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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
1C_343/2022  
 
 
Urteil vom 30. Dezember 2022  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Kneubühler, Präsident, 
Bundesrichter Haag, 
nebenamtlicher Bundesrichter Weber, 
Gerichtsschreiber Bisaz. 
 
Verfahrensbeteiligte 
1. Urs Weibel, 
2. Ueli Schmid, 
3. Jochen Soder, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Einwohnergemeinde Thun, handelnd durch den Gemeinderat, Rathaus, Postfach 145, 3602 Thun, 
Direktion für Inneres und Justiz des Kantons Bern, Münstergasse 2, 3011 Bern. 
 
Gegenstand 
Gemeindeabstimmung vom 9. Februar 2020; Änderung Zonenplan und Baureglement ZPP Hoffmatte, 
 
Beschwerde gegen das Urteil vom 29. April 2022 
des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung (100.2021.241U). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Das Grundstück Thun 2 (Strättligen) Gbbl. Nr. 611 wird von der Grundeigentümerin nur noch teilweise benötigt. Das weitgehend unbebaute Areal östlich des Produktionsgebäudes mit ca. 35'000 m2 soll daher umgenutzt werden. Die Einwohnergemeinde Thun beabsichtigt, auf dem Areal ein Wohnquartier mit ca. 180 Wohnungen, einem Alterspflegeheim, einer Kindertagesstätte und einem Quartierladen zu erstellen, und hat im Hinblick darauf für den betreffenden Teil der Parzelle eine Zone mit Planungspflicht (ZPP) mit vorwiegender Wohnnutzung vorgesehen und die dazugehörige Überbauungsordnung überarbeitet. Am 18. September 2019 beschloss der Gemeinderat der Einwohnergemeinde Thun die Überbauungsordnung Hoffmatte. Der Stadtrat der Einwohnergemeinde Thun verabschiedete die ZPP Hoffmatte am 24. Oktober 2019. Nachdem gegen den Stadtratsbeschluss vom 24. Oktober 2019 das Referendum ergriffen worden war, gelangte die Vorlage "Änderung Zonenplan und Baureglement ZPP Hoffmatte; Genehmigung" am 9. Februar 2020 zur Abstimmung. Sie wurde mit 8'074 Ja- gegen 4'920 Nein-Stimmen (62.1 % zu 37.9 %) angenommen. 
 
B.  
 
B.a. Am 16. Januar 2020 erhoben u.a. Urs Weibel, Ueli Schmid und Jochen Soder je Beschwerde gegen die Botschaft des Gemeinderats der Einwohnergemeinde Thun zu dieser Abstimmungsvorlage sowie gegen eine in diesem Zusammenhang publizierte Medienmitteilung vom 9. Januar 2020. In einem einzigen Entscheid vom 31. Januar 2020 wies der Regierungsstatthalter des Verwaltungskreises Thun diese Beschwerden ab, soweit er auf sie eintrat, und entzog allfälligen Beschwerden gegen seinen Entscheid die aufschiebende Wirkung.  
 
B.b. Am 12. beziehungsweise am 13. Februar 2020 gelangten u.a. Urs Weibel, Ueli Schmid und Jochen Soder je mit gleichlautender Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Bern und beantragten die Aufhebung des Entscheids des Regierungsstatthalters vom 31. Januar 2020 und die Ungültigerklärung der Gemeindeabstimmung vom 9. Februar 2020. Mit Urteil vom 17. Februar 2020 vereinigte das Verwaltungsgericht die Verfahren, trat auf die Beschwerden gegen den Entscheid des Regierungsstatthalters vom 31. Januar 2020 nicht ein und leitete diese, soweit sie sich gegen die Gemeindeabstimmung vom 9. Februar 2020 richteten, an das Amt für Gemeinden und Raumordnung des Kantons Bern weiter.  
 
B.c. Am 6. März 2020 reichten u.a. Urs Weibel, Ueli Schmid und Jochen Soder gemeinsam eine "Anpassung der Abstimmungsbeschwerde" beim Amt für Gemeinden und Raumordnung ein. Dieses wies die Beschwerden gegen die Abstimmung vom 9. Februar 2020 mit Entscheid vom 25. August 2020 ab, soweit es darauf eintrat. Gleichzeitig genehmigte es die ZPP Hoffmatte und die Überbauungsordnung (ÜO) Hoffmatte und wies die noch hängigen Einsprachen ab, soweit es darauf eintrat.  
 
B.d. Diesen Entscheid haben u.a. Urs Weibel, Ueli Schmid und Jochen Soder am 21. September 2020 gemeinsam bei der Direktion für Inneres und Justiz des Kantons Bern angefochten. Diese vereinigte das Verfahren mit zwei Beschwerdeverfahren betreffend die Plangenehmigung. Am 7. Juli 2021 wies sie die Beschwerden in einem einzigen Entscheid ab.  
 
B.e. Dagegen haben Urs Weibel, Ueli Schmid und Jochen Soder am 2. August 2021 beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern Beschwerde erhoben. Sinngemäss beantragten sie zusammenfassend, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und die Angelegenheit zur erneuten Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Allenfalls sei die Gemeindeabstimmung vom 9. Februar 2020 für ungültig zu erklären. Mit Urteil vom 22. April 2022 wies das Verwaltungsgericht die Beschwerde ab.  
 
C.  
Mit Eingabe vom 7. Juni 2022 erheben Urs Weibel, Ueli Schmid und Jochen Soder Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht. Sie beantragen, das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. April 2022 aufzuheben und die Gemeindeabstimmung vom 9. Februar 2020 für ungültig zu erklären. 
Die Stadt Thun stellt den Antrag, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, allenfalls sei sie abzuweisen. Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern beantragt, die Beschwerde abzuweisen. Die Regierung des Kantons Bern verzichtet auf eine Stellungnahme. Die Beschwerdeführer halten an ihren Anträgen fest. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher, gerichtlicher Endentscheid, mit dem über die behaupteten Unregelmässigkeiten einer Volksabstimmung in der Stadt Thun wegen angeblich unzulässiger Beeinflussung der Stimmberechtigten durch den Gemeinderat befunden wurde. Dagegen steht grundsätzlich die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als Beschwerde in Stimmrechtssachen offen (Art. 82 lit. c, Art. 88 Abs. 1 lit. a BGG). Die Beschwerdeführer sind als Stimmberechtigte der Stadt Thun zur Beschwerde legitimiert (vgl. Art. 89 Abs. 3 BGG). Vorbehältlich rechtsgenüglicher Rügen ist auf die Beschwerde einzutreten. 
 
2.  
 
2.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten können Rechtsverletzungen nach Art. 95 und 96 BGG gerügt werden. Im Rahmen der Beschwerde in Stimmrechtssachen prüft das Bundesgericht nicht nur die Auslegung von Bundesrecht und von kantonalem Verfassungsrecht frei, sondern auch diejenige anderer kantonaler Vorschriften, die den Inhalt des Stimm- und Wahlrechts normieren oder mit diesem in engem Zusammenhang stehen (Art. 95 lit. d BGG; BGE 141 I 221 E. 3.1 mit Hinweis), soweit dies entscheidwesentlich ist und entsprechend gerügt wird.  
 
2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt zugrunde (Art. 105 Abs. 1 BGG), es sei denn, dieser sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG (vgl. Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG).  
 
2.3. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), prüft jedoch grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 140 III 115 E. 2; 133 II 249 E. 1.4.1). Eine reine Wiederholung des Parteistandpunkts aus dem vorinstanzlichen Verfahren ohne Bezug zum angefochtenen Entscheid genügt den Anforderungen an die Begründung einer Beschwerde nicht (vgl. BGE 134 II 244 E. 2.1; Urteil 1C_632/2018 vom 16. April 2020 E. 13, nicht publ. in: BGE 146 II 289). In Bezug auf die Verletzung von Grundrechten gilt eine qualifizierte Rüge- und Substanziierungspflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG). Das Bundesgericht prüft solche Rügen nur, wenn sie in der Beschwerde vorgebracht und substanziiert begründet worden sind (BGE 136 II 304 E. 2.5). Die Beschwerdeschrift genügt diesen Anforderungen in weiten Teilen nicht. So setzen sich die Beschwerdeführer teilweise nicht ausreichend mit dem angefochtenen Entscheid auseinander. Ihre Rügen laufen insofern auf eine reine Wiederholung ihres Parteistandpunkts im vorinstanzlichen Verfahren ohne Bezug zum angefochtenen Entscheid hinaus. Auf die Beschwerde kann daher nur im nachfolgenden, beschränkten Umfang eingetreten werden.  
 
3.  
Die Beschwerdeführer beanstanden die Botschaft des Gemeinderats der Einwohnergemeinde Thun zur Abstimmungsvorlage über die ZPP Hoffmatte sowie die in diesem Zusammenhang publizierte Medienmitteilung vom 9. Januar 2020 als Verletzung von Art. 34 Abs. 2 BV sowie von Art. 44 Abs. 2 des Gesetzes des Kantons Bern vom 5. Juni 2012 über die politischen Rechte (PRG/BE; BSG 141.1) in Verbindung mit Art. 20 Abs. 2 des Gemeindegesetzes vom 16. März 1998 (GG/BE; BSG 170.11). 
 
3.1. Nach Art. 34 Abs. 1 BV sind die politischen Rechte gewährleistet. Die in Art. 34 Abs. 2 BV vorgesehene Garantie der politischen Rechte schützt die freie Willensbildung und die unverfälschte Stimmabgabe. Die in Art. 34 Abs. 2 BV verankerte Wahl- und Abstimmungsfreiheit gibt den Stimmberechtigten Anspruch darauf, dass kein Abstimmungsergebnis anerkannt wird, das nicht den freien Willen der Stimmberechtigten zuverlässig und unverfälscht zum Ausdruck bringt. Es soll garantiert werden, dass jeder Stimmberechtigte seinen Entscheid gestützt auf einen möglichst freien und umfassenden Prozess der Meinungsbildung treffen und entsprechend mit seiner Stimme zum Ausdruck bringen kann. Die Wahl- und Abstimmungsfreiheit gewährleistet die für den demokratischen Prozess und die Legitimität direktdemokratischer Entscheidungen erforderliche Offenheit der Auseinandersetzung (BGE 146 I 129 E. 5.1; 145 I 1 E. 4.1, 259 E. 4.3; 143 I 92 E. 3.3, mit Hinweis).  
 
3.2. Aus Art. 34 Abs. 2 BV wird namentlich eine Verpflichtung der Behörden auf korrekte und zurückhaltende Information im Vorfeld von Abstimmungen abgeleitet. Dabei ist zu unterscheiden zwischen Informationen bzw. Interventionen der Behörden bei Abstimmungen im eigenen Gemeinwesen (Gemeinde, Kanton, Bund) sowie bei Abstimmungen in einem anderen (untergeordneten, gleichgeordneten oder übergeordneten) Gemeinwesen (BGE 146 I 129 E. 5.1; 145 I 1 E. 4.1; 143 I 78 E. 4.4, mit Hinweisen). In Bezug auf Sachabstimmungen im eigenen Gemeinwesen kommt den Behörden eine gewisse Beratungsfunktion zu (BGE 143 I 78 E. 4.3; 129 I 232 E. 4.2.1 mit Hinweisen). Diese nehmen sie mit der Redaktion der Abstimmungserläuterungen, aber auch in anderer Form wahr. Nach der Rechtsprechung sind behördliche Abstimmungserläuterungen, in denen eine Vorlage erklärt wird, unter dem Gesichtswinkel der Abstimmungsfreiheit zulässig. Die Behörde ist dabei zwar nicht zur Neutralität verpflichtet - und darf eine Abstimmungsempfehlung abgeben -, wohl aber zur Sachlichkeit (BGE 143 I 78 E. 4.4; 139 I 2 E. 6.2). Informationen im Vorfeld einer Abstimmung unterliegen den Geboten der Sachlichkeit, der Transparenz und der Verhältnismässigkeit. Behördliche Informationen zu eigenen Vorlagen müssen geeignet sein, zur offenen Meinungsbildung beizutragen, und dürfen nicht in dominanter und unverhältnismässiger Art im Sinne eigentlicher Propaganda eine freie Willensbildung der Stimmberechtigten erschweren oder geradezu verunmöglichen (BGE 140 I 338 E. 5.1 mit Hinweisen).  
Die Behörde verletzt ihre Pflicht zu objektiver Information, wenn sie über den Zweck und die Tragweite der Vorlage falsch orientiert. Dem Erfordernis der Objektivität genügen Abstimmungserläuterungen, wenn die Aussagen wohl abgewogen sind und beachtliche Gründe dafür sprechen, wenn sie ein umfassendes Bild der Vorlage mit ihren Vor- und Nachteilen abgeben und den Stimmberechtigten eine Beurteilung ermöglichen oder wenn sie trotz einer gewissen Überspitzung nicht unwahr und unsachlich bzw. lediglich ungenau und in untergeordneten Punkten unvollständig sind. Die Behörde muss sich nicht mit jeder Einzelheit einer Vorlage befassen und nicht alle denkbaren Einwendungen, welche gegen eine Vorlage erhoben werden können, erwähnen. Im Sinne einer gewissen Vollständigkeit verbietet das Gebot der Sachlichkeit indessen, in den Abstimmungserläuterungen für den Entscheid der Stimmbürgerschaft wichtige Elemente zu unterdrücken, für die Meinungsbildung bedeutende Gegebenheiten zu verschweigen oder Argumente von gegnerischen Referendums- oder Initiativkomitees falsch wiederzugeben (vgl. BGE 138 I 61 E. 6.2; 135 I 292 E. 4.2). 
 
3.3. Im Kanton Bern ordnen die Gemeinden die Grundzüge des Abstimmungsverfahrens im Rahmen des übergeordneten Rechts selbst (Art. 20 Abs. 1 GG/BE). Soweit das Gemeindegesetz oder das kommunale Recht keine eigenen Regelungen vorsehen, gilt sinngemäss die kantonale Gesetzgebung über die politischen Rechte (Art. 20 Abs. 2 GG/BE; vgl. auch Art. 53 Abs. 1 und 2 der Stadtverfassung Thun vom 23. September 2001 [StV Thun; SSG 101.1]). Gemäss Art. 44 Abs. 1 PRG/BE informiert der Regierungsrat die Stimmberechtigten über die kantonalen Abstimmungsvorlagen. Nach Art. 44 Abs. 2 PRG/BE beachtet er dabei die Grundsätze der Vollständigkeit, der Sachlichkeit, der Transparenz und der Verhältnismässigkeit. Gemäss Art. 13 Abs. 1 der Verordnung vom 21. März 2014 über die Wahlen und Abstimmungen in der Stadt Thun (WAV Thun; SSG 141.1) erhalten die Stimmberechtigten das Abstimmungsmaterial (mindestens bestehend aus Stimmausweis, Abstimmungsbotschaft und Stimmzettel) nach den für kantonale Abstimmungen geltenden Bestimmungen. Das kantonale Recht regelt die Abgabe und die Ausgestaltung kommunaler Abstimmungserläuterungen nicht. Für die kantonalen Abstimmungen bestimmt Art. 54 Abs. 2 PRG/BE, dass die Abstimmungserläuterungen kurz und sachlich zu halten sind und auch den Auffassungen wesentlicher Minderheiten Rechnung zu tragen haben. Dass diese für die Einwohnergemeinde Thun geltenden Vorgaben über die verfassungsrechtlichen Grundsätze hinausgehen würden, ist weder geltend gemacht noch ersichtlich.  
 
3.4. Selbst wenn Mängel vor einer Abstimmung oder bei deren Durchführung festzustellen sind, ist die Abstimmung nach der Rechtsprechung nur dann aufzuheben, wenn die gerügten Unregelmässigkeiten erheblich sind und das Ergebnis beeinflusst haben können. Die Beschwerdeführer müssen in einem solchen Fall zwar nicht nachweisen, dass sich der Mangel auf das Ergebnis der Abstimmung entscheidend ausgewirkt hat. Es genügt, dass nach dem festgestellten Sachverhalt eine derartige Auswirkung im Bereich des Möglichen liegt. Erscheint allerdings die Möglichkeit, dass die Abstimmung ohne den Mangel anders ausgefallen wäre, nach den gesamten Umständen als derart gering, dass sie nicht mehr ernsthaft in Betracht fällt, so kann von der Aufhebung der Abstimmung abgesehen werden (BGE 145 I 1 E. 4.2; 141 I 221 E. 3.3; 138 I 61 E. 4.7.2). Zu berücksichtigen ist, dass behördlichen Abstimmungserläuterungen, die den Stimmberechtigten wie vorliegend zusammen mit dem Abstimmungsmaterial zugestellt werden, bei der Willensbildung der Stimmberechtigten grundsätzlich ein grosses Gewicht zukommt (Urteil 1C_247/2018 vom 12. März 2019 E. 9.1 mit Hinweis).  
 
4.  
 
4.1. Zunächst machen die Beschwerdeführer geltend, dass die Abbildung auf der Titelseite der Abstimmungsbotschaft eine "verfälschte Visualisierung der Überbauung" sei, die sich eigne, die Entscheidfindung der Stimmberechtigten zu verfälschen.  
 
4.2. Die Vorinstanz führt aus, dass das Titelbild der Abstimmungsbotschaft einen Ausschnitt des Siegerprojekts aus dem Architekturwettbewerb wiedergibt, welcher der Planung zugrundeliege. Die Visualisierung soll illustrieren bzw. für die Stimmberechtigten fassbar machen, wie eine Umsetzung der ZPP aussehen könnte. Dass nicht ein konkretes Bauprojekt zur Abstimmung vorgelegt wird, ergebe sich, so die Vorinstanz, bereits aus der unter dem Bild abgedruckten Bezeichnung des Abstimmungsgegenstands: «Änderung Zonenplan und Baureglement ZPP Hoffmatte; Genehmigung». Aus der Botschaft gehe sodann mit hinreichender Klarheit hervor, dass die ZPP in einer Überbauungsordnung konkretisiert werden soll (die im Zeitpunkt der Abstimmung zwar beschlossen war, aber unter dem Vorbehalt der Annahme der ZPP stand), und dass vor der Realisierung der geplanten Überbauung gestützt auf die entsprechende Planung ein «Baugesuchsverfahren erforderlich» sei. Mit Blick auf den Spielraum, den die ZPP - welche allein den Abstimmungsgegenstand bildete - für die Umsetzung in der Überbauungsordnung und für ein anschliessendes Bauprojekt belasse, könne die Visualisierung nicht als irreführend bezeichnet werden, zumal namentlich die genauen Masse der Bauten erst im Bewilligungsverfahren verbindlich festgelegt würden. Der auf der Titelseite der Botschaft abgedruckte Ausschnitt einer möglichen Überbauung habe somit von vornherein kein feststehendes zukünftiges Bauprojekt abbilden können, was nach Ansicht der Vorinstanz mit hinreichender Klarheit aus der Botschaft hervorgehe. Dass die Visualisierung die Vorgaben der ZPP Hoffmatte einhalte, sei unbestritten.  
Den Beschwerdeführern sei beizupflichten, dass auch die Abbildung eines möglichen Projekts nicht irrführend sein dürfe. Das am linken Bildrand gezeigte neunstöckige Gebäude scheine zwar verglichen mit dem in der Mitte abgebildeten siebenstöckigen Gebäude tatsächlich eher klein bemessen. Für die Stimmberechtigten sei aber dennoch ersichtlich, dass das Gebäude neun und damit zwei Stockwerke mehr aufweist als das Gebäude in der Bildmitte. Die Abbildung könne somit auch mit Blick auf die geplante Überbauung nicht als verfälscht oder irreführend bezeichnet werden. Ohnehin würde allein die nicht gänzlich massstabgetreue Darstellung von möglichen Gebäuden nicht ausreichen, um von einer Irreführung der Stimmberechtigten auszugehen. Daran ändere nichts, dass der auf dem Titelbild der Abstimmungsbotschaft im Hintergrund zu erkennende Hügelzug allenfalls nicht genau den geografischen Gegebenheiten entspreche. Inwiefern das Titelbild die Stimmberechtigten in Bezug auf die zu genehmigende Änderung von Zonenplan und Baureglement hätte täuschen können, sei, wie die Vorinstanz ausführt, nach dem Gesagten nicht ersichtlich. 
 
 
4.3. Dagegen wenden die Beschwerdeführer insbesondere ein, dass das Titelbild die Gebäude zu klein darstelle und damit die Ausmasse der geplanten Überbauung verharmlose. So erscheine das höchste Gebäude, als sei es bloss knapp 16 m hoch, obwohl es in Realität knapp 30 m hoch sein müsste. Hinsichtlich des im Abstimmungskampf zentralen Arguments der Höhe der Gebäude verfälsche die Abbildung das Streitobjekt damit sehr stark, was im Gegensatz zur Vorinstanz nicht mit "nicht gänzlich massstabgetreuer Darstellung" umschrieben werden könne. Durch die suggestive Kraft der Bilder wiege diese Verfälschung der Abbildung schwer.  
 
4.4. Soweit die Beschwerdeführer ihre Rüge überhaupt rechtsgenüglich vorbringen, dringen sie damit nicht durch. Die beanstandete Abbildung ist Teil der Abstimmungsbotschaft und darf nicht losgelöst von den übrigen Teilen der Abstimmungsbotschaft beurteilt werden. Auch ist ihre Wirkung in den Gesamtzusammenhang zu stellen.  
Die farbige, computergestützte Abbildung füllt etwa zwei Drittel der Titelseite der 15-seitigen Abstimmungsbotschaft. Wie die Vorinstanz in ihrem Urteil bereits erwähnt, wird darauf nur ein Ausschnitt der geplanten Überbauung gezeigt. Auffällig in der Mitte platziert ist ein dreigeschossiges Gebäude, das gut die Hälfte der Breite der Abbildung ausmacht. Es handelt sich bei ihm wie bei den übrigen sichtbaren Gebäuden wohl um ein Mehrfamilienhaus mit Flachdach. Ebenfalls prominent in der Mitte des Bildes, jedoch hinter dem dreigeschossigen Gebäude, steht ein wohl siebengeschossiges Gebäude. Rechts davon ist ein Ausschnitt von viergeschossigen Gebäuden sichtbar. Dazwischen, im Hintergrund und von Bäumen verdeckt sind weitere Gebäude erkennbar. Am linken Bildrand ist ein Ausschnitt eines etwas dunkleren, wohl neungeschossigen Gebäudes zu erkennen, das jedoch von verschiedenen Bäumen fast zur Hälfte verdeckt wird. Gut ein Drittel des oberen Teils der Abbildung zeigt den nur leicht von Hochnebel durchzogenen, vorwiegend blauen Himmel. Auf einem relativ schmalen Streifen im Übergang zwischen dem Himmel und den Gebäuden erkennt man im Hintergrund eine bewaldete, auf dem höchsten Punkt links beschneite Berg- oder Hügelkette. Vor den Gebäuden, im untersten Fünftel der Abbildung ist eine Strasse zu sehen, die etwa einen Drittel der untersten Bildbreite ausmacht und sich nach wenigen Metern links in der Landschaft verliert. Auffällig postiert ist eine auf der Strasse spazierende Frau, die ein Kind an der Hand führt und auf ein zweites, ebenfalls auf der Strasse laufendes Kind zurückschaut. Rechts und vor den Gebäuden ist eine üppige, bunt blühende Blumenwiese zu sehen. Links, entlang der Strasse befindet sich ein Holzzaun, hinter diesem sieht man eine vermutlich kurz gemähte Wiese mit Sträuchern und einem grossen Baum, der in der Höhe gut die Hälfte des Bildes ausmacht. Dieser verdeckt mit seinen vielen Blättern einen Teil der Gebäude, insbesondere wachsen die Äste links wesentlich weiter hinaus als rechts und verdecken damit einen Teil, des ohnehin nur sehr am Rande sichtbaren, bereits erwähnten, wohl neungeschossigen Gebäudes. Auf der Blumenwiese vor den Gebäuden sowie auf mehreren Balkonen sieht man an verschiedenen Orten Menschen, meist in Gruppen, die sich zu unterhalten oder die Aussicht zu geniessen scheinen. 
Die ganze Bildsprache ist werberisch, beschönigend. Das Bild impliziert, dass die abgebildete Überbauung vielen Menschen eine hohe Wohnqualität in Naturnähe ermöglicht. Es ist eine Abbildung, wie man sie von Architekturwettbewerben her kennt. Im Vordergrund steht wohl die Absicht, die planerische Idealvorstellung der Gebietsentwicklung zu vermitteln. Bereits die Beschränkung auf einen Teil des betroffenen Areals zeigt jedoch, dass die Abbildung sich nicht dazu eignet, sich ein Bild des Ausmasses der geplanten Änderung des Zonenplans und des Baureglements zu machen, um die es in der Abstimmung ging. Es ist durchaus fraglich, inwieweit sich eine solche Bildsprache mit dem Sachlichkeitsgebot einer Abstimmungsbotschaft verträgt. Was die Beschwerdeführer jedoch vorbringen, ist, dass die Gebäudeproportionen auf der Abbildung nicht korrekt seien. Tatsächlich wirkt v.a. das wohl neungeschossige Gebäude am linken Rand - wie bereits die Vorinstanz festgehalten hat - im Verhältnis zum dreigeschossigen in der Mitte merkwürdig klein. Auch mag es sein, dass das siebengeschossige Gebäude die Berg- und Hügelkette aus dem gewählten Blickwinkel überdecken müsste, wie die Beschwerdeführer monieren, wenn man überall die gleiche Geschosshöhe verwenden würde. Es ist jedoch nicht ausser Acht zu lassen, dass die ganze Aufmachung offensichtlich und für alle erkennbar werberisch ist. Die Abbildung erscheint eher als Dekoration der Abstimmungsbotschaft, denn als informative Anschauung, wie das beplante Gebiet in Zukunft konkret aussehen wird. Der konkrete Zonenplan - einschliesslich einer Gegenüberstellung des bisherigen und des neuen Zonenplans - sowie die Einwände der Gegner, namentlich zur Gebäudehöhe, sind in der Abstimmungsbotschaft unschwer zu finden. Die mögliche Suggestivwirkung der Abbildung wird durch alle diese Gesichtspunkte stark relativiert. Insgesamt erscheint es vor diesem Hintergrund als zulässig, mit der Vorinstanz den Umstand ins Zentrum zu rücken, dass aus der Abstimmungsbotschaft, nicht zuletzt auch aus der Bezeichnung des Abstimmungsgegenstands, die auffällig unter der Abbildung auf dem Titelbild gedruckt wurde, genügend klar hervorging, dass die Abbildung nur in einer losen Beziehung zum Abstimmungsgegenstand steht und sich auch nicht dazu eignet, die genauen, maximalen Dimensionen der projektierten Gebäude zu zeigen, welche mit der vorgeschlagenen Änderung der ZPP Hoffmatte ermöglicht werden sollen. Unter gesamthafter Würdigung war die Abbildung jedenfalls nicht geeignet, die Stimmberechtigten bei der von ihnen zu erwartenden Aufmerksamkeit massgeblich zu täuschen. Weder die Bildsprache noch der Ort der Abbildung (Titelblatt) führen unter Einbezug des darunter bezeichneten Abstimmungsgegenstands sowie der angefügten Informationen und Pläne bezüglich der Gebäudehöhen zu einem anderen Schluss. 
 
5.  
 
5.1. Weiter beanstanden die Beschwerdeführer, dass in der Abstimmungsbotschaft und in der Medienmitteilung vom 9. Januar 2020 nicht genügend zwischen dem Abstimmungsgegenstand - der Änderung des Zonenplans und des Baureglements ZPP Hoffmatte - sowie dem Bauprojekt unterschieden worden sei. Zudem sei den Ausführungen zum Bauprojekt viel zu viel Raum gegeben worden angesichts des Umstands, dass das Bauprojekt nicht Gegenstand der Abstimmung gewesen sei. Die Ausführungen zu einem künftigen Bauprojekt seien spekulativ, was zu wenig klar hervorgehoben worden sei.  
 
5.2. Die Vorinstanz kommt in ihrem Urteil zusammenfassend dagegen zum Schluss, sowohl aus der Botschaft als auch aus der Medienmitteilung gehe mit hinreichender Klarheit hervor, dass mit der Zonenplan- und Baureglementsänderung nicht auch über ein konkretes Bauprojekt entschieden werde, sondern dass diese Änderung nach dem Wortlaut der Abstimmung lediglich die "Grundregeln für die künftige Bebauung" festlege, welche es in einer Überbauungsordnung und in einem Baugesuch zu verfeinern gelte. Die Gemeinde habe nachvollziehbar und transparent informiert, die Unterschiede zwischen der Zonenplan- und Baureglementsänderung, der Überbauungsordnung und dem Bauprojekt genügend erklärt und in der Abstimmungsbotschaft auch die Argumente des Referendumskomitees aufgeführt. Aus Sicht der durchschnittlich informierten, aufmerksamen und politisch interessierten Stimmberechtigten würden die Abstimmungsbotschaft und die Medienmitteilung vom 9. Januar 2020 ein genügend differenziertes Bild vermitteln, das es ohne Weiteres ermögliche, den Gegenstand der Abstimmung zu erkennen und die Vorlage und deren Folgen sachlich zu würdigen und zu bewerten.  
 
 
5.3. Diese Ausführungen der Vorinstanz sind nicht zu beanstanden. Es trifft zwar zu, dass dem Bauprojekt sowohl in der Abstimmungsbotschaft als auch in der Medienmitteilung vom 9. Januar 2020 viel Raum gewährt wird. Eine Vermischung der Gegenstände ist dagegen in beiden Dokumenten nicht ersichtlich. In der Abstimmungsbotschaft wird vielmehr wiederholt klargemacht, was Abstimmungsgegenstand ist. Auf einer hinteren Seite wird auch ausgeführt, wie es nach der Abstimmung weitergehen soll. Da die neue Überbauungsordnung bereits bekannt war, entsprach es zudem dem Gebot der Sachlichkeit, die damit verbundenen Möglichkeiten baulicher Entwicklung in der Abstimmungsbotschaft aufzuzeigen. Entsprechend kann den Beschwerdeführern auch nicht darin gefolgt werden, dass die Stimmberechtigten durch die angeblich zu starke Gewichtung des Bauprojekts in die Irre geführt worden seien. Ähnliches gilt für die Medienmitteilung. Auch aus ihr geht der Gegenstand der Abstimmung mit der erforderlichen Klarheit hervor. Ebenso wird darin erwähnt, welche Schritte noch ausstehen, damit das relativ ausführlich besprochene Bauprojekt realisiert werden kann.  
 
6.  
 
6.1. Die Beschwerdeführer bringen weiter vor, dass in der Abstimmungsbotschaft sowie in der Medienmitteilung vom 9. Januar 2020 in Bezug auf das entscheidende Kriterium der Gebäudehöhe zu wenig oder falsch informiert worden sei. Die Stimmberechtigten seien dadurch getäuscht worden. Es liege eine Verletzung von Art. 34 Abs. 2 BV vor.  
 
6.2. Soweit die Beschwerdeführer die Abstimmungsbotschaft überhaupt rechtsgenüglich kritisieren, dringen sie damit nicht durch. Dass die Gebäudehöhe ein Streitpunkt bildete, geht aus den Ausführungen unter dem Titel "Was bisher geschah" sowie aus den "Argumenten des Referendumskomitees" hervor. Auch wie hoch die maximal zugelassene Gebäudehöhe ist, ist aus den gleichen Stellen sowie aus den Ausführungen zur "Änderung Baureglement" ersichtlich. Dass diese Information nicht mitgeteilt worden sei, trifft daher nicht zu. Eine Irreführung der Stimmberechtigten aufgrund des angeblich zu geringen Gewichts dieser Frage in der Abstimmungsbotschaft ist ebenfalls nicht plausibel. Dasselbe trifft auf die Aussagen in der Abstimmungsbotschaft zu, wonach die Gebäudehöhe in Richtung des bestehenden Wohnquartiers "generell" abnimmt. Der Umstand, dass dies bei einem Gebäude nicht der Fall sein soll, eignet sich nicht dazu, diese Aussage zu widerlegen und die Stimmberechtigten zu täuschen.  
Soweit die Beschwerdeführer die Medienmitteilung diesbezüglich kritisieren, setzen sie sich weitgehend ungenügend mit den Ausführungen der Vorinstanz auseinander. Sie bemängeln, dass sich die ihrer Ansicht nach entscheidende Information über die maximal zulässige Gebäudehöhe in der Medienmitteilung nicht zu finden sei - dies als zentraler Streitpunkt, aufgrund dessen das Referendum ergriffen wurde. Tatsächlich hat sich der Gemeinderat auch beim Verfassen einer Medienmitteilung an den Grundsätzen der Sachlichkeit bzw. Vollständigkeit, der Transparenz und der Verhältnismässigkeit zu orientieren (Urteil 1C_24/2018 vom 12. Februar 2019 E. 6.3, publ. in: ZBl 121/2020 S. 206 mit kritischem Kommentar von LORENZ LANGER, S. 220 f.; kritisch auch CHRISTOPH AUER, ZBl 121/2020 S. 178 f.; LORENZ LANGER, Behördliche Stellungnahmen und der Schutz der freien Willensbildung: Grenzen einer Kategorisierung, ZBl 121/2020 S. 179 ff., 194 f.; PIERRE TSCHANNEN, ZBJV 2020 S. 578 f.; zustimmend dagegen CLÉMENCE DEMAY, RDAF 2021 I 15). Eine Medienmitteilung, die wie die vorliegende ausführlich zum geplanten Bauprojekt Stellung nimmt, aber es unterlässt zu erwähnen, aus welchem Grund das Referendum gegen den streitgegenständlichen Zonenplan und das Baureglement erhoben worden ist, ist daher mangelhaft. Sie erscheint selbst im Lichte der mit einer Medienmitteilung zwangsläufig verbundenen Verkürzung als einseitig und unvollständig. Darüberhinaus haben die Behörden damit zu rechnen, dass ihre Medienmitteilungen im Abstimmungskampf über die Medien tel quel verbreitet werden, d.h. ohne inhaltliche Auseinandersetzung oder kritische Hinterfragung. Eine Behörde, die im Abstimmungskampf eine Medienmitteilung veröffentlicht, kann sich ihrer Pflicht zu sachlicher Information daher nicht entziehen, indem sie darauf vertraut, dass Dritte ihre Informationen ins rechte Licht rücken. 
Vorliegend wiegt der angesprochene Mangel jedoch nicht schwer. Zum einen ging aus der für die Willensbildung besonders wichtigen Abstimmungsbotschaft (vorne E. 3.4) für alle Stimmberechtigten genügend klar hervor, welche Gebäudehöhen zulässig sind und dass sie einen wesentlichen Streitpunkt bildeten. Die Medienmitteilung erwähnt zudem, dass das Referendum gegen die Zonenplanänderung ergriffen wurde und immerhin auch, dass aufgrund von Eingaben im Rahmen der öffentlichen Mitwirkung die maximalen Gebäudehöhen reduziert wurden. Das Thema wurde darin somit zumindest angesprochen. Die Beschwerdeführer bringen zudem nicht vor, dass die Medienmitteilung sich in einer einseitigen Medienberichterstattung niedergeschlagen habe. Es erscheint daher unter den gegebenen Umständen als sehr unwahrscheinlich, dass sich die Stimmberechtigten aufgrund des genannten Mangels der Medienmitteilung haben irreführen lassen. 
 
6.3. Das Abstimmungsresultat war zudem mit 62.1 % zu 37.9 % deutlich. Insgesamt waren die erwähnten Mängel der Abstimmungsbotschaft und der Medienmitteilung vom 9. Januar 2020 weder für sich noch in ihrer Summe geeignet, die Stimmberechtigten irrezuführen und - angesichts des klaren Abstimmungsergebnisses - das Abstimmungsresultat massgeblich zu verfälschen. Eine Aufhebung der Abstimmung fällt daher ausser Betracht (vgl. vorne E. 3.4).  
 
7.  
Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. 
Bei diesem Verfahrensausgang werden die unterliegenden Beschwerdeführer unter Solidarhaft kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 und 5, Art. 65 BGG). Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (vgl. Art. 68 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden den Beschwerdeführern auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, der Einwohnergemeinde Thun, der Direktion für Inneres und Justiz des Kantons Bern und dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 30. Dezember 2022 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Kneubühler 
 
Der Gerichtsschreiber: Bisaz