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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
1C_31/2014  
   
   
 
 
 
Urteil vom 2. Mai 2014  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident, 
Bundesrichter Aemisegger, Chaix, 
Gerichtsschreiberin Gerber. 
 
Verfahrensbeteiligte 
1. AA.________ und  BA.________,  
handelnd durch B.________ und C.________, 
2. AD.________ und  BD.________,  
3. E.________, vertreten durch F.________, 
4. G.________, 
5. H.________, 
6. AI.________ und  BI.________,  
7. J.________, 
Beschwerdeführer, 
alle vertreten durch Rechtsanwältin Katja V. Schwery Fux, 
 
gegen  
 
Einfache Gesellschaft 380/132/65-kV-Gommerleitung, bestehend aus:,  
1.  Swissgrid AG,  
2.  Schweizerische Bundesbahnen SBB,  
Beschwerdegegnerinnen, 
beide vertreten durch Rechtsanwalt Marco Donatsch. 
 
Gegenstand 
Um- bzw. Neubau der 380/220/132/65 
kV-Gommerleitung auf der Teilstrecke Bitsch/ Massaboden-Filet/Mörel-Ulrichen; Parteientschädigung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung I, vom 3. Dezember 2013. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
Mit Verfügung vom 30. Juni 2011 genehmigte das Bundesamt für Energie (BFE) das Plangenehmigungsgesuch der Einfachen Gesellschaft Gommerleitung betreffend den Bau bzw. Umbau der Hochspannungsleitung zwischen Bitsch/Massaboden-Filet/Mörel-Ulrichen und wies die dagegen erhobenen Einsprachen ab. 
Gegen die Plangenehmigungsverfügung erhoben AA.________ und BA.________ und Mitbeteiligte (Beschwerdeführer 1-7), mehrere Gemeinden des Obergoms (Beschwerdeführerinnen 8-19) und weitere Personen (Beschwerdeführer 20-21) Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Während die Beschwerdeführer 1-7 eine Verkabelung nur für die Landschaftskammer "Binnegga-Binnachra-Hockmatta-Hofstatt" beantragten, verlangten die Gemeinden die Prüfung einer Verkabelungsvariante für die gesamte Leitungsstrecke. Das Bundesverwaltungsgericht hiess die Beschwerden am 3. Januar 2013 gut, hob die angefochtene Plangenehmigung auf und wies die Angelegenheit zum weiteren Vorgehen im Sinne der Erwägungen an das BFE zurück. 
 
B.   
Am 11. September 2013 hiess das Bundesgericht die dagegen erhobene Beschwerde der Einfachen Gesellschaft Gommerleitung teilweise gut. Es ging davon aus, dass eine Verkabelungsvariante nur für das Gebiet "Binnegga-Binnachra-Hockmatta-Hofstatt" zu prüfen sei, und nicht auf der gesamten Strecke. Die Sache wurde zur (noch nicht erfolgten) Beurteilung der Anträge der Beschwerdeführer 20-21 und zur Neuverlegung der Kosten an das Bundesverwaltungsgericht zurückgewiesen. 
 
C.   
Mit Urteil vom 3. Dezember 2013 verlegte das Bundesverwaltungsgericht die Kosten neu. Es ging davon aus, dass die Beschwerdeführer 1-7 obsiegt hätten; sie seien jedoch im Verfahren A-4795/2011 nicht anwaltlich vertreten gewesen, weshalb ihnen keine nennenswerten Kosten entstanden seien; für das Verfahren der Neuverlegung der Kosten- und Entschädigungsfolge (A-5679/2013) werde praxisgemäss keine Parteientschädigung zugesprochen (E. 5.2.4 S. 19 unten des angefochtenen Entscheids). 
 
D.   
Dagegen haben BA.________ und Mitbeteiligte am 10. Januar 2014 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben. Sie beantragen, das Urteil vom 3. Dezember 2013 sei im Kostenpunkt abzuändern und ihnen sei eine Parteientschädigung von Fr. 5'000.-- zuzusprechen. 
 
E.   
Die Einfache Gesellschaft Gommerleitung beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Das Bundesverwaltungsgericht hat auf eine Vernehmlassung verzichtet. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Die Beschwerdeführer machen geltend, dass sie bereits im Verfahren A-4795/2011 anwaltlich vertreten gewesen seien; aus diesem Grund hätte ihnen für dieses Verfahren eine Parteientschädigung zugesprochen werden müssen. Die gegenteilige Feststellung des Bundesverwaltungsgericht sei aktenwidrig. 
 
Rechtsanwältin Katja Schwery Fux sei bereits im Plangenehmigungsverfahren für die Einsprecher AI.________ und BI.________ tätig gewesen und habe diese auch an der Einigungsverhandlung vom 22. November 2010 vertreten. In einem späteren Verfahrensstadium habe sie auch die übrigen Beschwerdeführer vertreten. Diese hätten zwar Ende August 2011 im eigenen Namen Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht eingereicht; die Beschwerdeschrift sei jedoch von Rechtsanwältin Schwery Fux vorbereitet und überarbeitet worden. Dafür habe sie am 29. August 2011 Rechnung in Höhe von Fr. 1'530.35 gestellt. Auch die späteren Eingaben ans Bundesverwaltungsgericht seien von ihr überarbeitet worden. Die Aufwendungen für die anwaltliche Vertretung hätten insgesamt (seit Einspracheerhebung) Fr. 20'412.40 betragen. Hierfür reichen die Beschwerdeführer verschiedene Rechnungen ein. 
 
 
2.   
Die Beschwerdegegnerinnen wenden ein, dass alle Eingaben im Verfahren A-4795 von den Beschwerdeführern selbst und ohne gehörige Anzeige eines anwaltlichen Vertretungsverhältnisses eingereicht worden seien. Der angefochtene Entscheid stehe somit offensichtlich nicht im Widerspruch zu den Akten. Im Übrigen betreffe ein wesentlicher Teil der geltend gemachten Anwaltskosten nicht das streitbetroffene Beschwerdeverfahren vor Bundesverwaltungsgericht, sondern das Plangenehmigungsverfahren oder das bundesgerichtliche Verfahren. 
 
3.   
Die Beschwerdeführer rügen die Aktenwidrigkeit, belegen aber nicht, aus welchen Aktenstücken sich ihre anwaltliche Vertretung im Verfahren A-4785/2011 vor Bundesverwaltungsgericht ergeben soll. Die Hinweise auf anwaltliche Eingaben im Plangenehmigungsverfahren bzw. vor Bundesgericht ist dafür von vornherein ungeeignet. Insofern ist fraglich, ob auf die Beschwerde überhaupt eingetreten werden kann. Jedenfalls aber erweist sich die Beschwerde in diesem Punkt als unbegründet: 
 
3.1. Im ersten Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht (A-4795/2011) wurden sämtliche Eingaben der Beschwerdeführer von diesen selbst unterschrieben und eingereicht (Beschwerde vom 22. August 2011; Schlussbemerkungen vom 23. Januar 2012; Eingaben vom 15. und 20. März 2012 sowie vom 6. Juni 2012). Eine Prozessvollmacht für Rechtsanwältin Schwery Fux liegt nicht in den Akten. Es fehlt auch jeglicher Hinweis auf ihre Mitwirkung an der Formulierung der Eingaben. Schon im ersten Urteil vom 3. Januar 2013 ging das Bundesverwaltungsgericht deshalb davon aus, dass die Beschwerdeführer 1-7 (obwohl obsiegend) keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hätten, weil sie nicht anwaltlich vertreten gewesen seien und keine besonderen Auslagen geltend gemacht hätten (E. 9.2 S. 32 unten).  
 
3.2. Im bundesgerichtlichen Verfahren (1C_175/2013) reichten die Beschwerdeführer zwar eine Prozessvollmacht für Rechtsanwältin Schwery Fux ein. Diese datierte aber vom 11. März 2013 (d.h. nach dem angefochtenen Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts) und beschränkte sich auf das Beschwerdeverfahren vor Bundesgericht.  
 
3.3. Mit Verfügung vom 14. Oktober 2013 gab der Instruktionsrichter am Bundesverwaltungsgericht die neue Verfahrensnummer (A-5679/ 2013) bekannt und teilte mit, dass er die Angelegenheit als spruchreif erachte. Die Beschwerdeführer widersprachen dem nicht und reichten bis zum Entscheid vom 3. Dezember 2013 keine Stellungnahme ein.  
 
3.4. In den Akten der bisherigen Verfahren finden sich somit keinerlei Hinweise auf die Mitwirkung von Rechtsanwältin Schwery Fux am Beschwerdeverfahren A-4795/2011 noch auf die sich daraus ergebenden Kosten der Beschwerdeführer.  
 
4.   
Die Ausführungen und die eingereichten Rechnungen wurden somit erstmals vor Bundesgericht geltend gemacht, d.h. es handelt sich um Noven. Diese sind gemäss Art. 99 Abs. 1 BGG nur zulässig, wenn erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG). 
 
Die Beschwerdeführer hätten schon im ersten Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht (A-4795/2011) Anlass gehabt, die ihnen aus der Mitwirkung von Rechtsanwältin Schwery Fux entstandenen Kosten als besondere Auslagen geltend zu machen, um die von ihnen beantragte Parteientschädigung zu rechtfertigen. 
 
Spätestens aber im zweiten Verfahren (A-5679/2013) hätten sie darlegen müssen, weshalb die Feststellung des Bundesverwaltungsgerichts im Urteil vom 3. Januar 2013, wonach sie nicht anwaltlich vertreten gewesen seien und keine besondere Auslagen hätten, nicht zutreffe. 
 
Die neuen Tatsachen und Beweismittel sind daher unzulässige Noven i.S.v. Art. 99 Abs. 1 BGG, die nicht berücksichtigt werden können. Es kann deshalb offenbleiben, ob und inwieweit ein Anspruch auf den Ersatz von Auslagen für eine - nach aussen nicht offengelegte - Mitwirkung eines Anwalts besteht. 
 
5.   
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens tragen die Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 BGG) und müssen die (anwaltlich vertretenen) Beschwerdegegnerinnen für das bundesgerichtliche Verfahren entschädigen. 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden den Beschwerdeführern auferlegt. 
 
3.   
Die Beschwerdeführer haben die Beschwerdegegnerinnen für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 1'000.-- zu entschädigen. 
 
4.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung I, und dem Bundesamt für Energie BFE schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 2. Mai 2014 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Fonjallaz 
 
Die Gerichtsschreiberin: Gerber