Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
6S.70/2003 /kra 
 
Urteil vom 8. Mai 2003 
Kassationshof 
 
Besetzung 
Bundesrichter Schneider, Präsident, 
Bundesrichter Karlen, Ersatzrichterin Pont Veuthey, 
Gerichtsschreiberin Arquint. 
 
Parteien 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau, Frey-Herosé-Strasse 12, 5001 Aarau. 
 
Gegenstand 
Landesverweisung, 
 
Nichtigkeitsbeschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, 1. Strafkammer, vom 16. Januar 2003. 
 
Sachverhalt: 
A. 
Das Bezirksgericht Aarau verurteilte X.________ am 26. Juni 2002 wegen mehrfachen Menschenhandels, mehrfachen Erleichterns des illegalen Aufenthaltes in der Schweiz, versuchter Erpressung sowie Nichtabgabe des Fahrzeugausweises und der Kontrollschilder zu einer unbedingten Gefängnisstrafe von 11 Monaten und einer Busse von Fr. 3'000.--. Ferner verwies es ihn für die Dauer von 5 Jahren des Landes, wobei der bedingte Strafaufschub nicht gewährt wurde. Im Weiteren widerrief das Bezirksgericht den bedingten Vollzug zweier Gefängnisstrafen von 10 und 14 Tagen, die das Obergericht des Kantons Aargau und das Bezirksamt Kulm am 14. Dezember 1998 bzw. am 18. März 1999 je wegen Urkundenfälschung ausgesprochen hatten. 
 
Eine Berufung von X.________ gegen dieses Urteil wies das Obergericht des Kantons Aargau am 16. Januar 2003 ab. 
B. 
X.________ führt eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Antrag, das Urteil des Obergerichts teilweise aufzuheben und den bedingten Vollzug der Landesverweisung, unter Ansetzung einer angemessenen Probezeit, auszusprechen. 
 
Das Obergericht des Kantons Aargau verzichtet auf Gegenbemerkungen. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde in Strafsachen ist kassatorischer Natur und führt im Falle einer Gutheissung zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und Rückweisung der Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz (Art. 277ter Abs. 1 BStP), nicht aber zu einer neuen Entscheidung des Bundesgerichts in der Sache selbst. Soweit der Beschwerdeführer mehr als die Aufhebung des angefochtenen Urteils verlangt, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. 
2. 
Das Bundesgericht ist an die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz gebunden (Art. 277bis Abs. 1 BStP). Ausführungen, die sich gegen die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Entscheides richten, das Vorbringen neuer Tatsachen, neue Einreden, Bestreitungen und Beweismittel sind unzulässig (Art. 273 Abs. 1 lit. b BStP). 
 
Der Beschwerdeführer reicht erstmals im Verfahren vor Bundesgericht ein Arztzeugnis ein. Dieses besagt, dass er an einer chronischen Erkrankung leide, welche eine monatliche ärztliche Kontrollbehandlung erfordere. Seine optimale Behandlung sei nur in der Schweiz gewährleistet. Eine allfällige Umsiedlung ins Ausland würde die Verschlechterung seines Gesundheitszustandes bewirken. Soweit sich der Beschwerdeführer auf das von ihm eingereichte Arztzeugnis zur Begründung seiner Anträge beruft, kann er nicht gehört werden. Der Kassationshof prüft die Anwendung des Bundesrechts ausschliesslich auf der Grundlage des von der Vorinstanz festgestellten Sachverhaltes (BGE 126 IV 65 E. 1). Auf die Beschwerde ist insoweit nicht einzutreten. 
3. 
Der Beschwerdeführer beanstandet den ergangenen Schuldspruch und die Anordnung der Landesverweisung als solche nicht. Hingegen rügt er die Verweigerung des bedingten Strafvollzuges der Nebenstrafe und macht insoweit eine Verletzung von Art. 55 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 41 Ziff. 1 StGB geltend. 
3.1 Gemäss Art. 41 Ziff. 1 Abs. 1 StGB kann der Richter den Vollzug einer Nebenstrafe, in casu der Landesverweisung, aufschieben, wenn Vorleben und Charakter des Verurteilten erwarten lassen, er werde dadurch von weiteren Verbrechen oder Vergehen abgehalten. 
Ob die Landesverweisung bedingt aufgeschoben werden soll, hängt einzig von der Prognose über das zukünftige Verhalten des Verurteilten in der Schweiz ab; nicht von Bedeutung ist dabei die Frage, ob die Aussichten der Wiedereingliederung in der Schweiz oder im Heimatland besser sind. Ob der Vollzug geeignet sei, den Angeklagten von der Begehung weiterer Straftaten abzuhalten, muss auf Grund einer Gesamtwürdigung entschieden werden. In die Beurteilung miteinzubeziehen sind neben den Tatumständen das Vorleben und der Leumund sowie alle weiteren Tatsachen, die gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussichten seiner Bewährung zulassen. Es ist unzulässig, unter den nach Art. 41 Ziff. 1 Abs. 1 StGB zu berücksichtigenden Umständen einzelnen eine vorrangige Bedeutung beizumessen und andere zu vernachlässigen oder überhaupt ausser Acht zu lassen (BGE 123 IV 107 E. 4a mit Hinweisen). 
 
Bei der Frage der Anordnung bzw. Verweigerung des bedingten Vollzuges der Landesverweisung steht dem kantonalen Gericht ein erheblicher Spielraum des Ermessens zu, bei dessen Ausübung es sich auf sachlich haltbare Gründe stützen muss. Diese Gründe müssen im Urteil so wiedergegeben werden, dass sich die richtige Anwendung des Bundesrechts nachprüfen lässt (BGE 119 IV 195 E. 3). 
3.2 Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe bei seiner Beurteilung nicht allen zentralen Elementen hinreichend Rechnung getragen. Sie habe sich insbesondere bei der Würdigung seiner gesundheitlichen Situation auf drei Worte beschränkt. Im Weiteren habe sie das Gesetz nicht richtig angewendet, wenn sie seine Verwurzelung in der Schweiz verneine, obwohl er seit 30 Jahren mit seiner Familie hier lebe. 
3.3 Die Vorinstanz verweist bei der Beurteilung des bedingten Aufschubs der Landesverweisung auf ihre Ausführungen zum bedingten Strafvollzug der Gefängnisstrafe (angefochtener Entscheid, S. 22 ff. Ziff. 10b, S. 18 ff. Ziff. 8c und d, S. 20 ff. Ziff. 10a). 
Sie betont dabei namentlich, dass sich der Beschwerdeführer weder durch die zahlreichen Vorstrafen noch die bedingt ausgesprochenen Freiheitsstrafen habe beeindrucken lassen; vielmehr habe er selbst während des laufenden Verfahrens in erheblicherem Rahmen weiter delinquiert. Aus seinem Verhalten und der Tatsache, dass er alles bestreite und weiterhin in einschlägigen Kreisen verkehre, müsse auf fehlende Einsicht und fehlendes Unrechtsbewusstsein geschlossen werden (angefochtener Entscheid, S. 18 ff. Ziff. 8c). 
Im Weiteren geht die Vorinstanz sowohl auf die Beziehungen des Beschwerdeführers zum Heimatland als auch auf seine Integration in der Schweiz ein. Überdies würdigt sie seine Ehe- und Familienverhältnisse. Im Einzelnen stellt die Vorinstanz fest, dass der Beschwerdeführer weiterhin Beziehungen zu seiner türkischen Heimat habe, da er dort zumindest bis Ende 2000 Eigentümer einer Liegenschaft gewesen sei. Zudem lebe auch ein Sohn des Beschwerdeführers in der Türkei, und er habe eigenen Angaben zufolge keine Freunde in der Schweiz. Das Verhältnis zu seiner Ehefrau wird im Blick auf die aussereheliche Beziehung des Beschwerdeführers zu einer jungen Slowakin als nicht allzu gut beurteilt. Diese Umstände sowie die Tatsachen, dass der Beschwerdeführer seit längerem nicht in der Arbeitswelt integriert ist und auch nach rund 20 Jahren nur über schlechte Deutschkenntnisse verfügt, zeigen nach Auffassung der Vorinstanz eine mangelhafte Verwurzelung des Beschwerdeführers in der Schweiz (angefochtener Entscheid, S. 21 Ziff. 10a). 
 
Schliesslich berücksichtigt die Vorinstanz auch den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers und qualifiziert seine Strafempfindlichkeit in der Folge als durchschnittlich. Gestützt darauf wird eine Rückkehr des Beschwerdeführers in die Türkei als zumutbar erachtet, da ihm auch IV-Rente und Beiträge der Pensionskasse weiterhin ausbezahlt würden (angefochtener Entscheid, S. 22 Ziff. 10a). 
3.4 Wenn die Vorinstanz dem Beschwerdeführer unter diesen Umständen keine günstige Prognose für sein künftiges Wohlverhalten in der Schweiz stellt, verletzt dies kein Bundesrecht. Vielmehr genügt die vorinstanzliche Begründung den bundesrechtlichen Anforderungen ohne weiteres, da alle wesentlichen Aspekte, die bei der Gewährung des bedingten Strafvollzuges der Landesverweisung zu prüfen sind, in die Beurteilung miteinbezogen und nachvollziehbar gewürdigt worden sind. 
 
Dass die Vorinstanz wohl versehentlich von einer rund 20- anstatt 30-jährigen Anwesenheit des Beschwerdeführers in der Schweiz ausgeht, ändert am Ergebnis nichts. Denn es steht fest, dass der Beschwerdeführer - trotz seiner langen Aufenthaltsdauer in der Schweiz - hier nicht gut integriert ist und immer noch Beziehungen zum Heimatland pflegt. Gerade in dieser Hinsicht unterscheidet sich der vorliegende Fall von einem früheren Urteil des Bundesgerichts, auf dessen Anwendung sich der Beschwerdeführer beruft (BGE 104 IV 222 E. 1b). Im zitierten Präjudiz handelte es sich um einen Ausländer, der - anders als der Beschwerdeführer - in der Schweiz verwurzelt war und kaum mehr Beziehungen zum Ausland hatte. Unter diesem Blickwinkel steht die lange Anwesenheit des Beschwerdeführers in der Schweiz der Anordnung einer unbedingten Landesverweisung nicht entgegen. 
Damit erweist sich die Beschwerde als unbegründet, soweit darauf eingetreten werden kann. 
4. 
Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die bundesgerichtlichen Kosten zu tragen (Art. 278 Abs. 1 BStP). Mit dem Entscheid in der Sache wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos. 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
2. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt. 
3. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau und dem Obergericht des Kantons Aargau, 1. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 8. Mai 2003 
Im Namen des Kassationshofes 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: