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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
4A_13/2016  
   
   
 
 
 
Urteil vom 19. Januar 2016  
 
I. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin, 
Gerichtsschreiber Th. Widmer. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________ AG, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Franco Fähndrich, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
B.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Stephan Huber, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Arbeitsvertrag, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts 
Luzern, 1. Abteilung, vom 17. November 2015. 
 
 
In Erwägung,  
dass die Beschwerdegegnerin mit Klage vom 21. Juni 2013 beim Arbeitsgericht des Kantons Luzern verlangte, die Beschwerdeführerin habe ihr Fr. 48'519.05 zu bezahlen und ihr ein Arbeitszeugnis auszustellen; 
dass die Beschwerdeführerin in der Klageantwort die Abweisung der Klage beantragte und widerklageweise die Bezahlung von Fr. 14'434.03 verlangte; 
dass das Arbeitsgericht mit Urteil vom 25. November 2014 der Beschwerdegegnerin in der von ihr angehobenen Betreibung für den Betrag von Fr. 6'686.95 die definitive Rechtsöffnung erteilte, die Beschwerdeführerin verpflichtete, der Beschwerdegegnerin ein Arbeitszeugnis mit vorgegebenem Wortlaut auszustellen, und die Klage und die Widerklage im Übrigen abwies; 
dass die Beschwerdegegnerin gegen dieses Urteil beim Kantonsgericht Luzern Berufung erhob mit dem Antrag, die Beschwerdeführerin sei zu verpflichten, ihr Fr. 48'519.05 zu bezahlen, und die Beschwerdeführerin in der Berufungsantwort beantragte, die Berufung sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei, eventualiter sei die Sache an die Erstinstanz zurückzuweisen; 
dass das Kantonsgericht mit Urteil vom 17. November 2015 feststellte, der Urteilsspruch des Arbeitsgerichts sei bezüglich der Ausstellung eines Arbeitszeugnisses in Rechtskraft erwachsen (Ziffer 1), dass es die Beschwerdeführerin verpflichtete, der Beschwerdegegnerin Fr. 29'330.45 nebst Zins zu bezahlen (Ziffer 2) und dass es ferner den Rechtsvorschlag in der von dieser angehobenen Betreibung im Umfang von Fr. 6'686.95 nebst Zins beseitigte (Ziffer 3) und im Rahmen der Kostenverteilung u.a. die Entschädigung für den Vertreter der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor Arbeitsgericht auf Fr. 6'060.90 und diejenige für das Berufungsverfahren auf Fr. 3'100.-- festsetzte (Ziffer 4 Abs. 4); 
dass die Beschwerdeführerin gegen dieses Urteil mit Eingabe vom 8. Januar 2016 Beschwerde in Zivilsachen erhob mit dem Antrag, es sei Ziffer 2 des Urteils aufzuheben; im Kostenpunkt sei das Urteil neu zu fassen und die Gerichtskosten der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen und der Beschwerdeführerin die volle Parteientschädigung zuzusprechen; eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen; 
dass auf die Einholung von Vernehmlassungen zur Beschwerde verzichtet wurde; 
dass bei Rechtsmitteln ans Bundesgericht die Beschwerdeschrift ein Rechtsbegehren zu enthalten hat (Art. 42 Abs. 1 BGG) und sich der Beschwerdeführer grundsätzlich nicht darauf beschränken darf, die Aufhebung des angefochtenen Entscheids zu beantragen, sondern einen Antrag in der Sache stellen und angeben muss, welche Punkte des Entscheids angefochten und welche Abänderungen beantragt werden (vgl. Art. 107 Abs. 2 BGG; BGE 134 III 379 E. 1.3, 133 III 489 E. 3.1); 
dass Rechtsbegehren, die auf einen Geldbetrag lauten, beziffert werden müssen (BGE 134 III 235 E. 2 S. 236 f. mit Hinweis), was auch gilt, wenn die Kosten- und Entschädigungsfolgen des kantonalen Verfahrens selbständig angefochten werden (Urteile 4A_226/2014 vom 6. August 2014 E. 1.2; 4A_89/2014 vom 25. Februar 2014; 4A_12/2014 vom 6. März 2014 E. 2; 4A_225/2011 vom 15. Juli 2011 E. 2.6.2; 5A_34/2009 vom 26. Mai 2009 E. 11.3, nicht publ. in BGE 135 III 513; 4A_43/2008 vom 4. März 2008 E. 2, publ. in: Praxis 97/2008 Nr. 121 S. 757 f.); 
dass daran nichts ändert, dass das Bundesgericht Gerichtskosten und Parteientschädigungen für das kantonale Verfahren im Fall der Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids in der Regel nicht selbst gestützt auf kantonale Gebührenverordnungen festlegt (vgl. Urteile 4G_2/2013 vom 3. Februar 2014 E. 2; 4A_375/2012 vom 20. November 2012 E. 1.2, nicht publ. in: BGE 139 III 24; Urteil 4A_691/2012 vom 17. Januar 2013 E. 2), da das Bundesgericht jedenfalls die Kompetenz hat, reformatorisch zu entscheiden, was die Beschwerdeführerin vorliegend denn auch beantragt; 
dass es immerhin genügt, wenn aus der Beschwerdebegründung klar hervorgeht, in welchem Sinne der angefochtene Entscheid abgeändert werden soll (BGE 134 III 235 E. 2 S. 236 f. mit Hinweis); 
dass die Beschwerdeführerin in der Hauptsache lediglich die Aufhebung des angefochtenen Urteils (Ziffer 2) beantragt und aus der Beschwerde in Verbindung mit dem angefochtenen Urteil nicht ohne weiteres klar wird, welche Entscheidung durch das Bundesgericht die Beschwerdeführerin beantragt; 
dass die Beschwerdeführerin sich hinsichtlich der Gerichtskosten auf den Antrag beschränkt, diese seien der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen; 
dass sie es damit unterlässt auszuführen und nicht ohne weiteres klar wird, welche Kosten welcher Instanz in welchem Betrag der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen wären, zumal die Beschwerdeführerin gegen das erstinstanzliche Urteil keine Berufung erhoben hatte und in der Beschwerdeschrift zu diesem Punkt nichts ausführt; 
dass es die Beschwerdeführerin auch unterlässt, ihren Antrag auf Zusprechung einer vollen Parteientschädigung zu beziffern; 
dass die Beschwerdeführerin insoweit beanstandet, dass die Vorinstanz gestützt auf § 29 Abs. 2 der Verordnung des Kantons Luzern über die Kosten in zivil-, straf- und verwaltungsrechtlichen Verfahren (JusKV; SRL Nr. 265) nur die Hälfte der Gebühr nach § 31 JusKV zusprach, weil ihr Vertreter gemäss Webauftritt Konsulent der Beschwerdeführerin sei, dass jedoch aus den Ausführungen in der Beschwerde in Verbindung mit dem angefochtenen Entscheid nicht ohne weiteres klar wird, was sie ziffernmässig je für das erst- und das zweitinstanzliche Verfahren verlangen will, obwohl es ihr ohne weiteres möglich gewesen wäre, zu präzisieren, welcher exakte Betrag ihrer Ansicht nach verdoppelt werden soll und welchen Betrag sie letztlich insgesamt verlangt; 
dass damit auf die vorliegende Beschwerde in allen Punkten nicht eingetreten werden kann (Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG); 
dass die Gerichtskosten dem Verfahrensausgang entsprechend der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG); 
dass die Beschwerdegegnerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat, da ihr aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand entstanden ist (Art. 68 Abs. 1 BGG); 
 
 
erkennt die Präsidentin:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 1. Abteilung, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 19. Januar 2016 
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Kiss 
 
Der Gerichtsschreiber: Widmer