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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
6P.29/2007 
6S.71/2007 /rom 
 
Urteil vom 27. April 2007 
Kassationshof 
 
Besetzung 
Bundesrichter Schneider, Präsident, 
Bundesrichter Zünd, Mathys 
Gerichtsschreiber Boog. 
 
Parteien 
X.________, 
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Walter Frei, 
 
gegen 
 
Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Spisergasse 15, 9001 St. Gallen, 
Kantonsgericht St. Gallen, Strafkammer, Klosterhof 1, 9001 St. Gallen. 
 
Gegenstand 
6P.29/2007 
Strafverfahren; Willkür, 
 
6S.71/2007 
Misswirtschaft (Art. 165 StGB); Strafzumessung, 
 
Staatsrechtliche Beschwerde (6P.29/2007) und Nichtigkeitsbeschwerde (6S.71/2007) gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, Strafkammer, vom 24. Oktober 2006. 
 
Sachverhalt: 
A. 
Die Einzelrichterin des Kreisgerichts St. Gallen erklärte X.________ mit Entscheid vom 1. Dezember 2005 der Misswirtschaft schuldig und verurteilte ihn im Zusatz zum Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 9. Juli 2002 zu einer Gefängnisstrafe von 6 Monaten sowie zu einer Busse von Fr. 50'000.--. Den Vollzug der Freiheitsstrafe schob sie bedingt auf unter Ansetzung einer Probezeit von 5 Jahren. Das Verfahren wegen Sachbeschädigung und Hausfriedensbruchs stellte sie infolge Klagerückzugs ein. Eine hiegegen vom Beurteilten geführte Berufung wies das Kantonsgericht St. Gallen mit Urteil vom 24. Oktober 2006 ab. 
B. 
X.________ führt sowohl staatsrechtliche Beschwerde als auch eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde, mit denen er je beantragt, das angefochtene Urteil sei aufzuheben und es sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 
C. 
Das Kantonsgericht St. Gallen hat auf Gegenbemerkungen verzichtet. Die Staatsanwaltschaft beantragt unter Verzicht auf Vernehmlassung die Abweisung der eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde. Vernehmlassungen zur staatsrechtlichen Beschwerde wurden nicht eingeholt. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Der angefochtene Entscheid ist vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz [BGG]; SR 173.110) am 1. Januar 2007 ergangen. Auf das gegen dieses Urteil erhobene Rechtsmittel ist daher noch das bisherige Verfahrensrecht anwendbar (Art. 132 Abs. 1 BGG, e contrario). Im zu beurteilenden Fall richtet sich das Verfahren mithin nach den Vorschriften über die staatsrechtliche Beschwerde nach Art. 84 ff. OG und über die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde nach Art. 268 ff. BStP
 
Am 1. Januar 2007 ist auch der revidierte Allgemeine Teil des Strafgesetzbuches (erstes Buch) in Kraft getreten. Die neuen Bestimmungen sind hier aber noch nicht von Bedeutung, da das Bundesgericht im Verfahren der eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde nur prüft, ob das kantonale Gericht das eidgenössische Recht richtig angewendet hat (Art. 269 Abs. 1 BStP), mithin das Recht, welches im Zeitpunkt der Ausfällung des angefochtenen Entscheids noch gegolten hat (BGE 129 IV 49 E. 5.3 S. 51 f. mit Hinweisen). 
2. 
Die staatsrechtliche Beschwerde und die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde stimmen in ihren Begründungen in weiten Teilen überein. Nach der Rechtsprechung wird auf zwei inhaltlich gleich lautende Rechtsmittel nur eingetreten, wenn die Begründung für die bundesrechtlichen Rechtsmittel trotz Vermengung der Rügen ausreichend klar ersichtlich ist (BGE 118 IV 293 E. 2a mit Verweisung auf BGE 116 II 745 E. 2). Im zu beurteilenden Fall wird daher auf die Beschwerden nur eingetreten, soweit die Rügen, die sich gegen die Beweiswürdigung richten, und diejenigen, mit denen eine Verletzung von Bundesrecht geltend gemacht wird, hinreichend deutlich auseinander gehalten werden können und soweit sie den Anforderungen an die Beschwerdebegründung entsprechen (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG und Art. 273 Abs. 1 lit. b BStP). 
 
 
I. Staatsrechtliche Beschwerde 
3. 
3.1 Mit staatsrechtlicher Beschwerde kann allein die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden. Sie ist nur zulässig, wenn die behauptete Rechtsverletzung nicht sonstwie durch Klage oder Rechtsmittel beim Bundesgericht oder einer anderen Bundesbehörde gerügt werden kann (vgl. BGE 120 Ia 36 E. b; 118 Ia 139 E. c). Die Rüge, der kantonale Richter habe eidgenössisches Recht falsch angewendet, ist der Nichtigkeitsbeschwerde an den Kassationshof des Bundesgerichtes vorbehalten und kann daher mit staatsrechtlicher Beschwerde nicht erhoben werden (Art. 84 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 OG; Art. 269 BstP; BGE 122 I 70 E. 1 mit Hinweisen). Soweit der Beschwerdeführer in der staatsrechtlichen Beschwerde Rechtsfragen aufwirft, namentlich etwa die Annahme ungenügender Kapitalausstattung, des leichtsinnigen Gewährens von Krediten und des adäquaten Kausalzusammenhangs sowie die Bejahung des subjektiven Tatbestandes und die Strafzumessung beanstandet (staatsrechtliche Beschwerde S. 6 f., 9 ff.), kann auf die Beschwerde somit nicht eingetreten werden. 
3.2 Nach Art. 90 Abs. 1 lit. b OG muss die Beschwerdeschrift die wesentlichen Tatsachen und eine kurz gefasste Darlegung darüber enthalten, welche verfassungsmässigen Rechte bzw. welche Rechtssätze und inwiefern sie durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind. Im staatsrechtlichen Beschwerdeverfahren prüft das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene Rügen. Auf eine bloss allgemein gehaltene, rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt es nicht ein. Den gesetzlichen Begründungsanforderungen wird nicht Genüge getan, wenn der Beschwerdeführer im Rahmen pauschaler Vorbringen bloss seine Sicht der Dinge derjenigen der letzten kantonalen Instanz gegenüberstellt. Wird eine Verletzung des Willkürverbotes geltend gemacht, muss der Beschwerdeführer vielmehr in Auseinandersetzung mit der Begründung des angefochtenen Entscheids im Einzelnen darlegen, inwiefern dieser an einem qualifizierten und offensichtlichen Mangel leidet (BGE 110 Ia 1 E. 2a; ferner 130 I 258 E. 1.3; 127 I 38 E. 3c und 4; 125 I 492 E. 1b). 
4. 
4.1 Die kantonalen Instanzen gehen von folgendem Sachverhalt aus: 
 
Der Beschwerdeführer erwarb mit Kaufvertrag vom 23. Oktober 1990 von den beiden bisherigen Aktionären sämtliche 500 Aktien der A.________ AG mit einem Nennwert von je Fr. 500.-- zu einem Preis von Fr. 1'794'686.--. Die definitive Berechnung des Kaufpreises sollte aufgrund der per 31. August 1990 zu erstellenden Bilanz erfolgen. Die A.________ AG war Alleineigentümerin zweier Liegenschaften in Adliswil mit insgesamt 13 Mietwohnungen. Zur Bezahlung des Kaufpreises übernahm der Beschwerdeführer am 31. Dezember 1990 in einem zweiten Vertrag von den beiden früheren Aktionären deren Darlehensschulden gegenüber der A.________ AG in der Höhe von Fr. 1'145'547.60. Bis Ende 1990 erhöhte er das Darlehen auf Fr. 1'179'881.30 und vergrösserte es in den folgenden Jahren hauptsächlich dadurch, dass er mit Ausnahme einer Teilzahlung die Darlehenszinsen nicht beglich, wodurch das Darlehen bis Ende 1994 auf Fr. 2'525'733.-- und bis Ende 1999 auf Fr. 2'873'617.95 aufgestockt wurde. Damit wurde das Darlehen an den Aktionär zum Hauptaktivum der A.________ AG. 
 
Auf die mehrmaligen Hinweise der Revisionsstelle, dass das hohe Darlehen einen Verstoss gegen Art. 680 Abs. 2 OR darstellen könnte, reagierte der Beschwerdeführer nicht. Am 18. April 1997 unterzeichnete er eine Absichtserklärung, wonach er das Darlehen innert 10 Jahren auf eine halbe bis eine ganze Million reduzieren werde. Am 25. Oktober 2000 wurde über die A.________ AG der Konkurs eröffnet (angefochtenes Urteil S. 3; vgl. auch erstinstanzliches Urteil S. 3 f.). 
4.2 Gestützt auf diesen Sachverhalt wird dem Beschwerdeführer im Wesentlichen vorgeworfen, er habe im Zusammenhang mit dem Darlehen der A.________ AG an ihn als Aktionär die Überschuldung der Gesellschaft herbeigeführt bzw. deren Vermögenslage verschlimmert und sich dadurch der Misswirtschaft im Sinne von Art. 165 Ziff. 1 StGB schuldig gemacht. Erfüllt seien namentlich die Tatvarianten der ungenügenden Kapitalausstattung und des leichtsinnigen Gewährens von Kredit (vgl. erstinstanzliches Urteil S. 14 f.). 
5. 
5.1 Der Beschwerdeführer macht zunächst geltend, das Kantonsgericht habe in willkürlicher Weise angenommen, er hätte Wertberichtigungen auf dem Darlehenskonto vornehmen müssen. Das Obergericht des Kantons Zürich habe in einem Urteil vom 9. Juli 2002 angenommen, er habe in den Jahren 1993 bis 1996 über ein Nettovermögen von rund Fr. 7 Mio. verfügt. Er habe daher davon ausgehen dürfen, dass die Darlehensforderung der A.________ AG hinreichend gesichert gewesen sei (staatsrechtliche Beschwerde S. 3 f.). 
5.2 Die kantonalen Instanzen nehmen an, der Beschwerdeführer hätte als Organ der A.________ AG angesichts der angespannten Lage im Immobilienmarkt, in welchem er sein Vermögen investiert gehabt habe, entweder Sicherheiten für das an ihn selbst als Privatperson ausgerichtete Darlehen einfordern oder den Kredit aufkünden müssen. Eine Wertberichtigung des Darlehens, das zu jener Zeit mehr als zwei Drittel der Aktiven der Gesellschaft ausgemacht habe, sei unabdingbar gewesen. Aus dem vom Beschwerdeführer angerufenen Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich lasse sich nicht ableiten, die Vermögenslage des Beschwerdeführers habe im hier massgeblichen Zeitraum von 1997 bis 2000 die Sicherheit des Darlehens als unbedenklich erscheinen lassen (erstinstanzliches Urteil S. 6 ff.; angefochtenes Urteil S. 5 ff.). 
5.3 Das Obergericht des Kantons Zürich hatte den Beschwerdeführer mit Urteil vom 9. Juli 2002 in zweiter Instanz des betrügerischen Konkurses sowie des mehrfachen versuchten Steuerbetruges im Sinne von § 192 aStG und von Art. 186 Abs. 1 DBG schuldig erklärt und ihn zu 12 Monaten Gefängnis, mit bedingtem Strafvollzug bei einer Probezeit von 5 Jahren, und einer Busse von Fr. 3'000.-- verurteilt. Von der Anklage der ungetreuen Geschäftsführung gemäss Art. 159 Abs. 1 aStGB bzw. der untreuen Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 StGB sowie des Steuerbetruges in einzelnen Punkten hatte es ihn freigesprochen. 
 
Im Anklagepunkt der ungetreuen Geschäftsbesorgung war dem Beschwerdeführer zur Last gelegt worden, er habe sich persönlich am 23. Dezember 1993 als Alleinaktionär und einziger Verwaltungsrat der B.________ AG ein Darlehen in der Höhe von rund Fr. 774'000 gewährt, welches nachträglich bis zum 31. Dezember 1996 auf rund Fr. 1'483'000.-- aufgestockt worden sei. Als die Darleiherin in Konkurs gefallen sei, sei der Beschwerdeführer nicht in der Lage gewesen, das nur durch wertlose Schuldbriefe gesicherte Darlehen zurückzuzahlen (Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 9.7.2002, S. 4, Beschwerdebeilage 3). Der Beschwerdeführer hatte sich in jenem Verfahren auf den Standpunkt gestellt, er sei im Zeitpunkt der Darlehensgewährung bzw. -erhöhung durchaus in der Lage gewesen, dieses zurückzuerstatten. Er berief sich hiefür auf einen von einer Treuhandkanzlei erstellten Vermögensstatus per 30. September 1996. Das Obergericht hatte diesbezüglich trotz Zweifeln an der Aussagekraft der fraglichen Dokumente zu Gunsten des Beschwerdeführers angenommen, er habe im Zeitpunkt der Darlehensgewährung bzw. -erhöhung über ein Nettovermögen von rund Fr. 7 Mio verfügt, und sei mithin persönlich durchaus leistungsfähig gewesen sei. Unter diesen Umständen hatte es eine schadensgleiche Vermögensgefährdung im Zeitpunkt der Ausrichtung des Darlehens verneint (Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 9.7.2002, S. 5 f.). 
 
Die zitierten Erwägungen des obergerichtlichen Urteils beziehen sich ausschliesslich auf den Zeitraum Dezember 1993 bis Ende 1996. Wie das Kantonsgericht zutreffend festhält, lässt sich daraus nichts für den Zeitraum 1997 bis 2000 ableiten. Ein Vermögensstatus für diesen Zeitraum liegt nicht vor. Aus dem Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich ergibt sich sodann, dass der Beschwerdeführer das Darlehen im Zeitpunkt des Konkurses der B.________ AG am 25. März 1999 nicht zurückzahlen konnte (Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 9.7.2002, S. 4). Der Schluss des Kantonsgerichts ist jedenfalls nicht schlechterdings unhaltbar. 
6. 
6.1 Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, er sei gestützt auf die Verkehrswertschätzung des Hauseigentümerverbandes vom 30. Mai 1991 davon ausgegangen, dass beim Kauf der Gesellschaft stille Reserven von über Fr. 2'300'000.-- bestanden hätten. Die Liegenschaften hätten bis Ende 1996 Mieterträge von klar über Fr. 200'000.-- pro Jahr abgeworfen. In den Jahren 1997 bis 1999 seien sie zwar rückläufig, aber noch immer mehr als kostendeckend gewesen. Selbst im Jahre 1999 hätten Mietzinserträge von Fr. 139'224.70 resultiert, was einen Betriebsgewinn von immerhin noch Fr. 62'341.25 ermöglicht habe. Es könne daher nicht pauschal von einem enormen Schwund des Mietertrages gesprochen werden (staatsrechtliche Beschwerde S. 5 f.). 
6.2 Das Kantonsgericht führt aus, die Liegenschaften der A.________ AG seien in den Bilanzen 1997 mit Fr. 1.323 Mio., 1998 mit Fr. 1.303 Mio., 1999 mit Fr. 1.283 Mio. und in der Liquidationsbilanz mit Fr. 1.5 Mio. bewertet worden. Der Buchsachverständige habe die Aufwertung in der Liquidationsbilanz in Anbetracht der amtlichen Schätzung von 1998 als gerechtfertigt erachtet. Die von der ersten Instanz beanstandete Unterlassung der Berichtigung beziehe sich auf die Verkehrswertschätzung des Hauseigentümerverbandes von 1991. Die Annahme des Beschwerdeführers, es hätten stille Reserven in der Höhe von über Fr. 2.3 Mio bestanden, sei völlig ungerechtfertigt gewesen (angefochtenes Urteil S. 5 f.; vgl. auch erstinstanzliches Urteil S. 5 f.). 
6.3 Die Schatzung des Hauseigentümer-Verbandes Zürich vom 30. Mai 1991 ergab einen Verkehrswert der Liegenschaften von Fr. 3'785'000.-- (Beschwerdebeilage 4). Dieser basierte auf Mieterträgen von Fr. 260'880.-- pro Jahr. Nach den Feststellungen der kantonale Instanzen verringerten sich die Mietzinseinnahmen aufgrund der Verschlechterung der Situation auf dem Immobilienmarkt im Jahre 1997 auf Fr. 158'625.15. Im Jahre 1999 betrugen die Einnahmen nur noch Fr. 139'224.70 (vgl. erstinstanzliches Urteil S. 5). Bei dieser Sachlage ist der Schluss, die Annahme von stillen Reserven von Fr. 2.3 Mio. sei nicht gerechtfertigt gewesen, unter verfassungsrechtlichen Gesichtpunkten nicht zu beanstanden. 
7. 
Aus diesen Gründen ist die staatsrechtliche Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. 
 
 
II. Nichtigkeitsbeschwerde 
8. 
Die Nichtigkeitsbeschwerde kann nur damit begründet werden, dass die angefochtene Entscheidung eidgenössisches Recht verletzt (Art. 269 Abs. 1 BStP). Ausführungen, die sich gegen die tatsächlichen Feststellungen des Entscheides richten, sowie das Vorbringen neuer Tatsachen sind unzulässig (Art. 273 Abs. 1 lit. b BStP). Der Kassationshof ist im Verfahren der Nichtigkeitsbeschwerde an den von der kantonalen Behörde festgestellten Sachverhalt gebunden (Art. 277bis Abs. 1 BStP). Soweit der Beschwerdeführer im Verfahren der eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde Tatfragen aufwirft, kann daher auf seine Beschwerde nicht eingetreten werden. 
9. 
9.1 Gemäss Art. 165 Ziff. 1 StGB wird der Schuldner, der durch Misswirtschaft, namentlich durch ungenügende Kapitalausstattung, unverhältnismässigen Aufwand, gewagte Spekulationen, leichtsinniges Gewähren oder Benützen von Kredit, Verschleudern von Vermögenswerten oder arge Nachlässigkeit in der Berufsausübung oder Vermögensverwaltung seine Überschuldung herbeiführt oder verschlimmert, seine Zahlungsunfähigkeit herbeiführt oder im Bewusstsein seiner Zahlungsunfähigkeit seine Vermögenslage verschlimmert, mit Gefängnis bis zu 5 Jahren bestraft, sofern über ihn der Konkurs eröffnet oder gegen ihn ein Verlustschein ausgestellt worden ist. 
 
Der Tatbestand der Misswirtschaft stellt einen Auffangtatbestand zu den Tatbeständen des betrügerischen Konkurses und Pfändungsbetruges gemäss Art. 163 StGB und der Gläubigerschädigung durch Vermögensverminderung im Sinne von Art. 164 StGB dar. Er kann nur vom Schuldner selber oder von einem der in der Haftungsregel von Art. 172 StGB genannten Organ erfüllt werden. 
 
Der Beschwerdeführer war vom 23. Oktober 1990 Alleinaktionär und ab 31. Juli 1997 einziger Verwaltungsrat der A.________ AG. Er trug damit von diesem Zeitpunkt an die alleinige Verantwortung für die Gesellschaft (vgl. erstinstanzliches Urteil S. 5). Nach Art. 172 StGB ist somit die Bestimmung von Art. 165 StGB auf den Beschwerdeführer anzuwenden, auch wenn das die Strafbarkeit begründende Merkmal der Schuldnereigenschaft nicht bei ihm persönlich, sondern nur bei der Gesellschaft vorliegt (BGE 131 IV 49 E. 1.3.1 mit Hinweisen). 
9.2 Aufgrund der willkürfrei festgestellten Tatsachen durfte der Beschwerdeführer nicht davon ausgehen, das ihm von der A.________ AG gewährte bzw. laufend erhöhte Darlehen sei durch persönliches Vermögen hinreichend gesichert und die Liegenschaften der Gesellschaft wiesen einen um Fr. 2.3 Mio. höheren Wert auf. Aufgrund dieser Tatsachen kommt die Vorinstanz zum Schluss, er habe die Überschuldung der A.________ AG herbeigeführt oder ihre Vermögenslage im Bewusstsein der Zahlungsunfähigkeit jedenfalls verschlechtert. 
10. 
10.1 Der Beschwerdeführer wendet sich zunächst gegen den Vorwurf, er habe die Überschuldung der A.________ AG bis zur Zahlungsunfähigkeit verschlimmert, indem er als Geschäftsführer der Gesellschaft sich selber als Privatperson leichtsinnig Darlehen bzw. laufend weitere Erhöhungen des Darlehens gewährt habe, ohne für entsprechende Sicherheiten zu sorgen. Das Darlehen der A.________ AG an die Aktionäre habe im Wesentlichen schon bestanden, bevor er selbst Aktionär geworden sei. Er habe das Darlehen lediglich von den früheren Aktionären übernommen und nicht als Organ der Gesellschaft Kredit gewährt. Eine Pflicht, den übernommenen Kredit zurückzuzahlen, lasse sich Art. 165 Ziff. 1 StGB nicht entnehmen. Ausserdem hätten ihm im fraglichen Zeitraum die für eine Rückzahlung erforderlichen liquiden Mittel gefehlt (Nichtigkeitsbeschwerde S. 7 f.). Im Übrigen liege eine Überschuldung im Sinne von Art. 725 Abs. 2 OR nur vor, wenn die Forderungen der Gesellschaftsgläubiger weder zu Fortführungs- noch zu Veräusserungswerten gedeckt seien. Diese Voraussetzung sei nicht erfüllt, da die Bilanz zumindest zu Fortführungswerten zu keiner Zeit eine Überschuldung im gesetzlichen Sinne ausgewiesen habe. Die Konkurseröffnung sei nicht wegen einer Überschuldung, sondern wegen mangelnder Zahlungsfähigkeit bzw. Liquidität der Gesellschaft erfolgt. Der Gesellschaft seien durch die Übernahme des Darlehens und die Belastung mit Darlehenszinsen keine Vermögenswerte entzogen worden, weshalb sich die Vermögenslage der Gesellschaft dadurch auch nicht verschlechtert habe (Nichtigkeitsbeschwerde S. 9). 
10.2 Das Kantonsgericht nimmt an, der Beschwerdeführer habe das übernommene Darlehen als Dauerschuldverhältnis zwischen der A.________ AG und ihm als Alleinaktionär weitergeführt und die Darlehensforderung, indem er den Darlehenszins nicht bezahlt und nur vereinzelt Zahlungen an die A.________ AG geleistet habe, im Bewusstsein der Überschuldung der Gesellschaft laufend vergrössert. Damit habe er die Überschuldung der Gesellschaft bis zur Zahlungsunfähigkeit verschlimmert (angefochtenes Urteil S. 6 f.). 
 
Ob der Beschwerdeführer die Darlehensschuld wegen fehlender Mittel oder aus anderen Gründen nicht reduziert habe, sei ohne Bedeutung. Das Darlehen sei offensichtlich das Hauptaktivum der Gesellschaft gewesen. Die Forderungen gegen den Aktionär hätten mehr als zwei Drittel der gesamten Aktiven der A.________ AG ausgemacht (angefochtenes Urteil S. 4, 7). 
10.3 
10.3.1 Überschuldung im Sinne von Art. 165 Ziff. 1 StGB liegt vor, wenn die Aktiven des Schuldners die Verbindlichkeiten nicht mehr decken (Art. 725 Abs. 2 OR), d.h. wenn die Forderungen der Gläubiger in ihrem Gesamtwert die Vermögenswerte des Schuldners in ihrem Gesamtwert übersteigen (Alexander Brunner, Basler Kommentar, Strafgesetzbuch II, Art. 165 N 19; Peter Herren, Die Misswirtschaft gemäss Art. 165 StGB, Diss. Freiburg 2006, S. 45 f.; Peter Böckli, Schweizer Aktienrecht, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2004, § 13 N 746). Dass die Gesellschaft angesichts des Umstands, dass das Darlehen an den Beschwerdeführer das Hauptaktivum ausmachte und nach den gegebenen Verhältnissen hätte wertberichtigt werden müssen, überschuldet war, steht ausser Frage. Aus welchem Grund der Konkurs über die Gesellschaft eröffnet wird, ist dabei ohne Bedeutung. Im Übrigen wird bei einer dauernden Zahlungsunfähigkeit regelmässig auch eine Überschuldung vorliegen (so Peter Albrecht, Kommentar zum schweizerischen Strafrecht, Besonderer Teil, 2. Band, Art. 165 N 5 mit Hinweisen). 
10.3.2 Kein Bundesrecht verletzt auch der Schluss der Vorinstanz, die fortlaufende Erhöhung des Darlehens an den Beschwerdeführer als Alleinaktionär erfülle die Bankrotthandlung des leichtsinnigen Gewährens von Kredit. Das ergibt sich daraus, dass bei Darlehen der Gesellschaft an ihre eigenen Aktionäre insbesondere im Falle des Selbstkontrahierens der Organe eine besondere konkursträchtige Gefahr besteht, wenn die Bonität des Aktionärs fraglich ist. Solche Darlehen können zum Klumpenrisiko werden, wenn sie wie im zu beurteilenden Fall zu Hauptaktiven der Gesellschaft werden (Brunner a.a.O., Art. 165 N 34; Herren, a.a.O., S. 79 f.; vgl. in zivilrechtlicher Hinsicht Böckli, a.a.O., § 12 N 544 ff.). 
 
Dass der Beschwerdeführer im vorliegenden Fall nicht über die flüssigen Mittel verfügte, die Darlehenszinsen zu bezahlen bzw. das Darlehen zurückzuerstatten, entlastet ihn entgegen seiner Auffassung (Nichtigkeitsbeschwerde S. 7) nicht (vgl. angefochtenes Urteil S. 4). Es wird ihm nicht vorgeworfen, dass er als Schuldner das Darlehen nicht zurückbezahlt hat, sondern dass er als Geschäftsführer und Verwaltungsrat der A.________ AG nicht die nötigen Vorkehren in Bezug auf die Sicherung oder Kündigung des Darlehens getroffen hat. 
10.3.3 Schliesslich verletzt das angefochtene Urteil auch kein Bundesrecht, soweit die Vorinstanz den adäquaten Kausalzusammenhang zwischen dem leichtsinnigen Gewähren bzw. Erhöhen des Darlehens und dem Eintritt der Überschuldung bzw. der Verschlimmerung der Vermögenslage und dem daraus resultierenden Vermögensschaden bejaht (vgl. Nichtigkeitsbeschwerde S. 9 f.; Herren, a.a.O., S. 91 f.). Die Vorinstanz nimmt zu Recht an, die schwerwiegendste Pflichtverletzung und Grundursache für die Überschuldung der Gesellschaft sei die Weiterführung und laufende Erhöhung des ungesicherten Darlehens an den Beschwerdeführer auch noch zu einem Zeitpunkt, als die Mieterträge eingebrochen seien (angefochtenes Urteil S. 7 f.). Insofern kann auf das angefochtene Urteil verwiesen werden. 
11. 
11.1 Soweit der Schuldspruch der Misswirtschaft wegen der Tatvariante des leichtsinnigen Gewährens von Kredit nicht zu beanstanden ist, muss nicht geprüft werden, ob auch die weitere Bankrotthandlung der ungenügenden Kapitalausstattung erfüllt ist. 
11.2 Unbegründet ist die Beschwerde schliesslich auch, soweit der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe zu Unrecht den subjektiven Tatbestand bejaht. Ob beim Tatbestand der Misswirtschaft der objektive und subjektive Tatbestand so eng miteinander verknüpft sind, dass bei Vorliegen der objektiven Merkmale ohne weiteres auch die subjektiven erfüllt sind, wie die Vorinstanz annimmt (angefochtenes Urteil S. 8), mag dahinstehen. Darin liegt jedenfalls keine falsche Auffassung der Begriffe des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit, welche für den Tatbestand der Misswirtschaft ausreicht (BGE 115 IV 38 E. 2; vgl. auch Herren, a.a.O., S. 120 ff.). Dass das Aufstocken des Darlehens unter den gegebenen Verhältnissen mindestens ein krasse Sorgfaltspflichtverletzung darstellt, ist jedenfalls nicht zu beanstanden. Was der Beschwerdeführer hiegegen einwendet, führt zu keinem anderen Ergebnis. Namentlich durfte er nach den verbindlichen tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz nicht davon ausgehen, er werde das Darlehen aufgrund seines nicht liquiden Vermögens zur gegebenen Zeit zurückzahlen können (staatsrechtliche Beschwerde S. 10 f.). 
 
Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als unbegründet. 
12. 
12.1 Der Beschwerdeführer wendet sich zuletzt gegen die Strafzumessung. Der Strafbescheid vom 22. November 2004 habe eine Gefängnisstrafe von drei Monaten und eine Geldbusse von Fr. 5'000.-- festgesetzt. Das Kreisgericht habe die Freiheitsstrafe auf 6 Monate Gefängnis verdoppelt und die Busse auf Fr. 50'000.-- verzehnfacht. Diese auffallend hohe Strafe lasse sich nur damit erklären, dass er sich geweigert habe, die Einsprache gegen den Strafbescheid zurückzuziehen, und dass er dem Gericht dadurch Aufwand verursacht habe, der im Falle eines Rückzugs nicht angefallen wäre. Die auffallende Höhe der Strafe zeige sich auch daran, dass es sich um eine Zusatzstrafe zu weit schwerwiegenderen Straftaten handle, für welche er mit einer Gefängnisstrafe von einem Jahr und einer Busse von Fr. 3'000.-- bestraft worden sei. Schliesslich sehe der Tatbestand der Misswirtschaft als Sanktion lediglich Gefängnis, nicht jedoch Busse vor. Eine Verbindung der Freiheitsstrafe mit Busse sei nach Art. 50 Abs. 1 StGB nur möglich, wenn der Täter aus Gewinnsucht handle. Ausserdem seien nach Art. 48 Ziff. 2 StGB bei der Bemessung der Busse die finanziellen Verhältnisse des Täters zu beachten. Die kantonalen Instanzen seien in Missbrauch ihres Ermessens davon ausgegangen, er lebe in wirtschaftlich starken Verhältnissen und enthalte den Gläubigern und den Strafverfolgungsbehörden angeblich Einkommen vor. Dies widerspreche sowohl den Akten als auch seinen Aussagen. Da keine Nachweise dafür vorhanden seien, dass sein Einkommen effektiv wesentlich höher sei als von ihm angegeben, sei von einem Jahreseinkommen in der Grössenordnung von Fr. 50'000.-- bis Fr. 70'000.-- auszugehen. Die auferlegte Busse von Fr. 50'000.-- sei unter Berücksichtigung dieser Einkommensverhältnisse nicht begründbar, zumal er noch für den Unterhalt seiner Tochter aufzukommen habe (Nichtigkeitsbeschwerde S. 12 f.). 
12.2 
12.2.1 Die Vorinstanz nimmt hinsichtlich der Strafzumessung unter Verweisung auf das erstinstanzliche Urteil an, die vom Beschwerdeführer betriebene Misswirtschaft könne nicht als geringfügig betrachtet werden. Er habe nicht einfach unwichtige Handlungen unterlassen, sondern habe die Erfüllung seiner Pflichten als Geschäftsführer der A.________ AG in einem schwerwiegenden Ausmass versäumt. Über Jahre hinweg habe er sich selber laufend Erhöhungen des ungesicherten Darlehens gewährt und dabei weder den wiederholten Hinweisen der Revisionsstelle auf die Problematik des ungesicherten Darlehens Beachtung geschenkt noch seine schriftlichen Versprechen auf Zinszahlungen und Teilamortisationen gehalten. Dem Beschwerdeführer sei daher zu Recht eine beachtliche kriminelle Energie attestiert worden, und es treffe ihn ein erhebliches Verschulden. Die erste Instanz habe daher die Zusatzstrafe zu Recht auf 6 Monate Gefängnis und Fr. 50'000.-- Busse festgesetzt (angefochtenes Urteil S. 8 f.). 
12.2.2 Das Kreisgericht gelangte nach einlässlichen Erwägungen zu Vorleben und Person des Beschwerdeführers zum Schluss, dieser habe sich im fraglichen Zeitraum nicht nur im Zusammenhang mit der A.________ AG der Misswirtschaft schuldig gemacht, sondern sein Liegenschaftsgeschäft über längere Zeit mit mehreren Gesellschaften betrieben, die er für seine finanziellen Machenschaften benützt habe, um sich so auf deliktische Weise zu Lasten der Gläubiger und der anderen Steuerzahler erhebliche finanzielle Vorteile zu verschaffen. Sein Verhalten sei offensichtlich durch Gewinnsucht geprägt gewesen und sein Verschulden dementsprechend als erheblich zu werten. Strafschärfend wirkten sich die Mehrheit der strafbaren Handlungen und der technische Rückfall gemäss Art. 67 Ziff. 1 Abs. 1 StGB aus. Straferhöhend zu berücksichtigen sei, dass der Beschwerdeführer mehrfach, wenn auch nicht einschlägig, vorbestraft sei, wobei die Verurteilungen einige Zeit zurücklägen. Sowohl der automobilistische als auch der betreibungsrechtliche Leumund seien schlecht. Leicht strafmindernd sei zu werten, dass seit den Straftaten mehrere Jahre vergangen seien und er seither offenbar nicht mehr straffällig geworden sei (erstinstanzliches Urteil S. 16 f.). 
 
Ferner nahm die erste Instanz an, die finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers seien über all die Jahre intransparent geblieben und die gegenüber den verschiedenen Gerichten gemachten Angaben seien widersprüchlich. Es müsse davon ausgegangen werden, dass er über Vermögenswerte und/oder Einkommen verfüge, das er sowohl den Strafverfolgungsbehörden als auch seinen Gläubigern gezielt vorenthalte. Es erscheine daher als angemessen, die wegen den gewinnsüchtigen Motiven auszusprechende Busse auf Fr. 50'000.-- festzusetzen (erstinstanzliches Urteil S. 19 f.). 
12.3 
12.3.1 Gemäss Art. 63 StGB misst der Richter die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu; er berücksichtigt dabei die Beweggründe, das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Schuldigen. Das Gericht hat in seinem Urteil die Überlegungen, die es bei der Bemessung der Strafe angestellt hat, in den Grundzügen darzustellen. Dabei muss es in der Regel die wesentlichen schuldrelevanten Tat- und Täterkomponenten so erörtern, dass festgestellt werden kann, ob alle rechtlich massgeblichen Gesichtspunkte Berücksichtigung fanden und wie sie gewichtet wurden. Insgesamt müssen seine Erwägungen die ausgefällte Strafe rechtfertigen, d.h. das Strafmass muss als plausibel erscheinen. 
 
Die Bemessung der Busse bestimmt sich ebenfalls nach den Grundsätzen von Art. 63 StGB. Art. 48 Ziff. 2 Abs. 1 StGB schreibt dem Richter vor, den Betrag einer Busse je nach den Verhältnissen des Täters so zu bestimmen, dass dieser durch die Einbusse die Strafe erleidet, die seinem Verschulden angemessen ist. Für die Verhältnisse des Täters sind nach Art. 48 Ziff. 2 Abs. 2 StGB namentlich von Bedeutung sein Einkommen und sein Vermögen, sein Familienstand und seine Familienpflichten, sein Beruf und Erwerb, sein Alter und seine Gesundheit. Damit wird nicht von der allgemeinen Strafzumessungsregel des Art. 63 StGB abgewichen, sondern diese im Hinblick auf die Besonderheiten der Busse verdeutlicht. Es soll vermieden werden, dass die Busse den wirtschaftlich Schwachen härter trifft als den wirtschaftlich Starken. Auch bei der Bemessung der Busse ist also zunächst das Verschulden des Täters zu ermitteln und sodann, in einem weiteren Schritt, deren Höhe anhand der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Schuldigen sowie der weiteren in Art. 48 Ziff. 2 Abs. 2 StGB genannten Umstände festzusetzen (BGE 119 IV 10 E. 4b, 330 E. 3, je mit Hinweisen). 
 
Im Rahmen dieser Grundsätze entscheidet der Richter nach seinem Ermessen. Nach ständiger Rechtsprechung greift der Kassationshof in dieses nur ein, wenn der kantonale Richter den gesetzlichen Strafrahmen über- oder unterschritten hat, wenn er von rechtlich nicht massgebenden Kriterien ausgegangen ist oder wenn er wesentliche Gesichtspunkte ausser Acht gelassen bzw. in Überschreitung oder Missbrauch seines Ermessens falsch gewichtet hat oder wenn die Strafe in einem Masse unverhältnismässig streng bzw. mild erscheint, dass von einer Überschreitung oder einem Missbrauch des Ermessens gesprochen werden muss (BGE 129 IV 6 E. 6.1; 127 IV 101 E. 2; 124 IV 286 E. 4a; 123 IV 49 E. 2a; 122 IV 241 E. 1a je mit Hinweisen). 
12.3.2 Hat der Richter eine mit Freiheitsstrafe bedrohte Tat zu beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er wegen einer andern Tat zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden ist, so bestimmt er nach Art. 68 Ziff. 2 StGB die Strafe so, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die mehreren strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären (vgl. hiezu BGE 132 IV 102 E. 8.2). 
12.4 Die kantonalen Instanzen haben sich in ihren Erwägungen zur Zumessung der Freiheitsstrafe mit den wesentlichen schuldrelevanten Komponenten auseinander gesetzt und sämtliche Zumessungsgründe zutreffend gewürdigt. Dass sie sich dabei von rechtlich nicht massgeblichen Gesichtspunkten hätten leiten lassen oder wesentliche Gesichtspunkte nicht berücksichtigt hätten, ist nicht ersichtlich. Ihre Erwägungen sind denn auch plausibel und die daraus gezogenen Schlüsse leuchten ein. Dass die Vorinstanz ihr Ermessen in der Zumessung der Freiheitsstrafe überschritten hätte, ist jedenfalls nicht ersichtlich. Die Beschwerde erweist sich insofern als unbegründet. 
12.5 
12.5.1 Soweit sich der Beschwerdeführer grundsätzlich gegen die Aussprechung einer Busse wendet, ist zunächst anzumerken, dass der Richter gemäss Art. 172bis StGB bei strafbaren Handlungen gegen das Vermögen, bei denen ausschliesslich Freiheitsstrafe angedroht ist, diese in jedem Fall, unabhängig vom Vorliegen der Gewinnsucht (vgl. Art. 50 Abs. 1 StGB) mit Busse verbinden kann (vgl. hiezu BGE 124 IV 134 E. 2c/bb). Die Aussprechung einer Busse neben der Freiheitsstrafe verletzt daher entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers kein Bundesrecht. 
12.5.2 Der Höchstbetrag der Busse beläuft sich nach Art. 48 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, soweit das Gesetz es nicht ausdrücklich anders bestimmt, auf Fr. 40'000.--. Nach Abs. 2 derselben Bestimmung ist der Richter an diesen Höchstbetrag nicht gebunden, wenn der Täter aus Gewinnsucht handelt. 
 
Gewinnsucht im Sinne von Art. 48 Ziff. 1 Abs. 2 StGB (cupidité; vgl. auch Art. 50 Abs. 1 und 106 Abs. 2 StGB) bejaht die Rechtsprechung bei einem hemmungslosen oder besonders ausgeprägten, zur Sucht gewordenen Streben nach Gewinn bzw. bei einer in quantitativer Hinsicht aussergewöhnlichen Gier nach finanziellen Vorteilen (BGE 79 IV 115 E. 1; 115 Ia 406 E. 4b; 109 IV 117 E. 3a mit Hinweisen; vgl. auch Barbara Amsler/Jürg Sollberger, Basler Kommentar, Strafgesetzbuch I, Art. 48 N 4). Die Gewinnsucht in diesem Sinne ist - anders als beim früheren Tatbestand der ungetreuen Geschäftsführung im Sinne von Art. 159 Abs. 2 aStGB, wo der Begriff der Gewinnsucht (dessein de lucre) demjenigen der Bereicherungsabsicht zumindest angenähert war (BGE 107 IV 119; 115 Ia 406 E. 4b; 109 IV 117 E. 3a; vgl. auch BGE 118 IV 57 E. 1b zum früheren Tatbestand der Kuppelei gemäss Art. 198 Abs. 1 aStGB) - weder gleichbedeutend mit Vorteils- oder Bereicherungsabsicht, noch mit Eigennutz (BGE 89 IV 14 E. 2a S. 17). 
 
Dass der Beschwerdeführer besonders intensiv auf geldwerte Vorteile bedacht gewesen wäre, namentlich sich um des Geldes willen gewohnheitsmässig und ohne Bedenken über die durch Gesetz, Anstand oder gute Sitte gezogenen Schranken hinweggesetzt hätte (vgl. BGE 94 IV 97 E. 5a), stellt die Vorinstanz nicht fest und ist auch nicht ersichtlich. Dass der Beschwerdeführer sein Liegenschaftsgeschäft über längere Zeit mit mehreren Gesellschaften betrieb, die er für seine finanziellen Machenschaften benutzte (erstinstanzliches Urteil S. 17), genügt für die Annahme von Gewinnsucht im Sinne von Art. 48 Ziff. 1 Abs. 2 jedenfalls nicht. Das angefochtene Urteil verletzt daher insofern Bundesrecht. 
12.5.3 Unabhängig von der Frage der Gewinnsucht verletzen die kantonalen Instanzen ihr Ermessen auch, soweit sie bei der Bemessung der Busse davon ausgehen, der Beschwerdeführer verfüge über verheimlichtes Vermögen. 
 
Aus den nach der Auffassung des Kreisgerichts unvollständigen und widersprüchlichen Angaben des Beschwerdeführers über seine Vermögensverhältnisse und sein Einkommen lässt sich nicht ableiten, er verfüge über Vermögenswerte und Einkommen in beträchtlicher Höhe, die er den Behörden verheimliche (vgl. erstinstanzliches Urteil S. 17-20). Das angefochtene Urteil verletzt auch insoweit Bundesrecht. 
 
Das bedeutet indes nicht, dass die kantonalen Instanzen bei der Festsetzung der Busse ausschliesslich auf die Angaben des Beschwerdeführers abstellen müssten. Nach der Rechtsprechung verletzt bei der Bemessung der Busse eine Schätzung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse Bundesrecht grundsätzlich nicht, wenn die genaue Feststellung der Bemessungsgrundlagen nicht möglich ist oder der Täter unzureichende oder ungenaue Angaben macht. Der Richter hat sich allerdings zu bemühen, die wirklichen Verhältnisse des Täters aufzuklären, und soll nicht vorschnell auf schematische Schätzungen ausweichen. Er hat dabei nach pflichtgemässem Ermessen jenen Wert zu ermitteln, der den tatsächlichen Verhältnissen im Ergebnis am nächsten kommt (Urteil des Kassationshofs 6P.155/2006 6S.363/2006 vom 28.12.2006 E. 10.2 und 10.3). 
 
Die Vorinstanz wird in ihrem neuerlichen Entscheid mithin unter Berücksichtigung dieser Grundsätze das Einkommen und die Vermögensverhältnisse des Beschwerdeführers zu schätzen und derart die Busse zu bemessen haben. Dabei wird sie mangels Gewinnsucht an die Höchstgrenze von Fr. 40'000.-- gemäss Art. 48 Ziff. 1 Abs. 1 StGB gebunden sein. 
 
Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als begründet. 
13. 
Aus diesen Gründen ist die Nichtigkeitsbeschwerde teilweise gutzuheissen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
 
III Kostenfolgen 
14. 
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Kosten des staatsrechtlichen Beschwerdeverfahrens (Art. 156 Abs. 1 OG). In Bezug auf das Verfahren der eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde trägt der Beschwerdeführer, soweit er mit seiner Beschwerde unterliegt, die Kosten mit einer reduzierten Gebühr (Art. 278 Abs. 1 BStP) und steht ihm gleichzeitig, soweit die Beschwerde gutgeheissen wird, eine reduzierte Parteientschädigung in gleicher Höhe wie die reduzierte Gerichtsgebühr zu (Art. 278 Abs. 1 und 3 BStP), so dass die beiden Beträge verrechnet werden können. 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
2. 
Die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde wird teilweise gutgeheissen, das Urteil des Kantonsgerichts St. Gallen vom 24. Oktober 2006 aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen; im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit auf sie einzutreten ist. 
3. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- für das Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde wird dem Beschwerdeführer auferlegt. Für das Verfahren der eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde werden weder Kosten erhoben noch eine Entschädigung zugesprochen. 
4. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen und dem Kantonsgericht St. Gallen, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 27. April 2007 
Im Namen des Kassationshofes 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: