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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
7B.236/2004 /bnm 
 
Urteil vom 13. Dezember 2004 
Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 
 
Besetzung 
Bundesrichterin Escher, Präsidentin, 
Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Hohl, 
Gerichtsschreiberin Scholl. 
 
Parteien 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, als obere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen, Postfach, 8023 Zürich. 
 
Gegenstand 
Pfändungsankündigung, 
 
SchKG-Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, als obere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen, vom 17. November 2004. 
 
Die Kammer zieht in Erwägung: 
1. 
Mit Zahlungsbefehl vom 23. Juni 2004 wurde X.________ (Schuldner) in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes A.________ zur Zahlung von Fr. 37'611.95 nebst Zins und Kosten an die Y.________ Ltd. (Gläubigerin) aufgefordert. X.________ erhob bei Zustellung des Zahlungsbefehls rechtzeitig Rechtsvorschlag. 
 
Am 14. September 2004 erliess das Betreibungsamt A.________ auf Begehren der Gläubigerin die Pfändungsankündigung. Dagegen erhob X.________ Beschwerde beim Bezirksgericht Uster (untere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen). Dieses erwog, in einer Verfügung des Friedensrichteramtes A._________ vom 20. August 2004 sei die Anerkennung der Klage der Gläubigerin durch X.________ vorgemerkt und das Verfahren zwischen den Parteien als dadurch erledigt abgeschrieben worden. Gleichzeitig sei in dieser Verfügung der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. ... aufgehoben worden. Gestützt auf diese Ausführungen wies das Bezirksgericht die Beschwerde mit Beschluss vom 1. Oktober 2004 ab. Einen von X.________ gegen diesen Entscheid geführten Rekurs wies das Obergericht des Kantons Zürich (obere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen) am 17. November 2004 ebenfalls ab. 
 
X.________ gelangt mit Beschwerde vom 30. November 2004 (Poststempel: 2. Dezember 2004) rechtzeitig an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts. Er verlangt im Wesentlichen die Aufhebung des Beschlusses vom 17. November 2004. 
 
Das Obergericht hat anlässlich der Akteinreichung auf Gegenbemerkungen verzichtet (Art. 80 Abs. 1 OG). Es sind keine Vernehmlassungen eingeholt worden. 
2. 
Das Obergericht hat ausgeführt, der Beschwerdeführer habe zwar geltend gemacht, er habe gegen die Verfügung vom 20. August 2004 - in welcher der Rechtsvorschlag aufgehoben wurde - eine (kantonale) Nichtigkeitsbeschwerde eingereicht, doch ergebe sich aus der Vernehmlassung des Bezirksgerichts klar, dass dies nicht der Fall gewesen sei. Doch selbst wenn eine solche eingereicht worden wäre, sei der friedensrichterliche Erledigungsentscheid mit der Ausfällung rechtskräftig geworden, da einer Nichtigkeitsbeschwerde von Gesetzes wegen grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung zukomme. 
 
Nach Art. 79 Abs. 1 OG ist in der Beschwerdeschrift kurz darzulegen, welche Bundesrechtssätze und inwiefern diese durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind (BGE 119 III 49 E. 1 S. 50). Diesen Anforderungen genügt die vorliegende Beschwerde nicht, in welcher der Beschwerdeführer sich in keiner Weise mit den oben zusammengefassten Erwägungen des Obergerichts auseinander setzt. Vielmehr verlangt er sinngemäss, es sei festzustellen, ob die in Betreibung gesetzte Forderung der Beschwerdegegnerin alleine zustehe, oder noch anderen Gläubigern. Da indes nach den Ausführungen im angefochtenen Beschluss der Rechtsvorschlag in der hier strittigen Betreibung rechtskräftig beseitigt worden ist, kann im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens gegen die Pfändungsankündigung der Bestand der Forderung nicht mehr überprüft werden. Inwiefern das Obergericht in diesem Punkt Bundesrecht verletzt haben soll, wird vom Beschwerdeführer nicht rechtsgenüglich dargetan, so dass auf die Beschwerde nicht eingetreten werden kann. 
3. 
Das Beschwerdeverfahren ist - ausser bei bös- oder mutwilliger Beschwerdeführung - kostenlos (Art. 20a Abs. 1 SchKG) und es darf keine Parteientschädigung zugesprochen werden (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). 
 
Demnach erkennt die Kammer: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
2. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Beschwerdegegnerin, dem Betreibungsamt A.________ und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, als obere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 13. Dezember 2004 
Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin: