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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
1P.588/2003 /sta 
 
Urteil vom 9. Dezember 2003 
I. Öffentlichrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesgerichtspräsident Aemisegger, Präsident, 
Bundesgerichtsvizepräsident Nay, 
Bundesrichter Aeschlimann, 
Gerichtsschreiberin Tophinke. 
 
Parteien 
X.________, Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Obergericht des Kantons Bern, Hochschulstrasse 17, 3012 Bern. 
 
Gegenstand 
Art. 9 und 29 Abs. 2 BV, Art. 6 EMRK (Verteidigungsrechte), 
 
Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern vom 1. September 2003. 
 
Sachverhalt: 
A. 
X.________ sowie drei weitere Angeschuldigte hatten sich in einem grösseren Betrugs- und Geldwäschereifall vor dem Wirtschaftsstrafgericht des Kantons Bern zu verantworten. Mit Entscheid vom 16. März 2001 verurteilte dieses alle vier Angeschuldigten. X.________ wurde wegen gewerbsmässiger Geldwäscherei mit einer Gefängnisstrafe von 18 Monaten bedingt und einer Busse von Fr. 40'000.-- bestraft. Auf Appellation hin korrigierte der Kassationshof des Kantons Bern mit Urteil vom 15. April 2002 das angefochtene Urteil teilweise und erhöhte namentlich die Strafen von drei der Angeklagten. Die Gefängnisstrafe X.________s wurde von 18 Monaten bedingt auf 24 Monate unbedingt angehoben. 
B. 
Gegen den Entscheid des Kassationshofes des Kantons Bern erhoben die Verurteilten wegen verschiedener Verfahrensmängel staatsrechtliche Beschwerde an das Bundesgericht. Mit Urteil vom 2. Juni 2003 hiess dieses die Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden konnte, teilweise gut, da nicht alle formalen Anforderungen, welche die neueste bundesgerichtliche Rechtsprechung zur Wahrung der Verteidigungsrechte bei Übersetzungen von Telefonkontrollen stellt, erfüllt waren (Urteil 6P.95/2002, E. 7.6.4). Im Übrigen wies das Bundesgericht die Beschwerde ab. Der angefochtene Entscheid wurde aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung an den Kassationshof des Kantons Bern zurückgewiesen. 
C. 
Mit Verfügung vom 11. Juli 2003 teilte der Kassationshof des Kantons Bern X.________, den drei anderen Angeschuldigten sowie den übrigen Parteien mit, wie sich das Gericht im Hinblick auf die Neubeurteilung des Verfahrens zusammensetzen werde. Für die Einreichung allfälliger Ablehnungsgesuche gegen die genannten Richter und Richterinnen wurde eine Frist von 14 Tagen seit der Eröffnung der Verfügung angesetzt. Der Kassationshof setzte den vier Angeschuldigten ferner eine Frist von 14 Tagen an, innert welcher sie eine private Verteidigung zu beauftragen hätten. Er informierte sie darüber, dass ein Fall notwendiger Verteidigung vorliege (Art. 50 des bernischen Gesetzes über das Strafverfahren vom 15. März 1995 [StrV/BE]) und dass nach Ablauf der 14-tägigen Frist die Verfahrensleitung eine amtliche Verteidigung ernennen werde, falls keine private Verteidigung bestellt worden sei (Art. 51 Abs. 1 StrV/BE). Ferner wurden die Angeschuldigten darüber orientiert, dass im Falle einer amtlichen Verteidigung beabsichtigt werde, für alle vier Angeschuldigte eine gemeinsame Verteidigung zu ernennen. Wünsche betreffend Person des Verteidigers und allfällige Einwendungen gegen eine gemeinsame Verteidigung seien ebenfalls innert einer Frist von 14 Tagen vorzubringen. 
D. 
Mit Eingabe vom 28. Juli 2003 beantragte X.________ beim Kassationshof des Kantons Bern den Ausschluss der Oberrichter A.________, B.________ und C.________ aus dem vorliegenden Verfahren. In der Begründung brachte X.________ unter anderem auch vor, Oberrichter B.________ führe in seiner Verfügung vom 11. Juni 2002 (recte: 11. Juli 2003) aus, es liege ein Fall notwendiger Verteidigung vor. Trotzdem fordere er gleichzeitig die nicht verbeiständeten Angeschuldigten unter Fristansetzung auf, allfällige Einwände gegen die Zusammensetzung des Gerichts vorzubringen. Dies sei rechtswidrig. Ferner wies X.________ darauf hin, dass er selber aufgrund seiner finanziellen Lage keinen Verteidiger beauftragen könne. Da er auch keinen Anwalt kenne, könne er auch keinen wünschen. 
E. 
Der Kassationshof überwies das Ablehungsgesuch X.________s zusammen mit einer Stellungnahme der drei abgelehnten Richter an das hierfür zuständige Obergericht des Kantons Bern (Art. 36 Ziff. 6 StrV/BE). Dieses wies mit Entscheid vom 1. September 2003 das Gesuch ab. 
F. 
Mit Eingabe vom 3. Oktober 2003 hat X.________ gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern vom 1. September 2003 staatsrechtliche Beschwerde an das Bundesgericht erhoben. Er beantragt Aufhebung des angefochtenen Entscheids und ersucht um unentgeltliche Prozessführung sowie Beiordnung eines amtlichen Verteidigers. 
 
Das Obergericht des Kantons Bern verzichtet auf eine Stellungnahme. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Die Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten. 
2. 
Der Beschwerdeführer macht geltend, er sei bei der Abfassung des Ablehnungsgesuches und auch im Verfahren vor Obergericht nicht verbeiständet gewesen, obwohl es sich in der vorliegenden Sache um einen Fall notwendiger Verteidigung gemäss Art. 50 StrV/BE handle. Indem das Obergericht keine amtliche Verteidigung bestellt habe, verletze der angefochtene Entscheid Art. 50 und 51 StrV/BE krass und sei somit willkürlich. Gleichzeitig verletze der angefochtene Entscheid durch die fehlende Verbeiständung den Anspruch auf effektive Verteidigung. 
2.1 Willkürlich ist ein Entscheid nicht schon dann, wenn eine andere Lösung ebenfalls vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre, sondern erst dann, wenn er offensichtlich unhaltbar ist, zur tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Willkür liegt sodann nur vor, wenn nicht bloss die Begründung eines Entscheides, sondern auch das Ergebnis unhaltbar ist (BGE 127 I 54 E. 2b; 125 I 166 E. 2a S. 168; 124 I 247 E. 5 S. 250; 123 I 1 E. 4a S. 5; je mit Hinweisen). 
2.2 Nach Art. 50 StrV/BE ist die Verteidigung der angeschuldigten Person durch eine Anwältin oder einen Anwalt namentlich in folgenden Fällen notwendig: während der Untersuchungshaft, wenn diese mehr als einen Monat gedauert hat; im Haupt- und Rechtsmittelverfahren, wenn eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr oder eine freiheitsentziehende Massnahme zu erwarten ist, wenn die angeschuldigte Person infolge geistiger oder körperlicher Gebrechen, hohen Alters, besonderer sprachlicher Schwierigkeiten oder aus anderen Gründen ihre Rechte nicht ausreichend zu wahren vermag oder wenn die Staatsanwaltschaft vor Gericht persönlich auftritt; im Vorverfahren unter bestimmten Voraussetzungen. Gemäss Art. 51 Abs. 1 StrV/BE bezeichnet in diesen Fällen die Verfahrensleitung, bei der die Sache hängig ist, von sich aus oder auf Gesuch hin eine amtliche Verteidigung, falls die angeschuldigte Person selber keine Verteidigung bestellt. Vorliegend ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer im Rechtsmittelverfahren vor dem Kassationshof des Kantons Bern, in welchem er eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr zu erwarten hat, notwendig verteidigt sein muss. Es stellt sich die Frage, ob der Beschwerdeführer auch schon im Ausstandsverfahren vor dem Obergericht hätte notwendig verteidigt sein müssen. In diesem Verfahren hatte das Obergericht konkret zu prüfen, ob Tatsachen vorlagen, welche geeignet waren, die vom Beschwerdeführer abgelehnten drei Mitglieder des Kassationshofs als befangen erscheinen zu lassen und Zweifel an ihrer Unparteilichkeit zu erregen (Art. 31 StrV/BE). Art. 50 StrV/BE erwähnt das Ausstandsverfahren nicht ausdrücklich. In diesem Verfahren wird auch noch nicht über Schuld und Strafe entschieden. Dennoch ist das Ausstandsverfahren mit dem Rechtsmittelverfahren vor dem Kassationshof insofern untrennbar verknüpft, als es ein Verfahren mit unvoreingenommenen, unparteiischen und unbefangenen Richtern sicherstellen will. Es erscheint als eine willkürliche Anwendung bzw. Nichtanwendung von Art. 50 und Art. 51 Abs. 1 StrV/BE, wenn die zuständige Verfahrensleitung in einem Fall notwendiger Verteidigung im Rechtsmittelverfahren nicht dafür sorgt - und durch die Ausgestaltung von Fristen gerade verunmöglicht oder erschwert -, dass die beschuldigte Person schon im vorgelagerten Ausstandsverfahren durch einen privaten oder amtlichen Verteidiger verbeiständet ist. Dies gilt umso mehr, als der Beschwerdeführer in seinem Schreiben vom 28. Juli 2003 auf einer notwendigen Verteidigung für das Ausstandsverfahren beharrte und auch darauf hinwies, dass er aus finanziellen Gründen nicht in der Lage sei, einen privaten Anwalt zu bestellen. Somit liegt eine Missachtung des Willkürverbots gemäss Art. 9 BV vor. Da der Beschwerdeführer ferner seine Verteidigungsrechte nicht wirksam ausüben konnte, ist auch Art. 32 Abs. 2 BV verletzt. 
3. 
Da eine Verletzung des Willkürverbots (Art. 9 BV) und des Rechts auf wirksame Verteidigung (Art. 32 Abs. 2 BV) bejaht werden muss, erübrigt sich die Prüfung der weiteren Verfassungsrügen. 
4. 
Nach dem Gesagten erweist sich die staatsrechtliche Beschwerde als begründet. Der angefochtene Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern vom 1. September 2003 ist aufzuheben. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Gerichtskosten zu erheben. Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird gegenstandslos. Da der Beschwerdeführer im Verfahren vor Bundesgericht keinen Anwalt beigezogen hat, sind auch keine entschädigungspflichtigen Aufwendungen entstanden. Eine Parteientschädigung ist folglich nicht zuzusprechen. 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Die staatsrechtliche Beschwerde wird gutgeheissen und der Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern vom 1. September 2003 aufgehoben. 
2. 
Es werden keine Kosten erhoben. 
3. 
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 
4. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Obergericht des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 9. Dezember 2003 
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: