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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
6B_304/2013  
 
6B_470/2013  
   
   
 
 
 
 
Urteil vom 11. Juni 2013  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Schneider, Einzelrichter, 
Gerichtsschreiber C. Monn. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________,  
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, 3011 Bern,  
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Nichtanhandnahme, 
 
Beschwerden gegen zwei Beschlüsse des Obergerichts des Kantons Bern, Strafabteilung, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 12. März und 26. April 2013 (BK 13 33 HAA und BK 13 122 SCE). 
 
 
 
Der Einzelrichter zieht in Erwägung:  
 
1.  
 
 Das Obergericht des Kantons Bern trat am 12. März und 26. April 2013 auf zwei Beschwerden nicht ein, weil der Beschwerdeführer in Bezug auf Strafanzeigen nicht prozessfähig sei, soweit diese ihm nicht genehme behördliche Amtshandlungen und Entscheide betreffen (Verfahren BK 13 33 HAA und BK 13 122 SCE). Der Beschwerdeführer beantragt dem Bundesgericht, die Beschlüsse seien aufzuheben und die Angelegenheiten zurückzuweisen (Verfahren 6B_304/2013 und 6B_470/2013). 
 
 Das Bundesgericht hatte sich bereits mehrfach mit Fällen zu befassen, welche die Prozessfähigkeit des Beschwerdeführers in Bezug auf seine Strafanzeigen betrafen (Urteile 1B_61/2011 vom 17. März 2011, 1B_25/2012 vom 18. Januar 2012, 1B_267/2012 vom 9. Mai 2012, 1B_411/2012 vom 11. Juli 2012, 1B_449/2012 vom 8. August 2012, 1B_557/2012 vom 12. Oktober 2012, 1B_617/2012 vom 18. Oktober 2012, 1B_619/2012 vom 18. Oktober 2012). In allen Fällen konnte auf die Beschwerden nicht eingetreten werden, weil sie nicht hinreichend begründet waren. So ist es auch in den beiden vorliegenden Fällen. 
 
 Nebst Vorbringen, die von vornherein an der Sache vorbeigehen, verweist der Beschwerdeführer auf ein psychiatrisches Gutachten vom 26. Oktober 2011, welches ihm Prozessfähigkeit bescheinige. Das Gutachten wurde im Rahmen eines Entmündigungsverfahrens erstattet und stellte fest, der Beschwerdeführer sei aus psychiatrischer Sicht dazu fähig, in eigenem Namen ein gerichtliches Verfahren zu führen, und eine Entmündigung sei nicht angezeigt (Schlussfolgerungen 6 und 7). Ein entsprechender Antrag auf eine vormundschaftliche Massnahme wurde gestützt auf das Gutachten denn auch am 5. Januar 2012 abgewiesen (Urteil 1B_557/2012 vom 12. Oktober 2012 E. 1). Heute geht es indessen nicht um die Entmündigung des Beschwerdeführers, sondern darum, dass er zwanghaft und reflexartig gegen Personen, die eine Amtshandlung vornehmen oder einen Entscheid fällen, mit denen er nicht einverstanden ist, Strafanzeigen einreicht. Zur Frage, ob er auch in Bezug auf diese Strafanzeigen prozessfähig sei, äussert sich das Gutachten nicht. Folglich kann der Beschwerdeführer daraus für das vorliegende Verfahren nichts ableiten. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. 
 
 
 
2.  
 
 Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
 
Demnach erkennt der Einzelrichter:  
 
1.  
Auf die Beschwerden wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Strafabteilung, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 11. Juni 2013 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Einzelrichter: Schneider 
 
Der Gerichtsschreiber: Monn