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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
1P.660/2006 /fun 
 
Urteil vom 19. Februar 2007 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Aemisegger, präsidierendes Mitglied, 
Bundesrichter Aeschlimann, Eusebio, 
Gerichtsschreiberin Schoder. 
 
Parteien 
X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Advokat Christoph Dumartheray, 
 
gegen 
 
Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, vertreten durch die Justiz-, Polizei- und Militärdirektion, Rathausstrasse 2, Postfach, 4410 Liestal, 
Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, 
Bahnhofplatz 16, Postfach 635, 4410 Liestal. 
 
Gegenstand 
Unentgeltliche Verbeiständung, 
 
Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, vom 14. Juni 2006. 
 
Sachverhalt: 
A. 
A.a X.________ wurde vom Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivil- und Strafrecht, am 2. März 2005 der versuchten vorsätzlichen Tötung und der versuchten schweren Körperverletzung für schuldig erklärt und mit acht Jahren Zuchthaus bestraft. Der Verurteilte wurde gestützt auf Art. 43 Ziff. 1 Abs. 1 StGB in eine Heil- oder Pflegeanstalt eingewiesen und der Strafvollzug gemäss Art. 43 Ziff. 2 Abs. 1 StGB aufgeschoben. 
 
Am 16. März 2005 ersuchte die Stelle Massnahmevollzug der Justiz-, Polizei- und Militärdirektion des Kantons Basel-Landschaft das Massnahmezentrum St. Johannsen um Prüfung, ob und wann die Aufnahme von X.________ zum Massnahmevollzug möglich sei. Das Massnahmezentrum St. Johannsen lehnte die Aufnahme von X.________ ab. Im Schreiben vom 28. September 2005 begründete es seinen Entscheid damit, dass die Bereitschaft von X.________, eine Therapie durchzuführen und seine Lebensführung zu ändern, gering sei und er die begangenen Straftaten nach wie vor abstreite, so dass eine auf die Straftat bezogene Therapie ohnehin nicht möglich sei. 
 
Mit Schreiben vom 23. November 2005 lehnte das Therapiezentrum Im Schache die Aufnahme von X.________ ebenfalls aufgrund mangelnder Therapiewilligkeit ab. 
 
Mit Schreiben vom 25. November 2005 teilte die Stelle Massnahmevollzug dem Kantonsgericht, Abteilung Zivil- und Strafrecht, mit, dass die stationäre Massnahme nicht durchgeführt werden könne und ein mit einer ambulanten Therapie verbundener Strafvollzug eher realisierbar sei. Der Beschwerdeführer beantragte dem Kantonsgericht am 6. Januar 2006, die ausgesprochene Freiheitsstrafe sei nach wie vor zu Gunsten einer stationären Massnahme aufzuschieben; eventualiter sei die Freiheitsstrafe zu vollziehen und eine ambulante Massnahme während des Strafvollzugs anzuordnen. Der Staatsanwalt liess sich am 12. Dezember 2005 und am 12. Januar 2006 vernehmen und wiederholte den im Strafverfahren gestellten Antrag, anstelle einer stationären Massnahme die Verwahrung gemäss Art. 43 Ziff. 1 Abs. 2 StGB anzuordnen. 
 
Mit Verfügung vom 3. April 2006 hob die Stelle Massnahmevollzug den Vollzug der stationären Massnahme wegen Undurchführbarkeit auf und ersuchte das Kantonsgericht, einen Entscheid gemäss Art. 43 Ziff. 3 StGB (Vollzug der Grundstrafe und/oder Anordnung einer anderen Massnahme) zu treffen. Das Kantonsgericht gab dem Gesuch des Beschwerdeführers um Erteilung der unentgeltliche Rechtsverbeiständung in diesem Verfahren statt. 
A.b Am 3. August 2005, somit im Verlauf der therapeutischen Abklärungen, stellte X.________, vertreten durch Advokat Christoph Dumartheray, bei der Justiz-, Polizei- und Militärdirektion ein Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung bis zum Eintritt in eine Therapieanstalt. Zur Begründung führte er aus, dass sich der Antritt des stationären Massnahmevollzugs verzögere und er nicht in der Lage sei, seine Interessen in diesem Zusammenhang selber zu wahren. Das Gesuch wurde am 22. September 2005 abgewiesen. Die dagegen erhobene Beschwerde wies der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft am 22. November 2005 ebenfalls ab und verweigerte gleichzeitig die unentgeltliche Rechtspflege im Beschwerdeverfahren. 
 
Gegen den Entscheid des Regierungsrats beschwerte sich X.________ beim Kantonsgericht und beantragte zugleich die unentgeltliche Rechtspflege im Gerichtsverfahren. Mit prozessleitender Verfügung vom 8. Februar 2006 wies die Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht des Kantonsgerichts dieses Gesuch wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde ab. Dagegen erhob X.________ Einsprache. Das Kantonsgericht vereinigte das Einsprache- und Beschwerdeverfahren und wies beide Rechtsmittel mit Urteil vom 14. Juni 2006 ab. Zur Begründung der Beschwerdeabweisung führte das Gericht im Wesentlichen aus, dass für die Abklärung der Therapiebereitschaft im Massnahmevollzug kein Rechtsbeistand erforderlich sei. Da das Begehren des Beschwerdeführers aussichtslos gewesen sei, habe der Regierungsrat das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren zu Recht abgewiesen. Mit derselben Begründung bestätigte das Kantonsgericht seinen abweisenden Entscheid bezüglich der unentgeltlichen Rechtspflege im gerichtlichen Verfahren. 
B. 
X.________ hat gegen das Urteil des Kantonsgerichts vom 14. Juni 2006 staatsrechtliche Beschwerde erhoben. Er beantragt dessen Aufhebung und die Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung an das Kantonsgericht. Ausserdem ersucht er um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege und unentgeltliche Rechtsverbeiständung für das Verfahren vor Bundesgericht. 
C. 
Der Regierungsrat beantragt die Beschwerdeabweisung. Das Kantonsgericht hat auf Stellungnahme verzichtet. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Das angefochtene Urteil erging am 14. Juni 2006 und damit vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) am 1. Januar 2007. Demzufolge richtet sich das Beschwerdeverfahren nach dem bisherigen Recht (Art. 84 ff. OG; Art. 132 Abs. 1 BGG, e contrario). 
2. 
Nach der Rechtsprechung kann ein Entscheid, mit dem das Gesuch um Beigabe eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes abgewiesen wurde, ohne weiteres mit staatsrechtlicher Beschwerde angefochten werden (BGE 129 I 129 E. 1.1 S. 131, mit Hinweisen). Die Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt, so dass auf die Beschwerde einzutreten ist. 
3. 
3.1 Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung seines Anspruchs auf unentgeltliche Rechtspflege und unentgeltliche Rechtsverbeiständung (Art. 29 Abs. 3 BV). Er macht geltend, die Suche nach einer geeigneten Therapieanstalt sei für ihn von grosser Tragweite gewesen. Er sei unter dem Druck gestanden, entweder die Straftat, für welche er aus seiner Sicht zu Unrecht verurteilt worden sei, zu gestehen oder aber keinen Therapieplatz zu erhalten. Dies hätte zur Folge haben können, dass dem Antrag des Staatsanwalts auf Anordnung der Verwahrung, den dieser bereits im Strafverfahren gestellt habe, stattgegeben wird. 
3.2 Art. 29 Abs. 3 BV gewährleistet der bedürftigen Partei in einem für sie nicht aussichtslosen Verfahren den Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, der auch die Vertretung durch einen unentgeltlichen Rechtsbeistand umfasst, sofern ein solcher zur gehörigen Interessenwahrung erforderlich ist. Im vorliegenden Fall rügt der Beschwerdeführer ausschliesslich die Verletzung dieses verfassungsrechtlichen Minimalanspruchs und macht nicht geltend, das kantonale Recht gewähre einen darüber hinausgehenden Anspruch. 
Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung hat die bedürftige Partei Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung, wenn ihre Interessen in schwerwiegender Weise betroffen sind und der Fall in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, die den Beizug eines Rechtsvertreters erforderlich machen. Droht das in Frage stehende Verfahren besonders stark in die Rechtsposition der betroffenen Person einzugreifen, ist die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters grundsätzlich geboten, sonst nur dann, wenn zur relativen Schwere des Falles besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten hinzukommen, denen der Betroffene auf sich alleine gestellt nicht gewachsen wäre (BGE 130 I 180 E. 2.2 S. 182, mit Hinweisen). Die sachliche Notwendigkeit der Verbeiständung wird nicht allein dadurch ausgeschlossen, dass das in Frage stehende Verfahren von der Offizialmaxime oder dem Untersuchungsgrundsatz beherrscht wird. In diesem Fall ist es jedoch gerechtfertigt, an die Voraussetzungen, unter denen eine Verbeiständung durch einen Rechtsanwalt sachlich geboten ist, einen strengen Massstab anzulegen (BGE 125 V 32 E. 4b S. 36, mit Hinweisen). 
3.3 Die Umsetzung der im Strafurteil angeordneten stationären Massnahme erfolgt von Amtes wegen. Nach dem Gesagten steht dies der Bewilligung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung grundsätzlich zwar nicht entgegen. Wie das Kantonsgericht aber zu Recht festhielt, wurde nicht in eine grundlegende Rechtsposition des Beschwerdeführers eingegriffen, da es bei der Suche nach einem geeigneten Therapieplatz um den blossen Vollzug des gegen den Beschwerdeführer ausgesprochenen Strafurteils ging. Die Notwendigkeit des Beizugs eines Anwalts war daher nicht von vornherein zu bejahen. 
 
Damit ist zu prüfen, ob besondere Schwierigkeiten den Beizug eines Anwalts erforderten. Der Beschwerdeführer macht geltend, er sei dem Druck ausgesetzt gewesen, einen Therapieplatz nur unter der Bedingung zu erhalten, dass er die Straftat gestehe. Der Beschwerdeführer verkennt, dass bei der Durchführung einer stationären Massnahme die Mitwirkung des Betroffenen unumgänglich ist. Dass die Therapiezentren seine diesbezügliche Motivation und sein Unrechtsbewusstsein prüften, war sachlich geboten. Allein an diesem Umstand lassen sich keine besonderen Schwierigkeiten, die den Beizug eines Anwalts gerechtfertigt hätten, erkennen. 
 
Auch während den therapeutischen Abklärungen lassen sich keine rechtlichen oder sachverhaltlichen Probleme ausmachen, die der Beschwerdeführer nicht alleine hätte bewältigen können. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers beschränkt sich denn auch auf die Behauptung, dass die Rechtsverbeiständung bei der Abklärung der Motivation des Beschwerdeführers zur Durchführung der Therapie erforderlich gewesen sei. Er zeigt indessen nicht auf, was er in seiner Rolle als Rechtsvertreter bei diesen Abklärungen überhaupt hätte vorbringen können. Die Behauptung, die Behörden hätten den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers in einem Schreiben vom 20. September 2005 zum anwaltlichen Tätigwerden aufgefordert, ist aktenwidrig. 
 
Der Umstand, dass bei Undurchführbarkeit der stationären Massnahme der Staatsanwalt seinen im Strafverfahren gestellten Antrag auf Verwahrung erneuern könnte, stellt ebenfalls keinen Grund dar, dem Beschwerdeführer im Verfahren vor den Massnahmebehörden die unentgeltliche Verbeiständung zu bewilligen. Nach Art. 43 Ziff. 3 StGB entscheidet der Richter, ob und inwieweit eine aufgeschobene Strafe vollzogen resp. eine andere sichernde Massnahme angeordnet wird. Eine anwaltliche Verbeiständung war deshalb erst vor Kantonsgericht (Abteilung Zivil- und Strafrecht), nicht bereits zur Abklärung der Therapiebereitschaft vor den Massnahmebehörden erforderlich. Im Gerichtsverfahren zur Aufhebung der stationären Massnahme wurde dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtsverbeiständung denn auch bewilligt. 
 
Verfassungsrechtlich ist demzufolge nicht zu beanstanden, dass das Kantonsgericht den Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung im Verfahren vor den Massnahmebehörden verneinte. In Anbetracht der dürftigen Argumente des Beschwerdeführers kann sein Begehren ohne weiteres als aussichtslos eingestuft werden. Dementsprechend beging das Kantonsgericht auch keine Verfassungsverletzung, indem es den ablehnenden Entscheid des Regierungsrats über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und unentgeltliche Rechtsverbeiständung schützte und das entsprechende Gesuch im gerichtlichen Beschwerdeverfahren abwies. 
4. 
Die staatsrechtliche Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist somit abzuweisen. Der Beschwerdeführer stellt ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Verfahren vor Bundesgericht. Die Voraussetzungen sind wegen offensichtlicher Aussichtslosigkeit nicht erfüllt (vgl. Art. 152 OG). Umständehalber wird aber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet. 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
3. 
Es werden keine Kosten erhoben. 
4. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 19. Februar 2007 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Das präsidierende Mitglied: Die Gerichtsschreiberin: