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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
1A.283/2005 /ggs 
 
Urteil vom 1. Februar 2006 
I. Öffentlichrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Féraud, Präsident, 
Bundesrichter Nay, Reeb, 
Gerichtsschreiber Thönen. 
 
Parteien 
X.________ AG, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwältin Irène Hänsli, 
 
gegen 
 
Verhöramt des Kantons Nidwalden, Kreuzstrasse 2, Postfach, 6371 Stans, 
Obergericht des Kantons Nidwalden, Kassationsabteilung, Rathausplatz 1, 6371 Stans. 
 
Gegenstand 
Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an die 
Republik Polen, 
 
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen das Urteil 
des Obergerichts des Kantons Nidwalden, Kassationsabteilung, vom 17. März 2005. 
 
Sachverhalt: 
A. 
Die polnische Strafjustiz führt ein Strafverfahren gegen fünf Personen wegen des Verdachts auf Wirtschafts- und Vermögensdelikte. Mit Ersuchen an das Bundesamt für Justiz vom 18. Juli 2002 und 11. September 2003 sowie Ergänzungen vom 28. November 2003 und 11. März 2004 beantragte die Bezirksstaatsanwaltschaft Ostrów Wielkopolski die Erhebung von Dokumenten betreffend die schweizerische Gesellschaft X.________ AG in H.________. Das Bundesamt bezeichnete den Kanton Nidwalden als Leitkanton. Dessen Verhöramt ordnete am 12. Mai 2004 die Hausdurchsuchung und Beschlagnahme von Urkunden bei der X.________ AG sowie eine Kontenerhebung bei der Bank A.________ an. Die Bank kam dieser Anordnung am 11. Juni 2004 nach; die Hausdurchsuchung und Beschlagnahme erfolgten am 14. Juli 2004. 
 
Mit Schlussverfügung vom 4. August 2004 bestimmte das Verhöramt, dass folgende Dokumente nach Polen übermittelt werden: 
- Hausdurchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl des Verhöramtes Nidwalden vom 12. Mai 2004 
- Vollzugsbericht der Kantonspolizei Nidwalden vom 14. Juli 2004 
- Protokoll über die Hausdurchsuchung vom 14. Juli 2004 bei der X.________ AG und die dabei sichergestellten Dokumente (Handelsregister-Auszug, Bankunterlagen, Wertschriften- und Guthabensverzeichnis 2002) 
- Schreiben der Bank A.________ vom 11. Juni 2004 
- Unterlagen betreffend das Konto Nr. 1 lautend auf die X.________ AG. 
B. 
Das Obergericht des Kantons Nidwalden hiess eine gegen die Schlussverfügung gerichtete Beschwerde der X.________ AG am 17. März 2005 teilweise gut. Es verweigerte die rechtshilfeweise Herausgabe des Wertschriften- und Guthabensverzeichnisses 2002 der Eheleute VK.________ und JK.________. Im Übrigen bestätigte es die Schlussverfügung. 
C. 
Gegen dieses Urteil führt die X.________ AG Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag, die Rechtshilfe vollumfänglich zu verweigern und die Schlussverfügung aufzuheben. Verhöramt und Obergericht haben mitgeteilt, dass sie auf eine Vernehmlassung verzichten; das Bundesamt schliesst auf Abweisung der Beschwerde. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
1.1 Für die Rechtshilfe zwischen Polen und der Schweiz ist in erster Linie das Europäische Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. April 1959 (EUeR, SR 0.351.1) und das Übereinkommen über Geldwäscherei sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten vom 8. November 1990 (GWUe, SR 0.311.53) anwendbar, denen beide Staaten beigetreten sind. Soweit diese Übereinkommen bestimmte Fragen nicht regeln, kommen das Bundesgesetz über internationale Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. März 1981 (IRSG, SR 351.1) und die dazugehörige Verordnung vom 24. Februar 1982 (IRSV, SR 351.11) zur Anwendung (Art. 1 Abs. 1 IRSG). 
1.2 Gegen das angefochtene Urteil ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde zulässig (Art. 80f Abs. 1 IRSG). Die Beschwerdeführerin ist als Inhaberin des betroffenen Bankkontos bzw. der durchsuchten Räumlichkeiten zur Beschwerde befugt, soweit sie von der Rechtshilfemassnahme persönlich und direkt betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80h lit. b IRSG, Art. 9a lit. a und b IRSV). Nach der Rechtsprechung ist eine juristische Person mangels eigenem schutzwürdigem Interesse grundsätzlich nicht legitimiert, zugunsten von Angeschuldigten die Verletzung von Verfahrensfehlern gemäss Art. 2 IRSG zu rügen. Dieses Vorbringen ist den betroffenen natürlichen Personen vorbehalten (BGE 125 II 356 E. 3b/bb S. 362 f.; 115 Ib 68 E. 6 S. 87 f.). 
 
Die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist einzutreten. 
1.3 Die Beschwerde gegen die Übermittlung von Auskünften aus dem Geheimbereich oder die Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten an die ersuchende Behörde hat von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung (Art. 80l Abs. 1 IRSG), weshalb das entsprechende Gesuch der Beschwerdeführerin hinfällig wird. 
2. 
Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die Sachverhaltsdarstellung des Ersuchens. Diese sei lückenhaft, widersprüchlich und enthalte keinen hinreichenden Verdacht strafbarer Handlungen. 
2.1 Nach dem anwendbaren Rechtshilfeübereinkommen muss das Ersuchen unter anderem den Gegenstand und Grund des Ersuchens enthalten (Art. 14 Ziff. 1 lit. b EUeR). Bestimmte Ersuchen - etwa solche um Vornahme von Untersuchungshandlungen oder Übermittlung von Beweisstücken - haben ausserdem die strafbare Handlung zu bezeichnen und eine kurze Darstellung des Sachverhalts zu enthalten (Art. 14 Ziff. 2 EUeR; vgl. Art. 28 Abs. 3 lit. a und 76 IRSG; BGE 106 Ib 260 E. 3a S. 263 f.). Als anzuführende rechtserhebliche Tatsachen sind Tatzeit, Tatort und Tatumstände zu nennen (Art. 27 Ziff. 1 lit. c GWUe, vgl. Art. 10 Abs. 2 IRSV). 
 
Nach der Rechtsprechung werden an die Begründung eines Rechtshilfebegehrens keine strengen Anforderungen gestellt. Von den Behörden des ersuchenden Staates kann nicht verlangt werden, dass sie den Sachverhalt, der Gegenstand ihrer Strafuntersuchung bildet, lückenlos und völlig widerspruchsfrei darstellen. Das wäre mit dem Sinn und Zweck des Rechtshilfeverfahrens unvereinbar, ersucht doch ein Staat einen andern gerade deswegen um Mithilfe, damit er die bisher im Dunkeln gebliebenen Punkte aufgrund von Unterlagen, die sich im ersuchten Staat befinden, klären kann. Es kann auch nicht verlangt werden, dass die ersuchende Behörde die Tatvorwürfe bereits abschliessend mit Beweisen belegt. Zwar müssen sich aus der Sachverhaltsdarstellung des Ersuchens hinreichende Verdachtsmomente für den untersuchten deliktischen Vorwurf ergeben. Es ist jedoch nicht Aufgabe der Rechtshilfebehörde, abschliessend zu beurteilen, ob eine strafbare Handlung vorliegt und welche spezifischen Straftatbestände erfüllt sind. Diesbezüglich ist grundsätzlich auch kein Beweisverfahren durchzuführen. Der Rechtshilferichter hat vielmehr zu prüfen, ob sich gestützt auf das Ersuchen ausreichend konkrete Verdachtsgründe für die untersuchte Straftat ergeben. Das Bundesgericht ist dabei an die tatsächlichen Ausführungen im Ersuchen samt Beilagen gebunden, soweit sie nicht durch offensichtliche Fehler, Lücken oder Widersprüche sofort entkräftet werden (BGE 117 Ib 64 E. 5c S. 88). 
2.2 Der Sachverhalt wird im Rechtshilfeersuchen wie folgt dargestellt (Schreiben vom 11. September 2003): 
Die fünf Angeschuldigten werden der Vermögensschadenszufügung in grossem Ausmass, Vermögensunterschlagung sowie Mitwirkung an einer kriminellen Vereinigung verdächtigt. Gegen zwei von ihnen wird zudem wegen "Geldwäsche" ermittelt. 
 
Die Angeschuldigten seien Mitglieder des Vorstands bzw. Aufsichtsrats der polnischen Gesellschaft. Sie hätten mit dem Abschluss dreier Verträge zwischen der polnischen und der schweizerischen Gesellschaft bezweckt, Gelder von der polnischen Gesellschaft in die Schweiz zu verschieben. Die Verträge seien für die polnische Gesellschaft "äusserst unvorteilhaft" gewesen und hätten von Juni 2001 bis Dezember 2002 zu Verlusten von über 2,5 Millionen Euro geführt. 
 
(1) Mit dem Rahmenlieferungsvertrag vom 8. Mai 2001 hätten die Angeschuldigten laufende Verträge zwischen der polnischen Gesellschaft und Dritten "abgefangen" und die schweizerische Gesellschaft zwischengeschaltet. Dadurch habe die polnische Gesellschaft ungünstigere Vertragsbedingungen hinnehmen und unnötige Margen an die schweizerische Gesellschaft bezahlen müssen. (2) Mit dem Vertrag über die Erbringung von Marketing- und Vertretungsleistungen vom 1. Juni 2001 habe die polnische der schweizerischen Gesellschaft Pauschal- und Provisionszahlungen leisten müssen, ohne dafür Gegenleistungen zu erhalten. (3) Mit dem Inkassovertrag vom 11. Juni 2001 habe die polnische der schweizerischen Gesellschaft den Grossteil ihrer ausländischen Forderungen zur Einziehung gegen Provisionszahlung abgetreten. 
 
Die Verträge seien nach Ansicht eines Sachverständigen ökonomisch unbegründet gewesen; durch Scheinaufträge seien Mittel der polnischen Gesellschaft auf "die Kontos der Unternehmer" abgezogen worden. Die vorgeworfenen Handlungen hätten überdies zum Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens der polnischen Gesellschaft geführt. 
 
Zwei der Angeschuldigten seien zugleich Mehrheitsaktionäre der polnischen und Vorsitzende der schweizerischen Gesellschaft. Da sie die erwähnten Geldzahlungen entgegengenommen haben sollen, werden sie überdies der "Geldwäsche" verdächtigt. 
2.3 Das Ersuchen bezeichnet die beiden betroffenen Gesellschaften, den Zeitraum der verdächtigen Handlungen sowie die Funktionen der Angeschuldigten. Es enthält somit ausreichende Angaben über Ort, Zeit und Umstände der vorgeworfenen Taten. 
 
Das Ersuchen und dessen Ergänzungen liegen in amtlich bescheinigter Übersetzung vor. Diese Unterlagen sind umfangreich und in der teils deutsch, teils französisch übersetzten Fassung nicht durchwegs flüssig lesbar. Der Sache nach geht aus der Ergänzung vom 11. September 2003 aber hinreichend deutlich hervor, worum es den polnischen Behörden geht. Das Ersuchen entspricht somit den sprachlichen Anforderungen (vgl. BGE 118 Ib 111 E. 5b S. 122 f.). 
2.4 Die Beschwerdeführerin bringt vor, das Ersuchen sei widersprüchlich, lücken- und mangelhaft, weil die polnischen Behörden gegen fünf Personen ermittelten, obwohl nur drei Angeschuldigte die Verträge unterzeichnet hätten. Diese Abweichung sei auch von den schweizerischen Behörden nicht berücksichtigt worden. 
 
Das Vorbringen ist unbegründet. Die polnische Behörde wirft allen fünf Angeschuldigten vor, sie hätten in ihrer Funktion als Gesellschaftsorgane der polnischen Gesellschaft unrechtmässig Gelder abgezogen. An einer solchen Tat kann sich auch beteiligen, wer die Vertragsdokumente formell nicht unterzeichnet. Ob dieser Verdacht zutrifft, wird der polnische Sachrichter zu entscheiden haben. Jedenfalls lassen sich im Ersuchen keine offensichtlichen Fehler, Lücken oder Widersprüche im Sinne der Rechtsprechung (E. 2.1) erkennen, die den dargelegten Sachverhalt ohne Weiteres zu entkräften vermöchten. Es stellt kein Rechtshilfehindernis dar, dass nicht alle Angeschuldigten die Verträge unterschrieben haben. 
2.5 Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die Darstellung des Ersuchens, wonach sie den Vertrag über die Erbringung von Marketing- und Vertretungsleistungen nicht erfüllt habe. Sie habe zugunsten der polnischen Gesellschaft Verträge abgeschlossen, womit sie ihren Pflichten nachgekommen sei. Überdies verschweige die Behörde, dass die Beschwerdeführerin bei Nichterreichen des Vertragsziels eine Vertragsstrafe hätte zahlen müssen. 
 
Soweit die Beschwerdeführerin sich gegen den im Ersuchen geschilderten Sachverhalt wendet, vermag sie diesen nicht sofort zu entkräften: Aus den eingereichten Unterlagen ist zwar ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin formell Verträge abgeschlossen hat, jedoch nicht, ob und wie die Verträge tatsächlich abgewickelt wurden. Die Würdigung der geltend gemachten Vertragsbeziehungen ist dem Sachrichter vorbehalten. 
2.6 Die Rüge, der im Rechtshilfesuchen dargestellte Sachverhalt enthalte offensichtliche Fehler, Lücken oder Widersprüche, ist unbegründet. 
3. 
Die Beschwerdeführerin rügt die Verletzung des Grundsatzes der beidseitigen Strafbarkeit. Der im Ersuchen geschilderte Sachverhalt sei weder nach polnischem noch nach schweizerischem Recht strafbar. Insbesondere sei es nicht verboten, unvorteilhafte Verträge abzuschliessen. 
3.1 Die Vertragsparteien des EUeR können sich das Recht vorbehalten, die Erledigung von Ersuchen um Durchsuchung oder Beschlagnahme der Bedingung zu unterwerfen, dass die dem Ersuchen zu Grunde liegende strafbare Handlung sowohl nach dem Recht des ersuchenden als auch nach dem des ersuchten Staates strafbar ist (Art. 5 Ziff. 1 lit. a EUeR). Die Schweiz hat dazu eine entsprechende Erklärung angebracht (SR 0.351.1 im Anhang). Überdies bestimmt Art. 64 Abs. 1 IRSG (für die sogenannte "kleine" Rechtshilfe), dass prozessuale Zwangsmassnahmen nur angewendet werden dürfen, wenn aus der Darstellung des Sachverhalts im Ersuchen hervorgeht, dass die im Ausland verfolgte Handlung die objektiven Merkmale eines nach schweizerischem Recht strafbaren Tatbestandes aufweist (siehe auch Art. 18 Ziff 1 lit. f GWUe). 
3.2 Nach der Sachverhaltsdarstellung besteht der Verdacht, dass die Angeschuldigten unter Vortäuschung von Geschäftsbeziehungen Gelder von der polnischen Gesellschaft abgezogen haben, um sie anderweitig zu verwenden oder sich zu bereichern. Ein solches Verhalten ist in der Schweiz als Veruntreuung (Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB) bzw. als ungetreue Geschäftsbesorgung (Art. 158 Ziff. 1 StGB) strafbar. Die Beteiligung an Transaktionen veruntreuter Gelder kann den Tatbestand der Geldwäscherei erfüllen (Art. 305bis StGB). 
 
Ob die vorgeworfenen Handlungen auch als Konkursdelikte (Gläubigerschädigung durch Vermögensminderung, Art. 164 Ziff. 1 StGB und eventuell Misswirtschaft, Art. 165 Ziff. 1 StGB) strafbar wären, braucht nicht geprüft zu werden. Nach der Rechtsprechung muss das Erfordernis der beidseitigen Strafbarkeit bei der "kleinen" Rechtshilfe (im Gegensatz zur Auslieferung) nicht für jedes der vorgeworfenen Delikte erfüllt sein (BGE 129 II 462 E. 4.6 S. 466; Urteil 1A.212/2001 vom 21. März 2002 E. 7; Zimmermann, La coopération judiciaire internationale en matière pénale, 2. Auflage, Bern 2004, Rz. 348). 
3.3 Gemäss Art. 64 Abs. 1 IRSG und der Rechtsprechung zum schweizerischen Vorbehalt zu Art. 5 Ziff. 1 lit. a EUeR reicht für Zwangsmassnahmen im Rahmen der "kleinen" Rechtshilfe die Prüfung der Strafbarkeit nach schweizerischem Recht aus. Ausser bei offensichtlich missbräuchlicher Gesuchsstellung ist die Strafbarkeit nach dem Recht des ersuchenden Staates nicht zu prüfen (BGE 116 Ib 89 E. 2c/aa S. 92; Zimmermann, Rz. 349). Da im vorliegenden Fall keine Indizien für einen offensichtlichen Missbrauch ersichtlich sind, entfällt die Prüfung der Strafbarkeit nach polnischem Recht. 
3.4 Die Rüge der Verletzung des Grundsatzes der beidseitigen Strafbarkeit ist nach dem Gesagten unbegründet. 
4. 
Auf das Vorbringen, die Angeschuldigten würden wegen ihrer Nationalität diskriminiert (Art. 2 lit. b IRSG) und das Verfahren leide unter weiteren schweren Mängeln (Art. 2 lit. d IRSG), ist nicht einzutreten, da die Beschwerdeführerin insoweit kein eigenes schutzwürdiges Interesse hat (Art. 80h lit. b IRSG, siehe E. 1.2). 
5. 
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Beschwerdeführerin die Kosten (Art. 156 Abs. 1 OG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
2. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt. 
3. 
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Verhöramt und dem Obergericht des Kantons Nidwalden, Kassationsabteilung, sowie dem Bundesamt für Justiz, Abteilung internationale Rechtshilfe, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 1. Februar 2006 
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: