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[AZA 7] 
P 40/00 Gb 
 
IV. Kammer 
 
Präsident Borella, Bundesrichterin Leuzinger und nebenamtliche 
Richterin Rumo-Jungo; Gerichtsschreiber Arnold 
 
Urteil vom 29. November 2001 
 
in Sachen 
L.________, Beschwerdeführerin, vertreten durch ihren Sohn A.________, 
 
gegen 
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Aargau, Ausgleichskasse, Kyburgerstrasse 15, 5001 Aarau, Beschwerdegegnerin, 
 
und 
Versicherungsgericht des Kantons Aargau, Aarau 
 
A.- Die 1906 geborene L.________, deren Ehemann B.________ am 16. August 1980 verstorben war, trat 1991 ins Alters- und Pflegeheim X.________ ein. Am 26. August 1998 meldete sie sich zum Bezug von Ergänzungsleistungen zu ihrer AHV-Altersrente an. Mit Verfügung vom 24. September 1998 verneinte die Ausgleichskasse des Kantons Aargau einen Anspruch ab 1. Februar 1998 wegen eines Einnahmenüberschusses von Fr. 18'178.-. Einnahmenseitig berücksichtigte sie ein Nettovermögen von Fr. 193'347.- (Sparguthaben von Fr. 29'986.- zuzüglich Grundeigentum im Betrag von Fr. 172'027.- minus Hypothekarschulden in Höhe von Fr. 8'666.-). Unter den Ausgaben veranschlagte sie eine Tagestaxe von Fr. 85.- für den Heimaufenthalt. 
 
B.- Hiegegen liess L.________ beim Versicherungsgericht des Kantons Aargau Beschwerde erheben und die Überprüfung der erbschaftlichen Verhältnisse und des anwendbaren Heimtarifs beantragen. Die Ausgleichskasse erliess am 26. Januar 1999 pendente lite eine neue abschlägige Verfügung, in welcher sie ausgabenseitig eine Heimtaxe von Fr. 123. 30 berücksichtigte und auf Grund einer neu vorgenommenen Berechnung der güter- und erbrechtlichen Ansprüche der Beschwerdeführerin ein Vermögen von insgesamt Fr. 312'209.- (ab Februar 1998) sowie von Fr. 359'655.- (ab Januar 1999) anrechnete, woraus ein Einnahmenüberschuss von Fr. 8'970.- (für das Jahr 1998) und von Fr. 14'104.- (für das Jahr 1999) resultierte. Das Versicherungsgericht des Kantons Aargau wies die Beschwerde ab, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist (Entscheid vom 12. Juli 2000). 
 
 
C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt L.________ sinngemäss die Aufhebung des kantonalen Entscheides und die Neuberechnung des Anspruchs auf Ergänzungsleistungen unter Zugrundelegung ihrer Nutzniessung an der gesamten Erbschaft und der Heimtaxe von Fr. 123. 30 beantragen. 
Die Ausgleichskasse und das Bundesamt für Sozialversicherung verzichten auf eine Vernehmlassung. 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
 
1.- Das kantonale Gericht hat die Voraussetzungen, unter denen AHV-Rentenbezüger Anspruch auf eine Ergänzungsleistung haben (Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 2a lit. a ELG), sowie die Bestimmungen über das anrechenbare Vermögen, dessen Ertrag und über den Vermögensverzehr (Art. 3c Abs. 1 lit. b und c ELG [in der seit dem 1. Januar 1998 geltenden Fassung] in Verbindung mit Art. 12, Art. 17 Abs. 1 und 4 ELV) und über die als Ausgaben anzuerkennenden Gebäudeunterhaltskosten und Hypothekarzinse (Art. 3b Abs. 3 lit. b ELG in Verbindung mit Art. 16 ELV) zutreffend dargelegt. 
Darauf kann verwiesen werden. 
 
2.- a) Anfechtungs- und Streitgegenstand (vgl. hiezu BGE 125 V 415 f. Erw. 2a) ist, vor- wie letztinstanzlich, der Anspruch auf Ergänzungsleistungen. Der Umstand, dass sämtliche Verfahrensbeteiligten hinsichtlich des Berechnungselementes der Tagestaxe gemäss Art. 3b Abs. 2 lit. a ELG übereinstimmen, führt, entgegen der Vorinstanz, nicht zur teilweisen Gegenstandslosigkeit des kantonalen Verfahrens, da der Anspruch auf Ergänzungsleistungen auch mit der pendente lite erlassenen Verfügung vom 26. Januar 1999 verneint worden war. 
 
b) Die Parteien sind sich hinsichtlich der Vermögensverhältnisse der Beschwerdeführerin sowie der Anrechnung der entsprechenden Erträge und der mit dem Immobiliarvermögen bzw. der Nutzniessung an der Liegenschaft verbundenen Ausgaben nicht einig. Der Ehemann der Beschwerdeführerin ist am 16. August 1980 verstorben. Die Verteilung seines Nachlasses hatte er in einem mit der Beschwerdeführerin geschlossenen Erbvertrag vom 22. Oktober 1960 sowie in einer öffentlichen letztwilligen Verfügung vom 31. Januar 1972 geregelt. Erbvertraglich wurde vereinbart, der überlebende Ehegatte oder die überlebende Ehegattin habe im Sinne von Art. 473 ZGB Anspruch auf die Nutzniessung am Nachlass des/der Verstorbenen. Letztwillig verfügte der Verstorbene, er "vermache" seiner Ehefrau nach deren Wahl entweder die Nutzniessung am gesamten Nachlass im Sinne von Art. 473 ZGB oder das Eigentum an 7/16 des Nachlasses. Im Falle der Wahl von Nutzniessung werde die Ehefrau ausdrücklich von der Sicherstellung des Nutzniessungsvermögens befreit. 
Ferner könnten die Nachkommen erst nach dem Ableben der Ehefrau über den Nachlass verfügen. Während die Beschwerdeführerin Nutzniessung behauptet und als Beleg dafür eine Verfügung vom 17. November 1980 über die Erbschaftssteuern ins Recht legt, gehen Vorinstanz und Ausgleichskasse vom Gesamteigentum an der ungeteilten Erbschaft aus. 
 
3.- a) Der zu beurteilende Erbfall hat sich im Jahre 1980, also noch unter dem alten, bis zum 31. Dezember 1987 geltenden Ehegüter- und Erbrecht ereignet. Nach Art. 9a sowie Art. 15 SchlT/ZGB richten sich die güterrechtliche Auseinandersetzung und die erbrechtlichen Verhältnisse nach dem im Zeitpunkt des Todes geltenden Recht (Tuor/Schnyder/ Schmid, Das schweizerische Zivilgesetzbuch, 11. Aufl. , S. 267, S. 446). Die Verfügungsfähigkeit und die Formgültigkeit von Verfügungen von Todes wegen bestimmen sich nach dem im Zeitpunkt der Errichtung der Verfügung geltenden Recht (Art. 16 Abs. 1 und 2 SchlT/ZGB). 
 
b) Der Erblasser hat sowohl einen Erbvertrag wie auch eine öffentliche letztwillige Verfügung hinterlassen. 
 
aa) Inhaltlich widersprechen sich diese beiden Verfügungen von Todes wegen nicht, kann doch die spätere als blosse Ergänzung der ersteren aufgefasst werden, da sie der überlebenden Ehegattin neben der Nutzniessung am gesamten Nachlass die Wahl von 7/16 des Nachlasses zu Eigentum ermöglicht. Abgesehen davon hätte der Erbvertrag ohnehin nicht einseitig durch eine letztwillige Verfügung einer vertragsschliessenden Partei aufgehoben oder abgeändert werden können, sondern einzig durch schriftliche Übereinkunft der Vertragsschliessenden (Art. 513 ZGB). 
 
bb) Der Erbvertrag bedarf zu seiner Gültigkeit derselben Form wie die öffentliche letztwillige Verfügung (Art. 512 Abs. 1 ZGB). Die öffentliche letztwillige Verfügung erfolgt unter Mitwirkung von zwei Zeugen vor dem Beamten, Notar oder einer anderen Urkundsperson, die nach kantonalem Recht mit diesen Geschäften betraut sind (Art. 499 ZGB). Der Erblasser hat dem Beamten seinen Willen mitzuteilen, worauf dieser die Urkunde aufsetzt oder aufsetzen lässt und dem Erblasser zu lesen gibt. Die Urkunde ist vom Erblasser zu unterschreiben. Der Beamte hat die Urkunde zu datieren und ebenfalls zu unterschreiben (Art. 500 ZGB). Der Erblasser hat unmittelbar nach der Datierung und Unterzeichnung den zwei Zeugen in Gegenwart des Beamten zu erklären, dass er die Urkunde gelesen habe und dass sie seine letztwillige Verfügung enthalte (Art. 501 Abs. 1 ZGB). Im Falle des Erbvertrages haben die Vertragsschliessenden gleichzeitig dem Beamten ihren Willen zu erklären und die Urkunde vor ihm und den zwei Zeugen zu unterschreiben (Art. 512 Abs. 2 ZGB). Die Zeugen haben auf der Urkunde mit ihrer Unterschrift zu bestätigen, dass der Erblasser vor ihnen diese Erklärung abgegeben und dass er sich nach ihrer Wahrnehmung dabei im Zustande der Verfügungsfähigkeit befunden habe (Art. 501 Abs. 2 ZGB). Es ist nicht erforderlich, dass die Zeugen vom Inhalt der Urkunde Kenntnis erhalten (Art. 501 Abs. 3 ZGB). 
Weder auf der Urkunde des Erbvertrages noch auf jener der letztwilligen Verfügung ist die bundesrechtlich vorgeschriebene Mitwirkung der beiden Zeugen ersichtlich. Die Frage, ob diese Mitwirkung vorlag und die entsprechenden Seiten der öffentlichen Urkunden bloss nicht ins Recht gelegt wurden oder ob die beiden Verfügungen von Todes wegen formungültig sind, kann indessen offen gelassen werden. Die Formungültigkeit ist nämlich nach Art. 520 ZGB durch Klage geltend zu machen. Diese Klage verjährt mit Ablauf eines Jahres, von dem Zeitpunkt an gerechnet, da der Kläger oder die Klägerin von der Verfügung und dem Ungültigkeitsgrund Kenntnis erhalten hat, und in jedem Falle mit Ablauf von zehn Jahren, vom Tage der Eröffnung der Verfügung an gerechnet (Art. 521 ZGB). Da die beiden Verfügungen am 1. September 1980 eröffnet worden sind, ist die Ungültigkeitsklage verjährt, weshalb deren Inhalt heute verbindlich ist. 
 
 
c) Demnach ist darüber zu befinden, ob die Beschwerdeführerin am 16. August 1980 am Nachlass ihres Ehemannes Gesamteigentum (Art. 560 und Art. 602 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 652 ff. ZGB) oder Nutzniessung (Art. 745 ff. ZGB) erworben hat oder ob auf Grund der Nichtausübung des Wahlrechts weiterhin ein Schwebezustand besteht, während dessen die Stellung der Ehegattin noch unklar ist (Christoph Wildisen, Das Erbrecht des überlebenden Ehegatten, Diss. 
Freiburg 1997, S. 279). 
 
aa) Die Beschwerdeführerin verhielt sich teilweise widersprüchlich: Einerseits scheint sie sich gegenüber den Steuerbehörden im Jahre 1980 für die Nutzniessung ausgesprochen zu haben (Verfügung über die Erbschaftssteuern vom 17. November 1980), andererseits meldete sie die gesetzlichen Erben als Eigentümer der Nachlassliegenschaft an (Anmeldung vom 4. August 1983 und Grundbuchauszug). Weder die Erklärung gegenüber der Steuerbehörde noch die Anmeldung beim Grundbuchamt sind indessen entscheidend: Im Zeitpunkt des Verfügungserlasses durch die Steuerbehörde kann die Nutzniessung mangels ausdrücklicher oder konkludenter Wahlrechtsausübung gemäss öffentlicher letztwilliger Verfügung gestützt auf die entsprechende (subsidiäre) erbvertragliche Regelung gegolten haben. Bei der Grundbuchanmeldung gingen sodann offenbar alle Beteiligten in sinngemässer Anwendung von Art. 462 aZGB vom Schwebezustand infolge Nicht-Ausübung des Wahlrechts aus. Während dieses Schwebezustands kann die wahlberechtigte Ehegattin durchaus als Miterbin betrachtet werden (Tuor/Picenoni, Berner Kommentar, 2. Aufl. , N 1 f. 
zu Art. 561 aZGB; Paul Piotet, Schweizerisches Privatrecht, Band IV, 1. Halbband: Erbrecht, Basel, Stuttgart 1978, S. 58; Bernhard Schnyder, Leitsätze bei der Beurteilung von Rechtsfragen der gesetzlichen erbrechtlichen Nutzniessung, in: Rumo-Jungo/Schmid/Gauch [Hrsg. ], Das ZGB lehren, Freiburg 2001, S. 496, der die Ehegattin auch dann noch als in einem weiteren Sinn als gesetzliche Erbin bezeichnet, wenn sie bereits Nutzniessung gewählt hat). Die Tatsache, dass die gesetzlichen Erben als Eigentümer im Grundbuch eingetragen sind, spricht mithin nicht dagegen, dass die Beschwerdeführerin erbrechtliche Nutzniesserin ist. Sollten die beiden Willenserklärungen bzw. Handlungen tatsächlich als Wahlerklärungen zu verstehen sein, dann wäre die zuerst (zugunsten der Nutzniessung) abgegebene massgeblich, ist doch die Wahlrechtsausübung als Ausübung eines Gestaltungsrechts unwiderruflich (Escher, Zürcher Kommentar, 3. Aufl. , N 33 zu Art. 462 aZGB; Tuor, Berner Kommentar, 2. Aufl. , N 48 zu Art. 462 aZGB). Ausserdem betont Tuor (a.a.O., N 47 zu Art. 462 aZGB), auch der Fiskus könne die Ehegattin zur Wahl veranlassen, wenn dies eine Voraussetzung zur Bestimmung der Erbschaftssteuer sei, was vorliegend der Fall war. 
 
 
bb) Die Vorinstanz nahm eine konkludente Wahl des Eigentums auf Grund der Einmischung in die Erbschaft an und begründete dies wie folgt: Es erscheine klar, dass die Beschwerdeführerin von 1980 bis 1998 nicht nur ihren Vorschlag samt Frauengut verbraucht habe, sondern zu einem beträchtlichen Teil aus dem Kapital der unverteilten Erbmasse gelebt habe. Auch wenn in der Steuerveranlagung 1997/98 noch ein Wertschriftenbestand von Fr. 97'000.- ausgewiesen sei, müsse doch davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin in den 18 Jahren Handlungen in Bezug auf die unverteilte Erbschaft vorgenommen habe, die nicht durch die blosse Verwaltung der Erbschaft und durch den Fortgang der Geschäfte des Erblassers gefordert waren (Art. 571 Abs. 2 ZGB). Bei einer derart massiven Einmischung in die Erbschaft erscheine der Schluss zwingend, sie habe das Eigentum gewählt. 
Aus gewissen Einmischungshandlungen kann tatsächlich auf eine konkludente Wahl des Eigentumsanspruchs durch die überlebende Ehegattin geschlossen werden. Umgekehrt ist aber aus anderen Handlungen, z.B. aus der stillschweigenden Entgegennahme von Nutzungen, auf die konkludente Wahl von Nutzniessung zu folgern (Escher, a.a.O., N 32 zu Art. 462 aZGB; Tuor, a.a.O., N 42 zu Art. 462 aZGB). Ferner ist der Argumentation der Vorinstanz entgegen zu halten, dass zahlreiche Verwaltungs- und Geschäftsführungshandlungen auch bei blosser Nutzniessung erlaubt, ja gefordert sind (Art. 755 ff. ZGB). Sodann ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführerin aus der güterrechtlichen Auseinandersetzung eine Forderung von Fr. 103'972. 35 zustand. Der Nachlass des Erblassers bestand zur Zeit des Erbfalles aus Aktiven in der Höhe von Fr. 321'917.- (Kapitalien: 
Fr. 205'017.-; bewegliches Vermögen: Fr. 2'000.-; Liegenschaft Fr. 114'900.-) und aus Passiven in der Höhe von Fr. 148'322. 05 (laufende Schulden und Inventarkosten: 
Fr. 9'349. 70; Grundpfandschulden: Fr. 35'000.-; güterrechtliche Ansprüche der Ehefrau: Fr. 103'972.-). Daraus resultierte ein Reinvermögen von Fr. 173'594. 95. Wenn nun im Jahre 1997 (neben der Liegenschaft) noch ein Wertschriften- und Barvermögen von über Fr. 97'000.- vorlag, hingegen nur mehr Grundpfandschulden von Fr. 26'000.- bestanden, so hat die Ehefrau wertmässig nicht über mehr als ihre güterrechtliche Forderung verfügt, wozu sie mit der (stillschweigenden) Zustimmung der (Mit-)erben durchaus befugt war: Im Zeitpunkt des Erbfalles betrug das Wertschriften- und Barvermögen, abzüglich der güterrechtlichen Forderung, rund Fr. 91'700.-. Am 1. Januar 1997 belief es sich auf rund Fr. 97'000.-, wobei sich die Grundpfandschulden um Fr. 9'000.- vermindert haben. Insgesamt liegt demnach - von den güterrechtlichen Ansprüchen abgesehen - ein Vermögenszuwachs in der Höhe von Fr. 14'300.- vor. Wird zusätzlich berücksichtigt, dass an der Liegenschaft und am Wohnhaus Unterhalts- und Renovationsarbeiten im Wert von über Fr. 100'000.- vorgenommen wurden, kann von einem Verbrauch des Nachlasses keine Rede sein, jedenfalls nicht von einem solchen ohne Zustimmung der Kinder (vgl. sogleich Erw. 3b/cc). Abgesehen davon schliesst selbst der Verbrauch von Vermögen die Nutzniessung nicht aus, erwächst doch aus dem Aufbrauch von nicht zum Verbrauch vorgesehenen Gütern bloss ein Ersatzrecht der Eigentümer (Art. 752 Abs. 2 ZGB) gegenüber der Nutzniesserin. Aus der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin wertmässig höchstens Barvermögen in der Höhe ihrer güterrechtlichen Forderung verbraucht hat, kann somit keine konkludente Aneignung des Nachlasses als Eigentümerin geschlossen werden. 
 
cc) Vielmehr sprechen verschiedene konkludente Handlungen für die Wahl der Nutzniessung: Die Beschwerdeführerin hat von Anfang an über die Erträge des Grundstücks und des Anlagevermögens verfügt und diese auch selber versteuert. 
Sie hat ferner auch die Hypothekarschulden und die Vermögenssteuern bezahlt, somit Pflichten erfüllt, die zu jenen einer Nutzniesserin gehören (Art. 765 Abs. 2 ZGB). 
Wäre sie als Miterbin Gesamteigentümerin gewesen, hätten diese Lasten (sofern bei der Teilung nichts anderes vereinbart worden wäre) von den Berechtigten im Umfang ihrer jeweiligen Quote getragen werden müssen (Art. 640 ZGB). Ferner ging der Sohn der Beschwerdeführerin ebenfalls von der Nutzniessung seiner Mutter aus, hat er dies doch in der Anmeldung zum Bezug von Ergänzungsleistungen so vermerkt. 
Schliesslich gehörten die am Grundstück vorgenommenen Unterhaltsarbeiten grösstenteils zum gewöhnlichen Aufenthalt, für den die Nutzniesserin aufzukommen hat (Art. 764 Abs. 1 und Art. 765 Abs. 1 ZGB). Soweit Unterhalts- und Renovationsarbeiten über den gewöhnlichen Unterhalt hinausgingen, sind sie offensichtlich im Einverständnis mit den beiden Kindern der Beschwerdeführerin vorgenommen worden. 
 
4.- Ist somit von der Nutzniessung am gesamten Nachlass auszugehen, bleibt zu bestimmen, welches Vermögen auf Grund güterrechtlicher Ansprüche in das Eigentum der Beschwerdeführerin fällt und an welchem Vermögen sie bloss die Nutzniessung innehat. 
 
a) Die Nutzniesserin hat das Recht auf den Besitz, den Gebrauch und die Nutzung der Sache. Sie besorgt deren Verwaltung. 
Dabei hat sie nach den Regeln einer sorgfältigen Wirtschaft zu verfahren (Art. 755 ZGB). Früchte und Zinse gehören der Nutzniesserin (Art. 756 f. ZGB). Sie hat den Gegenstand in seinem Bestande zu erhalten und Ausbesserungen und Erneuerungen, die zum gewöhnlichen Unterhalt gehören, von sich aus vorzunehmen (Art. 764 Abs. 1 ZGB). Die Auslagen für den gewöhnlichen Unterhalt und die Bewirtschaftung der Sache, die Zinse für die darauf haftenden Kapitalschulden sowie die Steuern und Abgaben trägt im Verhältnis zur Dauer ihrer Berechtigung die Nutzniesserin. 
Werden die Steuern und Abgaben beim Eigentümer erhoben, so hat ihm die Nutzniesserin in gleichem Umfang Ersatz zu leisten. Alle anderen Lasten trägt der Eigentümer, er darf aber, falls die Nutzniesserin ihm auf Verlangen die nötigen Geldmittel nicht unentgeltlich vorschiesst, Gegenstände der Nutzniessung hiefür verwerten (Art. 765 ZGB). Die Nutzniesserin hat den Gegenstand zugunsten des Eigentümers gegen Feuer und andere Gefahren zu versichern, soweit diese Versicherung nach ortsüblicher Auffassung zu den Pflichten einer sorgfältigen Wirtschaft gerechnet wird. Die Versicherungsprämien hat in diesem Falle, sowie wenn eine bereits versicherte Sache in Nutzniessung kommt, für die Zeit ihrer Nutzniessung die Nutzniesserin zu tragen (Art. 767 ZGB). 
b) In der Steuererklärung für die Veranlagungsperiode 1997/98 deklarierte die Beschwerdeführerin ein Vermögen (bestehend aus Wertschriften und Bankkonti) von Fr. 97'151. 80. Die Ausgleichskasse legte ihrer ablehnenden Verfügung vom 26. Januar 1999 - nebst dem Immobiliarvermögen - ein Sparguthaben von Fr. 89'958.- zu Grunde. 
Für die Berechnung des Ergänzungsleistungsanspruchs ist einzig das am 1. Januar 1998 (Art. 23 Abs. 1 ELV) im Eigentum der Beschwerdeführerin stehende Vermögen massgeblich. 
Es ist demnach wertmässig dasjenige (Mobiliar-)Vermögen auszuscheiden, welches zur ungeteilten, im Gesamteigentum der Kinder der Beschwerdeführerin stehenden Erbmasse gehört. Die 1906 geborene, am 10. April 1991 in das Alters- und Pflegeheim eingetretene Beschwerdeführerin ist seit Jahren gezwungen, von ihrem Vermögen zu zehren. Das spricht dafür, dass ein wesentlicher Teil des güterrechtlichen Anspruchs verbraucht worden ist. Erhebliche Unterhalts- und Renovationsarbeiten im Umfang von mehr als Fr. 100'000.- indizieren, dass auch ein Teil des Nutzniessungssubstrates beigezogen wurde, so dass nicht die gesamte Vermögensverminderung auf den güterrechtlichen Anspruch der Nutzniesserin entfällt. Ex aequo et bono ist von einem verbleibenden güterrechtlichen Anspruch in der Höhe von Fr. 40'000.- auszugehen, welcher um den Freibetrag von Fr. 25'000.- zu reduzieren ist. Davon ist gemäss Art. 3c Abs. 1 lit. c ELG ein Zehntel als Einkommen anzurechnen. 
Bezüglich des übrigen Bar- und Wertschriftenvermögens sowie hinsichtlich der Liegenschaft ist die Beschwerdeführerin Nutzniesserin und verfügt über die entsprechenden Erträge (Art. 3c Abs. 1 lit. b ELG), wozu die Mietzinseinnahmen und die Nettoerträge [Bruttoerträge abzüglich der Kosten für die Verwaltung der Wertschriften und Kapitalanlagen] aus Kapitalanlagen gehören. Als Nutzniesserin hat sie im Gegenzug dazu für sämtliche mit dem Grundstück zusammenhängenden Lasten und Steuern aufzukommen, weshalb ihr die Gebäudeunterhaltskosten und Hypothekarzinse (Art. 3b Abs. 3 lit. b ELG) als Ausgaben anzurechnen sind. 
c) Die Umstände, die auf eine konkludente Wahl der Nutzniessung schliessen lassen (vgl. Erw. 3c/cc), bieten keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin ihr durch öffentliche letztwillige Verfügung vom 31. Januar 1972 zustehendes Wahlrecht in einer Art und Weise ausübte, dass sie sich vermögensmässig schlechter stellte. Es kann daher offen bleiben, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen die durch Verfügung von Todes wegen (Erbvertrag/letztwillige Verfügung) oder durch Gesetz (vgl. 
Art. 462 aZGB in der bis 31. Dezember 1987 geltenden Fassung) eingeräumte Wahl der Nutzniessung anstelle des Eigentums einen Vermögensverzicht im Sinne von Art. 3c Abs. 1 lit. g ELG darstellt. 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
 
I. In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde werden 
der Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons 
Aargau vom 12. Juli 2000 und die Verfügung der 
Ausgleichskasse des Kantons Aargau vom 24. September 
1998 aufgehoben und die Akten an die Ausgleichskasse 
zurückgewiesen, damit sie im Sinne der Erwägungen über 
den Anspruch auf Ergänzungsleistung neu verfüge. 
 
II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. 
 
 
Luzern, 29. November 2001 
 
Im Namen des 
Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der IV. Kammer: 
 
Der Gerichtsschreiber: