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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
2A.352/2005 /leb 
 
Urteil vom 6. Januar 2006 
II. Öffentlichrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Merkli, Präsident, 
Bundesrichter Betschart, Müller, 
Gerichtsschreiber Merz. 
 
Parteien 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Eidgenössische Steuerverwaltung, Abteilung für internationales Steuerrecht und Doppelbesteuerungssachen, Eigerstrasse 65, 3003 Bern. 
 
Gegenstand 
Internationale Amtshilfe (Art. 26 DBA-USA), 
 
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen die Verfügung der Eidgenössischen Steuerverwaltung vom 4. Mai 2005. 
 
Sachverhalt: 
A. 
Der Internal Revenue Service (IRS) der Vereinigten Staaten von Amerika ersuchte die Eidgenössische Steuerverwaltung am 8. Dezember 2004 gestützt auf Art. 26 des Abkommens vom 2. Oktober 1996 zwischen der Schweiz und den Vereinigten Staaten von Amerika zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen (DBA-USA; SR 0.672.933.61) um Amtshilfe betreffend A.________ und B.________. A.________ wird beschuldigt, in den Jahren 1999 bis 2002 Einkünfte gegenüber den Steuerbehörden nicht deklariert zu haben. Die amerikanische Behörde beantragte zur Feststellung des gesamten Einkommens in der fraglichen Zeit die Erhebung und Übermittlung von Bankunterlagen bei der C.________ AG, Zürich, bezüglich sämtlicher Bankkonten, die auf die Namen A.________ und/oder B.________, D.________ Ltd., E.________ Ltd. und F.________ Holdings Inc. lauten. 
 
Die Eidgenössische Steuerverwaltung forderte hierauf die C.________ mit Schreiben vom 16. Dezember 2004 auf, die von der amerikanischen Behörde begehrten Unterlagen herauszugeben. Am 1. März 2005 wurde - entgegen früher gemachter Aussagen - mitgeteilt, dass ihr die Unterlagen nur auf ausdrückliche Zwischenverfügung hin übermittelt würden. Der anschliessend von der Eidgenössischen Steuerverwaltung verfügten Zustellung der verlangten Unterlagen kam die C.________ mit Sendung vom 7. März 2005 nach. 
 
In der Folge bezeichnete A.________ ein Zustellungsdomizil in der Schweiz. 
B. 
Mit Verfügung vom 4. Mai 2005 gab die Eidgenössische Steuerverwaltung dem Amtshilfegesuch statt. Sie sieht vor, dem Internal Revenue Service alle von der C.________ eingereichten Unterlagen zu übermitteln. 
C. 
Mit Schreiben vom 26. Mai 2005 hat A.________ beim Bundesgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben. Er beantragt sinngemäss, die - von ihm irrtümlich als Zwischenverfügung bezeichnete - Verfügung der Eidgenössischen Steuerverwaltung vom 4. Mai 2005 aufzuheben und der amerikanischen Behörde die verlangte Amtshilfe zu versagen. Ausserdem beantragt er, dass ihm Einsicht in die Akten gewährt wird. Am 14. Juni 2005 hat A.________ ergänzende Ausführungen gemacht. 
D. 
Die Eidgenössische Steuerverwaltung hat mit Vernehmlassung vom 28. Juni 2005 auf Abweisung der Beschwerde geschlossen. 
E. 
Am 27. Juli 2005 hat A.________ eine Stellungnahme zur Vernehmlassung der Eidgenössischen Steuerverwaltung eingereicht. Er hält an seinem ursprünglichen Antrag fest. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Grundlage für die Amtshilfe in Steuersachen gegenüber den USA ist die Regelung in Art. 26 DBA-USA. Eine Auskunftspflicht besteht nach Art. 26 Abs. 1 DBA-USA "für die Verhütung von Betrugsdelikten und dergleichen, die eine unter das Abkommen fallende Steuer zum Gegenstand haben". Das amerikanische Recht kennt den für die Anwendung von Art. 26 DBA-USA massgebenden Unterschied zwischen Steuerhinterziehung und Steuerbetrug nicht. Deshalb wird in Ziffer 10 des Protokolls zum Abkommen der Begriff des Steuerbetrugs im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zur internationalen Rechtshilfe in Strafsachen umschrieben (Botschaft vom 10. März 1997, BBl 1997 II 1099). 
 
Danach muss ein Abgabebetrug nicht notwendigerweise durch Verwendung falscher oder gefälschter Urkunden begangen werden. Ein betrügerisches Verhalten wird bereits dann angenommen, wenn ein Steuerpflichtiger zum Zwecke der Täuschung der Steuerbehörden sich schwer durchschaubarer Machenschaften bedient, um eine gesetzwidrige und wesentliche Herabsetzung der Steuer zu bewirken. Nach der Rechtsprechung sind jedoch immer besondere Machenschaften, Kniffe oder ganze Lügengebäude erforderlich, damit eine arglistige Täuschung anzunehmen ist (BGE 125 II 250 E. 3b S. 252 mit Hinweisen; ferner BGE 96 I 737 E. 3d S. 742; speziell zum DBA-USA: Urteile 2A.250/2001 vom 6. Februar 2002, in Pra 2002 Nr. 52 S. 283, E. 6, und 2A.185/2003 vom 27. Januar 2004, in RDAF 2004 II S. 10, E. 4). 
2. 
Der Beschwerdeführer bestreitet, Steuerbetrug begangen zu haben. Insbesondere würden die vom Internal Revenue Service ihm vorgeworfenen Tatsachen keinen Steuerbetrug im Sinne des Abkommens darstellen. 
2.1 Es entspricht einem feststehenden Grundsatz der internationalen Rechtshilfe, dass sich die schweizerischen Behörden beim Entscheid über die Frage, ob der Verdacht auf Steuerbetrug begründet erscheint, allein an die Darstellung des Sachverhalts im Amtshilfegesuch zu halten haben, soweit dieser nicht offensichtliche Fehler, Lücken oder Widersprüche enthält (BGE 125 II 250 E. 5b S. 257; 118 Ib 111 E. 5b S. 121 f.; 117 Ib 64 E. 5c S. 88). Was die internationale Rechtshilfe in Fällen von Abgabebetrug betrifft, verlangt die Rechtsprechung von der ersuchenden Behörde nicht den strikten Beweis des Tatbestands, doch muss sie hinreichende Verdachtsmomente für dessen Vorliegen dartun (BGE 125 II 250 E. 5b S. 257; 116 Ib 96 E. 4c S. 103 f.; 115 Ib 68 E. 3 b/bb S. 78). Damit soll verhindert werden, dass sich die ersuchende Behörde unter dem Vorwand des lediglich behaupteten Abgabebetruges Beweise beschafft, die zur Ahndung anderer Fiskaldelikte dienen sollen, für welche die Schweiz die Rechtshilfe nicht gewährt. 
 
Ein hinreichender Verdacht auf Steuerbetrug wurde seit jeher auch im Falle der Auskunftserteilung nach den Doppelbesteuerungsabkommen zwischen der Schweiz und den USA verlangt (erwähntes Urteil 2A.185/2003 in RDAF 2004 II S. 10, E. 6 mit Hinweisen; Urteil 2A.233/2003 vom 22. Dezember 2003, in StR 59/2004 S. 475, E. 5). Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers kann es jedoch nicht Aufgabe der ersuchten Instanz sein, bei der Prüfung ihrer Auskunftspflicht gleichsam wie ein Strafrichter zu untersuchen, ob im konkreten Fall alle Merkmale des Steuerbetrugs erfüllt seien. Die Auskunft soll im Gegenteil den Behörden des ersuchenden Staates erst die endgültige Beurteilung ermöglichen (zum vorliegenden DBA-USA: erwähnte Urteile 2A.250/2001 in Pra 2002 Nr. 52 S. 283, E. 6, und 2A.233/2003 in StR 59/2004 S. 475, E. 5; Urteil 2A.551/2001 vom 12. April 2002, in RDAF 2002 II S. 303, E. 4; vgl. ferner BGE 96 I 737 E. 3e S. 742 f. zum DBA-USA vom 24. Mai 1951; BGE 115 Ib 68 E. 3b/bb S. 78). 
2.2 Gemäss den Ausführungen im Amtshilfegesuch, die von der Eidgenössischen Steuerverwaltung in der angefochtenen Verfügung wiedergegeben wurden, erwarb der Beschwerdeführer zusammen mit einem Geschäftspartner eine Gesellschaft für ungefähr US $ 6 Mio., die er anschliessend für US $ 48 Mio. weiter verkaufte. Um den daraus steuerbaren Kapitalgewinn zu reduzieren und die steuerliche Belastung künftiger Gewinne aus dem angelegten Veräusserungserlös zu vermeiden, habe ihm die G.________ Anregungen zur Steuerumgehung mittels betrügerischer Massnahmen geliefert. 
2.3 
2.3.1 So habe der Beschwerdeführer in seiner Steuererklärung für das Jahr 1999 geltend gemacht, Ende 1999 eine wohltätige Organisation (die A.________ Family Support Organization) mit US $ 2,5 Mio. unterstützt zu haben. Laut dem Internal Revenue Service habe diese aber den Betrag auf ein ausländisches Konto im Namen der E.________ Ltd. bei der C.________ AG überwiesen, dessen begünstigte Person der Beschwerdeführer sei. Die wohltätige Organisation habe die Transaktion als Darlehen an die E.________ Ltd. verbucht. Letztere habe davon US $ 1 Mio. in Form eines Darlehens an die H.________ Funding Ltd. weitergeleitet, welche hierauf wiederum der H.________ Capital ein Darlehen gewährt habe. Diese habe die Mittel schliesslich darlehensweise dem Beschwerdeführer überlassen. Die vom Beschwerdeführer hierauf gezahlten Schuldzinsen seien über die genannten Gesellschaften auf das erwähnte ausländische Bankkonto weitergeleitet worden. Der Beschwerdeführer habe die für das Darlehen gezahlten Schuldzinsen in seiner Steuererklärung als Abzug geltend gemacht. 
2.3.2 Durch die beschriebene Konstruktion sollte erreicht werden, dass der Beschwerdeführer sowohl zum wohltätigen Spender als auch zum Darlehensnehmer wird und er damit den Spendenbetrag sowie die Schuldzinsen steuerlich absetzen kann. Den amerikanischen Steuerbehörden wurde jedoch nicht offen gelegt, dass der als Spende ausgewiesene Betrag auf ein Konto gelangte, dessen begünstigte Person der Beschwerdeführer selber ist, und dass der als Spende abgezogene Betrag dem Beschwerdeführer letztlich wieder zugute kam. Ebenso wenig wurde offenbart, dass die vom Beschwerdeführer als Schuldzinsen ausgewiesenen Zahlungen schliesslich auf das erwähnte Konto zurückflossen. 
 
Die geschilderten Transaktionen durch Einschaltung von Gesellschaften diente einzig der Täuschung der amerikanischen Behörden. Ein anderer wirtschaftlicher Sinn für dieses Vorgehen ist nicht ersichtlich. Damit geht es nicht um einfache Falschdeklarationen, die keinen Steuer- oder Abgabebetrug im Sinne der Amts- und Rechtshilfe darstellen. Vielmehr handelt es sich um ein systematisches Tätigwerden (Machenschaften), welches das Merkmal der Arglist erfüllt. Dieses hatte den Zweck, den amerikanischen Fiskus über die Höhe der steuerbaren Einkünfte in einen Irrtum zu versetzen. 
 
Ob das Darlehen durch eine Hypothek gesichert wurde und ob es von H.________ Capital oder - wie vom Beschwerdeführer behauptet - von I.________ Capital ausbezahlt wurde, ist hierbei unerheblich. Insoweit ist entscheidend, dass zum einen die als Darlehenszinsen in Abzug gebrachten Aufwendungen und zum anderen die als Spende deklarierten Beträge ihm wieder zuflossen. 
2.4 
2.4.1 Sodann soll die F.________ Holdings Inc., eine vom Beschwerdeführer kontrollierte steuerpflichtige Gesellschaft, eine Versicherungsprämie von US $ 1,2 Mio. an eine G.________-Gesellschaft für eine Erwerbsausfallversicherung gezahlt und die Prämie als Geschäftsaufwand abgezogen haben. Die Prämie, abzüglich einer Gebühr für eine weitere G.________-Gesellschaft, sei anschliessend auf ein ausländisches Konto im Namen der D.________ Ltd. bei der genannten Bank überwiesen worden. Der Beschwerdeführer sei der Nutzungsberechtigte auch dieses Kontos. 
2.4.2 In diesem Fall sind damit ebenso steuerlich zum Abzug gebrachte Mittel letztlich durch Zwischenschaltung von Gesellschaften an den Beschwerdeführer zurückgeflossen. Wie die Eidgenössische Steuerverwaltung richtig bemerkt, sollte gar keine Versicherung abgeschlossen werden. Vielmehr sollte durch besondere Machenschaften ein ungerechtfertigter steuerlicher Abzug ermöglicht werden, wobei sich der Versicherungsvertrag dabei als eine inhaltlich unwahre Urkunde erweist. 
2.5 Der Verdacht auf Steuerbetrug im Sinne des Art. 26 DBA-USA ist hinreichend begründet. Der Beschwerdeführer bestreitet die geschilderten Konstruktionen in seiner Beschwerdeeingabe im Wesentlichen auch nicht. Er behauptet zwar, ihm sei nicht bewusst gewesen, die begünstigte Person der Konten der E.________ und der D.________ zu sein, bis ihn der Internal Revenue Service davon in Kenntnis gesetzt habe. Mit Blick auf die Gesamtumstände ist dieses Vorbringen jedoch nicht geeignet, den geäusserten Verdacht zu erschüttern. Unter anderem ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer begünstigte Person der Konten war. Worin ein offensichtlicher Fehler oder Widerspruch in der Sachdarstellung des Internal Revenue Service liegen soll, ist mithin nicht ersichtlich. 
 
Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers spielt es ausserdem keine Rolle, ob die amerikanischen Behörden ihm gegenüber den Verdacht des Betrugs bereits geäussert hatten. Unbeachtlich ist auch der Einwand, die Behörden hätten teils behauptet, dass sie Dokumente nicht besässen, obwohl er sie ihnen überlassen hätte. Bezeichnenderweise hat der Beschwerdeführer diese Dokumente nicht spezifiziert. 
3. 
Unbegründet ist ebenso die Rüge des Beschwerdeführers, das Amtshilfeersuchen des Internal Revenue Service stelle eine unzulässige "fishing expedition" dar (vgl. hierzu BGE 130 II 193 E. 5.1 S. 200; 127 II 142 E. 5a S. 145 f.; 122 II 367 E. 2c S. 371; 103 Ia 206 E. 6 S. 211 f.; 102 Ia 516 E. 5c S. 527 f., je mit Hinweisen). Das Gebot der Verhältnismässigkeit ist gewahrt. Entgegen den Andeutungen des Beschwerdeführers werden die Untersuchungshandlungen nicht erst zur Auffindung von Belastungsmaterial zum Zweck der nachträglichen Begründung eines Tatverdachts durchgeführt (Verbot der Beweisausforschung, BGE 103 Ia 206 E. 6 S. 211 f.). Wie zuvor ausgeführt, sind die Verdachtsgründe im Rechtshilfeersuchen hinreichend präzis umschrieben. 
Auch der Vorwurf, es würden Unterlagen angefordert, die weit über die laufende Untersuchung gingen, ist unbegründet. Zum einen ermittelt der Internal Revenue Service gemäss Amtshilfegesuch hinsichtlich der Steuerjahre 1999 bis 2002 und nicht - wie der Beschwerdeführer meint - nur hinsichtlich der Jahre 2000 und 2001. Zum anderen sind der ausländischen Behörde nicht nur diejenigen Unterlagen zu überlassen, die den im Amtshilfeersuchen dargestellten Sachverhalt mit Sicherheit beweisen. Massgebend ist die "potentielle Erheblichkeit" der angeforderten Aktenstücke: Dem Internal Revenue Service sind diejenigen Aktenstücke zu übermitteln, die sich möglicherweise auf den im Amtshilfeersuchen dargestellten Sachverhalt beziehen können (vgl. BGE 122 II 367 E. 2c S. 371; erwähntes Urteil 2A.185/2003 in RDAF 2004 II S. 10, E. 7.1). Die von der Bank überlassenen Unterlagen werden davon gedeckt. Im Übrigen hat die Eidgenössische Steuerverwaltung in ihrer Verfügung ausdrücklich festgehalten, dass es den Internal Revenue Service darauf hinweisen werde, dass die übermittelten Unterlagen in den USA nur im Verfahren gegen den Beschwerdeführer für die im Ersuchen genannten Tatbestände verwertet werden dürfen (vgl. Prinzip der Spezialität, dazu erwähntes Urteil 2A.551/2001 in RDAF 2002 II S. 303, E. 6). Dass das ordentliche Steuerverfahren für einige der erwähnten Jahre angeblich bereits abgeschlossen ist (so laut Beschwerdeführer für das Jahr 2001), steht einem Verfahren wegen Steuerbetrug im Sinne des Abkommens und damit der Amtshilfe nicht entgegen. 
4. 
4.1 Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, die Amtshilfe dürfe - zumindest im ersuchten Umfang - nicht erteilt werden, weil nach amerikanischem Recht Verjährung hinsichtlich der Jahre 1999 und 2000 eingetreten sei. Steueruntersuchungen könnten die amerikanischen Behörden nur in Bezug auf die drei letzten Jahre unternehmen. Er legt mit Eingabe vom 14. Juni 2005 denn auch ein Schreiben des Internal Revenue Service vom 7. Juni 2005 vor, in welchem ihm mitgeteilt wird, der gesetzliche Zeitraum für eine zusätzliche Festsetzung von Steuern, die über seine Steuererklärung hinausgingen, sei für das Steuerjahr 1999 abgelaufen. 
 
Die Eidgenössische Steuerverwaltung stellt zwar für die Frage der Verjährung ebenfalls (allein) auf amerikanisches Recht ab; sie beruft sich hierbei auf eine zwischen den "zuständigen Behörden" am 23. Januar 2003 getroffene Vereinbarung betreffend die Anwendung von Art. 26 DBA-USA (unter www.estv.admin.ch/data/dba/d/archiv.htm abrufbar). Gemäss Ziffer 2 dieser Vereinbarung soll "der ersuchte Staat die Beurteilung, ob einem Begehren um Information entsprochen werden kann, aufgrund der nach dem Recht des ersuchenden Staates geltenden Verjährungsvorschriften, und nicht aufgrund seiner eigenen Verjährungsvorschriften vornehmen". Laut Eidgenössischer Steuerverwaltung ist nach amerikanischem Recht Verjährung für die Strafverfolgung nicht eingetreten. Ausserdem könne der Beschwerdeführer diese Einrede erst im amerikanischen Verfahren vorbringen. 
4.2 Offenbar verwechselt der Beschwerdeführer hier die Verjährungsfristen für die Steuerveranlagung und den Steuerbezug einerseits und für die Strafverfolgung wegen Steuerbetrugs anderseits (vgl. für das Schweizer Steuerrecht: Art. 120, 121, 184, 189 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer, DBG, SR 642.11; Art. 47, 58 und 60 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden, StHG, SR 642.14). Im Schweizer Steuerrecht beträgt die Verjährungsfrist für die Verfolgung von (vollendeter) Steuerhinterziehung und von Steuerbetrug zehn Jahre und wäre in Bezug auf den Beschwerdeführer somit noch nicht eingetreten, während die Verjährungsfrist für die Steuerveranlagung kürzer ist. Ob es für die Amtshilfe an den Internal Revenue Service überhaupt noch darauf ankommt, dass die Möglichkeit zur Strafverfolgung nach Schweizer Recht nicht verjährt ist, kann hier offen bleiben (so bereits erwähntes Urteil 2A.185/2003 in RDAF 2004 II S. 10, E. 8, mit Hinweis auf die frühere anders lautende Rechtsprechung; eher verneinend: Robert Zimmermann, La coopération judiciaire internationale en matière pénale, 2. Aufl., Bern 2004, S. 471 ff., N. 436 f.; und in Bezug auf die "kleine" Rechtshilfe BGE 117 Ib 53; 118 Ib 266 E. 4b/bb S. 267 f.; bejahend: Peter Popp, Grundzüge der Internationalen Rechtshilfe in Strafsachen, Basel 2001, S. 173 ff., N. 259-261). 
4.3 Für die Frage der Amtshilfe durch die Schweizer Behörden ist nicht zu prüfen, ob die Verjährungsbestimmungen des ersuchenden Staates, hier also des amerikanischen Rechts, der Strafverfolgung entgegenstehen. Das hat das Bundesgericht bereits für die sog. "kleine" Rechtshilfe in BGE 117 Ib 53 festgehalten und seither in ständiger Praxis so gehandhabt (in BGE 118 Ib 266 E. 4b/bb S. 267 f. dann auch für die Rechtshilfe in Strafsachen gegenüber den USA; vgl. ferner BGE 126 II 462 E. 4d S. 466). Auf die dortigen Überlegungen wird verwiesen (vor allem in BGE 117 Ib 53 E. 3 S. 62 ff.). Gründe, weshalb hier hinsichtlich der Amtshilfe anders vorzugehen wäre, sind nicht ersichtlich. Insbesondere sieht das massgebliche Doppelbesteuerungsabkommen sowie dessen Zusatzprotokoll eine solche Prüfung nicht vor. Die erwähnte, nicht amtlich publizierte Vereinbarung vom 23. Januar 2003 (vgl. E. 4.1 hiervor) ändert nichts daran; mit der die Verjährung betreffenden Übereinkunft war nur beabsichtigt, eine Beurteilung nach dem Recht des ersuchten Staates auszuschliessen, nicht jedoch in Abkehr von der bisherigen Rechtshilfepraxis eine Überprüfung nach dem Recht des ersuchenden Staates (neu) einzuführen (vgl. Art. 26 Abs. 3 DBA-USA: Auslegung in Abweichung von der Verwaltungspraxis; vgl. im Übrigen zur Rechtsnatur und den Wirkungen von Verständigungsvereinbarungen: Walter Boss, Das Verständigungsverfahren nach den schweizerischen Doppelbesteuerungsabkommen, ASA 52 S. 593 ff., insbes. S. 601-604; Daniel Hufschmid, "Tax fraud and the like" Die Voraussetzungen der Aufhebung des Bankgeheimnisses im Rahmen der Amtshilfe bei Steuerdelikten gemäss DBA-USA, ASA 72 S. 433 ff., insbes. S. 466 Fn. 153; Daniel Holenstein, Schweizerische Bankauskünfte an den ausländischen Fiskus, AJP 2003 S. 1049 f.). Wie die Eidgenössische Steuerverwaltung als Partei der genannten Vereinbarung daher auch zutreffend bemerkt hat, wird der Beschwerdeführer die Einrede der Verjährung allenfalls im amerikanischen Verfahren vorzubringen haben. 
 
5. 
Der Beschwerdeführer hat beantragt, gemäss Art. 20e Abs. 3 der Verordnung des Bundesrates vom 15. Juni 1998 zum schweizerisch-amerikanischen Doppelbesteuerungsabkommen vom 2. Oktober 1996 (SR 672.933.61) Einsicht in die Akten nehmen zu dürfen. Gemäss dieser Bestimmung kann die betroffene Person grundsätzlich Einsicht in die Akten nehmen. Im bisherigen Verfahren vor der Eidgenössischen Steuerverwaltung hatte der Beschwerdeführer diesen Antrag nicht gestellt, obwohl er hierzu Gelegenheit gehabt hätte (vgl. die mehrfache Korrespondenz des Beschwerdeführers ab März 2005 mit der Eidgenössischen Steuerverwaltung). Er stellt ihn erst in seiner Beschwerdeeingabe ans Bundesgericht. Die Eidgenössische Steuerverwaltung hat in ihrer Vernehmlassung erklärt, sie habe hiergegen nichts einzuwenden. Der Beschwerdeführer hat die Akteneinsicht seinem Antrag zufolge nicht mit Blick auf das bundesgerichtliche Verfahren begehrt und dementsprechend auch nicht verlangt, dass ihm das Bundesgericht nach der Akteneinsicht eine zusätzliche Äusserungsmöglichkeit einräumt. Es genügt deshalb, wenn die Eidgenössische Steuerverwaltung dem Beschwerdeführer die Akteneinsicht nach Abschluss des vorliegenden bundesgerichtlichen Verfahrens gewährt, was nach dem Gesagten im Übrigen keiner (teilweisen) Gutheissung der Beschwerde gleichkommt. Die Eidgenössische Steuerverwaltung hat dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör nicht in unzulässiger Weise verweigert. 
6. 
Nach dem Gesagten ist die Amtshilfe gemäss dem in der angefochtenen Verfügung vorgesehenen Umfang zu gewähren. Die gegen die erwähnte Verfügung gerichtete Beschwerde erweist sich als unbegründet. Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 153, 153a, 156 OG). Parteientschädigungen werden nicht geschuldet (Art. 159 OG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 20'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt. 
3. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 6. Januar 2006 
Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: