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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
5A_186/2008/don 
 
Urteil vom 22. Mai 2008 
II. zivilrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Raselli, Präsident, 
Gerichtsschreiber Füllemann. 
 
Parteien 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Kantonsgericht St. Gallen. 
 
Gegenstand 
Unentgeltliche Rechtspflege (Erziehungsbeistandschaft), 
 
Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen den Entscheid vom 5. Februar 2008 des Kantonsgerichts St. Gallen (Einzelrichter im Familienrecht). 
 
Nach Einsicht 
in die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen den Entscheid vom 5. Februar 2008 des Kantonsgerichts St. Gallen, 
 
in Erwägung, 
dass der Beschwerdeführer mit (sein erstes Gesuch um Wiedererwägung der Armenrechtsverfügung vom 20. März 2008 abweisender) Verfügung vom 22. April 2008 samt Nachfristansetzung gemäss Art. 62 Abs. 3 BGG unter Androhung des Nichteintretens bei Säumnis aufgefordert worden ist, den (ihm mit sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit abweisender Verfügung vom 20. März 2008 auferlegten, jedoch nicht eingegangenen) Kostenvorschuss von Fr. 1'000.-- innerhalb einer nicht erstreckbaren Nachfrist von 10 Tagen seit der am 30. April 2008 erfolgten Zustellung dem Bundesgericht in bar zu zahlen oder zu Gunsten der Bundesgerichtskasse (Postkonto 10-674-3) entweder an einem Schalter der Schweizerischen Post zu übergeben oder (bei Erteilung eines Zahlungsauftrags an die Post oder an eine Bank) einem in der Schweiz befindlichen Post- bzw. Bankkonto der Beschwerde führenden Partei oder ihres Vertreters zu belasten (Art. 48 Abs. 4 BGG) und ausserdem (bei Erteilung eines Zahlungsauftrags) der Bundesgerichtskasse innerhalb von 10 Tagen seit Ablauf der nicht erstreckbaren Nachfrist eine Bestätigung der Postfinance bzw. der Bank einzureichen, wonach der Vorschussbetrag fristgerecht dem Post- bzw. Bankkonto belastet worden ist, 
dass dem vom Beschwerdeführer nachträglich gestellten Gesuch um Verfahrenssistierung nicht stattgegeben werden kann, weil kein Sistierungsgrund ersichtlich ist, 
dass ebenso wenig seinem zweiten Gesuch um Wiedererwägung der Armenrechtsverfügung (mit Fristerstreckung) zu entsprechen ist, weil der Beschwerdeführer nichts vorbringt, was diese Verfügung, auf die verwiesen werden kann, in Frage zu stellen vermöchte, und ausserdem die Nachfrist ausdrücklich als nicht erstreckbar bezeichnet worden ist, 
dass somit festzustellen bleibt, dass der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss auch innerhalb der Nachfrist weder bei der Bundesgerichtskasse in bar geleistet noch zu deren Gunsten an einem Postschalter übergeben und auch nicht den (für den Fall eines Zahlungsauftrags) ihm obliegenden Nachweis der rechtzeitigen Vorschussleistung durch Belastungsbestätigung erbracht hat, weshalb androhungsgemäss gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, der (einmal mehr missbräuchlich prozessierende: Art. 108 Abs. 1 lit. c BGG) Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG) und darauf hingewiesen wird, dass in dieser Sache allfällige weitere Eingaben in der Art der bisherigen, namentlich missbräuchliche Revisionsgesuche ohne Antwort abgelegt würden, 
 
erkennt der Präsident: 
 
1. 
Das Sistierungsgesuch und das zweite Gesuch um Wiedererwägung (mit Fristerstreckung) werden abgewiesen. 
 
2. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
3. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Kantonsgericht St. Gallen schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 22. Mai 2008 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
 
Raselli Füllemann