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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
4C.160/2006 /ruo 
 
Urteil vom 24. August 2006 
I. Zivilabteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichterin Klett, präsidierendes Mitglied, Bundesrichterin Rottenberg Liatowitsch, 
Bundesrichter Mathys, 
Gerichtsschreiber Huguenin. 
 
Parteien 
A.________, 
Beklagter und Berufungskläger, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Hans-Peter Schaad, 
 
gegen 
 
B.________, 
Kläger und Berufungsbeklagten, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Harold Grüninger. 
 
Gegenstand 
Arbeitsvertrag; Kündigung, 
 
Berufung gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 28. März 2006. 
 
Sachverhalt: 
A. 
A.________ ist Pathologe. Er gründete und führt als privates Unternehmen das Institut X.________. Am 27. Mai 1994 schloss er mit B.________, der ebenfalls Pathologe ist, eine als Gesellschaftsvertrag betitelte Vereinbarung. Danach wollten sie das Institut X.________ ab 1. September 1994 gemeinsam führen. Sie vereinbarten, der Vertrag dauere vorerst bis am 31. August 1997 ("Übergangszeit") und werde danach auf unbestimmte Zeit verlängert. Bis zum 31. August 1997 erhielt B.________ ein monatliches Fixum von Fr. 25'000.-- ausbezahlt, später sollten die Vertragsparteien zu gleichen Teilen am Erfolg des Instituts beteiligt werden. 
 
Unter Ziff. 9.1 des Gesellschaftsvertrags (Titel: Kündigung des Vertrages) wird folgendes festgehalten: 
 
"Bei Umständen, die ein Weiterführen der gemeinsamen Praxis verunmöglichen, kann jede Partei kündigen, mittels Kündigung durch den betreffenden Gesellschafter mit eingeschriebenem Brief, Kündigungsfrist sechs Monate. In jedem Fall ist A.________ berechtigt, das Institut weiterzuführen und B.________ tritt aus dem Institut zurück." 
 
Unter der folgenden Ziffer 9.2 wird bestimmt, dass ab dem Austrittsdatum während zwei Jahren für B.________ ein Konkurrenzverbot für das Gebiet des Kantons Zürich bestehe und er im Fall der Widerhandlung eine Konventionalstrafe von Fr. 300'000.-- zu zahlen habe. 
B. 
Mit Brief vom 30. Mai 1995 erklärte A.________ gegenüber B.________, er kündige gestützt auf Ziff. 9.1 den Gesellschaftsvertrag auf den 30. November 1995; die Gründe für die Kündigung habe er bereits an der Sitzung vom 28. Mai 1995 mitgeteilt. 
 
Als B.________ die Gültigkeit der Kündigung bestritt, antwortete ihm der Anwalt von A.________ mit Brief vom 20. Juni 1995, die Kündigung sei wegen seines pflichtwidrigen Verhaltens zu Recht erfolgt. Da eine weitere Zusammenarbeit nicht mehr möglich sei, habe er alle Schlüssel, welche den Zugang zum Institut ermöglichen, abzugeben und jegliche weitere Zusammenarbeit mit und im Institut mit sofortiger Wirkung einzustellen. Sollte eine gütliche Einigung - Annahme der Kündigung und aufforderungsgemässe Räumung des Arbeitsplatzes durch B.________ - verhindert werden, bleibe die sofortige Auflösung des Vertrages aus wichtigen Gründen vorbehalten. 
 
Das monatliche Fixum von Fr. 25'000.-- wurde B.________ noch bis Ende Juli 1995 ausbezahlt. 
C. 
B.________ reichte im November 1995 beim Bezirksgericht Zürich Klage gegen A.________ ein. Der Kläger verlangte die Zahlung von Fr. 670'500.-- nebst Zins und die Leistung einer Entschädigung im Sinne von Art. 337c Abs. 3 OR, deren Höhe vom Gericht zu bestimmen sei. Er stellte zudem ein Herausgabebegehren betreffend elektronisch gespeicherter Daten und ein Begehren um Feststellung, dass das Konkurrenzverbot gemäss Ziff. 9.2 des Gesellschaftsvertrags sowie die vereinbarte Konventionalstrafe widerrechtlich seien. Der Beklagte beantragte die Abweisung der Klage und erhob Widerklage auf Feststellung, dass er zur sofortigen Auflösung des Vertrages bzw. zur fristlosen Entlassung des Klägers berechtigt gewesen sei. Er stellte zudem den Antrag, den Kläger zu verpflichten, ihm eine der Dauer der Verletzung des Konkurrenzverbotes entsprechende Konventionalstrafe zu zahlen. 
 
Mit Urteil vom 30. November 1999 verpflichtete das Bezirksgericht den Beklagten zur Zahlung von Fr. 625'000.-- nebst 5 % Zins seit 1. September 1997. Es verpflichtete ihn ausserdem zur Herausgabe von Magnetbändern und stellte fest, dass das vertraglich vereinbarte Konkurrenzverbot gemäss Ziff. 9.2 des Vertrags vom 27. Mai 1994 nicht verbindlich sei. Schliesslich wies es die Widerklage vollumfänglich ab. 
D. 
Der Beklagte gelangte mit Berufung an das Obergericht des Kantons Zürich. Dieses verpflichtete ihn mit Urteil vom 14. Dezember 2004 zur Zahlung von Fr. 310'167.40 nebst Zins und bestätigte im Übrigen das Urteil des Bezirksgerichts. Dieser Entscheid des Obergerichts wurde auf kantonale Nichtigkeitsbeschwerde des Beklagten hin vom Kassationsgericht des Kantons Zürich mit Zirkulationsbeschluss vom 23. Dezember 2005 aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an das Obergericht zurückgewiesen. 
 
Mit Beschluss vom 28. März 2006 nahm das Obergericht davon Vormerk, dass sein Urteil vom 14. Dezember 2004 in den Dispositiv-Ziffern 1.b und c (Herausgabe der Magnetbänder und Feststellung der Unverbindlichkeit des Konkurrenzverbots) sowie 2 - 4 (Abweisung der Widerklage; Abweisung der Eventualwiderklage, soweit sie den Verrechnungsanspruch in Höhe von Fr. 4'798.60 übersteigt; Bestätigung des erstinstanzlichen Kostendispositivs) in Rechtskraft erwachsen sei. 
 
Mit Urteil vom 28. März 2006 verpflichtete sodann das Obergericht den Beklagten zur Zahlung von Fr. 542'966.-- nebst 5 % Zins seit 1. September 1997 und wies die Klage im Mehrbetrag ab. 
E. 
Mit der vorliegenden Berufung beantragt der Beklagte dem Bundesgericht, das Urteil des Obergerichts vom 28. März 2006 aufzuheben und ihn zur Zahlung von Fr. 100'000.-- nebst Zins ab 1. September 1997 zu verpflichten und im Mehrbetrag die Klage abzuweisen; eventualiter die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 
 
Der Kläger stellt in der Berufungsantwort den Antrag, die Berufung abzuweisen und das Urteil des Obergerichts vom 28. März 2006 zu bestätigen. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
1.1 Das Obergericht ist aufgrund der Auslegung von Ziff. 9.1 des Gesellschaftsvertrags nach dem Vertrauensgrundsatz zum Ergebnis gekommen, die Wendung "Umstände, die ein Weiterführen der gemeinsamen Praxis verunmöglichen" müsse so verstanden werden, dass eine Kündigung aus rein subjektiven Gründen unzulässig sei. Während der Übergangszeit habe der Arbeitsvertrag zwischen dem Beklagten als Arbeitgeber und dem Kläger als Arbeitnehmer gemäss vertraglicher Vereinbarung aus sachlichen (objektiven) Gründen, nicht dagegen aus rein subjektiven Gründen gekündigt werden können. Festgehalten werden könne, dass die Kündigungsgründe weniger schwerwiegend sein müssten als dies für eine fristlose Kündigung aus wichtigen Gründen im Sinne von Art. 337 OR erforderlich wäre. Fest stehe ferner, dass gegenüber dem Kläger als äusserst gut bezahltem Arbeitnehmer, der im wesentlichen die gleichen Arbeiten zu verrichten hatte wie der Beklagte, strengere Anforderungen betreffend die Einhaltung seiner vertraglichen Verpflichtungen, insbesondere betreffend die Treuepflicht gestellt werden könnten, als gegenüber einem Arbeitnehmer in untergeordneter Position. Von besonderer Bedeutung seien im vorliegenden Fall im Hinblick auf die angestrebte Partnerschaft sämtliche Verfehlungen, die geeignet seien, das Vertrauensverhältnis zwischen den Parteien zu beeinträchtigen. 
1.2 In tatsächlicher Hinsicht ist das Obergericht in seinem zweiten Urteil vom 28. März 2006 betreffend die vom Beklagten zu beweisenden Vorwürfe pflichtwidrigen Verhaltens des Klägers zum Schluss gekommen, dass der Kläger im Zusammenhang mit sogenannten Schnellschnitten und eingehenden Telefonaten gelegentlich im Haus gesucht werden musste, wobei dies nicht von allen im Prozess befragten Mitarbeiterinnen ausgesagt worden sei. Das Obergericht stellt im Weiteren fest, dass die Abwesenheiten des Klägers ausser Haus ohne Abmeldung kein sehr gravierendes Problem dargestellt hätten, ansonsten solches von sämtlichen Zeuginnen wahrgenommen worden oder ihnen in der Erinnerung haften geblieben wäre. Offen sei ferner, wie häufig tatsächlich solche ungemeldeten Abwesenheiten ausser Haus vorgekommen seien. Festzuhalten bleibe überdies, dass der Kläger - jedenfalls ab Februar 1995 - ausser Haus zudem mittels Natel C erreichbar gewesen sei und so, zumindest im Falle eingehender Telefonate, rasch hätte gefunden werden können. 
1.3 In Erwägung 3.3 des Urteils vom 28. März 2006 nimmt das Obergericht wie folgt zur Frage der Gültigkeit der Kündigung vom 30. Mai 1995 Stellung: 
 
In der Tatsache, dass der Kläger im Zusammenhang mit Schnellschnitten oder eingehenden Telefonaten im Institut, welches verteilt über vier Etagen Räumlichkeiten aufweise und keinen Natel C-Verkehr zulasse, gelegentlich hätte gesucht werden müssen, weil er nicht jede (noch so kleine) Abwesenheit vom Schreibtisch im Sekretariat gemeldet habe, was von den Mitarbeiterinnen teilweise als mühsam empfunden worden sei, könne noch kein Umstand erblickt werden, der für sich allein geeignet gewesen wäre, das Vertrauensverhältnis so zu erschüttern, dass eine Weiterführung der Zusammenarbeit nicht mehr möglich gewesen wäre, zumal dieser Umstand zu keinen gravierenden Problemen für den Betriebsablauf oder das Arbeitsklima geführt habe. Gleiches gilt gemäss dem Obergericht für allfällige ungemeldete Abwesenheiten ausser Haus, wo der Kläger ab Februar 1995 überdies telefonisch erreichbar gewesen sei. Auch unter Berücksichtigung des weiteren Beweisergebnisses, dass nämlich der Kläger langsamer gearbeitet habe als der Beklagte, seine Diktate ausführlicher ausgefallen seien und er manchmal die Arbeit mit den Mitarbeiterinnen besprochen habe, und seine Arbeitsweise zu gewissen Verzögerungen im Rahmen des vom Beklagten vorgegebenen, an seiner Arbeitsweise orientierten und strukturierten Arbeitsablaufes geführt hätten, könne insgesamt nicht vom Vorliegen von Umständen ausgegangen werden, welche ein Weiterführen der gemeinsamen Praxis bis zum Ablauf der festen Vertragsdauer verunmöglicht hätten. Auch wenn die beweismässig erstellten Vorwürfe in ihrer Gesamtheit nicht mehr als blosse Bagatellen zu bezeichnen wären, erreichten diese jedenfalls keine solche Intensität, dass das Vertrauen in den Kläger und dessen Zuverlässigkeit begründeterweise als erschüttert bezeichnet werden könnte. Von Ineffizienz könne trotz der anderen Arbeitsweise des Klägers, die zu gewissen Verzögerungen geführt habe, nicht gesprochen werden. In diesem Zusammenhang müsse insbesondere darauf hingewiesen werden, dass der Beklagte dem Kläger noch am 28. Mai 1995, also zwei Tage vor der Kündigung, unbestrittenermassen einen neuen Zusammenarbeitsvertrag - allerdings zu anderen, schlechteren Konditionen - unterbreitet habe. Dies hätte er kaum getan, wenn die beanstandete Arbeitsweise des Klägers einschliesslich die gelegentlichen ungemeldeten Abwesenheiten das Vertrauensverhältnis so erschüttert hätten, dass eine Weiterführung der Zusammenarbeit nicht mehr möglich gewesen wäre. Eine Verletzung der Treuepflicht, Illoyalität oder gar ein destruktives Verhalten des Klägers habe hingegen nicht nachgewiesen werden können. Es bleibe daher dabei, dass die Kündigung vom 30. Mai 1995 nicht gerechtfertigt gewesen sei. 
2. 
Mit der Berufung wird gerügt, das Obergericht habe den Passus in Ziff. 9.1 des Gesellschaftsvertrag, dass für eine wirksame Vertragskündigung Umstände vorliegen müssen, die ein Weiterführen der gemeinsamen Praxis verunmöglichen, falsch ausgelegt. Bei richtiger Auslegung nach dem Vertrauensgrundsatz hätte das Obergericht nach Auffassung des Beklagten zum Ergebnis kommen müssen, dass der Vertrag nicht nur aus sachlichen, objektiven, sondern auch aus persönlichen Gründen habe gekündigt werden können. Dies ergebe sich insbesondere aus Ziff. 1 des Gesellschaftsvertrags, der als Zweck die gemeinsame Nutzung der Infrastruktur und die gegenseitige Vertretung in einer freundschaftlichen, partnerschaftlichen und akademischen Atmosphäre umschreibe. Das gute persönliche Einvernehmen der Parteien und die freundschaftliche, partnerschaftliche und akademische Atmosphäre sei indessen stark von subjektiven Komponenten abhängig. Daraus folge, dass die Kündigungsklausel bei einer objektivierten Vertragsauslegung so zu verstehen sei, dass die Parteien unter "Umständen, die ein Weiterführen der gemeinsamen Praxis verunmöglichen", auch Umstände verstanden haben wollten, die einer Partei aus subjektiven Gründen verunmöglichten, mit der anderen die Zusammenarbeit weiter zu führen. 
2.1 Der Inhalt eines Vertrages ist durch Auslegung der Willensäusserungen der Parteien zu bestimmen. Ziel der Vertragsauslegung ist es, in erster Linie den übereinstimmenden wirklichen Parteiwillen festzustellen (Art. 18 Abs. 1 OR). Diese subjektive Vertragsauslegung beruht auf Beweiswürdigung, die vorbehältlich der Ausnahmen von Art. 63 Abs. 2 und 64 OG der bundesgerichtlichen Überprüfung im Berufungsverfahren entzogen ist (BGE 131 III 606 E. 4.1 S. 611; 126 III 119 E. 2a, 375 E. 2e/aa S. 379 f.; 121 III 118 E. 4b/aa S. 123, je mit Hinweisen). Steht eine tatsächliche Willensübereinstimmung fest, bleibt für eine Auslegung nach dem Vertrauensgrundsatz kein Raum (BGE 128 III 70 E. 1a S. 73). Erst wenn eine tatsächliche Willensübereinstimmung unbewiesen bleibt, sind zur Ermittlung des mutmasslichen Parteiwillens die Erklärungen der Parteien aufgrund des Vertrauensprinzipes so auszulegen, wie sie nach ihrem Wortlaut und Zusammenhang sowie den gesamten Umständen verstanden werden durften und mussten. Das Bundesgericht überprüft diese objektivierte Auslegung von Willenserklärungen im Berufungsverfahren als Rechtsfrage, wobei es an die Feststellungen der kantonalen Vorinstanz über die äusseren Umstände sowie das Wissen und Wollen der Beteiligten grundsätzlich gebunden ist (BGE 132 III 24 E. 4 S. 27 f.; 131 III 606 E. 4.1, S. 611; 130 III 66 E. 3.2, 417 E. 3.2; 129 III 118 E. 2.5; 702 E. 2.4, je mit Hinweisen). Massgebend ist der Zeitpunkt des Vertragsabschlusses. Nachträgliches Parteiverhalten ist bei der Auslegung nach dem Vertrauensprinzip nicht von Bedeutung; es kann allenfalls auf einen tatsächlichen Willen der Parteien schliessen lassen (BGE 129 III 675 E. 2.3 S. 680; 118 II 365 E. 1 S. 366). 
2.2 Der Beklagte hatte im kantonalen Verfahren behauptet, die Parteien hätten Ziffer 9.1 des Gesellschaftsvertrags übereinstimmend so verstanden, dass die Kündigung auch aus rein subjektiven Gründen ausgesprochen werden könne. Das Obergericht hat sich in seinem ersten Urteil vom 14. Dezember 2004 mit dieser Frage befasst. Es ist aufgrund der Würdigung der abgenommenen Beweise zum Ergebnis gelangt, der Beklagte habe seine Behauptung nicht beweisen können. An diese Feststellung ist das Bundesgericht im Berufungsverfahren gebunden. Dies wird vom Beklagten denn auch in der Berufungsschrift nicht in Frage gestellt. Er erklärt darin vielmehr ausdrücklich, dass sich seine Einwände gegen die nach dem Vertrauensgrundsatz vorgenommene Vertragsauslegung richteten. Dabei beachtet er allerdings zum Teil nicht, dass das Bundesgericht auch bei der Überprüfung der objektivierten Auslegung an die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz betreffend die Umstände des Vertragsschlusses gebunden ist (vgl. vorangehende E. 2.1.) und insoweit der vorinstanzlich festgestellte Sachverhalt bloss bei Vorliegen der vom Gesetz vorgeschriebenen Voraussetzungen korrigiert oder ergänzt werden kann (Art. 63 und 64 OG). Dass diese Voraussetzungen hier vorliegen, behauptet er indessen nicht. Aus diesem Grund ist seine im Zusammenhang mit der Frage der Vertragauslegung vorgebrachte Behauptung unbeachtlich, dass die Parteien sich seit ihrer Zusammenarbeit im Universitätsspital gekannt hätten, wo es bereits zu Unstimmigkeiten gekommen sei. An der vom Beklagten angegebenen Stelle des Urteils des Obergerichts vom 14. Dezember 2004 (S. 19) findet sich keine entsprechende tatsächliche Feststellung. Das Obergericht nimmt dort Bezug auf die persönliche Befragung des Beklagten, in deren Rahmen dieser ausgesagt habe, die Parteien hätten "bei einem Bier oder an einem Grillabend über die spezielle Auffassung der Kündigungsklausel, wonach der Vertrag aufgelöst werden könne, sobald sich einer persönlich nicht wohlfühle, gesprochen". Auf diese Aussage stellt das Obergericht indessen aufgrund seiner Beweiswürdigung nicht ab. Es geht vielmehr in tatsächlicher Hinsicht davon aus, dass die Parteien vor und während des Vertragsschlusses nicht über die Kündigungsklausel von Ziff. 9.1 gesprochen haben. An diese Feststellung ist das Bundesgericht gebunden. 
3. 
3.1 Bei der Vertragsauslegung nach dem Vertrauensgrundsatz ist zunächst der Sinn einer Klausel nach deren Wortlaut zu untersuchen. Dieser ist in der Regel objektiv zu verstehen. Einem klaren Wortlaut kommt im Grundsatz gegenüber anderen Auslegungskriterien der Vorrang zu. Zu beachten ist allerdings, dass der Wortlaut einer Vertragsklausel, selbst wenn er klar zu sein scheint, nicht in allen Fällen massgebend sein muss, wie sich aus Art. 18 Abs. 1 OR ableiten lässt. Vielmehr können die Umstände des Vertragsschlusses, der Inhalt und die Systematik des Vertragswerkes als Ganzes oder der damit angestrebte Zweck zum Ergebnis führen, dass der auf den ersten Blick klare Wortlaut den Sinn der Vertragsklausel nicht richtig wiedergibt (BGE 131 III 606 E. 4.2 S. 611 f. mit Hinweisen). 
3.2 Der Wortlaut von Ziff. 9.1 des Vertrags vom 27. Mai 1994 ist nach objektivem Verständnis insoweit klar, als er für die Zulässigkeit der Kündigung voraussetzt, dass Umstände vorliegen, die ein Weiterführen der gemeinsamen Praxis unmöglich machen. Damit wird gesagt, dass die Umstände einen Zusammenhang mit der gemeinsamen Führung des Institutes X.________ haben müssen. Umstände, die sich nicht auf die gemeinsame Führung des Instituts auswirken, berechtigen nicht zur Kündigung im Sinne von Ziff. 9.1. Daraus ergibt sich ebenfalls, dass die zur Kündigung berechtigenden Umstände einen Zusammenhang mit der Arbeit im Institut haben müssen. Diese Umstände müssen so beschaffen sein, dass sie das gemeinsame Führen der Praxis "verunmöglichen". Es genügen somit nicht Umstände, welche das gemeinsame Führen der Praxis lediglich wegen zusätzlichen Aufwandes der einen oder anderen Partei erschweren, sondern es müssen Umstände vorliegen, die das Weiterführen der gemeinsamen Praxis nach objektiver Anschauung und Wertung unmöglich machen. 
 
Aus dieser Auslegung aufgrund des Wortlautes ergibt sich somit, dass Ziff. 9.1 für die Kündigung Umstände voraussetzt, die mit der Arbeit der Parteien im Institut zusammen hängen und sich auf die gemeinsame Führung des Institutes derart nachteilig auswirken, dass diese nach objektiver Wertung nicht mehr möglich ist. 
 
Diese Auslegung stimmt inhaltlich mit jener des Obergerichts überein, wonach eine Kündigung gemäss Ziff. 9.1 das Vorliegen von sachlichen, objektiven Gründen voraussetzt und rein subjektive Gründe nicht genügen. 
3.3 Ziffer 1 des Vertrages vom 27. Mai 1994 (Titel: "Zweck der Gesellschaft") lautet wie folgt: 
 
"Die Gesellschafter führen zusammen das Institut X.________. Zweck ist eine gemeinsame Nutzung der Infrastruktur und die gegenseitige Vertretung in einer freundschaftlichen, partnerschaftlichen und akademischen Atmosphäre, die zusammen mit einer soliden wirtschaftlichen Basis dem Wohle beider Gesellschafter und des Personals zugute kommen soll." 
 
Der Beklagte will aus diesem "Zweckartikel" zu Unrecht ableiten, dass eine Kündigung auch dann gültig ist, wenn Umstände vorliegen, die einer Partei aus subjektiven Gründen verunmöglichen, mit der anderen die Zusammenarbeit weiter zu führen. Sowohl die Systematik des Vertrages wie auch der Sinn von Ziff. 1 sprechen gegen diese Auffassung. Bei Ziff. 1 handelt es sich von Sinn und Systematik her um die allgemein formulierte, den Vertragstext einleitende Angabe betreffend den Zweck der von den Vertragsparteien zu bildenden Gesellschaft. Neben dem eigentlichen Zweck der Gesellschaft wird indessen mit der Umschreibung der Atmosphäre, in welcher die Zusammenarbeit stattfinden soll, im Sinne eines Ideals auch die unter den Gesellschaftern anzustrebende Qualität der zwischenmenschlichen Beziehungen angegeben. Daraus lässt sich nach objektiver Bewertung nichts Konkretes in Bezug auf die übrigen Bestimmungen des Vertrages ableiten. Im Übrigen fällt auf, dass in Ziff. 1 im Gegensatz zu anderen Bestimmungen des Vertrages (Ziff. 3, 5 und 7) nicht zwischen den zwei rechtlich bedeutsamen Phasen der Vertragsbeziehung unterschieden wird. Während der ersten, bis 31. August 1997 dauernden Phase (Übergangszeit) sollte zwischen den Parteien ein Arbeitsverhältnis bestehen, wie der Beklagte nun vor Bundesgericht selbst anerkennt. In der darauf folgenden Phase hätten die Vertragsparteien dagegen eine einfache Gesellschaft gebildet. Nun können zwar sowohl das befristete oder unbefristete Arbeitsverhältnis wie auch die einfache Gesellschaft aus wichtigen Gründen aufgelöst werden (Art. 337 und Art. 545 Abs. 2 OR). Während aber im Gebiet des Arbeitsvertragsrechts die Regel gilt, dass der persönliche Charakter des Arbeitnehmers keinen wichtigen Grund bilden kann, sofern er sich nicht negativ auf das Arbeitsverhältnis auswirkt, ist der Begriff des wichtigen Grundes bei der einfachen Gesellschaft weiter auszulegen, weshalb darunter auch persönliche Eigenschaften eines Gesellschafters fallen können, die das Weiterführen der Gesellschaft für den anderen Gesellschafter unerträglich machen (Rehbinder/Portmann, Basler Kommentar, N. 1 ff. zu Art. 337 OR; Staehelin, Zürcher Kommentar, N. 2 ff. zu Art. 337 OR; Staehelin, Basler Kommentar, N. 30 ff. zu Art. 545/546 OR). Einer Auslegung von Ziff. 9.1 des Vertrages im Sinne des Beklagten steht - jedenfalls für die "Übergangszeit" - auch die gesetzliche Regelung des Arbeitsvertrages entgegen. Es bleibt deshalb dabei, dass er das Vertragsverhältnis mit dem Kläger gestützt auf Ziff. 9.1 bloss dann gültig kündigen konnte, wenn objektive Gründe im oben umschriebenen Sinne vorlagen. 
4. 
4.1 Für den nun eingetretenen Fall, dass das Bundesgericht der vom Obergericht vorgenommenen Auslegung von Ziff. 9.1 des Gesellschaftsvertrags zustimmt, rügt der Beklagte, das Obergericht habe auch dadurch Bundesrecht verletzt, dass es das Vorliegen von objektiven Gründen, die eine gültige Vertragskündigung erlaubten, verneint habe. Was der Beklagte in diesem Zusammenhang in der Berufungsschrift vorbringt, scheitert indessen zum grössten Teil daran, dass es auf einem Sachverhalt beruht, der vom Obergericht nicht festgestellt worden ist, ohne dass in der Berufungsschrift zulässige Sachverhaltsrügen erhoben würden. 
4.2 Nicht zu hören ist namentlich, was der Beklagte in tatsächlicher Hinsicht zum Betriebsablauf betreffend die so genannten Schnellschnitte und zu den Auswirkungen der vom Kläger nicht gemeldeten Abwesenheiten vorbringt. Seine Darstellung der tatsächlichen Verhältnisse weicht in entscheidenden Punkten von den für das Bundesgericht verbindlichen tatsächlichen Feststellungen des Obergerichts ab. Im Gegensatz zu seiner Darstellung ist aufgrund der tatsächlichen Feststellungen des Obergerichts davon auszugehen, dass der gelegentlich vorkommende Umstand, dass der Kläger gesucht werden musste, weil er nicht an seinem Schreibtisch war, zu keinen gravierenden Problemen für den Betriebsablauf oder das Arbeitsklima geführt hat (vgl. oben E. 1.2 und 1.3). Auf dieser tatsächlichen Grundlage ist indessen der Schluss des Obergerichts nicht zu beanstanden, dass in Bezug auf den Betriebsablauf betreffend die Schnellschnitte das Verhalten des Klägers nicht derart pflichtwidrig war, dass es die Unmöglichkeit der gemeinsamen Führung des Institutes im oben (E. 3.2) erörterten Sinne zur Folge hatte. Insoweit fehlten somit im Zeitpunkt der Kündigungserklärung vom 30. Mai 1995 die Voraussetzungen für eine gültige Kündigung des Vertragsverhältnisses im Sinne von Ziff. 9.1 des Gesellschaftsvertrages. 
 
Entsprechendes gilt hinsichtlich der vom Beklagten behaupteten mangelnden Effizienz des Klägers. In Bezug auf die Effizienz der vom Kläger geleisteten Arbeit wird vom Obergericht festgestellt, dass dieser langsamer gearbeitet hat als der Beklagte, wobei die Ursachen teilweise darin lagen, dass die Diktate des Klägers ausführlicher ausgefallen seien und er die Arbeit manchmal mit den Mitarbeiterinnen besprochen habe. Dies habe zu gewissen Verzögerungen in dem vom Beklagten vorgegebenen und an seiner Arbeitsweise orientierten und strukturierten Arbeitsablauf geführt. Nicht zu hören ist demgegenüber die vom Beklagten in der Berufungsschrift gegebene Darstellung, wonach die Ineffizienz des Klägers aufgrund eines Vergleichs der im Institut vor und nach dem 1. September 1994 täglich erledigten Fälle erwiesen sei. Wird aber auf den vom Obergericht festgestellten Sachverhalt abgestellt, ist in Übereinstimmung mit dessen Beurteilung festzuhalten, dass die Voraussetzungen für eine gültige Kündigung im Sinne von Ziff. 9.1 auch insoweit nicht gegeben waren. Ausschlaggebend ist in diesem Zusammenhang, dass die im Vergleich zum Beklagten langsamere Arbeitsweise des Klägers das gemeinsame Führen des Instituts zwar aus objektiven Gründen erschwerte, dieser Umstand jedoch für den Beklagten persönlich und sein Institut nicht derart belastend und hinderlich war, dass von einer Unmöglichkeit der gemeinsamen Führung des Instituts gesprochen werden kann. 
 
Mit dem Obergericht ist demnach davon auszugehen, dass die vom Beklagten am 30. Mai 1995 gestützt auf Ziff. 9.1 des Gesellschaftsvertrags ausgesprochene Kündigung ungültig war. 
5. 
Der Beklagte hält schliesslich an seiner vom Obergericht verworfenen Auffassung fest, dass das Vertragsverhältnis mittels des Schreibens seines damaligen Anwaltes vom 20. Juni 1995 gestützt auf wichtige Gründe im Sinne von Art. 337 OR gültig gekündigt worden ist. 
 
Im Urteil des Obergerichts vom 14. Dezember 2004, auf welches im Urteil vom 28. März 2006 verwiesen wird (S. 15 E. 4), wird zum Schreiben vom 20. Juni 1995 festgehalten, dass in diesem nach dessen Wortlaut keine fristlose Kündigung ausgesprochen worden sei und auch die Parteien - gemäss dem Ergebnis des Beweisverfahrens - den Brief eindeutig nicht so verstanden hätten (S. 37 f. Ziff. 1.3.4). Bei Letzterem handelt es sich um eine tatsächliche Feststellung, an welche das Bundesgericht im Berufungsverfahren gebunden ist. Im Übrigen behauptet der Beklagte zu Unrecht, das Obergericht habe die Erklärung im Brief vom 20. Juni 1995 in seinem Urteil vom 14. Dezember 2004 (S. 38) als Kündigung mit Freistellung qualifiziert. Die Erwägungen des Obergerichts sind vielmehr so zu verstehen, dass das Schreiben vom 20. Juni 1995 nach seinem Wortlaut keine Kündigungserklärung enthält, sondern lediglich darauf hinweist, dass bei einem bestimmten zukünftigen Verhalten des Klägers "die sofortige Auflösung des Vertrages aus wichtigen Gründen vorbehalten" bleibe. Dieser Auslegung des Briefes durch das Obergericht ist ohne weiteres zuzustimmen, ergibt sich doch aus dem übrigen Text, dass an der Kündigungserklärung vom 30. Mai 1995 festgehalten und die damit ausgesprochene Vertragskündigung als gültig betrachtet wird. Logischer Weise wurde deshalb in diesem Brief keine neue Kündigungserklärung abgegeben. Festzuhalten ist im Übrigen, dass das Bezirksgericht Zürich, auf dessen Urteil vom 30. November 1999 sich der Beklagte in diesem Zusammenhang beruft, ebenfalls zum Ergebnis gekommen ist, dass der Brief des damaligen Anwaltes des Beklagten vom 20. Juni 1995 keine Kündigungserklärung enthält (vgl. S. 16 f. des Urteils). 
Damit erweist sich die Berufung des Beklagten auch in diesem Punkt als unbegründet, soweit auf sie eingetreten werden kann. 
6. 
Zu den übrigen Erwägungen des Obergerichts äussert sich der Beklagte in der Berufungsschrift nicht. Insoweit ist deshalb das angefochtene Urteil vom Bundesgericht nicht zu überprüfen (Art. 55 Abs. 1 lit. c OG; BGE 116 II 745 E. 3 S. 749). 
7. 
Aus diesen Gründen ist die Berufung abzuweisen, soweit auf sie eingetreten werden kann. 
 
Die Gerichtsgebühr ist dem Ausgang des Verfahrens entsprechend dem Beklagten aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 OG). Dieser hat den Kläger für das bundesgerichtliche Verfahren zu entschädigen (Art. 159 Abs. 1 und 2 OG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Die Berufung wird abgewiesen, soweit auf sie einzutreten ist. 
2. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 9'000.-- wird dem Beklagten auferlegt. 
3. 
Der Beklagte hat den Kläger für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 10'000.-- zu entschädigen. 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 24. August 2006 
Im Namen der I. Zivilabteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber: