Art. 150 ZPO sowie Art. 152 ZPO i.V.m. Art. 191 ZPO verletzt. Dass die Vorinstanz die Abweisung des Beweisantrags nicht sachlich begründe, verletze überdies den Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör gemäss Art. 53 ZPO, Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK.  
 
9.1.3.  
 
9.1.3.1. Art. 152 Abs. 1 ZPO räumt der beweispflichtigen Partei das Recht ein, dass das Gericht die von ihr form- und fristgerecht angebotenen tauglichen Beweismittel zu rechtserheblichen bestrittenen Tatsachenbehauptungen abnimmt (BGE 143 III 297 E. 9.3.2 S. 332 mit Hinweisen). Das Recht auf Beweis ist namentlich dann verletzt, wenn das Gericht objektiv taugliche Beweise nicht abnimmt, obwohl es das streitige Sachvorbringen weder als erstellt noch als widerlegt betrachtet (BGE 143 III 297 E. 9.3.2 S. 333 mit Hinweis).  
Parteibefragung und Beweisaussage sind gesetzlich vorgesehene (Art. 168 Abs. 1 lit. f ZPO), objektiv taugliche Beweismittel. Das Gericht bildet sich seine Überzeugung nach freier Würdigung der Beweise (Art. 157 ZPO). Daraus folgt das Verbot fester Beweisregeln. Soweit diese gesetzliche Pflicht zur freien Beweiswürdigung Platz greift, ist es nicht zulässig, einem bestimmten, gesetzlich vorgesehenen Beweismittel von vornherein jeden Beweiswert, also jede Überzeugungskraft abzusprechen. Dies gilt auch für die Parteibefragung und Beweisaussage im Sinne von Art. 168 Abs. 1 lit. f ZPO. Eine geschickte Befragung durch den Richter kann erfahrungsgemäss durchaus ein gutes Mittel sein, die Wahrheit zu erforschen, wenn die befragte Partei - zumal in Konfrontation mit der Gegenpartei - eindringlich verhört wird und auf unerwartete Fragen Antwort geben muss, vor allem aber, weil der Richter, der die Befragung durchführt, dabei einen persönlichen Eindruck gewinnt, der ihm gestatten kann, die Glaubwürdigkeit der befragten Partei zu beurteilen (BGE 143 III 297 E. 9.3.2 S. 333 mit Hinweisen). 
Dabei steht nicht die Glaubwürdigkeit als persönliche Eigenschaft, sondern die Glaubhaftigkeit der konkreten Aussage im Vordergrund (vgl. GUYAN, in: Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2017, N. 1 in fine zu Art. 172 ZPO [zur Zeugeneinvernahme]). Diesen Grundsatz hat die bundesgerichtliche Rechtsprechung zwar für den Strafprozess entwickelt (BGE 133 I 33 E. 4.3 S. 45 mit Hinweis; Urteile 6B_851/2015 vom 7. März 2016 E. 3.2, nicht publ. in: BGE 142 IV 65; 6B_920/2013 vom 18. Mai 2015 E. 7.4.1, nicht publ. in: BGE 141 IV 201), doch beansprucht er auch für den Zivilprozess Geltung, denn in der Aussagepsychologie wird das Konzept einer "allgemeinen Glaubwürdigkeit" als wenig brauchbar bewertet (vgl. SCHUMACHER, Die Würdigung von Zeugen- und Parteiaussagen insbesondere im Zivilprozess, AJP 2000 S. 1453; s.a. NIEHAUS, Begutachtung der Glaubhaftigkeit von Kinderaussagen, FamPra.ch 2010 S. 315; STEIN-WIGGER, Aussagepsychologie im Zivilrecht, in: Aussagepsychologie für die Rechtspraxis, 2017, S. 277). Es soll die konkrete Aussage durch methodische Analyse ihres Inhalts (Vorhandensein von Realitätskriterien, Fehlen von Fantasiesignalen) darauf überprüft werden, ob die auf ein bestimmtes Geschehen bezogenen Angaben einem tatsächlichen Erleben der befragten Person entspringen (vgl. BGE 133 I 33 E. 4.3 S. 45 mit Hinweisen).  
 
9.1.3.2. Die Beschwerdeführerin macht nicht geltend, die Parteibefragung zwecks Nachweises der Glaubhaftigkeit von konkreten, rechtserheblichen Tatsachenbehauptungen beantragt zu haben. Sie stellt sich vielmehr auf den Standpunkt, die Vorinstanz hätte sich ein Bild von ihrer allgemeinen Glaubwürdigkeit machen müssen. Insoweit ist ihre Rüge der Verletzung ihres Beweisanspruchs unbegründet. Im Übrigen hat sich die Vorinstanz nicht widersprüchlich verhalten, wenn sie den Antrag auf Parteibefragung abwies, der Beschwerdeführerin aber gleichzeitig vorhielt, nicht aufgezeigt zu haben, weshalb ihren Aussagen eine höhere Glaubhaftigkeit zukommen solle als jenen des Beschwerdegegners. Hier bezog sich die Vorinstanz auf konkrete Aussagen zu den behaupteten Investitionen der Beschwerdeführerin in das Eigengut des Beschwerdegegners. Dass sie die Parteibefragung spezifisch zu dieser Thematik verlangt hätte, behauptet die Beschwerdeführerin nicht.  
 
9.1.4. Sodann verkennt die Beschwerdeführerin die Bedeutung der richterlichen Begründungspflicht (vgl. vorne E. 5.5.1.2). Im konkreten Fall ergibt sich aus den Erwägungen im angefochtenen Entscheid sehr wohl, weshalb die Vorinstanz den Antrag auf Parteibefragung abgewiesen hat. Die Kritik der Beschwerdeführerin zielt denn auch nicht auf eine fehlende, sondern eine falsche Begründung, mithin auf die unrichtige Rechtsanwendung, was aber nichts mit einer Verletzung der Begründungspflicht zu tun hat.  
 
9.2. Die Beschwerdeführerin behauptet, im Zeitpunkt der Rechtshängigkeit des Scheidungsverfahrens sei mehr - der Errungenschaft des Beschwerdegegners zuzurechnendes - Gold vorhanden gewesen als wovon die kantonalen Instanzen ausgegangen seien.  
 
9.2.1. Die Parteien haben zwischen dem 10. Juni 2002 und 6. Juni 2005 insgesamt 25 kg Gold eingekauft. Strittig ist, ob und wie viel Gold bei Einreichung der Scheidungsklage noch vorhanden war. Im kantonalen Verfahren behauptete der Beschwerdegegner, das Gold sei verbraucht worden. Die Beschwerdeführerin machte dagegen geltend, es seien noch zwischen 10 kg und 11 kg Gold vorhanden gewesen, die zur Errungenschaft des Beschwerdegegners hinzuzurechnen seien. Die Vorinstanz prüfte in einem ersten Schritt, ob im Zeitpunkt der Einreichung der Scheidungsklage noch Goldbarren vorhanden waren, die der Errungenschaft des Beschwerdegegners zuzuordnen und zu teilen sind (Art. 207 ZGB), und in einem zweiten Schritt, ob das nicht mehr vorhandene Gold zur Errungenschaft des Beschwerdegegners hinzuzurechnen ist (Art. 208 ZGB).  
 
9.2.1.1. Im Rahmen des ersten Prüfungsschritts gelangte die Vorinstanz zur Erkenntnis, die Parteien hätten ihren hohen Lebensstandard zum Teil mit dem Verkauf von Gold finanziert, sodass sich Ende 2008 bzw. Anfang 2009 von den ursprünglichen 25 kg Gold nur noch die vom Beschwerdegegner zugestandenen 10 kg Gold im Schliessfach befunden hätten. Für den Zeitraum bis zur Trennung im Sommer 2009 könne der Beschwerdegegner den Verkauf von 1 kg Gold und für den Zeitraum nach der Trennung bis zur Einreichung der Scheidungsklage noch weiterer 6 kg Gold nachweisen, denn die Beschwerdeführerin habe nicht bestritten, dass die in KB 25 aufgeführten Goldverkäufe effektiv stattgefunden hätten. Es sei daher davon auszugehen, dass im Zeitpunkt der Einreichung der Scheidungsklage 3 kg Gold nicht verkauft worden seien. Ausgehend von einem Wert von Fr. 40'000.-- pro kg Gold seien der Errungenschaft des Beschwerdegegners Fr. 120'000.-- anzurechnen.  
 
9.2.1.2. Alsdann prüfte die Vorinstanz, ob der Erlös der nachweislich verkauften 7 kg Gold durch die Parteien bzw. ab der Trennung durch den Beschwerdegegner verbraucht worden sei und bejahte dies; über den relevanten Zeitraum betrachtet habe der Verbrauch nach der Trennung monatlichen Ausgaben von Fr. 8'000.-- entsprochen, was angesichts der Umstände (hoher Lebensstandard usw.) plausibel erscheine. Der Beschwerdeführerin gelinge demgegenüber der Nachweis nicht, dass für den Lebensunterhalt kein Gold hätte verbraucht werden müssen. Soweit das Gold verkauft worden sei, sei es als verbraucht zu betrachten. Im Rahmen dieses zweiten Prüfungsschritts erwog die Vorinstanz sodann, die Hinzurechnung von nicht mehr vorhandenem Vermögen zur Errungenschaft eines Ehegatten setze voraus, dass die Vermögensentäusserung während der Dauer des Güterstandes vorgenommen worden sei, um den Beteiligungsanspruch des anderen zu schmälern. Der Beschwerdeführerin gelinge der Beweis für eine Schädigungsabsicht nicht. Der Verbrauch des Goldes allein vermöge keine Schädigungsabsicht zu belegen, selbst wenn der Beschwerdegegner damit übermässig viel Geld für seinen Lebensunterhalt ausgegeben hätte. Im Übrigen stellten die oberinstanzlichen Tatsachenbehauptungen der Beschwerdeführerin zum Verkauf von 2 kg Gold an die Bank E.________ unter der Angabe, die C.________ AG sei die Verkäuferin, womit der Beschwerdegegner das Gold von seiner Errungenschaft ins Eigengut habe verschieben wollen, ein unzulässiges Novum dar und seien nicht zu beachten. Ohnehin wäre der Verkauf von Gold unter dem Namen der C.________ AG nicht geeignet, eine Schädigungsabsicht des Beschwerdegegners hinsichtlich des Verbrauchs von 7 kg Gold nachzuweisen.  
 
9.2.2. Die Beschwerdeführerin bemängelt den angefochtenen Entscheid bezüglich des angeblich im Zeitpunkt der Scheidungsklage noch vorhandenen Goldes in verschiedener Hinsicht.  
 
9.2.2.1. Sie wirft der Vorinstanz Willkür in der Sachverhaltsfeststellung vor. Ohne Kenntnis über die tatsächlichen Einnahmen und Ausgaben des Haushaltes der Parteien könne nicht lediglich aufgrund eines angenommenen hohen Lebensstandards geschätzt werden, dass dieser Haushalt im Zeitraum zwischen 2002 und Anfang 2009 "Ersparnisse" im Umfang des Gegenwerts von genau 15 kg Gold aufgelöst habe. Die Vorinstanz schloss sich im fraglichen Kontext der Beweiswürdigung des Regionalgerichts an (angefochtener Entscheid, E. 15.6.5 S. 32, erster Abschnitt mit Hinweis auf act. 689), welches über mehrere Seiten hinweg den luxuriösen Lebensstil der Parteien (hohe Ausgaben für Lebensmittel und Kleider, bedeutende Investitionen in das Wohnhaus, viele und teure Ferienreisen usw.) und deren Notwendigkeit detaillierte, ihr Einkommen mittels Verkauf von Gold aufzubessern, namentlich nach Aufgabe der Erwerbstätigkeit des Beschwerdegegners (erstinstanzlicher Entscheid, act. 687-689). An anderer Stelle wies die Vorinstanz zudem darauf hin, die Parteien hätten übereinstimmend ausgesagt, während der Ehe einen hohen Lebensstandard gepflegt und diesen unter anderem mit Gold finanziert zu haben (angefochtener Entscheid, E. 15.6.5 S. 33, letzter Abschnitt). Der Beschwerdeführerin gelingt es mit ihren Ausführungen nicht aufzuzeigen, inwiefern die vorinstanzliche Erkenntnis, die Parteien hätten bis Ende 2008 bzw. Anfang 2009 von den ursprünglich vorhandenen 25 kg Gold deren 15 kg verbraucht, unter diesen Umständen willkürlich sein soll.  
 
9.2.2.2. Sodann hält die Beschwerdeführerin dafür, die Vorinstanz habe ihr zu Unrecht die Beweislast für den Bestand von 10 kg Gold im Zeitpunkt des Scheidungsbegehrens auferlegt. Sie übersieht jedoch, dass die Vorinstanz willkürfrei festgestellt hat, die Parteien hätten während der Ehe bis Ende 2008 bzw. Anfang 2009 15 kg Gold verbraucht (vgl. vorne E. 9.2.2.1) und bis zur Erhebung der Scheidungsklage habe der Beschwerdegegner unbestritten weitere 7 kg Gold verkauft (vgl. vorne E. 9.2.1.1). Erachtet das Gericht in Beachtung des bundesrechtlich vorgegebenen Beweismasses in Würdigung der vorhandenen Beweise eine rechtserhebliche Tatsache als bewiesen oder als widerlegt, ist die Beweislastverteilung und damit Art. 8 ZGB gegenstandslos (BGE 141 III 241 E. 3.2 S. 243 mit Hinweisen). Der Vorwurf der unrichtigen Beweislastverteilung ist unbegründet.  
 
9.2.2.3. Weiter beanstandet die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz habe ihre Behauptung, mit dem Verkauf von Gold im Namen der C.________ AG habe der Beschwerdegegner dieses von seiner Errungenschaft in sein Eigengut verschoben, zu Unrecht als unzulässiges Novum qualifiziert. Sie begnügt sich damit, eine Verletzung von Art. 317 ZPO zu rügen. Mit der Eventualbegründung der Vorinstanz, wonach der Verkauf von Gold unter dem Namen der C.________ AG ohnehin nicht geeignet wäre, eine Schädigungsabsicht des Beschwerdegegners hinsichtlich des Verbrauchs [des Verkaufserlöses] von 7 kg Gold nachzuweisen (vgl. vorne E. 9.2.1.2  in fine), setzt sie sich nicht auseinander. Daher ist auf ihre Rüge nicht einzutreten (zur Pflicht, jede der den Entscheid tragenden Erwägungen zu beanstanden: BGE 142 III 364 E. 2.4 S. 368 mit Hinweisen).  
 
9.3. Ferner geht die Beschwerdeführerin davon aus, dass der Beschwerdegegner Vermögenswerte verheimlicht. Ihre These geht dahin, der Beschwerdegegner habe nebst den in der Buchhaltung ausgewiesenen Beträgen noch weitere Geldmittel von der C.________ AG bezogen, sodass er gar nicht darauf angewiesen gewesen sei, den aus dem Verkauf des Goldes (vgl. vorne E. 9.2) erzielten Erlös zu verbrauchen; diese Mittel müssten daher noch vorhanden sein. Die Beschwerdeführerin wirft der Vorinstanz sowohl unvollständige Sachverhaltsfeststellung als auch eine Verletzung ihres Anspruchs auf Beweis vor, da sie ihren Antrag auf Buchprüfung der C.________ AG ab 2009 abgewiesen habe.  
 
9.3.1. Die Vorinstanz begründete die Abweisung des Beweisantrags damit, die vom Beschwerdegegner von 2009 bis 2011 bezogenen Geldbeträge ergäben sich aus den ins Recht gelegten Geschäftsabschlüssen der C.________ AG. Diese seien von einer Revisionsstelle geprüft worden, sodass grundsätzlich von deren korrekter Erstellung auszugehen sei. Weshalb eine weitere Buchprüfung erforderlich sein solle, sei nicht ersichtlich und werde von der Beschwerdeführerin auch nicht substanziiert dargelegt. Offen blieben damit nur allfällige Geldbezüge des Beschwerdegegners ab Januar 2012 bis zur Einreichung des Scheidungsbegehrens im Februar 2012. Die Beschwerdeführerin wolle mit den Geldbezügen des Beschwerdegegners von der C.________ AG zunächst den Nachweis erbringen, dass dieser zur Deckung seines Lebensunterhalts nicht auf den Verbrauch von Gold angewiesen gewesen sei. Ein Verkauf von Goldbarren in den Jahren 2011 und 2012 sei indes weder vom Beschwerdegegner geltend gemacht noch vom Regionalgericht angenommen worden. Ob und wie viel Geld der Beschwerdegegner von 2011 bis Anfang 2012 von der C.________ AG bezogen habe, sei daher für die Frage der Goldverkäufe nicht relevant, weshalb darüber kein Beweis zu führen sei. Weiter beantrage die Beschwerdeführerin eine Buchprüfung unter dem Titel "verheimlichte Vermögenswerte", wobei sie hier die Abweisung ihres in Art. 21 der Klageantwort gestellten Antrags durch das Regionalgericht rüge. Die Beschwerdeführerin übersehe, dass sie ihren Beweisantrag an der genannten Stelle in einem anderen Zusammenhang gestellt habe. Sie habe damit aufzeigen wollen, wie viel Barrengold eingekauft worden sei. Eine Buchprüfung hinsichtlich der Goldbezüge stelle kein taugliches Beweismittel dar, um nicht verbrauchte Geldbezüge nachzuweisen. An welcher Stelle des vorinstanzlichen Verfahrens sie einen Antrag auf eine Buchprüfung betreffend Geldbezüge von der C.________ AG gestellt hätte, um verheimlichte Geldbezüge nachzuweisen, führe die Beschwerdeführerin nicht aus. Ihre Tatsachenbehauptung habe sie im erstinstanzlichen Verfahren in keiner Weise substanziiert. Die Klageantwort enthalte an der fraglichen Stelle lediglich eine Aufzählung, in welcher unter anderem "von der C.________ AG bezogene, nicht verbrauchte Mittel" aufgeführt seien (act. 57). Weitere Ausführungen dazu fehlten. Wie das Regionalgericht festgestellt habe, hätten die angeblich verheimlichten Vermögenswerte mangels genügender Substanziierung bei der güterrechtlichen Auseinandersetzung unbeachtlich zu bleiben.  
 
9.3.2. Die Beschwerdeführerin moniert, gewisse Aufwandpositionen in der Erfolgsrechnung der C.________ AG seien fiktiv und in Wirklichkeit dem Beschwerdegegner zugeflossen. Mit Bezug auf die Periode von 2009 bis 2011, für welche die Vorinstanz die Geschäftsabschlüsse der C.________ AG für massgebend erklärte, beanstandet sie, eine Revisionsprüfung allein genüge nicht, um von der Richtigkeit der Aufwandpositionen auszugehen. Die Tätigkeit der Revision habe nur einen beschränkten Umfang. Es sei notorisch, dass bei einer Revision jeweils nicht geprüft werde, ob und welche Gegenleistung einem verbuchten Aufwand gegenüberstehe bzw. ob diese Gegenleistung effektiv erbracht worden sei. Insofern habe der Beschwerdegegner gegenüber der Revisionsstelle ohne weiteres eine angebliche Geschäftstätigkeit vorgeben und nicht gehabten Aufwand verbuchen können, etwa mit Geschäftsräumen in seiner Liegenschaft und entsprechenden fiktiven Kosten. Mit diesen Ausführungen beschränkt sich die Beschwerdeführerin auf eine Diskussion der Frage, ob die Prüfung der Geschäftsabschlüsse durch die Revisionsstelle fiktive Aufwandposten überhaupt aufzudecken vermocht hätte. Mit dem Vorhalt der Vorinstanz, es sei weder ersichtlich noch substanziiert dargelegt, weshalb eine weitere Buchprüfung erforderlich sein sollte - mit anderen Worten: weshalb überhaupt der Verdacht bestehen sollte, dass gewisse Aufwandposten fiktiv sind -, setzt sie sich indessen nicht auseinander. Sie begnügt sich mit der einleitenden Zusammenfassung von Passagen aus Art. 23, Rz. 71-78 ihrer Klageantwort. Dort machte sie zwar namentlich geltend, es seien in der Erfolgsrechnung der C.________ AG auf der Aufwandseite Ausgaben für Löhne, Miete, Unterhalt für Mobilien und Fahrzeuge, Fahrzeugaufwand, Versicherungen, Strom und sogar Werbung, Gas, Telefon, Rechtsberatung und Verwaltung zu finden, obschon die C.________ AG Ende 2007 die Geschäftstätigkeit aufgegeben und die Produktionsanlagen verkauft habe. Inwiefern die Vorinstanz ihren Beweisanspruch verletzt haben soll, indem sie diese Ausführungen als ungenügend substanziiert erachtete und deshalb dem Beweisantrag nicht stattgab, legt sie aber nicht dar. Dies ist auch nicht ersichtlich, zumal sich aus dem angefochtenen Entscheid nicht ergibt, zu welchem Zeitpunkt der Beschwerdegegner die C.________ AG stilllegte (Art. 105 Abs. 1 BGG), und die Beschwerdeschrift selbst diesbezüglich keinen Aktenverweis enthält (vgl. BGE 140 III 115 E. 2 S. 116 mit Hinweis).  
 
9.3.3. Hinsichtlich der Zeitspanne von Januar 2012 bis zur Einreichung der Scheidungsklage im Februar 2012 bemängelt die Beschwerdeführerin die Folgerung der Vorinstanz, es sei nicht relevant, wie viel Geld der Beschwerdegegner in den Jahren 2011 und 2012 von der C.________ AG bezogen habe, da in dieser Zeit kein Gold verkauft worden sei. Sie hält dem entgegen, dass auch vor 2011 verkauftes Gold zunächst zu einem Geldbetrag führe, der dem Beschwerdegegner zur Verfügung gestanden habe. Entscheidend sei, ob er tatsächlich gezwungen gewesen sei, dieses Gold bis zur Klageeinreichung für seinen Lebensunterhalt zu verwenden, oder ob er von der C.________ AG genügend liquide Mittel bezogen habe, um seinen Lebensunterhalt bis Ende 2011 ohne den von ihm behaupteten Verbrauch von Gold zu bestreiten. Der Beschwerdeführerin ist darin zuzustimmen, dass das Fehlen von Goldverkäufen in den Jahren 2011 und 2012 allfälligen Geldbezügen von der C.________ AG in dieser Zeit nicht die Relevanz nimmt. Allerdings zeigt sie auch hier nicht auf, dass sie die angeblich verheimlichten Vermögenswerte für diese Periode substanziiert hätte, obwohl ihr beide kantonalen Instanzen mangelnde Substanziierung vorwarfen. Im Kontext des Vorhalts der Vorinstanz, ihr Beweisantrag bezüglich verheimlichter Vermögenswerte stelle ein Novum dar, verweist sie zwar auf Art. 23 ihrer Klageantwort. An dieser Stelle verlangte sie die Buchprüfung der C.________ AG zur Klärung der Frage, wie viel Geld dem Beschwerdegegner seit 2009 unter welchen Titeln zugeflossen sei. Sie bezifferte die total behaupteten Geldflüsse dort indessen bloss für die Jahre 2008, 2009 und 2010 (Rz. 72-75 und Rz. 78). Angesichts dessen ist die Abweisung ihres Beweisantrags für die nachfolgende Zeit nicht zu beanstanden. Somit ist auch nicht von Belang, ob die Vorinstanz Recht verletzte, wenn sie die Beschwerdeführerin auf den fehlerhaften Verweis in ihrer Berufungsschrift (auf Art. 21 statt Art. 23 der Klageantwort) behaftete.  
 
9.4. Ausserdem fordert die Beschwerdeführerin eine Mehrwertbeteiligung nach Art. 206 ZGB, indem sie Geldgeschenke von ihren Eltern - mithin ihr Eigengut - in die Renovation der Liegenschaft und Restaurationskosten des Mobiliars - mithin in das Eigengut des Beschwerdegegners - investiert habe.  
 
9.4.1. Dazu führte die Vorinstanz aus, sie schliesse sich den im Wesentlichen zutreffenden Erwägungen des Regionalgerichts an. Die oberinstanzlichen Vorbringen der Beschwerdeführerin vermöchten daran nichts zu ändern, dass sowohl objektive Beweismittel hinsichtlich der Geldgeschenke an sich als auch deren Verwendung fehlten. Die Parteiaussagen der Parteien gingen stark auseinander, weshalb nicht ohne weiteres auf die Aussagen der Beschwerdeführerin abgestellt werden könne. Weshalb ihren Aussagen eine höhere Glaubhaftigkeit zukommen solle als denjenigen des Beschwerdegegners, werde nicht dargelegt. Gegen den Erhalt substanzieller Geldbeträge spreche auch, dass diese im Ehevertrag aus dem Jahr 1997 nicht erwähnt worden seien, obwohl dies naheliegend gewesen wäre. Zutreffend sei zwar, dass die kommunistische Gesellschaftsordnung der Tschechoslowakei zu Beginn der 90er Jahre aufgehoben worden sei und dass anstelle der damaligen Tschechoslowakei nun die Länder Tschechien und Slowakei existierten. Gleichwohl handle es sich bei den geltend gemachten Geldgeschenken von jährlich DM 10'000.-- bzw. EUR 10'000.-- um relativ hohe Beträge, die zu belegen seien. Das Schreiben an die Steuerverwaltung im Jahr 2007, in welchem Geldgeschenke geltend gemacht worden seien, genüge nicht als Beweis für regelmässig erhaltene Zahlungen, zumal die Beweggründe für das Schreiben strittig seien. Selbst wenn die Beschwerdeführerin von ihren Eltern effektiv Geldbeträge im von ihr geltend gemachten Umfang erhalten habe, sei nicht belegt, dass sie diese Gelder in die Liegenschaft bzw. das Mobiliar investiert habe. Aus den eingereichten Rechnungen gehe nicht hervor, aus welcher Gütermasse die Bezahlung erfolgt sei. Soweit Zahlungsbelege an die Rechnungen angeheftet worden seien, seien darauf unter "Einbezahlt von" jeweils die Namen beider Parteien vermerkt, teilweise auch nur der Name des Beschwerdegegners. Einen Beleg dafür, dass die Zahlungen aus dem Eigengut der Beschwerdeführerin erfolgt wären, stellten die Rechnungen somit nicht dar. Die Voraussetzungen für die Berücksichtigung einer Mehrwertbeteiligung gemäss Art. 206 ZGB seien damit nicht gegeben.  
 
9.4.2. Die Beschwerdeführerin hält das Beweisergebnis für willkürlich. So stimme der Vorwurf der Vorinstanz, sie habe im oberinstanzlichen Verfahren nicht dargelegt, weshalb ihren eigenen Aussagen eine höhere Glaubwürdigkeit zukommen solle, offensichtlich nicht. Sie habe mehrfach in der Berufung dargelegt, dass der Beschwerdegegner die Unwahrheit sage und keine Glaubwürdigkeit beanspruchen könne, und andererseits gezeigt, dass sie selbst immer geradlinig und korrekt ausgesagt habe. Ausserdem sei bedauerlich, dass die Vorinstanz es unterlassen habe, sich mit der nötigen Deutlichkeit von den Vorurteilen des Regionalgerichts gegenüber Menschen und den Verhältnissen in der kommunistischen Gesellschaftsordnung zu distanzieren. Sie verfalle letztlich in denselben Fehler wie das Regionalgericht und habe nicht beachtet, dass beide Parteien übereinstimmend ausgesagt hätten, die Familie der Beschwerdeführerin sei vermögend gewesen. Wenn in der Beweiswürdigung Vorurteilen ein grösseres Gewicht zugemessen werde als den Parteiaussagen, sei dies klar willkürlich. Ausserdem könne der Beweis für Bargeschenke nicht nur mit Belegen erbracht werden, wie das die Vorinstanz in Verletzung von Art. 157 ZPO und Art. 8 ZGB fordere, und schon gar nicht, wenn der Beschwerdegegner die Behauptung lediglich mit der Aussage bestreite, er habe davon nie gehört. Der Beschwerdegegner habe selber ausgeführt, es sei die Beschwerdeführerin gewesen, die alle Rechnungen zu Haus und Mobiliar bezahlte, und er habe ihr nicht dreingeredet und sie auch nicht kontrolliert. Wer nicht dreinrede und nicht kontrolliere, könne nicht wissen, was geschehen ist, und deshalb auch die fragliche Tatsachenbehauptung nicht glaubwürdig bestreiten. Die Bestreitung des Beschwerdegegners sei schwach und wenig überzeugend, was dazu hätte führen müssen, dass die Forderung der Vorinstanz nach Belegen entfalle und die erhöhte Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin mit der zugestandenen Tatsache, dass sie jeweils die Rechnungen bezahlt und sich der Beschwerdegegner nicht darum gekümmert habe, zum Ergebnis führe, dass die von ihr geltend gemachten Beträge tatsächlich geflossen seien. Sie halte an ihrer bereits vor Vorinstanz vorgetragenen Rüge fest, wonach beide Instanzen die Beweisanforderungen völlig überhöht hätten und die vorhandenen Beweise krass falsch, objektiv in keiner Weise vertretbar und damit willkürlich gewürdigt hatten, was eine Verletzung von Art. 157 ZPO und Art. 9 BV bedeute.  
 
9.4.3. Selbst wenn die Beschwerdeführerin die behaupteten Geldbeträge erhalten haben sollte, wäre damit (noch) nichts für ihre Forderung gewonnen. Insofern zielen ihre Ausführungen zur Vermögenssituation ihrer Eltern an der Sache vorbei. Es ist nicht willkürlich, wenn die Vorinstanz die übereinstimmenden Aussagen der Parteien, wonach die Eltern der Beschwerdeführerin vermögend seien, nicht als ausreichend erachtete für die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin Geldgeschenke in der behaupteten Höhe erhalten und diese in die Liegenschaft und das Mobiliar investiert habe. Soweit die Beschwerdeführerin behauptet, sie habe mehrfach in der Berufung dargelegt, dass der Beschwerdegegner die Unwahrheit sage und keine Glaubwürdigkeit beanspruchen könne, und sie habe andererseits gezeigt, dass sie selbst immer geradlinig und korrekt ausgesagt habe, stellt sie auf einen Sachverhalt ab, der im angefochtenen Entscheid nicht festgestellt ist, ohne diesbezüglich eine Willkürrüge zu erheben. Sie begnügt sich mit blossen Behauptungen, die offensichtlich nicht geeignet sind darzulegen, weshalb ihren Aussagen eine höhere Glaubhaftigkeit zukommen soll. Sodann setzt sie sich mit dem Argument der Vorinstanz nicht auseinander, aus den eingereichten Rechnungen gehe nicht hervor, aus welcher Gütermasse die Bezahlung jeweils erfolgt sei. Ebenso wenig erläutert sie, weshalb die Schlussfolgerungen der Vorinstanz offensichtlich unhaltbar sein sollen angesichts der Feststellung, auf den vorhandenen Zahlungsbelegen seien unter "Einbezahlt von" jeweils die Namen beider Parteien bzw. nur jener des Beschwerdegegners vermerkt.  
 
9.5. Ausserdem behauptet die Beschwerdeführerin, der Beschwerdegegner habe eigene Errungenschaftsmittel in seine Liegenschaft und seine Möbel investiert, weshalb seine Errungenschaft eine Ersatzforderung gegenüber seinem Eigengut habe (Art. 209 ZGB).  
 
9.5.1. Die Vorinstanz erwog dazu, bei allfälligen Ersatzforderungen inkl. Mehrwertanteil der Errungenschaft des Beschwerdegegners gegenüber seinem Eigengut handle es sich um ein "Nullsummenspiel". Aufgrund des Ehevertrags stehe der Beschwerdeführerin die Hälfte am Verkehrswert der Liegenschaften und des Mobiliars zu. Allfällige Ersatzforderungen der Errungenschaft des Beschwerdegegners für Investitionen in die Liegenschaft und das Mobiliar wären hälftig zu teilen, inkl. Mehrwertanteil. Um diesen Betrag würde sich jedoch die Höhe des ebenfalls hälftig zu teilenden Eigenguts in Form der Liegenschaft und des Mobiliars inkl. Mehrwertanteile reduzieren. Zusätzliche Ansprüche der Beschwerdeführerin entstünden dabei nicht. Mit dem Regionalgericht sei zudem festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin mit den von ihr eingereichten Rechnungen nicht nachzuweisen vermöge, dass die getätigten Investitionen in die Liegenschaft und das Mobiliar aus der Errungenschaft des Beschwerdegegners erfolgten.  
 
9.5.2. Die Beschwerdeführerin erhebt zu dieser Feststellung keine eigenständige Sachverhaltsrüge, sondern gibt lediglich die in ihrer Berufungsschrift gegen den vom Regionalgericht festgestellten Sachverhalt vorgebrachte Kritik wieder. Darauf ist nicht einzutreten (vgl. BGE 140 III 115 E. 2 S. 116 mit Hinweis). Soweit sie alsdann eine rechtsfehlerhafte güterrechtliche Auseinandersetzung geltend macht, fehlt ihren Beanstandungen die tatsächliche Grundlage, weshalb darauf nicht einzugehen ist.  
 
9.6.  
 
9.6.1. Die Vorinstanz hat bei der Vorschlagsberechnung eine die Errungenschaft des Beschwerdegegners schmälernde Kontokorrentschuld gegenüber der C.________ AG berücksichtigt und machte sich diesbezüglich die Begründung des Regionalgerichts zu eigen.  
 
9.6.2. Die in diesem Zusammenhang erhobene Willkürrüge der Beschwerdeführerin ist nicht genügend substanziiert. Auch mit ihrer Gehörsrüge (im Sinne einer Verletzung der Begründungspflicht; vgl. vorne E. 5.5.1.2) genügt sie ihrer Rügepflicht nicht. Der Verweis auf die Begründung des erstinstanzlichen Urteils ist zulässig, sofern vor der zweiten Instanz keine beachtlichen Gründe vorgebracht werden, zu denen die erste Instanz noch nicht Stellung bezogen hat (BGE 123 I 31 E. 2c S. 34; 103 Ia 407 E. 3a S. 409; Urteil 4A_477/2018 vom 16. Juli 2019 E. 3.2.1 mit Hinweis). Inwiefern vorliegend eine solche Ausnahme vom Grundsatz gegeben sein soll, zeigt die Beschwerdeführerin nicht substanziiert auf. Daher erübrigt es sich, auf die gegen die Alternativbegründung der Vorinstanz (die Beschwerdeführerin habe erstinstanzlich zu diesem Punkt nicht Stellung genommen) gerichtete Kritik einzugehen, die Vorinstanz habe Art. 229 und Art. 317 ZPO sowie Art. 157 ZGB [recte: ZPO] verletzt (BGE 142 III 364 E. 2.4  in fine S. 368 mit Hinweisen).  
 
9.7. Schliesslich verlangt die Beschwerdeführerin, es seien Fr. 48'000.-- als Schulden ihrer Errungenschaft zu berücksichtigen. Dabei handle es sich um aufgelaufene Wohnkosten (Fr. 1'600.--/Monat), welche sie ihrem Lebenspartner schulde.  
 
9.7.1. Die Vorinstanz erwog, aus der Berufung gehe hervor, dass die Beschwerdeführerin nicht bestreite, den Mietbetrag von monatlich Fr. 1'600.-- bislang nie bezahlt zu haben. Die Beschwerdeführerin lebe seit bald zehn Jahren mit H.________ in einem Konkubinatsverhältnis. Belege dafür, dass H.________ die entsprechenden Geldbeträge in der Vergangenheit je eingefordert hätte, fehlten gänzlich. Der Mietvertrag sei unter diesen Umständen als vorgeschoben zu betrachten. Der geltend gemachte Schuldbetrag von Fr. 48'000.-- sei damit nicht erstellt. Weiter fehle es an einer gesetzlichen Grundlage, um die angeblichen Mietzinsausstände wie von der Beschwerdeführerin beantragt ''vor der güterrechtlichen Berechnung" dem Beschwerdegegner aufzuerlegen. Es handle sich bei dem geltend gemachten Betrag nicht um eine auszugleichende Schuld des Beschwerdegegners gegenüber der Beschwerdeführerin im Sinne von Art. 205 Abs. 3 ZGB, sondern - falls sie bestehen sollte - um eine Schuld, welche die Errungenschaft belaste. Hinzu komme, dass der beantragte Betrag zur Deckung von angeblichen Ausständen für Wohnkosten und damit dem laufenden Unterhalt dienen solle. Faktisch käme die Verpflichtung des Beschwerdegegners zur Bezahlung dieser Schulden einer nachträglichen Erhöhung der Unterhaltszahlungen gleich. Dies sei nicht zulässig. Die Unterhaltsverpflichtung des Beschwerdegegners sei mit gerichtlich genehmigter Vereinbarung vom 21. Dezember 2009 verbindlich geregelt worden. Der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Erhöhung der Unterhaltszahlungen, den sie (auch) mit dem hier infrage stehenden Wohnkostenanteil begründet hatte, sei in einem weiteren Eheschutzverfahren abgewiesen worden.  
 
9.7.2. Die Beschwerdeführerin wirft der Vorinstanz Willkür vor. Sie bestreitet jedoch auch vor Bundesgericht die fehlende Bezahlung und Eintreibung des Mietzinses nicht. Zwar bringt sie vor, es sei aus Sicht ihres Partners absolut vernünftig, anstelle eines nutzlosen Inkassoversuchs zuzuwarten, bis der Ehescheidungsprozess zum Abschluss komme, da sie dann Mittel erhalten werde. Indessen behauptet sie nicht, dass der Mietvertrag eine dieser Überlegung Rechnung tragende Aufschubklausel enthalte. Weshalb die vorinstanzliche Erkenntnis unter diesen Umständen willkürlich sein soll, gelingt es ihr nicht aufzuzeigen. Auch ihr Vorhalt, die Vorinstanz habe Art. 8 ZGB verletzt, indem sie erhöhte Beweisanforderungen an sie gestellt habe, geht fehl. Die Vorinstanz hat die Existenz der behaupteten Schuld nicht - wie die Beschwerdeführerin anzunehmen scheint - deshalb verneint, da der Vertrag zwischen Konkubinatspartnern geschlossen wurde, sondern weil die Schuld weder je geleistet noch eingefordert wurde. Im Übrigen ist der Verweis auf Art. 205 Abs. 3 ZGB nicht dazu geeignet, zu erläutern, weshalb die Berücksichtigung der behaupteten Mietschuld nicht einer (unzulässigen) nachträglichen Erhöhung der Unterhaltsbeiträge gleichkommen sollte.  
 
10.  
Zuletzt macht die Beschwerdeführerin einen Vorsorgeschaden geltend. 
 
10.1. Während der Ehe bezog der Beschwerdegegner Gold von der C.________ AG, welches die Parteien zur Erhaltung ihres Lebensstandards verbrauchten. Der Beschwerdeführerin zufolge wäre der Beschwerdegegner verpflichtet gewesen, die Goldbezüge als Lohn zu deklarieren, was Pensionskassenbeiträge und somit eine Erhöhung seines (anlässlich der Scheidung zu teilenden) Pensionskassenguthabens zur Folge gehabt hätte.  
 
10.2. Die Vorinstanz erwog, die Beschwerdeführerin habe während der Ehe die Vorteile des gewählten Vorgehens genossen, das Einkommen mittels Goldbezügen aufzubessern, und habe nun auch allfällige daraus entstehende Nachteile mitzutragen. Auch beim Beschwerdegegner sei dadurch eine Lücke in der beruflichen Vorsorge entstanden. Eine güterrechtliche Norm, die der Beschwerdeführerin daraus einen Anspruch auf Ausgleich gewähren würde, sei nicht ersichtlich.  
 
10.3. Vergeblich ruft die Beschwerdeführerin Art. 205 Abs. 3 ZGB an, wonach die Ehegatten ihre gegenseitigen Schulden regeln. Diese Bestimmung verschafft ihr keinen neuen Anspruch (vgl. Botschaft vom 11. Juli 1979 über die Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, BBl 1979 II 1313 Ziff. 222.521), sondern bezweckt bloss die Entflechtung der Vermögen beider Ehegatten im Hinblick auf die güterrechtliche Auseinandersetzung. Bestand und Fälligkeit der Forderungen werden durch Art. 205 Abs. 3 ZGB nicht berührt (STECK/FANKHAUSER, in: FamKomm Scheidung, 3. Aufl. 2017, N. 17 und 19 zu Art. 205 ZGB). Als mögliche Anspruchsgrundlage für ihre Forderung nennt die Beschwerdeführerin einzig - und erstmals vor Bundesgericht - Art. 41 Abs. 1 bzw. Abs. 2 OR. Inwiefern die Voraussetzungen für eine Haftung aus unerlaubter Handlung erfüllt sein sollten, tut sie indes nicht dar. Namentlich ist nicht ersichtlich, weshalb die Art. 2 und Art. 11 BVG (SR 831.40), deren Verletzung sie rügt, anspruchsbegründende Schutznormen im Sinne von Art. 41 Abs. 1 OR darstellen sollten (vgl. BGE 133 III 323 E. 5.1 S. 329 f. mit Hinweisen). Ihrer Beschwerde ist demnach auch hier kein Erfolg beschieden.  
 
11.  
Die erst- und zweitinstanzliche Kostenregelung ficht die Beschwerdeführerin nicht unabhängig vom Ausgang des hiesigen Verfahrens an, sodass sich Ausführungen hierzu erübrigen. Auf die Rechtsbegehren 5 und 7, mit welchen die Beschwerdeführerin je eine Parteientschädigung für das regional- und obergerichtliche Verfahren verlangt, wäre ohnehin nicht einzutreten, da sie nicht beziffert sind (BGE 143 III 111 E. 1.2 S. 112 mit Hinweis) und das Bundesgericht bei Abweisung der Beschwerde die Parteikosten des Berufungsverfahrens nicht von Amtes wegen neu verlegen kann (vgl. Art. 68 Abs. 5 BGG; Urteil 5A_158/2016 vom 1. November 2016 E. 4 mit Hinweis). 
 
12.  
Bei diesem Verfahrensausgang wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Sie hat ferner den Beschwerdegegner für den ihm durch die Stellungnahme zum Gesuch um aufschiebende Wirkung entstandenen Aufwand zu entschädigen (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 15'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.   
Die Beschwerdeführerin hat den Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 800.-- zu entschädigen. 
 
4.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 1. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 1. September 2020 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Herrmann 
 
Die Gerichtsschreiberin: Gutzwiller