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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
6B_227/2019  
 
 
Urteil vom 13. September 2019  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Denys, Präsident, 
Bundesrichter Rüedi, 
Bundesrichterin Jametti, 
Gerichtsschreiberin Bianchi. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Beat Hess, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
1. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Postfach 3439, 6002 Luzern, 
2. A.________, 
Beschwerdegegnerinnen. 
 
Gegenstand 
Mehrfache Tätlichkeiten, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Luzern, 2. Abteilung, vom 19. Dezember 2018 
(4M 17 87). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
A.________ war vom 1. August 2013 bis am 6. Januar 2015 als Lernende im Restaurant U.________ in V.________ von X.________ angestellt. Dieser hat sie in dieser Zeit immer wieder im Bereich der Taille gekniffen und ihr mit einem Notizbuch auf den Hintern geklopft, um sie beispielsweise zu einem Gast hinzuführen oder sie auf seine Anweisung aufmerksam zu machen. Er hörte damit auch nicht auf, als A.________ ihm sagte, dass sie dies nicht wolle. 
 
B.   
Das Bezirksgericht Willisau sprach X.________ am 6. Juni 2017 der mehrfachen Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 i.V.m. Art. 126 Abs. 2 lit. a StGB schuldig und bestrafte ihn mit einer Busse von Fr. 500.--. Die Genugtuungsforderung von A.________ verwies es auf den Zivilweg. 
Das Kantonsgericht Luzern bestätigte das Urteil des Bezirksgerichts am 19. Dezember 2018. 
 
C.   
X.________ beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, das Urteil des Kantonsgerichts sei aufzuheben und er sei vom Vorwurf der mehrfachen Tätlichkeiten freizusprechen. Eventualiter sei das Urteil des Kantonsgerichts aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an dieses zurückzuweisen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz habe seine Handlungen fälschlicherweise als Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 lit. a StGB qualifiziert.  
 
1.2. Wer gegen jemanden Tätlichkeiten verübt, die keine Schädigung des Körpers oder der Gesundheit zur Folge haben, wird, auf Antrag, mit Busse bestraft (Art. 126 Abs. 1 StGB). Der Täter wird von Amtes wegen verfolgt, wenn er die Tat wiederholt an einer Person begeht, die unter seiner Obhut steht oder für die er zu sorgen hat, namentlich an einem Kind (Art. 126 Abs. 2 lit. a StGB).  
Eine Tätlichkeit liegt vor bei einer das allgemein übliche und gesellschaftlich geduldete Mass überschreitenden physischen Einwirkung auf einen Menschen, die keine Schädigung des Körpers oder der Gesundheit zur Folge hat (BGE 134 IV 189 E. 1.2 mit Hinweisen). Körperliche Schmerzen werden für eine Tätlichkeit nicht vorausgesetzt (BGE 117 IV 14 E. 2bb S. 17). Eine Tätlichkeit muss gleichwohl von einer gewissen Intensität sein, wobei das Verursachen eines deutlichen Missbehagens genügt. Massgebend sind die konkreten Umstände des Einzelfalls (Urteil 6B_883/2018 vom 18. Dezember 2018 E. 1.2 mit Hinweisen). 
 
1.3. Die Vorinstanz erwägt, der Eingriff in die körperliche Unversehrtheit der Beschwerdegegnerin sei unter Berücksichtigung der Tatumstände nicht als alltägliches und gesellschaftlich toleriertes Verhalten zu qualifizieren und ohne Weiteres geeignet, bei einem durchschnittlich widerstandsfähigen Menschen eine Störung des Wohlbefindens hervorzurufen. Die Berührungen seien mit einer Regelmässigkeit vorgekommen, die nur als wiederholte Tätlichkeit im Sinne von Art. 126 Abs. 2 StGB zu verstehen seien und als Arbeitgeber habe er mit seinem Verhalten seine Fürsorgepflicht im Sinne von Art. 126 Abs. 2 lit. a StGB verletzt. Ebenfalls zu bejahen sei der subjektive Tatbestand.  
 
1.4. Der Beschwerdeführer macht geltend, es sei darauf abzustellen, ob seine Handlungen der Beschwerdegegnerin Schmerzen verursacht oder ob sie sie in Schrecken versetzt haben. Er verkennt, dass körperliche Schmerzen für die Qualifikation einer Handlung als Tätlichkeit nicht vorausgesetzt werden. Ebenfalls nicht ausschlaggebend ist die Frage, ob seine Handlungen die Beschwerdegegnerin in Schrecken versetzt haben. Vielmehr genügt es, dass seine Handlungen ihr ein deutliches Missbehagen verursacht haben (oben E. 1.2). Die Vorinstanz stellt im Übrigen, anders als von ihm vorgebracht, zutreffend auf das allgemein übliche und gesellschaftlich geduldete Mass der physischen Einwirkung und nicht einzig auf das subjektive Empfinden der Beschwerdegegnerin ab. Schliesslich fliesst der Umstand, dass die Beschwerdegegnerin als Minderjährige leichter in ihrem körperlichen Wohlbefinden zu erschüttern war, zurecht in die vorinstanzliche Würdigung des allgemein üblichen und gesellschaftlich geduldeten Masses der physischen Einwirkung mit ein.  
Nicht massgeblich ist, ob sich die Gäste des Restaurants über die Handlungen des Beschwerdeführers beschwert haben. Die Vorinstanz hat zutreffend darauf hingewiesen, dass nicht erstellt sei, inwiefern die Handlungen für die Gäste sichtbar gewesen seien und deren Reaktionen ohnehin durchaus unterschiedlich sein können. 
 
1.5. Der Beschwerdeführer verkennt, dass sein Verhalten, insbesondere im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses, nicht als alltäglich und gesellschaftlich toleriert zu qualifizieren ist. So ist etwa sein Einwand, er habe die Beschwerdegegnerin mit dem Notizblock nicht züchtigend geschlagen, unbehelflich. Im Sinne der vorinstanzlichen Erwägungen sind wiederholte und unerwünschte Berührungen an der Taille oder das Klopfen auf den Hintern mittels eines Notizblocks durch den Vorgesetzten zweifellos geeignet, zumindest ein deutliches Missbehagen hervorzurufen. Dies gilt umso mehr unter Berücksichtigung des Alters und der Position der Beschwerdegegnerin.  
 
1.6. Schliesslich bringt der Beschwerdeführer vor, die Erklärungen der Beschwerdegegnerin, die Berührungen nicht zu wollen, könnten keine Rolle spielen, da sie damit lediglich ihr subjektives Empfinden kundgetan habe. Die Vorinstanz hat indes im Zusammenhang mit dem subjektiven Tatbestand zutreffend festgehalten, dass der Beschwerdeführer sich willentlich über das geäusserte Unwohlbefinden der Beschwerdegegnerin hinweggesetzt und damit zumindest in Kauf genommen habe, ihr Wohlbefinden zu stören. Der vorinstanzliche Schuldspruch verletzt kein Bundesrecht.  
 
2.   
Die Beschwerde ist abzuweisen. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.   
Dem Beschwerdeführer werden die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 2. Abteilung, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 13. September 2019 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Denys 
 
Die Gerichtsschreiberin: Bianchi