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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
1C_651/2015  
   
   
 
 
 
Urteil vom 15. Februar 2017  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Karlen, präsidierendes Mitglied, 
Bundesrichter Eusebio, Kneubühler, 
Gerichtsschreiber Misic. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
vertreten durch Rechtsanwalt Alessandro Palombo, 
 
gegen  
 
Staatssekretariat für Migration, 
Quellenweg 6, 3003 Bern. 
 
Gegenstand 
Erleichterte Einbürgerung; Akteneinsichtnahme, 
 
Beschwerde gegen das Urteil vom 30. Oktober 2015 des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung III. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
Der aus Deutschland stammende A.________ lebt seit 2007 in der Schweiz und ist seit dem Januar 2008 mit einer Schweizer Bürgerin verheiratet. Im April 2012 ersuchte er um erleichterte Einbürgerung. Mit Bericht vom 22. Februar 2013 wies die kantonale Behörde das Staatssekretariat für Migration (SEM) darauf hin, dass gegen A.________ ein in Deutschland ergangener Haftbefehl betreffend Finanzdelikte vorliegt. Am 16. September 2013 verlangte das SEM von A.________ unter anderem eine aktuelle Erklärung zur Beachtung der Rechtsordnung sowie einen Auszug aus dem deutschen Strafregister. Die Unterlagen wurden in der Folge eingereicht. 
Am 12. März 2014 wurde A.________ erleichtert eingebürgert. Gleichentags teilte ihm das SEM mit, dass er in rund zwei Monaten schriftlich über den definitiven Charakter der Einbürgerung informiert werde. Zwei Wochen später eröffnete das SEM A.________, dass sein Einbürgerungsgesuch erneut geprüft werden müsse. Am 25. April 2014 verfügte das SEM die Rücknahme des Einbürgerungsentscheids. 
 
B.   
Mit Eingabe vom 27. Mai 2014 erhob A.________ Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Mit Zwischenverfügung vom 3. März 2015 wies dieses seinen Antrag, die Akten des Bundesamts für Justiz (BJ) aus dem Recht zu weisen, ab, und entsprach dem Eventualantrag um Einsichtnahme teilweise. Das SEM wurde ersucht, dem Beschwerdeführer gewisse BJ-Aktenstücke zuzustellen. Im darüber hinausgehenden Umfang wurde der Eventualantrag abgewiesen. Es wurde festgehalten, dass die BJ-Akten gemäss Art. 28 VwVG zur Entscheidfindung herangezogen werden. Am 30. Oktober 2015 wurde die Beschwerde abgewiesen. 
 
C.   
A.________ erhebt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem Antrag, das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts sei aufzuheben. Es sei ihm volle Akteneinsicht zu gewähren und insoweit die Zwischenverfügung vom 3. März 2015 aufzuheben. Es sei festzustellen, dass der Beschwerdeführer das Schweizer Bürgerrecht erlangt habe, eventualiter sei ihm dieses durch das Bundesgericht zu erteilen. 
Das Bundesverwaltungsgericht hat auf eine Vernehmlassung verzichtet. Das SEM beantragt die Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer hat sich nicht mehr geäussert. 
Am 14. November 2016 wurden dem Bundesgericht sämtliche BJ-Akten eingereicht. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Angefochten ist ein Endentscheid des Bundesverwaltungsgerichts (Art. 86 Abs. 1 lit. a, Art. 90 BGG) betreffend die Rücknahme einer erleichterten Einbürgerung gestützt auf Art. 27 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 29. September 1952 über Erwerb und Verlust des Schweizer Bürgerrechts (BüG; SR 141.0). Dabei handelt es sich um eine öffentlich-rechtliche Angelegenheit im Sinn von Art. 82 lit. a BGG (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_835/2014 vom 14. Februar 2014 E. 1.1, nicht publ. in BGE 140 II 65). Eine Ausnahme gemäss Art. 83 lit. b BGG ist nicht gegeben. Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen (Art. 89 Abs. 1 lit. a BGG). Er ist durch den vorinstanzlichen Entscheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung (Art. 89 Abs. 1 lit. b und c BGG). Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde grundsätzlich einzutreten.  
 
1.2. Mit der Beschwerde an das Bundesgericht kann, von hier nicht interessierenden Tatbeständen abgesehen, die Verletzung von Bundesrecht und Völkerrecht gerügt werden (vgl. Art. 95 lit. a und b BGG). Nach Art. 105 Abs. 1 BGG stellt das Bundesgericht auf den Sachverhalt ab, den die Vorinstanz erhoben hat, ausser wenn diese Feststellungen an einem qualifizierten Mangel gemäss Art. 105 Abs. 2 BGG leiden.  
 
1.3. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Bezüglich der Verletzung von verfassungsmässigen Rechten tritt das Bundesgericht auf solche Rügen nur ein, wenn sie in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet worden sind (Art. 42 Abs. 2 BGG i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG).  
Es genügt nicht, wenn der Beschwerdeführer beiläufig behauptet, vorliegend sei die Unschuldsvermutung verletzt (Art. 32 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 2 EMRK, Art. 14 Ziff. 2 UNO-Pakt II). Abgesehen davon, dass die erleichterte Einbürgerung keine Administrativmassnahme mit strafähnlichen Androhungen ist (ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER/MARTIN BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 486), ist dergleichen auch nicht ersichtlich. Darauf ist nicht einzutreten. 
 
1.4. Die Ausführungen des Beschwerdeführers zur angeblich materiell-rechtlichen Unbegründetheit des gegen ihn in Deutschland hängigen Steuerstrafverfahrens sind im vorliegenden einbürgerungsrechtlichen Kontext ohne Belang. Darauf ist nicht einzutreten. Die Prüfung der Vorwürfe in der Sache, die ein fiskalisches (und kein politisches) Delikt betreffen, bleibt den Gerichten in Deutschland vorbehalten.  
 
2.  
 
2.1. Da der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) formeller Natur ist, dessen Verletzung ungeachtet der Begründetheit des Rechtsmittels grundsätzlich zur Gutheissung der Beschwerde und zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids führt, sind die vom Beschwerdeführer diesbezüglich erhobenen Rügen vorweg zu behandeln (vgl. BGE 137 I 195 E. 2.2 S. 197 mit Hinweis).  
 
2.2. Soweit er vorbringt, das SEM habe sich mit seiner Stellungnahme vom 15. April 2014 zur beabsichtigten Rücknahme der Einbürgerungsverfügung überhaupt nicht auseinandergesetzt, und dies vor allem mit der zeitlichen Nähe zwischen seiner Eingabe und der Rücknahmeverfügung vom 25. April 2014 begründet, ist eine Verletzung der Berücksichtigungspflicht nicht ersichtlich. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers erscheint die Stellungnahme, die am 17. April 2014 beim SEM eingegangen ist, nicht derart umfangreich, dass sie innert Wochenfrist von der Behörde nicht hätte zur Kenntnis genommen werden können. Der Rücknahmeverfügung kann denn auch ohne Weiteres entnommen werden, dass die in der Stellungnahme thematisierten Vorbringen, sofern rechtserheblich (vgl. E. 1.4 hiervor), vom SEM berücksichtigt und gewürdigt wurden. Ebensowenig liegt die vom Beschwerdeführer gerügte Verletzung der Begründungspflicht vor, zumal der Rücknahmeverfügung die wesentlichen Überlegungen entnommen werden können, von denen sich das SEM hat leiten lassen und auf die es seinen Entscheid abgestützt hat. Wie die Vorinstanz zutreffend hervorhebt, musste sich die verfügende Behörde in der Begründung nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen (vgl. BGE 137 II 266 E. 3.2 S. 270; 136 I 229 E. 5.2 S. 236, 136 I 184 E. 2.2.1 S. 188; je mit Hinweis). Dass diese ständige Rechtsprechung den Beschwerdeführer nicht überzeugt, stellt nicht bereits eine Gehörsverletzung dar.  
 
2.3. Der Beschwerdeführer bringt sodann vor, es hätte ihm vollumfängliche Akteneinsicht gewährt werden müssen. Er habe Grund zur Annahme, dass ihm geheime Akten vorenthalten worden seien.  
Mit Zwischenverfügung vom 3. März 2015 entsprach die Vorinstanz dem Eventualantrag des Beschwerdeführers um Einsichtnahme in die BJ-Akten teilweise. Das SEM wurde ersucht, dem Beschwerdeführer gewisse Aktenstücke zuzustellen. Im darüber hinausgehenden Umfang wurde der Eventualantrag abgewiesen, was entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers aus folgenden Gründen nicht zu beanstanden ist: Bei BJ act. 25 handelt es sich um ein verwaltungsinternes Dokument, das grundsätzlich - besondere (hier nicht vorliegende) Ausnahmefälle vorbehalten - nicht dem rechtlichen Gehör der Parteien untersteht (BGE 132 II 485 E. 3.4 S. 495 mit Hinweisen). Die restlichen BJ-Akten betreffen das in Deutschland hängige Verfahren gegen den Beschwerdeführer wegen Steuerhinterziehung. Insoweit steht dem Akteneinsichtsrecht des Beschwerdeführers das öffentliche Interesse an der Geheimhaltung von Informationen im Rahmen einer noch nicht abgeschlossenen amtlichen Untersuchung entgegen (Art. 27 Abs. 1 Bst. c VwVG). Dieses öffentliche Interesse ist im vorliegenden Fall höher zu gewichten, zumal das SEM dem Beschwerdeführer vom wesentlichen Inhalt dieser Akten bereits Kenntnis gegeben hat und er sich dazu äussern konnte. Eine Verletzung von Art. 29 Abs. 2 BV ist daher zu verneinen. 
 
3.  
 
3.1. Der Beschwerdeführer vertritt die Auffassung, die Rücknahme der Einbürgerungsverfügung hätte ausschliesslich nach den Voraussetzungen gemäss Art. 41 BüG vorgenommen werden dürfen. Da er die Behörden in zwei Schreiben auf das gegen ihn hängige Steuerermittlungsverfahren in Deutschland aufmerksam gemacht habe, könne von einer Erschleichung des Bürgerrechts keine Rede sein. Die Rücknahme sei daher zu Unrecht erfolgt.  
 
3.2. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gibt es bei der Einbürgerung keinen ordentlichen Widerruf, wenn sich  nach Eintritt der formellen Rechtskraft herausstellt, dass die Einbürgerungsvoraussetzungen entgegen der Auffassung der entscheidenden Behörde nicht erfüllt waren (BGE 140 II 65 E. 3.4.3 S. 71; 120 Ib 193 E. 4 S. 198 mit Hinweisen; KARL HARTMANN/LAURENT MERZ, in: Uebersax et al. [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl. 2009, § 12 Rz. 12.55 ff.). In Betracht fällt einzig die Nichtigerklärung nach Art. 41 Abs. 1 BüG, wenn die Einbürgerung durch falsche Angaben oder Verheimlichung erheblicher Tatsachen erschlichen worden ist. Im Unterschied zum ordentlichen Widerruf geht die Möglichkeit der Nichtigerklärung zudem durch Zeitablauf unter, was spätestens nach acht Jahren nach der Einbürgerung der Fall ist. Damit erweist sich ein Rückkommen auf einen Einbürgerungsentscheid - im Vergleich zum ordentlichen Widerruf von behördlichen Verfügungen - als doppelt erschwert (vgl. BGE 140 II 65 E. 3.4.3 S. 71; 120 Ib 193 E. 4 S. 198; PETER UEBERSAX, Das Bundesgericht und das Bürgerrechtsgesetz, mit einem Blick auf das neue Gesetz, BJM 2016 S. 205 ff. mit Hinweisen).  
 
3.3. Wie die Vorinstanz jedoch zutreffend vorbringt, war die Einbürgerungsverfügung im Zeitpunkt der Rücknahme noch nicht in formelle Rechtskraft erwachsen. Damit sind behördliche Interventionen, wie vorliegend die Rücknahme der unangefochten gebliebenen Einbürgerungsverfügung durch das SEM, nicht den soeben dargelegten strengen Voraussetzungen unterworfen, wie sie im Einbürgerungsrecht für den Widerruf formell rechtskräftiger Verfügungen gelten. In dieser Konstellation muss die Verfügung weder zweifellos unrichtig sein noch der Berichtigung erhebliche Bedeutung zukommen (BGE 107 V 191 E. 1 S. 191). Massgebend hierfür ist die Überlegung, dass das Gebot der Rechtssicherheit und der Vertrauensgrundsatz bis zum Eintritt der formellen Rechtskraft der Verfügung nicht die gleiche Bedeutung haben können wie nach diesem Zeitpunkt (BGE 134 V 257 E. 2.2 S. 261 mit Hinweisen). In der Regel darf die Behörde daher, ohne dass besondere Voraussetzungen erfüllt sein müssen, auf eine unangefochtene Verfügung zurückkommen, solange die Rechtsmittelfrist nicht abgelaufen ist (BGE 121 II 273 E. 1 S. 276 f. mit Hinweisen; vgl. Art. 58 Abs. 1 VwVG, wonach die Behörde die angefochtene Verfügung selbst vor der Rechtsmittelinstanz noch in Wiedererwägung ziehen kann; KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, a.a.O., Rz. 713). Es soll damit dem objektiven Recht auf möglichst einfache Weise zur Durchsetzung verholfen werden (BGE 103 V 107 E. 2 S. 109 f.; 107 V 191 E. 1 S. 191).  
 
4.  
 
4.1. Der Beschwerdeführer bringt im Wesentlichen vor, die Einbürgerungsverfügung vom 12. März 2014 entspreche sehr wohl dem objektiven Recht. Er habe die schweizerische Rechtsordnung beachtet und erfülle auch die übrigen Voraussetzungen der erleichterten Einbürgerung. Er sei weder vorbestraft noch rechtskräftig verurteilt. Das Strafverfahren im Ausland sei noch hängig. Zudem werde das Beachten der ausländischen Rechtsordnung als Einbürgerungsvoraussetzung im BüG nicht ausdrücklich genannt.  
 
4.2. Die erleichterte Einbürgerung setzt nach Art. 26 Abs. 1 BüG voraus, dass die Bewerberin bzw. der Bewerber in der Schweiz integriert ist (lit. a), die schweizerische Rechtsordnung beachtet (lit. b) und die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz nicht gefährdet (lit. c). Diese Voraussetzungen müssen sowohl im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung als auch in demjenigen der Einbürgerung erfüllt sein (BGE 140 II 65 E. 2.1 S. 67 mit Hinweis).  
 
4.3. Das Kriterium des Beachtens der schweizerischen Rechtsordnung i.S.v. Art. 26 Abs. 1 lit. b BüG bedeutet, dass ein guter straf- und betreibungsrechtlicher Leumund vorliegen muss (DORIS BIANCHI, Die Integration der ausländischen Bevölkerung, 2003, S. 180 mit Hinweis) und im Einbürgerungsverfahren unter anderem keine Strafverfahren gegen die Bewerberin bzw. den Bewerber hängig sein dürfen (so ausdrücklich die Botschaft zum Bürgerrecht für junge Ausländerinnen und Ausländer und zur Revision des Bürgerrechtsgesetzes vom 21. November 2001, in BBl 2002 1911, 1943; vgl. auch BGE 140 II 65 E. 3.3.2 S. 69, wonach nicht nur ergangene Strafurteile, sondern auch hängige Strafverfahren zur Nichtigkeit der Einbürgerung führen können). Die Behörde hat in solchen Fällen das Verfahren für die Dauer des laufenden Strafverfahrens auszusetzen (SPESCHA/KERLAND/BOLZLI, Handbuch zum Migrationsrecht, 2. Aufl. 2015, S. 424; HARTMANN/MERZ, a.a.O., Rz. 12.19) oder - nötigenfalls - die noch nicht rechtskräftige Einbürgerungsverfügung zurückzunehmen.  
 
4.4. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist im Rahmen von Art. 26 Abs. 1 lit. b BüG der Auslandsbezug durchaus von Relevanz, denn das Beachten der Rechtsordnung setzt nicht nur voraus, dass eine einbürgerungswillige Person die schweizerische Rechtsordnung eingehalten hat, sondern auch diejenige allfälliger anderer Aufenthaltsstaaten, sofern die ausländischen Bestimmungen im schweizerischen Recht (sinngemäss) Geltung finden (vgl. bloss für Ehegatten eines Auslandsschweizers: Art. 28 i.V.m. Art. 26 Abs. 2 BüG; CÉLINE GUTZWILER, Droit de la nationalité et fédéralisme en Suisse, 2008, Rz. 559; SAMAH OUSMANE, in: Amarelle/Nguyen [Hrsg.], Code annoté de droit des migrations, Bd. V, 2014, S. 100). Dies erschien dem Gesetzgeber bisher derart selbstverständlich, dass er auf eine ausdrückliche Normierung verzichtete (und voraussichtlich auch weiterhin davon absehen wird; vgl. die Botschaft zur Totalrevision des Bundesgesetzes über das Schweizer Bürgerrecht vom 4. März 2011, in: BBl 2011 2825, 2833 [das Beachten der "öffentlichen Ordnung" als "Einhalten der schweizerischen und [...] ausländischen Rechtsordnung"]; CÉLINE GUTZWILER, Droit de la nationalité suisse, 2016, S. 30). In ständiger Behördenpraxis wird denn auch seit jeher von allen Einbürgerungswilligen verlangt, ein Formular zu unterschreiben, in dem sie bekräftigen, dass "keine Strafverfahren in der Schweiz oder in anderen Staaten gegen [sie] hängig" sind (vgl. Ziff. 1 der Erklärung betreffend Beachten der Rechtsordnung). Auch der Beschwerdeführer hat diese Erklärung am 4. Dezember 2013 vorbehaltslos unterzeichnet.  
 
4.5.  
 
4.5.1. Dem vorinstanzlichen Entscheid und den Akten kann Folgendes entnommen werden: Mit Beschluss vom 29. April 2005 ordnete das Amtsgericht München im Verfahren wegen Steuerhinterziehung gegen den Beschwerdeführer die Untersuchungshaft wegen Fluchtgefahr an. Er verfüge über intensive Auslandsbeziehungen. Im Inland sei er weitgehend vermögenslos, habe aber erhebliche Vermögenswerte im Ausland und stehe - in Kenntnis des anhängigen Verfahrens - im Begriff, die Bundesrepublik Deutschland dauerhaft zu verlassen (ein Wohnsitz in Neuseeland sei bereits vorhanden). Der Beschwerdeführer entzog sich der Verhaftung. Im September 2005 wurde er zur internationalen Fahndung ausgeschrieben. Am 21. Juli 2010 erliess das Amtsgericht einen neuen Haftbefehl, in dem ihm Steuerhinterziehung von 1'097'881.59 Euro durch neun Handlungen vorgeworfen wurde. Die Schweiz kam einem Auslieferungsbegehren Deutschlands nicht nach, weil die dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Steuerdelikte nach (auch heute noch) geltendem Schweizer Recht nicht auslieferungsfähig waren. Das Steuerstrafverfahren ist, soweit ersichtlich, noch nicht verjährt.  
 
4.5.2. Zu prüfen ist, ob ein im Ausland hängiges Strafverfahren im Bereich der Fiskaldelikte einer erleichterten Einbürgerung entgegenstehen kann. Der Beschwerdeführer bringt diesbezüglich vor, da es sich bei einer Steuerhinterziehung nach schweizerischem Recht lediglich um eine Übertretung handle, sei der Ausgang des Verfahrens in Deutschland für die Beurteilung seines Gesuchs letztlich nicht von Belang.  
 
4.5.3. Grundsätzlich ist unbestritten, dass Personen, die wegen Verbrechen oder Vergehen in der Schweiz oder im Ausland angeklagt sind, in der Regel nicht eingebürgert werden können. Dagegen ist ungeklärt, ob auch Übertretungen gemäss Art. 103 StGB ein Einbürgerungshindernis darstellen können. Die Frage wird, sofern sie thematisiert wird, in der Literatur unterschiedlich beantwortet (verneinend: HARTMANN/MERZ, a.a.O., Rz. 12.19, und SPESCHA/KERLAND/BOLZLI, a.a.O., S. 424; relativierend: GUTZWILER, a.a.O., Rz. 559 [Einbürgerung auch bei "infractions mineures"], unter Berufung auf BBl 2002 1911, 1943 ["in Bagatellfällen ist die Einbürgerung trotzdem möglich"]; CHRISTIAN R. TAPPENBECK, Das Bürgerrecht in der Schweiz und seine persönlichkeitsrechtliche Dimension, 2011, S. 375 [Einbürgerung auch bei "einmaligen Verfehlungen"]).  
 
4.5.4. Die Vorinstanz hat zunächst geprüft, ob ein  in der Schweiz hängiges Strafverfahren wegen einer Übertretung einer erleichterten Einbürgerung entgegen stehen könne. Sie hat zutreffend ausgeführt, in solchen Fällen wäre eine Verweigerung der Einbürgerung ohne Ansehen des konkreten Einzelfalls unverhältnismässig. Steuerhinterziehung werde in der Schweiz zwar nur mit Busse bestraft, doch handle es sich dabei um eine schwere Übertretung, was sich darin äussere, dass die Busse (abhängig vom Verschulden) einen Drittel bis zum Dreifachen der hinterzogenen Steuer betragen könne (Art. 56 Abs. 1 StHG [SR 642.14] sowie Art. 175 Abs. 2 und Art. 176 Abs. 2 DBG [SR 642.11]) und damit weit über den bei "normalen" Übertretungen gesetzlich festgelegten Höchstbetrag von Fr. 10'000.-- (Art. 106 Abs. 1 StGB) hinausgehe. Der Straftatbestand der Steuerhinterziehung diene dem Schutz des Anspruchs des Gemeinwesens auf die Erhebung der gesetzlich vorgesehenen Steuer sowie der Durchsetzung der allgemeinen und gleichmässigen Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit. Diesem Grundsatz komme im Einbürgerungsrecht eine erhöhte Bedeutung zu, gehe es doch darum, dass ein Tatbeweis der Zustimmung zum Schweizer Staatswesen verlangt werde. In der Schweiz wäre eine Einbürgerung während eines hängigen Verfahrens wegen Steuerhinterziehung daher rechtswidrig (praxisgemäss wäre in solchen Fällen der Ausgang des Verfahrens abzuwarten). Dies müsse umso mehr gelten, als je nach den Umständen bereits Bewerbern, die fällige Steuerrechnungen nicht bezahlt haben, die Einbürgerung verweigert werde (vgl. E. 6.5 des angefochtenen Entscheids). Diese Ausführungen werden vom Beschwerdeführer nicht beanstandet.  
 
4.5.5. In einem zweiten Schritt hat die Vorinstanz geprüft, ob die Sachlage anders zu beurteilen wäre, weil das Steuerstrafverfahren  im Ausland und nicht in der Schweiz hängig ist. Sie hat zu Recht darauf hingewiesen, dass sich Ziffer 1 der Erklärung betreffend Beachten der Rechtsordnung vorbehaltslos auf alle in der Schweiz und im Ausland hängigen Strafverfahren beziehe (vgl. E. 4.4 hiervor). Zwar enthalte die Erklärung den Hinweis, das Erfordernis des Beachtens der schweizerischen Rechtsordnung gelte analog auch für im Ausland begangene Straftaten, die in der Schweiz mit Freiheitsstrafe bestraft würden. Daraus lasse sich aber nicht ableiten, dass im Ausland hängige Strafverfahren betreffend Delikten, die in der Schweiz mit Busse bestraft werden, bei der Einbürgerung in keinem Fall zu berücksichtigen seien, zumal es vorliegend nicht um untergeordnete Vorwürfe gehe, sondern um ein Verfahren betreffend Steuerhinterziehung in einem schweren Fall, der in Deutschland mit einer Freiheitsstrafe von bis zu zehn Jahren (§ 370 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 der deutschen Abgabenordnung [AO/DE; i.d.F. vom 1. Oktober 2002, BGBl. Teil I S. 3866; 2003 I S. 61, zuletzt geändert durch Art. 19 Abs. 12 des Gesetzes vom 23. Dezember 2016, BGBl. Teil I S. 3234]) sanktioniert werden könne (vgl. E. 6.6.2 des angefochtenen Entscheids). Mithin, so die Vorinstanz, divergierten die deutsche und schweizerische Rechtsordnung betreffend der Art der Strafandrohung, jedoch bestehe insofern Übereinstimmung, als Steuerhinterziehung in beiden Ländern als ein sich gegen die Interessen der Allgemeinheit richtendes Verhalten strafrechtlich sanktioniert werde. Unter Berücksichtigung des konkreten Einzelfalls erweise sich deshalb die Rücknahme der Einbürgerungsverfügung sowohl als verhältnis- als auch rechtmässig.  
 
4.5.6. Der differenzierte Ansatz der Vorinstanz, der nach Massgabe des Einzelfalls und der Verhältnismässigkeit der Heterogenität der vom Übertretungsstrafrecht normierten Tatbestände Rechnung trägt, und der auch in einem Teil des Schrifttums eine Stütze findet (E. 4.5.3 hiervor), verdient Zustimmung, namentlich in Bezug auf ein im Ausland hängiges Strafverfahren betreffend ein fiskalisches Delikt in einem schweren Fall, für das auch nach schweizerischem Recht eine einschneidende Strafe droht. Das vom Beschwerdeführer dagegen vorgebrachte Argument, wonach Übertretungen kein Einbürgerungshindernis darstellen können, erweist sich dagegen als zu schematisch.  
 
4.6. Unter den gegebenen Umständen war es dem SEM nach dem Ausgeführten nicht verwehrt, zur Durchsetzung des objektiven Rechts während der Rechtsmittelfrist auf die fälschlicherweise erteilte erleichterte Einbürgerung des Beschwerdeführers zurückzukommen. Besonders ausgeprägte private Interessen, ausnahmsweise von dieser Regel abzuweichen, sind, wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, nicht ersichtlich.  
 
4.7. Auch aus dem offensichtlich nicht mängelfreien Verlauf des Einbürgerungsverfahrens, zu dem beide Parteien beigetragen haben, vermag der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Zwar trifft es einerseits zu, dass er die Einbürgerungsbehörde von sich aus - wenngleich nicht schon bereits bei Gesuchstellung - am 27. Juni 2013 über ein Steuerermittlungsverfahren in Deutschland, das "nie vollständig" erledigt worden sei, informiert hat (sowie in der Folge weitere Unterlagen eingereicht hat, die er dem SEM jedoch erst im Rahmen seiner Stellungnahme vom 15. April 2014 zukommen liess, d.h. nachdem ihm die Behörde bereits eröffnet hatte, dass sie eine Rücknahme der Einbürgerungsverfügung in Erwägung zieht). Andererseits hat er die Erklärung betreffend das Beachten der Rechtsordnung am 4. Dezember 2013 unterschrieben und damit vorbehaltslos bestätigt, dass gegen ihn keine Strafverfahren in der Schweiz oder in anderen Staaten hängig seien. Das war jedoch offensichtlich unzutreffend. Das Formular weist unter der Rubrik "Wichtige Bemerkung" ausdrücklich darauf hin, dass, falls ein Punkt bzw. Satz der Erklärung nicht der Situation des Bewerbers entsprechen sollte, der betreffende Text zu markieren ist und die nötigen Ausführungen in einem separaten Begleitschreiben festgehalten werden müssen. Der Beschwerdeführer hat seiner Erklärung kein Begleitschreiben beigelegt, das präzise und detaillierte Angaben über das hängige Verfahren in Deutschland enthalten hätte. Dies wäre jedoch zwingend erforderlich gewesen, zumal bei der Lektüre seines Schreibens vom 27. Juni 2013 der Eindruck ersteht, beim laufenden Steuerermittlungsverfahren in Deutschland handle es sich lediglich um einen Bagatellfall, nicht aber, dass die deutschen Behörden dem Beschwerdeführer einen schweren Fall von Steuerhinterziehung in Millionenhöhe vorwerfen. Fragwürdig erscheint aber auch das Vorgehen der Einbürgerungsbehörde, die, wie die Vorinstanz zu Recht hervorhebt, genügend Anlass und Gelegenheit gehabt hätte, den Sachverhalt vollständig und rechtzeitig abzuklären. Sie hätte das Einbürgerungsverfahren für die Dauer des laufenden Strafverfahrens ohne Weiteres aussetzen können, statt eine Verfügung zu erlassen, die sie dann - gewissermassen "in letzter Minute" vor Eintritt der formellen Rechtskraft - zurücknehmen musste. Der Vorinstanz ist beizupflichten, dass solche Situationen zukünftig vermieden werden könnten, indem die Einbürgerungsbehörde die Erklärung betreffend Beachten der Rechtsordnung überarbeitet und diese im Sinne der vorangehenden Erwägungen anpasst.  
 
5.   
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. 
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Kosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.   
Die Kosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Staatssekretariat für Migration und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung III, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 15. Februar 2017 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Karlen 
 
Der Gerichtsschreiber: Misic