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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 7} 
K 142/06 
 
Urteil vom 19. Januar 2007 
II. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Meyer, Präsident, 
Bundesrichter Lustenberger und Seiler, 
Gerichtsschreiber Schmutz. 
 
Parteien 
S.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Guido Brusa, Strassburgstrasse 10, 8004 Zürich, 
 
gegen 
 
1. CSS Kranken-Versicherung AG, Tribschenstrasse 21, 6002 Luzern, 
2. Aquilana Versicherungen, Bruggerstrasse 46, 5401 Baden, 
3. SUPRA Krankenkasse, Chemin de Primerose 35, 1000 Lausanne 3, 
4. PROVITA Gesundheitsversicherung AG, Brunngasse 4, 8401 Winterthur, 
5. Sumiswalder Kranken- und Unfallkasse, Spitalstrasse 47, 3454 Sumiswald, 
6. CONCORDIA, Schweizerische Kranken- und Unfallversicherung AG, Bundesplatz 15, 6002 Luzern, 
7. Atupri Krankenkasse, Zieglerstrasse 29, 3000 Bern 65, 
8. Avenir Assurances, Assurances maladie et accidents, Rue du Nord 5, 1920 Martigny, 
9. KPT Krankenkasse AG, Tellstrasse 18, 3000 Bern 22, 
10. Xundheit, Öffentliche Gesundheitskasse Schweiz, Pilatusstrasse 28, 6002 Luzern, 
11. Caisse-maladie Hermes, Rue du Nord 5, 1920 Martigny, 
12. Panorama Kranken- und Unfallversicherung, 
Rue du Nord 5, 1920 Martigny, 
13. ÖKK Öffentliche Krankenkasse Basel, Spiegelgasse 12, 4001 Basel, 
14. Kolping Krankenkasse, Ringstrasse 16, 8601 Dübendorf, 
15. Krankenversicherung EASY SANA, Rue du Nord 5, 1920 Martigny, 
16. Wincare Versicherungen, Konradstrasse 14, 8401 Winterthur, 
17. Öffentliche Krankenkasse Winterthur, Lagerhausstrasse 5, 8402 Winterthur, 
18. SWICA Gesundheitsorganisation, Römerstrasse 38, 8401 Winterthur, 
19. Betriebskrankenkasse Heerbrugg, Heinrich-Wild-Strasse 210, 9435 Heerbrugg, 
20. Mutuel Assurances, Rue du Nord 5, 1920 Martigny, 
21. Sanitas Grundversicherungen AG, Lagerstrasse 107, 8021 Zürich, 
22. Konkursmasse der Krankenkasse KBV, 
23. INTRAS, 10, rue Blavignac, 1227 Carouge GE, 
24. ASSURA, Avenue C.-F. Ramuz 70, 1009 Pully, 
25. Kranken- und Unfallkasse Universa, Rue du Nord 5, 1920 Martigny, 
26. VISANA, Weltpoststrasse 19/21, Juristischer Dienst, 3000 Bern 15, 
27. Helsana Versicherungen AG, Postfach, 8081 Zürich, 
28. Innova Krankenversicherung AG, Direktion, Bahnhofstrasse 4, 3073 Gümligen, 
29. carena schweiz, Schulstrasse 3, 8355 Aadorf, 
30. ehemalige Krankenkasse Zurzach, Promenadenstrasse 6, 5330 Zurzach, 
31. ÖKK Kranken- und Unfallversicherungen AG, Bahnhofstrasse, 7302 Landquart, 
32. La Caisse Vaudoise - Fondation Vaudoise d'assurance en cas de maladie et d'accidents, Rue Caroline 11, 1001 Lausanne, 
33. Krankenkasse SLKK, Hotzestrasse 53, 8042 Zürich, 
34. kmu - Krankenversicherung, Bachtelstrasse 5, 8410 Winterthur, 
35. Galenos Kranken- und Unfallversicherung, Militärstrasse 36, 8023 Zürich, 
36. Futura caisse-maladie et accident, Administration, Rue du Nord 5, 1920 Martigny, 
 
alle vertreten durch santésuisse Zürich-Schaffhausen, Löwenstrasse 29, 8021 Zürich, 
und diese vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Urs Eschmann, Ankerstrasse 61, 8026 Zürich. 
 
Gegenstand 
Krankenversicherung, 
 
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen die Verfügung des Schiedsgerichts in Sozialversicherungsstreitigkeiten des Kantons Zürich vom 13. November 2006. 
 
Sachverhalt: 
Am 9. Juli 2001 reichten 35 Krankenversicherer beim Schiedsgericht in Sozialversicherungsstreitigkeiten des Kantons Zürich gegen Dr. med. S.________, Facharzt FMH für allgemeine Medizin mit Praxis in X.________, Klage ein. Sie forderten von ihm wegen unwirtschaftlicher Behandlungsweise im Jahr 1999 die Rückerstattung eines gerichtlich zu bestimmenden Betrags. Das Schiedsgericht verpflichtete den Arzt mit Entscheid vom 5. Juli 2004 dazu, den Klägern wegen unwirtschaftlicher Behandlungsweise im Jahr 1999 den Betrag von Fr. 118'574.- zu bezahlen. Die dagegen erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag, der Entscheid des Schiedsgerichts sei aufzuheben und die Klagen seien abzuweisen, hiess das Eidgenössische Versicherungsgericht mit Urteil vom 22. Dezember 2004 wegen eines Formfehlers im vorangegangenen Sühneverfahren teilweise gut; es wies die Sache zur Wiederholung des Sühneverfahrens und Neubeurteilung an das Schiedsgericht zurück. 
 
Zuvor, am 15. Juni 2003, erhoben 28 Krankenversicherer vor Schiedsgericht Klage gegen den gleichen Arzt wegen unwirtschaftlicher Behandlungsweise im Jahr 2002. Nach Vereinigung der beiden Prozesse am 3. Februar 2005 durch das leitende Mitglied des Schiedsgerichts und Durchführung einer Sühneverhandlung am 9. März 2005, an der es zu keiner gütlichen Einigung zwischen den Parteien kam, verfügte das leitende Mitglied des Schiedsgerichts, der Endentscheid in den vereinigten Prozessen werde mit denselben (im Dispositiv genannten) Schiedsrichtern gefällt, die am (aufgehobenen) Urteil vom 5. Juli 2004 im ersten Prozess mitgewirkt hätten (Verfügung vom 13. November 2006). 
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt der Arzt beantragen, die Verfügung vom 13. November 2006 sei aufzuheben; die Vorinstanz sei zur Durchführung des gesetzlichen Verfahrens betreffend Fachrichternomination anzuhalten. 
 
Die Beschwerdegegner schliessen auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Vorinstanz und Bundesamt für Gesundheit verzichten auf Vernehmlassung. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) ist am 1. Januar 2007 in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243). Da der angefochtene Entscheid vorher ergangen ist, richtet sich das Verfahren noch nach OG (Art. 132 Abs. 1 BGG; BGE 132 V 393 E. 1.2 S. 395), und ist auch das VwVG in der bis 31. Dezember 2006 geltenden Fassung anwendbar. 
2. 
Bei den im Rubrum des vorliegenden Urteils aufgeführten Krankenversicherern handelt es sich um jene, welche in der Verfügung des Schiedsgerichts vom 13. November 2006 als Kläger aufgeführt sind. Ob - wie der Beschwerdeführer vorbringt - einzelne dieser Genannten nicht zum Betrieb der Krankenversicherung zugelassen sind, betrifft deren Aktivlegitimation zur Klage und ist nicht im vorliegenden Verfahren zu beurteilen. 
3. 
Die angefochtene Verfügung ist eine Zwischenverfügung. Gemäss Art. 128 OG beurteilt das Bundesgericht letztinstanzlich Verwaltungsgerichtsbeschwerden gegen Verfügungen im Sinne von Art. 97, 98 lit. b-h und 98a OG auf dem Gebiet der Sozialversicherung. Art. 97 OG verweist auf Art. 5 VwVG. Verfügungen können nach dem Wortlaut des zweiten Absatzes von Art. 5 VwVG auch Zwischenverfügungen sein. Zudem verweist Art. 5 Abs. 2 VwVG bezüglich der Zwischenverfügungen auf Art. 45 des gleichen Gesetzes, laut dem nur solche Zwischenverfügungen anfechtbar sind, die einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (Art. 45 Abs. 1 VwVG). Selbstständig anfechtbar sind nach Art. 45 Abs. 2 lit. a und b VwVG insbesondere Entscheide über Zuständigkeit und Ausstand, und deshalb auch der vorliegende, der die Zusammensetzung des Schiedsgerichts betrifft. 
4. 
4.1 Die Verfügung regelt einzig die personelle Zusammensetzung des Schiedsgerichts, das über die vereinigten Klagen befinden wird. Soweit in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde andere Aspekte beanstandet werden, ist, da nicht zum Streitgegenstand gehörend, darauf nicht einzutreten. 
4.2 Der Beschwerdeführer macht keine konkreten Ausstandsgründe gegen die Ernannten geltend, sondern weist nur darauf hin, sie würden sich dem "Vorwurf bedingungsloser sachlicher Abhängigkeit und Voreingenommenheit betreffend und gegenüber dem Sekretariat und Präsidium des Spruchkörpers aussetzen". Dieser Vorhalt ist unbegründet, und es kann dazu auf die Zusammenfassung der Rechtsprechung aus dem Blickwinkel des Anspruchs auf ein unbefangenes Gericht in BGE 131 I 116 ff. Erw. 3.4 und 3.6 verwiesen werden. Dort ist u. a. angemerkt, dass nach BGE 113 Ia 410 Erw. 2b im Falle einer Rückweisung die Mitwirkung des am aufgehobenen Entscheid beteiligten Richters bei der Neubeurteilung der Streitsache unter dem Blickwinkel des verfassungs- und konventionsmässigen Gerichts ohne weiteres zulässig ist. Vom Richter darf erwartet werden, dass er die Streitsache auch nach Aufhebung des Entscheids objektiv und unparteiisch behandelt, zumal er sich dabei an die Auffassung der Rechtsmittelinstanz zu halten hat (bestätigt in BGE 116 Ia 30 Erw. 2a betreffend das Strafverfahren). Daran ändert nichts, dass das Eidgenössische Versicherungsgericht sich in seinem Urteil vom 22. Dezember 2004 noch gar nicht materiell mit der Streitsache zu befassen hatte. Auch die Tatsache, dass einer der ärztlichen Fachrichter vertrauensärztliche Tätigkeiten bei Beschwerdegegnerinnen durchgeführt hat, begründet noch keine Ausstandspflicht. 
4.3 Soweit der Beschwerdeführer kritisiert, die Bestimmungen des kantonalen Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (SVG) in der Fassung vom 30. August 2004, in Kraft ab 1. Januar 2005, seien bei der Nomination der Schiedsrichter nicht angewandt worden, ist dies offensichtlich unbegründet, richtet sich doch gemäss Absatz 2 der Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 30. August 2004 die Zusammensetzung des Organs, bei dem ein Verfahren im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens rechtshängig war, nach bisherigem Recht. Beide (hier vereinigten) Klagen wurden vor dem 1. Januar 2005 erhoben; somit ist das Schiedsgericht nach bisherigem Recht zusammenzusetzen. Hingegen sind gemäss Absatz 1 der Übergangsbestimmungen die übrigen Bestimmungen auch auf Verfahren anwendbar, die im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der Gesetzesänderung rechtshängig waren. 
4.4 Die Rüge der Verletzung der Begründungspflicht ist ebenfalls offensichtlich unbegründet. Die Besetzung des Schiedsgerichts beim aufgehobenen Entscheid vom 5. Juli 2004 ist im Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts auf die Person der Richter bezogen nicht beanstandet worden. Diese waren nach Einsicht in die damaligen Vorschläge der Parteien bestimmt worden. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern die angefochtene Verfügung hier einer zusätzlichen Begründung bedurft hätte. 
5. 
5.1 Da es nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig (Art. 134 OG e contrario). Entsprechend dem Prozessausgang werden die Kosten dem Beschwerdeführer auferlegt (Art. 156 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 135 OG). 
5.2 Dem Antrag der obsiegenden, durch einen selbstständigen Anwalt vertretenen Beschwerdegegner auf eine Parteientschädigung ist zu entsprechen, weil die für eine Aufwandentschädigung erforderlichen Voraussetzungen (BGE 110 V 82 und 134 Erw. 4d) erfüllt sind. 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 2000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 
3. 
Der Beschwerdeführer hat den Beschwerdegegnern für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 2500.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Schiedsgericht in Sozialversicherungsstreitigkeiten des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit zugestellt. 
Luzern, 19. Januar 2007 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: