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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 7} 
C 231/04 
 
Urteil vom 28. Februar 2005 
III. Kammer 
 
Besetzung 
Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Rüedi und Lustenberger; Gerichtsschreiberin Polla 
 
Parteien 
Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich, Brunngasse 6, 8400 Winterthur, Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
N.________, 1977, Beschwerdegegnerin 
 
Vorinstanz 
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur 
 
(Entscheid vom 24. September 2004) 
 
Sachverhalt: 
A. 
Die 1977 geborene N.________ war seit dem 1. April 2000 als Flight Attendant bei der Fluggesellschaft X.________ AG tätig, über welche im Jahr 2001 der Konkurs eröffnet wurde. Am 22. Januar 2002 reichte N.________ im Konkursverfahren eine Lohnforderung für nicht bezogene Ferientage von Fr. 1365.10 ein. Gestützt auf den gleichentags gestellten Antrag auf Insolvenzentschädigung richtete die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich in der Folge in Ermittlung eines Insolvenzentschädigungsanspruchs von Fr. 1145.- (nach Abzug der Sozialversicherungsleistungen) den Betrag von Fr. 1054.- aus. Am 25. September 2002 reichte N.________ dem Konkursamt eine definitive Forderung in der Höhe von Fr. 230.- (mit dem Vermerk: Lohndifferenz während der Kündigungsfrist, Provision Bordverkauf und Schuhe) ein. Daraufhin teilte das Konkursamt Y.________ der Arbeitslosenkasse am 10. Januar 2003 verfügungsweise mit, ihre Forderung werde dementsprechend nur in diesem Umfang und nicht wie eingegeben mit Fr. 1145.-, zugelassen. Mit Verfügung vom 7. November 2003 forderte die Kasse ausgerichtete Insolvenzentschädigung in der Höhe von Fr. 842.25 zurück, woran sie auf Einsprache hin festhielt (Einsprachentscheid vom 19. Dezember 2003). 
B. 
Die dagegen erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde hiess das Sozialversicherungsgericht mit der Begründung gut, die nicht erfolgte Kollokation der Forderung im Umfang von Fr. 1145.- basiere auf einem Missverständnis, N.________ habe beide Forderungen eingeben wollen. Die Arbeitslosenkasse wäre nach der Mitteilung, es werde lediglich eine Forderung in der Höhe von Fr. 230.- zugelassen, gehalten gewesen, die Gründe hiefür bei der Versicherten abzuklären und nicht zum Vornherein auf die Ergreifung der Kollokationsklage zur Durchsetzung ihres Anspruchs zu verzichten. Der hieraus entstandene Schaden gehe nicht zu Lasten der Versicherten (Entscheid vom 24. September 2004). 
C. 
Die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Rechtsbegehren, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids sei ihr Einspracheentscheid zu bestätigen. 
 
Während N.________ Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt, verzichtet das Staatssekretariat für Wirtschaft auf eine Vernehmlassung. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
1.1 Die Arbeitslosenkasse hat im Einspracheentscheid die Bestimmungen über die Voraussetzungen, unter welchen die Kasse die Rückerstattung einer bereits ausbezahlten Insolvenzentschädigung zu verlangen hat (Art. 55 Abs. 2 AVIG), sowie über die Rückforderungspflicht der Kasse hinsichtlich zu Unrecht erbrachter Leistungen (Art. 95 Abs. 1 AVIG) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen. 
1.2 Zu ergänzen ist, dass mit der Ausrichtung der Entschädigung laut Art. 54 Abs. 1 AVIG die Lohnansprüche des Versicherten im Ausmass der bezahlten Entschädigung und der von der Kasse entrichteten Sozialversicherungsbeiträge samt dem gesetzlichen Konkursprivileg auf die Kasse übergehen. Diese darf auf die Geltendmachung nicht verzichten, es sei denn, das Konkursverfahren werde durch das Konkursgericht eingestellt (Art. 230 SchKG). Nach der angeführten Gesetzesbestimmung tritt die Arbeitslosenkasse im Umfang der von ihr entrichteten Insolvenzentschädigung voll in die Rechte der Arbeitneh-mer gegenüber den Arbeitgebern ein; die Rechtsstellung der Kasse entspricht derjenigen der Arbeitnehmer, deren Lohnforderungen sie anstelle der Arbeitgeber mit gesetzlichem Rückgriffsrecht auf diese bzw. auf die Konkursmasse befriedigt (BGE 112 V 63 Erw. 2c). Die Arbeitnehmer müssen allerdings - gemäss der allgemeinen Schaden-minderungspflicht - im Konkurs- oder Pfändungsverfahren alles unternehmen, um ihre Ansprüche gegenüber den Arbeitgebern zu wahren (Art. 55 Abs. 1 Satz 1 AVIG; BGE 117 V 185 Erw. 3c mit Hinweisen). 
2. 
2.1 Die im Konkurs eingegebene Forderung der Beschwerdeführerin wurde abgewiesen, weil die Versicherte am 25. September 2002 eine als definitiv bezeichnete Forderungseingabe von Fr. 230.- im Konkurs anmeldete, worauf das Konkursamt die Forderung der Arbeitslosenkasse dementsprechend nur in der nunmehr reduzierten Höhe von Fr. 230.- zuliess. 
2.2 Entgegen der Ansicht der Vorinstanz durfte und musste sowohl das Konkursamt wie auch die Arbeitslosenkasse von einer korrigierten, die erste Forderungshöhe reduzierenden Eingabe ausgehen. Die von der Beschwerdegegnerin im kantonalen Verfahren hiegegen vorgebrachten Einwände sind nicht stichhaltig. Wenn sie geltend macht, es liege ein Missverständnis vor und ihr stünden beide dem Konkursamt eingereichten Forderungen zu, muss sie sich entgegenhalten lassen, dass die Forderungsanmeldung vom 25. September 2002 unmissverständlich und klar festhält, dass es sich um eine definitive Eingabe handelt, welche sämtliche früher eingereichten Forderungseingaben ersetzt und gestützt auf die Einigungsverhandlung mit der Konkursverwaltung entstanden ist. Diese Anmeldung hat die Beschwerdegegnerin eigenhändig mit Datum und Unterschrift versehen. Sofern sie den Inhalt nicht in allen Punkten verstanden haben sollte, wäre sie indes gehalten gewesen nachzufragen, bevor sie die reduzierte Forderungsanmeldung im Umfang von Fr. 230.- unterschriftlich bekräftigte. Somit sah die Kasse zu Recht von einer Kollokationsklage ab (ARV 1999 Nr. 25 S. 145), zumal sie glaubhaft darlegt, dass das Konkursamt (als ordentliche Konkursverwaltung) die Forderungen gegen die konkursite Arbeitgeberfirma mit einem Treuhandbüro bereinigte und dabei festgestellt wurde, dass die Versicherte keinen Anspruch mehr auf nicht bezogene Ferientage besass, da sie zwar den Lohn bis 30. November 2001 bezog, aber bereits seit 31. Oktober 2001 von der Arbeit freigestellt war, womit ein Ferienguthaben obsolet wurde. Mit diesem Hintergrund konnte die Arbeitslosenkasse davon ausgehen, dass eine Prozessführung aussichtslos gewesen wäre, da der Beschwerdegegnerin der von der Arbeitslosenkasse ursprünglich angerechnete Ferienanspruch von elf Tagen nicht zustand, sondern einzig der von der Konkursverwalterin in den Kollokationsplan aufgenommene Betrag von Fr. 230.-, womit der in Art. 55 Abs. 2 AVIG erstgenannte Rückforderungstatbestand erfüllt ist. Das Vorgehen der Arbeitslosenkasse erweist sich demnach als rechtens, wobei sie korrekterweise den Rückerstattungsbetrag auf der Grundlage einer der Versicherten zustehenden Insolvenzentschädigung für die Forderungssumme von Fr. 230.- festsetzte. 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
1. 
In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird der Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 24. September 2004 aufgehoben. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, dem Amt für Wirtschaft und Arbeit, Arbeitslosenversicherung, Zürich, und dem Staatssekretariat für Wirtschaft zugestellt. 
Luzern, 28. Februar 2005 
 
 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
 
Die Präsidentin der III. Kammer: Die Gerichtsschreiberin: