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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6B_898/2016  
   
   
 
 
 
Urteil vom 13. Februar 2017  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Denys, Präsident, 
Bundesrichter Oberholzer, Rüedi, 
Gerichtsschreiber M. Widmer. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Remo Gilomen, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, 3011 Bern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Betrug; willkürliche Beweiswürdigung; Strafzumessung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern, Strafabteilung, 1. Strafkammer, 
vom 28. April 2016. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Das Regionalgericht Emmental-Oberaargau sprach X.________ am 30. September 2014 des gewerbsmässigen Betrugs, der Urkundenfälschung, der groben Verkehrsregelverletzung durch Nichtwahren eines ausreichenden Abstandes beim Hintereinanderfahren, der einfachen Verkehrsregelverletzung durch mangelnde Aufmerksamkeit sowie des Missbrauchs von Ausweisen und Schildern durch Nichtabgabe von Fahrzeugausweis und Kontrollschildern trotz behördlicher Aufforderung schuldig und bestrafte ihn mit einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten, unter Anrechnung der Polizeihaft von einem Tag, sowie mit einer Busse von Fr. 500.--. In einem weiteren angeklagten Fall von Urkundenfälschung sprach es ihn frei. 
Gegen dieses Urteil erhob X.________ Berufung, beschränkt auf die Schuldsprüche wegen Betrugs zum Nachteil von A.A.________ und B.A.________, angeblich begangen am 20. April 2012, sowie wegen Urkundenfälschung, und damit verbunden auch gegen die Strafzumessung. Mit Urteil vom 28. April 2016 wies das Obergericht des Kantons Bern die Berufung ab und verurteilte X.________ zu einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten. 
 
B.  
X.________ beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, das obergerichtliche Urteil sei teilweise aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an das Obergericht zurückzuweisen. Er sei vom Vorwurf des Betrugs zum Nachteil von A.A.________ und B.A.________, angeblich begangen am 20. April 2012, freizusprechen und mit einer Freiheitsstrafe von höchstens 18 Monaten zu bestrafen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen den Schuldspruch wegen Betrugs zum Nachteil von A.A.________ und B.A.________, angeblich begangen am 20. April 2012, mit einem Deliktsbetrag von Fr. 58'000.--. In tatsächlicher Hinsicht macht er eine mehrfach willkürliche Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz geltend. Die Geschädigten hätten ihm trotz Zweifel an seiner Integrität Fr. 58'000.-- ausgehändigt, wobei das Geld aus einem mittels wahrheitswidriger Angaben erlangten Kredit stammte, welcher vom Beschwerdeführer indirekt vermittelt worden sei. Die Vorinstanz betrachte die Geldübergabe vom 20. April 2012 isoliert und ohne Berücksichtigung der vorangegangenen Geschehnisse.  
In rechtlicher Hinsicht bringt der Beschwerdeführer vor, sein Verhalten könne nicht als arglistig qualifiziert werden. Vielmehr hätten A.A.________ und B.A.________ leichtfertig gehandelt. Ein besonderes Vertrauensverhältnis zwischen ihm und den Geschädigten habe nicht bestanden. A.A.________ und B.A.________ wäre es am 20. April 2012 aufgrund der vorangehenden Erfahrungen möglich gewesen, den Irrtum zu erkennen und eine Notlage habe nicht bestanden. B.A.________ sei am 20. April 2012 in Bezug auf den Beschwerdeführer nicht mehr unerfahren gewesen und hätte wissen müssen, dass es leichtfertig sei, ihm Fr. 58'000.-- zu übergeben. 
 
1.2. Die Vorinstanz hält fest, der angeklagte Betrug zum Nachteil von A.A.________ und B.A.________ sei in zwei Sachverhalte zu unterteilen, wobei der Schuldspruch bezüglich des ersten Sachverhalts über einen Deliktsbetrag von Fr. 40'370.-- vom Beschwerdeführer nicht bestritten werde. Hinsichtlich des zweiten Sachverhalts geht sie unter Verweis auf die erstinstanzliche Beweiswürdigung und aufgrund der glaubhaften Aussagen der Geschädigten davon aus, dass B.A.________ vom Beschwerdeführer dazu gebracht worden sei, ihm am 20. April 2012 zusätzlich Fr. 58'000.-- aus dem von ihr bei der Bank C.________ aufgenommenen Kredit auszuhändigen. Als Begründung habe er ihr gegenüber vorgebracht, dass er das Geld aus dem Kredit zur Überführung seines Buchhalters benötige, welcher unter anderem mit dem gesamten für A.A.________ und B.A.________ bestimmten Geld untergetaucht sei. Der Beschwerdeführer werde die Fr. 58'000.-- in einem von der Polizei überwachten Schliessfach deponieren, so dass der Buchhalter dingfest gemacht werden könne, wenn dieser sich dem Schliessfach nähere.  
In rechtlicher Hinsicht führt die Vorinstanz, ebenfalls unter Verweis auf die entsprechenden Erwägungen des erstinstanzlichen Gerichts, aus, der Vorfall rund um die Übergabe der Kreditsumme sei nicht isoliert, sondern im Zusammenhang mit den vorangehenden Geschehnissen zu sehen. Der Beschwerdeführer habe sich ursprünglich im Jahr 2010 auf ein Inserat von A.A.________ und B.A.________ im Magazin "Tierwelt" gemeldet, mit welchem diese nach einem Kredit über Fr. 50'000.-- gesucht hätten. Nachdem er nach einem gewissen Zeitraum, in dem ihm die Geschädigten aufgrund diverser Lügen bereits erhebliche Summen übergeben hatten, bemerkt habe, dass er keine weiteren Zahlungen durch A.A.________ und B.A.________ mehr erwirken konnte, weil sich diese in der Hoffnung auf einen Kredit durch den Beschwerdeführer bereits unter anderem bei Bekannten massiv verschuldet hätten, habe er B.A.________ zu einem Kredit bei der Bank C.________ verholfen. Beim Beschwerdeführer habe es sich demnach nicht um eine gänzlich unbekannte Person gehandelt, welcher B.A.________ leichtsinnig Geld überreichte. Auch wenn nicht von einem Vertrauensverhältnis im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung auszugehen sei, habe doch eine persönliche Beziehung zwischen den Geschädigten und dem Beschwerdeführer bestanden, welche bereits - wenn auch lose - seit mehreren Jahren bestanden habe. Diese sei über ein rein geschäftliches Verhältnis hinausgegangen. Der Beschwerdeführer habe über Jahre hinweg ein Lügengebäude errichtet, und dieses auch immer wieder gepflegt sowie weiter ausgebaut. So habe er beispielsweise einmal die Übergabe des versprochenen Geldes an A.A.________ vorgetäuscht. Erst später habe sich herausgestellt, dass es sich dabei nur um verpacktes Papier gehandelt habe. Neben der Vertrauensseligkeit der Geschädigten habe der Beschwerdeführer auch die Notsituation, in welcher sich A.A.________ und B.A.________ befunden hätten, ausgenutzt. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, der Buchhalter könne mit einem Trick überführt werden, sei für B.A.________ unter Berücksichtigung ihrer persönlichen Situation sowie ihrer intellektuellen Fähigkeiten durchaus plausibel gewesen. Der Beschwerdeführer habe zudem davon ausgehen dürfen, dass B.A.________ seine Geschichte nicht mithilfe der Polizei überprüfen würde, sei ihm deren Naivität doch hinlänglich bekannt gewesen, und die Lüge wäre aufgrund der polizeilichen Bindung an das Amtsgeheimnis auch faktisch kaum zu überprüfen gewesen. In Anbetracht des Umstands, dass die Geschädigten dem Beschwerdeführer in der Vergangenheit bereits rund Fr. 40'000.-- ausgehändigt hätten, sei B.A.________ bereit gewesen, alles zu tun, um das Geld wieder zurückzuerlangen. Die Arglist sei schliesslich auch mit Blick auf das intellektuelle Gefälle zwischen den Geschädigten, welche in geschäftlichen Angelegenheiten gänzlich unerfahren und naiv gewesen seien und überdies vor allem einen praktischen Bildungsstand aufwiesen, sowie dem diesbezüglich erfahreneren (und einschlägig vorbestraften) Beschwerdeführer zu bejahen. 
 
1.3.  
 
1.3.1. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Gemäss Art. 97 Abs. 1 BGG kann die Feststellung des Sachverhalts durch die Vorinstanz im bundesgerichtlichen Verfahren nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig, d.h. willkürlich, ist oder auf einer Verletzung von schweizerischem Recht im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. Willkür bei der Beweiswürdigung liegt vor, wenn der angefochtene Entscheid schlechterdings unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht oder auf einem offenkundigen Versehen beruht (BGE 141 IV 369 E. 6.3 S. 375; 135 I 313 E. 1.3 S. 316; 129 I 173 E. 3.1 S. 178; je mit Hinweisen). Willkürlich ist auch eine Beweiswürdigung, welche mit den Akten in klarem Widerspruch steht oder einseitig einzelne Beweise berücksichtigt (BGE 118 Ia 28 E. 1b S. 30 mit Hinweisen). Für die Annahme von Willkür genügt indessen nicht, wenn eine andere Lösung oder Würdigung ebenfalls vertretbar oder gar zutreffender erscheint (BGE 141 I 49 E. 3.4 S. 53; 140 I 201 E. 6.1 S. 205; 140 III 16 E. 2.1 S. 18 f.; je mit Hinweisen). Die Rüge der Verletzung von Grundrechten (einschliesslich Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung) muss in der Beschwerde anhand des angefochtenen Entscheids präzise vorgebracht und substanziiert begründet werden, anderenfalls darauf nicht eingetreten wird (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 141 IV 249 E. 1.3.1 S. 253; 139 I 229 E. 2.2 S. 232; je mit Hinweisen).  
 
1.3.2. Gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB macht sich des Betruges schuldig, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt.  
Der Tatbestand erfordert eine arglistige Täuschung. Betrügerisches Verhalten ist strafrechtlich nur relevant, wenn der Täter mit einer gewissen Raffinesse oder Durchtriebenheit täuscht. Dieses Erfordernis ist erfüllt, wenn der Täter ein ganzes Lügengebäude errichtet oder sich besonderer Machenschaften oder Kniffe bedient. Einfache falsche Angaben erfüllen das Merkmal der Arglist, wenn deren Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder nicht zumutbar ist, sowie dann, wenn der Täter das Opfer von der möglichen Überprüfung abhält oder er nach den Umständen voraussieht, dass dieses die Überprüfung der Angaben aufgrund eines besonderen Vertrauensverhältnisses unterlassen werde. Soweit das Täuschungsopfer den Irrtum mit einem Mindestmass an Aufmerksamkeit hätte vermeiden können, ist die Täuschung nicht arglistig. Ob die Täuschung arglistig ist, beurteilt sich unter Berücksichtigung der jeweiligen Schutzbedürftigkeit des Täuschungsopfers bzw. seiner allenfalls vorhandenen besonderen Fachkenntnis und Geschäftserfahrung im Einzelfall. Der Tatbestand erfordert indessen nicht, dass das Täuschungsopfer die grösstmögliche Sorgfalt walten lässt und alle erdenklichen Vorkehren zu seinem Schutz trifft. Arglist scheidet nur ausnahmsweise aus, nämlich wenn das Opfer leichtfertig die grundlegendsten Vorsichtsmassnahmen nicht beachtet, so dass das täuschende Verhalten des Täters in den Hintergrund tritt (BGE 142 IV 153 E. 2.2.2 S. 154 ff.; 135 IV 76 E. 5.2 S. 79 ff.; je mit Hinweisen). 
 
1.4.  
 
1.4.1. Was der Beschwerdeführer gegen die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz vorbringt, ist nicht geeignet, Willkür darzutun. Aus den Erwägungen im angefochtenen Urteil ergibt sich klar, dass die Vorinstanz die Geldübergabe vom 20. April 2012 und die dabei vorgebrachte Lüge hinsichtlich der angeblichen Überführung des Buchhalters nicht isoliert betrachtet, sondern den Vorfall - wie sie sogar explizit festhält (vgl. angefochtenes Urteil, S. 21) - im Zusammenhang mit den vorangehenden Geschehnissen würdigt. Die Vorinstanz berücksichtigt dabei grundsätzlich auch die vom Beschwerdeführer angeführten Umstände. So legt sie namentlich dar, weshalb A.A.________ und B.A.________ trotz der Übergabe von rund Fr. 40'000.-- ohne Gegenleistung weiterhin auf die Auszahlung des ursprünglich beabsichtigten Kredits in der Höhe von Fr. 50'000.-- durch den Beschwerdeführer hofften. Aus den von der Vorinstanz wiedergegebenen Aussagen von A.A.________ bezüglich der zuvor einmal vorgetäuschten Geldübergabe ergibt sich, dass dieser Vorfall das Vertrauen der Geschädigten in den Beschwerdeführer nicht zu erschüttern vermochte. Demnach habe A.A.________ den Beschwerdeführer angerufen, als er, zuhause angekommen, bemerkt habe, dass ihm vom Beschwerdeführer bloss Papier übergeben worden sei. Dieser habe aber wiederum nur jemand andern beschuldigt, was von A.A.________ akzeptiert worden sei. Die Vorinstanz zeigt auf, dass die Geschädigten durch den vom Beschwerdeführer vermittelten Kredit bei der Bank C.________ wieder Hoffnung und Vertrauen schöpften, da sie nun erstmals Geld erhalten hätten. Entgegen seinem Vorbringen ergibt sich aus den von der Vorinstanz angeführten Aussagen der Geschädigten, dass der Kreditantrag vom Beschwerdeführer vorbereitet wurde, B.A.________ diesen per Post erhielt und bloss noch zu unterschreiben hatte. Insofern ist die vorinstanzliche Feststellung, der Beschwerdeführer habe B.A.________ dazu gebracht, im Kreditantrag falsche Angaben zu machen, nicht offensichtlich unrichtig. Schliesslich vermag der Umstand, dass A.A.________ den Beschwerdeführer offenbar vor der Übergabe der Fr. 58'000.-- einmal fragte, ob er "in der Kiste" gewesen sei, als dieser sich nach langer Zeit wieder einmal meldete, keine sichere Kenntnis der fehlenden Vertrauenswürdigkeit des Beschwerdeführers zu belegen. Dasselbe gilt für die Aussage von B.A.________, dass der Beschwerdeführer anscheinend "mal in der Psychi" war. Ob B.A.________ dies vor der Übergabe der Fr. 58'000.-- gehört hatte, ergibt sich aus der vom Beschwerdeführer zitierten Aktenstelle jedenfalls nicht schlüssig. Die vorinstanzliche Feststellung, die Geschädigten hätten keine Kenntnis von den Machenschaften des Beschwerdeführers respektive von anderen Geschädigten gehabt, ist nach dem Vorstehenden jedenfalls nicht geradezu unhaltbar.  
 
1.4.2. Unbegründet sind die Einwände des Beschwerdeführers, weshalb sein Vorgehen nicht als arglistig qualifiziert werden könne. Wie bereits das erstinstanzliche Gericht festgehalten hat, auf dessen Ausführungen die Vorinstanz in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO verweist, erscheint es zwar durchaus paradox, dass die Geschädigten, die ursprünglich einen Kredit über Fr. 50'000.-- aufzunehmen suchten, dem Beschwerdeführer als angeblichen Kreditgeber in der Folge ihrerseits rund Fr. 40'000.-- bezahlten, ehe B.A.________ ihm am 20. April 2012 nochmals Fr. 58'000.-- aus dem Kredit der Bank C.________ übergab. Allerdings gelang es dem Beschwerdeführer, ein beinahe freundschaftliches Verhältnis zu den Geschädigten aufzubauen sowie deren Vertrauen in ihn mit einem über Jahre konstruierten und weiterentwickelten Lügengebäude zu erhalten. Im Gegensatz zu dem vom Beschwerdeführer angeführten Urteil 6P.34/2007 vom 18. April 2007 hatten die Geschädigten im vorliegenden Fall keine Kenntnis von seinen Machenschaften oder weiteren Geschädigten, wie die Vorinstanz zutreffend festhält. Aus ihren tatsächlichen Feststellungen und den Vorbringen des Beschwerdeführers ergibt sich wie dargelegt nicht, dass A.A.________ und B.A.________ aus zuverlässiger Quelle von Aufenthalten des Beschwerdeführers im Gefängnis oder in einer psychiatrischen Einrichtung erfahren hätten.  
Das Verhalten von B.A.________, dem Beschwerdeführer am 20. April 2012 nochmals eine grosse Summe Bargeld zu übergeben, mag zwar objektiv betrachtet durchaus naiv erscheinen, kann aber in Anbetracht ihrer im angefochtenen Urteil geschilderten persönlichen Situation und ihrer intellektuellen Fähigkeiten nicht als geradezu leichtsinnig qualifiziert werden. Die Vorinstanz beschreibt das Ehepaar A.________ als bodenständige, gutgläubige, in geschäftlichen Dingen unerfahrene Menschen mit begrenzten intellektuellen Fähigkeiten und einem vor allem praktischen Bildungsstand, was vom Beschwerdeführer nicht in Frage gestellt wird. Wie die Vorinstanz zu Recht festhält, geht es nicht an, im Rahmen der Beurteilung der Arglistigkeit eines Verhaltens denjenigen Täter zu privilegieren, der sich äusserst naive und unerfahrene Opfer aussucht und diese täuscht. Bei der Beurteilung der Opfermitverantwortung ist nicht aufgrund einer rein objektiven Betrachtungsweise darauf abzustellen, wie ein durchschnittlich vorsichtiger und erfahrener Dritter auf die Täuschung reagiert hätte. Das Mass der vom Opfer erwarteten Aufmerksamkeit richtet sich vielmehr nach einem individuellen Massstab. Es kommt mithin auf die Lage und Schutzbedürftigkeit des Betroffenen im Einzelfall an. Namentlich ist auf geistesschwache, unerfahrene oder auf Grund von Alter oder Krankheit beeinträchtigte Opfer oder auf solche, die sich in einem Abhängigkeits- oder Unterordnungsverhältnis oder in einer Notlage befinden, und deshalb kaum im Stande sind, dem Täter zu misstrauen, Rücksicht zu nehmen. Der Leichtsinn oder die Einfalt des Opfers mögen dem Täter bei solchen Opfern die Tat erleichtern, auf der anderen Seite handelt dieser hier aber besonders verwerflich, weil er das ihm entgegengebrachte - wenn auch allenfalls blinde - Vertrauen missbraucht (BGE 135 IV 76 E. 5.2 S. 80). 
Die vom Beschwerdeführer ausgedachte Geschichte, dem angeblich mit dem Geld von A.A.________ und B.A.________ durchgebrannten Buchhalter eine Falle zu stellen, indem die Fr. 58'000.-- aus dem Kredit der Bank C.________ in einem von der Polizei überwachten Schliessfach deponiert würden und dieser verhaftet werden könne, wenn er das Geld holen komme, mag objektiv betrachtet abenteuerlich klingen. Dass B.A.________ dem Beschwerdeführer gestützt darauf die Fr. 58'000.-- aushändigte, begründet indessen noch keine Leichtfertigkeit, welche das betrügerische Verhalten des Beschwerdeführer in den Hintergrund treten liesse. Wie die Vorinstanz zutreffend darlegt, war dessen Vorbringen für B.A.________ durchaus plausibel, zumal er damit an die frühere Lüge anknüpfte, wonach der Buchhalter mit dem für sie bestimmten Geld geflüchtet sei. Der Umstand, dass B.A.________ den Kredit bei der Bank C.________ nur aufgrund falscher Angaben im Kreditantrag erhielt, schmälerte ihr Vertrauen in den Beschwerdeführer gemäss den vorinstanzlichen Feststellungen nicht. Demnach waren sie vielmehr froh, erstmals Geld erhalten zu haben. Es erscheint aufgrund ihrer persönlichen Situation denn auch fraglich, inwiefern sie die Tragweite solcher Falschangaben überhaupt erfassen konnte. Vielmehr zeigt sich auch in ihrem diesbezüglichen Verhalten, dass sie dem Beschwerdeführer, welcher den Kreditantrag vorbereitete, immer noch vertraute. Entgegen dem Beschwerdeführer kann daher auch insoweit nicht von einem leichtsinnigen und tatbestandsausschliessenden Verhalten gesprochen werden. Die Kreditauszahlung durch die Bank C.________ spricht auch nicht gegen die von der Vorinstanz angenommene Notlage. Die Geschädigten hätten mit diesem Geld zwar grundsätzlich die im Zusammenhang mit der beabsichtigten Kreditaufnahme beim Beschwerdeführer eingegangenen Schulden tilgen können und sogar noch rund Fr. 20'000.-- übrig gehabt. Dies entsprach jedoch nicht den Fr. 50'000.--, die sie ursprünglich aufzunehmen gedachten. Zudem erscheint verständlich, dass sie insbesondere auch die dem Beschwerdeführer ausgehändigten rund Fr. 40'000.-- zurückerlangen wollten und B.A.________ daher bereit war, das Geld aus dem Kredit der Bank C.________ zwecks Überführung des angeblich durchgebrannten Buchhalters einzusetzen. 
Zusammengefasst ist es nicht bundesrechtswidrig, wenn die Vorinstanz aufgrund der gesamten Umstände (langjähriges, beinahe freundschaftliches Verhältnis, Errichtung und Weiterentwicklung eines Lügengebäudes, faktisch kaum überprüfbare Lüge mit der geplanten Überführung des angeblich flüchtigen Buchhalters, Gefälle zwischen den intellektuellen Fähigkeiten der sich in einer Notlage befindlichen Geschädigten und des Beschwerdeführers) von einem arglistigen Verhalten des Beschwerdeführers ausgeht. 
 
2.  
Der Beschwerdeführer beanstandet die Strafzumessung. Soweit er dabei von einem Sachverhalt ausgeht, der von den willkürfreien Feststellungen der Vorinstanz abweicht, ist auf seine Beschwerde nicht einzutreten. Inwiefern die Vorinstanz das Doppelverwertungsverbot verletzt haben soll, indem sie tatbestandsimmanente Elemente der Arglist im Rahmen der Strafzumessung erneut berücksichtige, führt der Beschwerdeführer nicht näher aus. Diesbezüglich genügt seine Beschwerde den Begründungsanforderungen gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG nicht, weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist. Die Vorinstanz setzt sich mit den wesentlichen schuldrelevanten Komponenten auseinander und würdigt diese zutreffend. Dass sie sich von rechtlich nicht massgebenden Gesichtspunkten hätte leiten lassen oder wesentliche Aspekte nicht berücksichtigt hätte, ist nicht ersichtlich. Die Festlegung einer Einsatzstrafe von 20 Monaten für den gewerbsmässigen Betrug ist mit Blick auf den weiten ordentlichen Strafrahmen (Geldstrafe nicht unter 90 Tagessätzen bis zu einer Freiheitsstrafe von zehn Jahren; vgl. Art. 146 Abs. 2 StGB) nicht zu beanstanden. Die Behauptung des Beschwerdeführers, wonach im Kanton Bern die Regel praktiziert werde, bei einem Vermögensdelikt mit einem Deliktsbetrag von Fr. 100'000.-- eine Freiheitsstrafe von einem Jahr auszusprechen, belegt er nicht. Selbst wenn dem so wäre, vermöchte dies die Befugnis des Gerichts, im Einzelfall eine vom Referenzsachverhalt abweichende Strafe festzulegen, nicht zu beschneiden. Schliesslich hält sich die Freiheitsstrafe von 30 Monaten auch insgesamt im Rahmen des sachrichterlichen Ermessens (vgl. BGE 136 IV 55 E. 5.6 S. 61 mit Hinweis). 
 
3.  
Der Beschwerdeführer begründet seinen Antrag zu den Kosten- und Entschädigungsfolgen nicht respektive einzig mit dem beantragten Freispruch. Bei diesem Verfahrensausgang erübrigt es sich, darauf einzugehen. 
 
4.  
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang sind die bundesgerichtlichen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Strafabteilung, 1. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 13. Februar 2017 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Denys 
 
Der Gerichtsschreiber: M. Widmer