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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
6B_20/2011 
 
Urteil vom 23. Mai 2011 
Strafrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Mathys, Präsident, 
Bundesrichter Wiprächtiger, Denys, 
Gerichtsschreiber Keller. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Krishna Müller, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
1. Generalprokurator des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, 3011 Bern, Beschwerdegegnerin 1, 
2. Y.________, 
vertreten durch Fürsprecher Yves Reich, 
Beschwerdegegnerin 2. 
 
Gegenstand 
Freiheitsberaubung, Drohung, Beschimpfung etc., 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern, 2. Strafkammer, vom 5. Oktober 2010. 
 
Sachverhalt: 
 
A. 
Der ausserordentliche Gerichtspräsident des Gerichtskreises III Aarberg-Büren-Erlach verurteilte X.________ am 7. August 2009 wegen Freiheitsberaubung, mehrfacher Nötigung und des Versuchs dazu, mehrfacher Drohung, mehrfachen Hausfriedensbruchs, Sachbeschädigung, mehrfacher Beschimpfung, mehrfacher Tätlichkeiten, Verunreinigung fremden Eigentums, mehrfachen Verursachens von Nachtlärm bzw. unanständigen Benehmens, Missbrauchs einer Fernmeldeanlage zum Nachteil von Y.________ bzw. A.________ zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten, unter Anrechnung von 44 Tagen Untersuchungshaft. Der ausserordentliche Gerichtspräsident widerrief ausserdem die am 2. November 2006 vom Gerichtskreis VIII Bern-Laupen gegen X.________ bei einer Probezeit von drei Jahren bedingt aufgeschobene Gefängnisstrafe von zwei Monaten. Die beiden Freiheitsstrafen schob er zugunsten einer ambulanten Massnahme gemäss Art. 63 StGB auf. Für die Dauer der ambulanten Behandlung ordnete er eine Bewährungshilfe an und erteilte X.________ verschiedene Weisungen (Kontaktverbot in jeglicher Form gegenüber Y.________ sowie deren Kindern; Verbot, sich ihr in einem Umkreis von 200 m zu nähern). Ferner verurteilte er X.________ zu einer (unbedingten) Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 30.--, zu einer Busse von Fr. 900.--, zu den Verfahrens- und Parteikosten sowie zur Zahlung von Fr. 200.-- Schadenersatz und einer Genugtuung von Fr. 1000.-- zugunsten von Y.________. 
Verschiedenen Tatvorwürfen (mehrfache Sachbeschädigungen, mehrfacher Hausfriedensbruch, Tätlichkeiten) gab der Gerichtspräsident des Gerichtskreises III Aarberg-Büren-Erlach keine weitere Folge oder sprach X.________ frei (Drohung, Hausfriedensbruch, Sachbeschädigung, einfache Verkehrsregelverletzung, pflichtwidriges Verhalten nach Verkehrsunfall). 
 
B. 
X.________ appellierte gegen diesen Entscheid beim Obergericht des Kantons Bern. Dieses bestätigte mit Urteil vom 5. Oktober 2010 die erstinstanzlichen Schuldsprüche und Weisungen und verurteilte X.________ zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten. Es rechnete jedoch neben der Untersuchungs- und Sicherheitshaft auch die freiheitsentziehende Ersatzmassnahme - insgesamt 77 Tage - an die Strafe an. Ferner verurteilte es X.________ zu einer (unbedingten) Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 30.--, zu einer Busse von Fr. 900.-- sowie zur Zahlung von Fr. 200.-- Schadenersatz und einer Genugtuung von Fr. 3'000.-- zugunsten von Y.________. Ausserdem stellte es die Rechtskraft der nicht angefochtenen Urteilspunkte fest. Schliesslich auferlegte es X.________ die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 12'050.--, die oberinstanzlichen Verfahrenskosten im Umfang von 7/8 und die Parteikosten von Y.________. 
 
C. 
X.________ erhebt Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht. Er beantragt, das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern vom 5. Oktober 2010 sei aufzuheben, und dem Verfahren sei bezüglich der Vorwürfe B.I.3.1-3 sowie 5.1/5.2 des Urteilsdispositivs keine weitere Folge zu geben. Er sei von den Vorwürfen B.I.1, 2, 3.4, 4 und 6-8 des Urteilsdispositivs freizusprechen, und er sei für die verbleibenden Schuldsprüche angemessen zu bestrafen. Die Verfahrenskosten sowie die Entschädigung seien neu festzusetzen. Die Zivilklage sei zurück-, eventuell abzuweisen. Eventualiter sei das angefochtene Urteil aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 
X.________ beantragt ausserdem, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. 
 
D. 
Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt. 
 
Erwägungen: 
 
1. 
Der angefochtene Entscheid datiert vom 5. Oktober 2010. In Bezug auf die Frage des anwendbaren Prozessrechts ist daher das bis zum 31. Dezember 2010 in Kraft stehende Gesetz über das Strafverfahren (StrV) des Kantons Bern vom 15. März 1995 anwendbar (Art. 453 Abs. 1 der schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 [StPO, SR 312.0]). 
 
2. 
Die Vorinstanz geht von folgendem, verkürzt wiedergegebenen Sachverhalt aus: 
Die Beschwerdegegnerin 2 wurde vom Beschwerdeführer in den Jahren 2008 und 2009 wiederholt gezwungen, bei ihm vorzusprechen oder ihn in ihre Wohnung zu lassen. Zudem wurde sie von ihm tätlich angegriffen und beschimpft. Später erstattete die Beschwerdegegnerin 2 Anzeige wegen Hausfriedensbruchs, da der Beschwerdeführer ein von ihr ausgesprochenes Hausverbot gegen ihn nicht respektierte. Er zwang sie ferner mit Körpergewalt, mit ihm in seine Wohnung zu kommen. Sie erstattete später Anzeige wegen Drohung, weil sie sich durch ein SMS bedroht fühlte. Es folgten weitere Anzeigen wegen Drohung, Nötigung, Beschimpfung und Hausfriedensbruchs. Die Beschwerdegegnerin 2 fühlte sich genötigt, weil sie sich nicht mehr frei bewegen konnte und ihr der Beschwerdeführer fast überall hin folgte. Er habe sie in Briefen und SMS als "Schlampe" und "Hure" bezeichnet. Schliesslich erhob sie Strafanzeige wegen Nachtlärms und Verunreinigung fremden Eigentums. Die Tochter der Beschwerdegegnerin 2 zeigte ihn an wegen Tätlichkeiten, da er mit der Faust gegen ihr Gesicht geschlagen habe, als sie mit ihrem Freund nach Hause gekommen sei. 
 
3. 
3.1 Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des Anklagegrundsatzes. Es bestehe nach neuem Recht die Pflicht, die Anklage auszuformulieren, damit die Verteidigung bzw. der Angeschuldigte wisse, worum es gehe. Vorliegend bestehe weder eine Anklageschrift noch sei den Anzeigen vom 5. Dezember 2008 sowie vom 7., 9. und 27. Januar 2009 zu entnehmen, welcher Sachverhalt ihm vorgeworfen werde. Diese enthielten nur allgemeine Verhaltensmuster. Die nachträgliche Heilung dieser gravierenden Mängel durch eine gerichtliche Rekonstruktion widerspreche dem Anklagegrundsatz (Beschwerde, S. 6 f.). 
 
3.2 Die Vorinstanz verweist auf Art. 308 aStrV/BE, der ausdrücklich festlege, dass Gegenstand des Urteils die im Überweisungsbeschluss oder, wenn ein solcher nicht vorliege, die in der Anzeige erwähnte Tat bilde, wie sie sich nach dem Ergebnis der Verhandlung darstelle. In Fällen einer direkten Überweisung der angeklagten Tatbestände an den Einzelrichter werde der angeschuldigten Person mit der sogenannten ersten Einvernahme gemäss Art. 271 aStrV das rechtliche Gehör gewährt. Dass der Beschwerdeführer grösstenteils erst im Rahmen dieser ersten Einvernahme zu den Tatvorwürfen befragt worden sei, stelle daher keine Verletzung des Anklageprinzips dar. Zudem habe er erklärt, er wolle keine Aussagen mehr bei der Polizei machen (pag. 149 der Vorakten). Schliesslich seien die vom Beschwerdeführer erwähnten Anzeigen zwar knapp gehalten, sie enthielten jedoch eine kurze Darstellung des Tatvorgehens, was zusammen mit den beigelegten persönlichen Aufzeichnungen der Beschwerdegegnerin 2 ausreichend sei. Er habe somit Kenntnis davon gehabt, was ihm konkret vorgeworfen werde und habe seine Rechte wahrnehmen können (angefochtenes Urteil, S. 12 f.). 
 
3.3 Nach dem aus Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV sowie aus Art. 6 Ziff. 1 und Ziff. 3 lit. a und b EMRK abgeleiteten Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens. Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens können nur Sachverhalte sein, die dem Angeklagten in der Anklageschrift vorgeworfen werden (Umgrenzungsfunktion; Immutabilitätsprinzip). Letztere muss die Person des Angeklagten sowie die ihm zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise umschreiben, dass die Vorwürfe im objektiven und subjektiven Bereich genügend konkretisiert sind. Das Anklageprinzip bezweckt damit zugleich den Schutz der Verteidigungsrechte des Angeklagten und dient dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion). In der Anklage sind im Übrigen namentlich die Umstände aufzuführen, welche zum gesetzlichen Tatbestand gehören (Urteil des Bundesgerichts 6B_225/2008 vom 7. Oktober 2008 E. 1.1 mit Hinweisen; BGE 126 I 19 E. 2a; 120 IV 348 E. 2c). Kleinere Ungenauigkeiten in den Orts- und Zeitangaben führen nicht zur Unbeachtlichkeit der Anklage. Allgemein gilt: je gravierender die Vorwürfe, desto höhere Anforderungen sind an das Akkusationsprinzip zu stellen (Urteil des Bundesgerichts 6B_333/2007 vom 7. Februar 2008 E. 2.1.4 mit Hinweisen auf Lehre und Rechtsprechung). Das Gericht ist an den in der Anklage wiedergegebenen Sachverhalt gebunden, nicht aber an dessen rechtliche Würdigung durch die Anklagebehörde (Urteil 6B_390/2009 vom 14. Januar 2010 E. 1.8; BGE 126 I 19 E. 2a; je mit Hinweisen). 
 
3.4 Konkretisiert wird der Anklagegrundsatz zur Hauptsache durch die formellen Anforderungen, welche das hier massgebende kantonale Verfahrensrecht an die Anklageschrift stellt. Wie die Vorinstanz richtig ausführt, bildet gemäss Art. 308 Abs. 1 aStrV Gegenstand des Urteils die im Überweisungsbeschluss oder, wenn ein solcher (wie hier) nicht vorliegt, die in der Anzeige erwähnte Tat, wie sie sich nach dem Ergebnis der Verhandlung darstellt. Art. 271 Abs. 1 aStrV legt weiter fest, dass in allen dem Einzelgericht direkt zur Beurteilung überwiesenen Fällen (Art. 233 Ziff. 3 aStrV) dieses mit der angeschuldigten Person, der Privatklägerschaft und wenn nötig der Anzeigerin oder dem Anzeiger eine erste Einvernahme durchführt. 
 
3.5 Die Vorinstanz verneint zu Recht eine Verletzung des Anklagegrundsatzes. Das bernische Strafverfahrensrecht sieht die Möglichkeit einer Anklage ohne Überweisungsbeschluss, der im Kanton Bern der Anklageschrift entspricht, vor. Dem Anklageprinzip im Sinne der Umgrenzungsfunktion wird diesfalls durch die Möglichkeit der sogenannten ersten Einvernahme als Vorbereitung zur Hauptverhandlung gemäss Art. 271 Abs. 1 aStrV Genüge getan. Im Rahmen dieser Einvernahme wurde zudem das rechtliche Gehör (Informationsfunktion des Anklageprinzips) des Beschwerdeführers gewährt. Er macht denn auch nicht geltend, er hätte nicht gewusst, was ihm vorgeworfen werde. Seine Begründung gestützt auf das "neue Recht", womit er wohl die Schweizerische Strafprozessordnung meint, zielt schon deshalb an der Sache vorbei, weil diese - wie eingangs ausgeführt - auf das vorliegende Verfahren noch nicht anwendbar ist. Schliesslich ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz darauf hinweist, dass der Beschwerdeführer im Laufe des Verfahrens darauf verzichtet habe, vor der Polizei auszusagen (angefochtenes Urteil, S. 12, pag. 149 der Vorakten). 
 
4. 
4.1 Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, die Beschwerdegegnerin 2 habe sich nicht gültig als Privatklägerin konstituiert. Sie habe auf den verschiedenen Strafantragsformularen jeweils deklariert, sie konstituiere sich nicht als Privatklägerin. Dieser Verzicht sei gemäss THOMAS MAURER, Das bernische Strafverfahren, 2. Aufl., Bern 2003, S. 140, als verbindlich und unwiderruflich zu betrachten. Die Vorinstanz habe sie daher in nicht vertretbarer Weise am Strafverfahren zugelassen (Beschwerde, S. 7 f.). 
 
4.2 Die Vorinstanz erwägt, die Beschwerdegegnerin 2 sei bis Anfang 2009 nicht anwaltlich vertreten gewesen. Deren Rechtsvertreter habe in der Folge unverzüglich und unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass sich die Beschwerdegegnerin 2 in Bezug auf alle Strafanzeigen als Privatklägerin gegen den Beschwerdeführer habe konstituieren wollen. Es wäre überspitzt formalistisch, aus den ausgefüllten Strafantragsformularen der damals nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdegegnerin 2 einen definitiven Verzicht der Privatklage abzuleiten. Es liege auf der Hand, dass ein Laie mit dem korrekten Ausfüllen des Formulars überfordert sei (angefochtenes Urteil, S. 15). 
 
4.3 Die vorinstanzlichen Erwägungen sind nicht zu beanstanden. Die Vorinstanz durfte, ohne in Willkür zu verfallen, die Möglichkeit des Widerrufs der Beschwerdegegnerin 2, sich nicht als Privatklägerin zu konstituieren, bejahen. Die Beschwerdegegnerin 2 war anlässlich ihrer Verzichtserklärungen nicht anwaltlich vertreten, weshalb ein grosszügigerer Massstab an die grundsätzliche Unwiderruflichkeit der Verzichtserklärung angelegt werden durfte (in diesem Sinne im Übrigen auch MAURER, a.a.O. mit weiteren Hinweisen). 
 
5. 
5.1 Der Beschwerdeführer macht eine Verletzung des Grundsatzes "in dubio pro reo" als Beweiswürdigungsregel sowie eine willkürliche Beweiswürdigung geltend. Seine Einwände seien ungehört geblieben oder seien als nicht relevant oder unberechtigt abgetan worden. Die kantonalen Instanzen hätten sich mit der Beschwerdegegnerin 2 solidarisiert und dazu tendiert, pauschalisierende und stigmatisierende Verurteilungen und Wertungen vorzunehmen. Sie hätten im Zweifel immer zugunsten der Beschwerdegegnerin 2 oder deren Tochter tendiert. Dies gelte namentlich für die Verurteilung wegen Freiheitsberaubung und Tätlichkeiten sowie den diversen Nötigungen. Die Vorinstanzen würden über erhebliche Widersprüche der Zeugen hinweggehen und diese erheblich beschönigen. Es sei zudem unverständlich, weshalb auf Gefälligkeitsaussagen zugunsten der Beschwerdegegnerin 2 abgestellt werde (Beschwerde, S. 8 f.). 
 
5.2 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. Die Feststellung des Sachverhalts durch die Vorinstanz kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig, d.h. willkürlich im Sinne von Art. 9 BV ist (BGE 133 II 249 E. 1.2.2), oder wenn sie auf einer Verletzung von schweizerischem Recht im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 97 Abs. 1 BGG). Die Rüge der offensichtlich unrichtigen Feststellung des Sachverhalts (Art. 105 Abs. 2 BGG) prüft das Bundesgericht ebenfalls unter den in Art. 106 Abs. 2 BGG vorgegebenen Bedingungen. 
 
5.3 Der Beschwerdeführer, der die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz anfechten will, muss substantiiert darlegen, inwiefern die Voraussetzungen von Art. 97 Abs. 1 BGG gegeben sind und das Verfahren bei rechtskonformer Ermittlung des Sachverhalts anders ausgegangen wäre. Der Beschwerdeführer kann sich nicht damit begnügen, den bestrittenen Feststellungen eigene tatsächliche Behauptungen gegenüberzustellen oder darzulegen, wie die Beweise seiner Ansicht nach zu würdigen gewesen wären. Vielmehr hat er klar und substantiiert aufzuzeigen, inwiefern die gerügten Feststellungen bzw. die Unterlassung von Feststellungen offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen. Auf eine Kritik an den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz, die diesen Anforderungen nicht genügt, ist nicht einzutreten (BGE 133 III 462 E. 2.4). 
 
5.4 Dem Sachgericht steht im Bereich der Beweiswürdigung ein erheblicher Ermessensspielraum zu (Urteil des Bundesgerichts 6B_209/2010 vom 2. Dezember 2010 E. 5.3.3; BGE 120 Ia 31 E. 4b). Das Bundesgericht greift auf Beschwerde hin nur ein, wenn das Sachgericht diesen missbraucht, insbesondere offensichtlich unhaltbare Schlüsse zieht, erhebliche Beweise übersieht oder solche willkürlich ausser Acht lässt (BGE 132 III 209 E. 2.1). Inwiefern das kantonale Gericht sein Ermessen im dargelegten Sinn missbraucht haben soll, ist in der Beschwerde klar und detailliert aufzuzeigen (BGE 130 I 258 E. 1.3). Namentlich genügt es nicht, einzelne Beweise anzuführen, die anders als im angefochtenen Entscheid gewichtet werden sollen, und dem Bundesgericht in appellatorischer Kritik die eigene Auffassung zu unterbreiten, als ob diesem die freie Prüfung aller Tat- und Rechtsfragen zukäme (Urteil 6B_209/2010 vom 2. Dezember 2010 E. 5.3.3). 
 
5.5 Was der Beschwerdeführer gegen die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz einwendet, erschöpft sich in einer blossen appellatorischen Kritik am angefochtenen Urteil, die für die Begründung einer willkürlichen Feststellung des Sachverhalts nicht genügt. Als Beispiel hierfür sei der Vorwurf erwähnt, dass die Rolle eines angeblichen Stalkingopfers kritisch zu hinterfragen sei. Die Beschwerdegegnerin 2 habe gegen ihn einen Hass entwickelt und neige zu Panikreaktionen und Übertreibungen. Der Beschwerdeführer behauptet etwa ausserdem ohne Begründung, die angerufenen Zeugen hätten sich zu Gefälligkeitsaussagen zugunsten der Beschwerdegegnerin 2 hinreissen lassen. Die Ausführungen des Beschwerdeführers sind nicht geeignet, offensichtlich erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel an der ausführlichen und sorgfältigen Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz darzutun. 
Wie bereits im vorinstanzlichen Verfahren äussert der Beschwerdeführer schliesslich lediglich pauschale Kritik an der Beweiswürdigung. Er zeigt hierbei jedoch nicht auf, inwiefern er glaubhaft bzw. die Beschwerdegegnerin 2 unglaubhaft ausgesagt haben soll und deshalb nicht auf deren Aussagen abzustellen wäre. Auf seine Beschwerde ist insoweit nicht einzutreten. 
 
6. 
6.1 Der Beschwerdeführer wendet sich schliesslich gegen das Strafmass. Die Geldstrafe habe Vorrang und sei primär auszufällen, während auf die Freiheitsstrafe aufgrund des Subsidiaritätsprinzips erst an letzter Stelle zurückzugreifen sei. Eine ambulante Behandlung könne im Übrigen auch mit einer Geldstrafe kombiniert werden (Beschwerde, S. 9). 
 
6.2 Mit Art. 41 StGB hat der Gesetzgeber für Strafen unter sechs Monaten eine gesetzliche Prioritätsordnung zugunsten nicht freiheitsentziehender Sanktionen eingeführt. Für Strafen von sechs Monaten bis zu einem Jahr sieht das Gesetz Freiheitsstrafe oder Geldstrafe vor (vgl. Art. 34 Abs. 1 und Art. 40 Satz 1 StGB). Im Vordergrund steht dabei ebenfalls die Geldstrafe. Das ergibt sich aus dem Prinzip der Verhältnismässigkeit, wonach bei alternativ zur Verfügung stehenden Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden soll, die weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift bzw. die ihn am wenigsten hart trifft. Bei der Wahl der Sanktionsart sind als wichtige Kriterien die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen (BGE 134 IV 97 E. 4.2.2; 134 IV 82 E. 4.1; je mit Hinweisen). 
 
6.3 Dem Sachgericht steht in der Wahl der Sanktionsart ein Ermessen zu. Mit Blick auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung hat es konkret zu prüfen und auch zu begründen, weshalb im Einzelfall eine Geldstrafe unzweckmässig und stattdessen eine Freiheitsstrafe auszusprechen ist. Die Begründungspflicht reicht nicht soweit, wie dies Art. 41 Abs. 2 StGB hinsichtlich der Ausfällung kurzer Freiheitsstrafen unter sechs Monaten verlangt. Allerdings sollten die Beweggründe des Gerichts für die eine oder andere Sanktionsform aus dem Urteil ersichtlich sein. 
 
6.4 Die Vorinstanz erwägt, dass der Geldstrafe grundsätzlich der Vorrang einzuräumen sei, wobei die Zweckmässigkeit, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen seien. Die Anordnung gemeinnütziger Arbeit falle vorliegend ausser Betracht, da hierfür die Zustimmung des Beschwerdeführers fehle. Sie sieht im vorliegenden Fall auch von einer Geldstrafe ab, da der Beschwerdeführer einschlägig vorbestraft sei und während laufenden Verfahrens bereits wieder neue Anzeigen gegen ihn erfolgt seien. Er könne damit nicht als Ersttäter ohne negative Legalprognose gelten. Eine Geldstrafe wirke sich nicht hinreichend präventiv auf den Beschwerdeführer aus. Erst eine Freiheitsstrafe sei geeignet, ihm den Ernst der Lage vor Augen zu führen. Diese sei daher vorliegend die einzig zweckmässige Strafe (angefochtenes Urteil, S. 35 f.). 
 
6.5 Die vorinstanzliche Begründung auf gut einer halben Seite ihres 53 Seiten umfassenden Urteils ist zwar knapp gehalten, insgesamt jedoch nicht zu beanstanden. Der Beschwerdeführer bringt zudem nichts vor, was die vorinstanzliche Sanktion in Frage stellen könnte. Er begründet nicht, weshalb eine Freiheitsstrafe unzweckmässig bzw. inwiefern die Vorinstanz ihr Ermessen überschritten hätte. 
Als unbegründet erweisen sich auch die übrigen Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend Neubeurteilung der Prozesskosten und der Zivilklage sowie der Kassation des angefochtenen Entscheids (Art. 7 und 8 der Beschwerde, S. 10). 
 
7. 
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Kosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Der Beschwerdegegnerin 1 ist keine Entschädigung zuzusprechen (Art. 68 Abs. 3 BGG). Der Beschwerdegegnerin 2 steht ebenfalls keine Entschädigung zu, da ihr im bundesgerichtlichen Verfahren keine Umtriebe entstanden sind (Art. 68 Abs. 2 BGG). 
Mit dem Entscheid in der Sache selbst erübrigt sich die Gewährung der beantragten aufschiebenden Wirkung der Beschwerde (Art. 9 der Beschwerde, S. 10). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 2. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 23. Mai 2011 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
 
Mathys Keller