Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
2C_126/2011 
 
Verfügung vom 21. Juli 2011 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Zünd, Präsident, 
Gerichtsschreiber Hugi Yar. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________ AG, 
handelnd durch den Präsidenten des Verwaltungsrats, 
Beschwerdeführerin, 
vertreten durch Rechtsanwalt Beat Rieder, 
 
gegen 
 
Staatsrat des Kantons Wallis, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Ausübung der Fischerei ("Teich Baggersee in Raron"), 
 
Beschwerde gegen den Nachtrag über die Ausübung der Fischerei im Kt. Wallis des Staatsrats des Kantons Wallis vom 22. Dezember 2010. 
 
Nach Einsicht 
in die am 28. Januar 2011 beim Staatsrat des Kantons Wallis eingereichte, von diesem am 4. Februar 2011 an das Bundesgericht weitergeleitete Beschwerde der X.________ AG gegen den Beschluss des Staatsrats des Kantons Wallis vom 22. Dezember 2010 betreffend den Nachtrag über die Ausübung der Fischerei im Wallis vom 22. Dezember 2010 ("Teich Baggersee in Raron"), 
in das Schreiben der X.________ AG vom 14. Juli 2011, worin diese erklärt, die entsprechende Beschwerde zurückziehen zu wollen, 
in Erwägung, 
dass der Präsident als Einzelrichter über die Abschreibung von Verfahren zufolge Gegenstandslosigkeit, Rückzugs oder Vergleichs entscheidet (Art. 32 Abs. 1 und 2 BGG), 
dass die Beschwerdeführerin am 14. Juli 2011 ihre Eingabe zurückgezogen hat, 
dass es sich rechtfertigt, für das bisherige Verfahren keine Kosten zu erheben (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 BGG), 
dass keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 68 Abs. 1, 2 und 3 BGG), 
 
verfügt der Einzelrichter: 
 
1. 
Das Verfahren wird als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abgeschrieben. 
 
2. 
Es werden weder Kosten erhoben noch wird eine Parteientschädigung zugesprochen. 
 
3. 
Diese Verfügung wird den Verfahrensbeteiligten schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 21. Juli 2011 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: 
 
Zünd Hugi Yar