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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
2C_1135/2015  
   
   
 
 
 
Urteil vom 21. Dezember 2015  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Zünd, Präsident, 
Gerichtsschreiber Errass. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________ GmbH, 
Beschwerdeführerin, 
vertreten durch Advokat Christian Kummerer, 
 
gegen  
 
Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA), 
Beschwerdegegner, 
 
Departement für Wirtschaft, Soziales und Umwelt 
des Kantons Basel-Stadt. 
 
Gegenstand 
Entzug der Bewilligung für erweiterte Laden- 
öffnungszeiten, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht, 
vom 10. November 2015. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Die X.________ GmbH betreibt an der Y.________strasse xx in U.________ ein "Z.________"-Verkaufsgeschäft. Am 11. März 2009 erteilte das Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Basel-Stadt (AWA) dieser - als Familienbetrieb - die Bewilligung für erweiterte Ladenöffnungszeiten. Am 15. Juli 2012 stellte das AWA bei einer Kontrolle fest, dass die X.________ GmbH jemanden beschäftigt hat, der nicht zur Sonntagsarbeit berechtigt ist; in der Folge wurde diese verwarnt und auf die Folgen eines erneuten Verstosses gegen die gesetzlichen Bestimmungen hingewiesen. Am 5. Mai 2013 kontrollierte das AWA die X.________ GmbH erneut und stellte wiederum fest, dass diese eine Person beschäftigt hat, die nicht zur Sonntagsarbeit berechtigt ist. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs entzog das AWA der X.________ GmbH die  Bewilligung für erweiterte Ladenöffnungszeiten. Der dagegen gerichtete Rekurs und die Beschwerde an das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht waren erfolglos.  
 
2.  
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung, weshalb sie im vereinfachten Verfahren unter Verweisung auf den angefochtenen Entscheid nach Art. 108 Abs. 1 lit. b und Abs. 3 BGG abgewiesen wird. 
 
2.1. In Bezug auf eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts ist in der Beschwerdeschrift darzulegen, inwiefern die vorinstanzlichen ausführlichen Feststellungen willkürlich bzw. rechtsverletzend zustande gekommen sind (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 S. 17 f.), was die Beschwerdeführerin unterlassen hat. Insofern ist davon auszugehen, dass die bei den Kontrollen angetroffenen Personen nicht Familienmitglieder im Sinne von Art. 4 Abs. 1 ArG (SR 822.11) sind (dazu BGE 139 II 529 E. 3.3 S. 532 f.).  
Die von der Beschwerdeführerin nachgereichten Kassenbelege sind unzulässige neue Noven; sie sind vor Bundesgericht nicht zu berücksichtigen (Art. 99 Abs. 1 BGG). 
 
2.2.  
 
2.2.1. Nach § 7 des baselstädtischen Gesetzes über öffentliche Ruhetage und Ladenöffnung vom 29. Juni 2005 (RLG; SR BS 811.100) kann das zuständige Departement Verkaufslokalen, welche die Voraussetzungen von Art. 4 Abs. 1 ArG (d.h. die Voraussetzungen als Familienbetrieb) erfüllen, erweiterte Öffnungszeiten bewilligen. Nach § 11 RLG kann die Bewilligungsbehörden u.a. die Bewilligung nach § 7 RLG entziehen, wenn die gesetzlichen Vorschriften verletzt werden. Streitgegenstand bildet hier die Frage des Entzugs der Bewilligung nach § 11 RLG.  
Strittig ist insofern die Auslegung und Anwendung des kantonalen Rechts. Diese kann vor Bundesgericht lediglich im Lichte der verfassungsmässigen Rechte und Grundsätze, namentlich des Willkürverbots (Art. 9 BV), sowie der kantonalen Verfassungsrechte (Art. 95 lit. c BGG) geprüft werden (BGE 137 V 143 E. 1.2 S. 145). Willkür liegt in der Rechtsanwendung vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Das Bundesgericht hebt einen Entscheid jedoch nur auf, wenn nicht bloss die Begründung, sondern auch das Ergebnis unhaltbar ist. Dass eine andere Lösung ebenfalls als vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt nicht (BGE 140 III 167 E. 2.1 S. 168; 140 I 70 E. 2.2 S. 72; 138 I 305 E. 4.3 S. 319). Diesbezüglich gelten erhöhte Begründungsanforderungen (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 133 II 249 E. 1.4.2 S. 254 mit Hinweisen). 
 
2.2.2. Die Beschwerdeführerin vertritt die Auffassung, dass der vorinstanzliche Entscheid das Verhältnismässigkeitsprinzip verletze. Die Vorinstanz hat die Verhältnismässigkeit der Massnahme (Bewilligungsentzug für die erweiterten Ladenöffnungszeiten) einlässlich dargestellt und hat sich vertieft mit den Argumenten der Beschwerdeführerin auseinandergesetzt. Diese wiederholt vor Bundesgericht indessen lediglich ihre Auffassung. Entgegen ihrer Auffassung geht es vor Bundesgericht auch nicht darum, dass das kantonale Gesetz falsch ausgelegt oder angewendet worden ist, sondern darum,  begründet darzulegen, dass nicht bloss die Begründung, sondern auch das Ergebnis des vorinstanzlichen Entscheids unhaltbar ist. Dies hat sie unterlassen.  
 
3.  
Bei diesem Verfahrensausgang ist das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos und hat die Beschwerdeführerin die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens zu tragen. Es sind keine Parteientschädigungen geschuldet (Art. 66 Abs. 1, 68 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 21. Dezember 2015 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Zünd 
 
Der Gerichtsschreiber: Errass