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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
5A_849/2019  
 
 
Urteil vom 16. Dezember 2019  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied, 
Bundesrichter Marazzi, Schöbi, 
Gerichtsschreiber Monn. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________ Stiftung, 
vertreten durch Rechtsanwalt Benno P. Hafner und/oder Rechtsanwalt Andreas Rhyner, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
B.________, Inc., 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Eric Buis und/oder Rechtsanwalt Jeremias Widmer, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Arresteinsprache, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts 
des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, 
vom 24. September 2019 (PS190065-O/U). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Die B.________, Inc., die in U.________ (Republik Seychellen) ansässig ist, und die C.________ & Co, eine in Schottland registrierte Kommanditgesellschaft, schlossen am 25. November/5. Dezember 2005 einen Darlehensvertrag. Die C.________ & Co hatte sich verpflichtet, der B.________, Inc. ein Darlehen im Betrag von bis zu USD 15 Mio. zu gewähren. Die A.________ Stiftung, die ihren Sitz in V.________ (Fürstentum Liechtenstein) hat, ist die Komplementärin der C.________ & Co. Mit Schreiben vom 31. August 2017 ersuchte die B.________, Inc. die C.________ & Co um Überweisung von USD 14'990'000.--, aufgeteilt in die Beträge USD 6'000'000.--, USD 8'590'000.-- und USD 400'000.--. 
 
B.  
 
B.a. Mit Eingabe vom 27. September 2017 verlangte die B.________, Inc. (Arrestgläubigerin) vom Einzelgericht Audienz des Bezirksgerichts Zürich die Verarrestierung der Vermögenswerte der A.________ Stiftung (Arrestschuldnerin) bei der Bank D.________ (Zürich) bis zur Deckung der Forderung von USD 400'000.--. Der Arrestbefehl wurde am 28. September 2017 ausgesprochen, die dagegen erhobene Einsprache mit Urteil vom 12. Januar 2017 abgewiesen. Mit Begehren vom 12. Juni 2018 verlangte die Arrestgläubigerin auch für die beiden anderen Beträge von USD 6'000'000.-- und USD 8'590'000.--, die Vermögenswerte der Arrestschuldnerin bei der besagten Bank zu verarrestieren. Das Einzelgericht Audienz des Bezirksgerichts Zürich gab dem Begehren statt (Arrestbefehl vom 13. Juni 2018). Am 14. Juni 2018 vollzog das Betreibungsamt Zürich 2 den Arrest (Arrest Nr. xxx).  
 
B.b. Am 9. Juli 2018 erhob die A.________ Stiftung gegen den Arrestbefehl Einsprache. Nachdem es am 2. Oktober 2018 eine Verhandlung durchgeführt hatte, wies das Bezirksgericht die Einsprache am 10. Oktober 2018 ab. Die A.________ Stiftung legte beim Obergericht des Kantons Zürich Beschwerde ein. Sie beantragte, den Einspracheentscheid aufzuheben und die Sache an das Bezirksgericht zurückzuweisen; eventualiter sei der Arrestbefehl aufzuheben. Überdies verlangte sie unabhängig vom Ausgang des Verfahrens in der Sache, den bezirksgerichtlichen Kosten- und Entschädigungsentscheid aufzuheben und einen Teil der bezirksgerichtlichen Prozesskosten der Arrestgläubigerin aufzuerlegen. Das Obergericht wies die Beschwerde ab (Urteil vom 24. September 2019).  
 
C.  
 
C.a. Mit Beschwerde vom 25. Oktober 2019 wendet sich die A.________ Stiftung (Beschwerdeführerin) an das Bundesgericht. Sie beantragt, das Urteil des Obergerichts aufzuheben (Ziffer 1) und den Arrestbefehl vom 13. Juni 2018 (Arrest Nr. xxx) vollumfänglich aufzuheben (Ziffer 2). Eventualiter sei die Streitsache "zur Neubeurteilung oder Vervollständigung" an die Vorinstanz zurückzuweisen (Ziffer 3). Subeventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit diese neu über die Kosten- und Entschädigungsfolgen des erstinstanzlichen sowie des eigenen Verfahrens entscheide (Ziffer 4); "subsubeventualiter" sei die Sache zur Vorinstanz zurückzuweisen, damit diese neu über die Kosten- und Entschädigungsfolgen entscheide (Ziffer 5).  
 
C.b. Am 1. November 2019 ersuchte die Beschwerdeführerin darum, den für das bundesgerichtliche Verfahren einverlangten Kostenvorschuss von Fr. 45'000.-- in Wiedererwägung zu ziehen und neu auf Fr. 24'000.-- festzusetzen. Mit Verfügung vom 5. November 2019 wies das präsidierende Mitglied dieses Wiedererwägungsgesuch ab.  
 
C.c. Das Bundesgericht hat sich im Übrigen die kantonalen Akten überweisen lassen, jedoch keinen Schriftenwechsel angeordnet.  
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Die Beschwerdeführerin wehrt sich binnen Frist (Art. 100 Abs. 1 BGG) gegen den Entscheid einer letzten kantonalen Instanz, die als oberes Gericht auf Rechtsmittel hin geurteilt hat (Art. 75 BGG). Die Streitigkeit betrifft eine Schuldbetreibungs- und Konkurssache (Art. 72 Abs. 2 Bst. a BGG). Unbestrittenermassen überschreitet der Streitwert den Betrag von Fr. 30'000.--, den das Gesetz für die Zulässigkeit der Beschwerde fordert (Art. 74 Abs. 1 Bst. b BGG). Beschwerdeentscheide gemäss Art. 278 Abs. 3 SchKG sind Endentscheide im Sinne von Art. 90 BGG (Urteil 5A_650/2011 vom 27. Januar 2012 E. 1 mit Hinweisen). Die Streitsache unterliegt also der Beschwerde in Zivilsachen. 
 
2.  
Der Weiterziehungsentscheid betreffend die Arresteinsprache gilt als vorsorgliche Massnahme im Sinne von Art. 98 BGG (BGE 135 III 232 E. 1.2 S. 234). Deshalb kann die Beschwerdeführerin vor Bundesgericht nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte rügen. Dies gilt zunächst für die Anwendung von Bundesrecht, die im Rahmen von Art. 98 BGG nur auf Willkür hin geprüft wird (Urteil 5A_261/2009 vom 1. September 2009 E. 1.2, nicht veröffentlicht in BGE 135 III 608). Daneben kommt auch eine Berichtigung oder Ergänzung der Sachverhaltsfeststellungen nur dann in Frage, wenn die kantonale Instanz verfassungsmässige Rechte verletzt hat (BGE 133 III 585 E. 4.1 S. 588). Für alle Vorbringen betreffend die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gilt das strenge Rügeprinzip (Art. 106 Abs. 2 BGG). Die rechtsuchende Partei muss präzise angeben, welches verfassungsmässige Recht durch den angefochtenen kantonalen Entscheid verletzt wurde, und im Einzelnen darlegen, worin die Verletzung besteht (BGE 133 III 439 E. 3.2 S. 444). Wer sich auf eine Verletzung des Willkürverbots (Art. 9 BV) berufen will, kann sich demnach nicht darauf beschränken, den vorinstanzlichen Entscheid als willkürlich zu bezeichnen. Die rechtsuchende Partei muss vielmehr anhand der angefochtenen Subsumtion im Einzelnen dartun, inwiefern das kantonale Gericht willkürlich entschieden haben soll und der Entscheid an einem qualifizierten und offensichtlichen Mangel leidet (BGE 134 II 244 E. 2.2 S. 246; 117 Ia 10 E. 4b S. 11 f.). Willkür liegt zudem nur vor, wenn nicht bloss die Begründung eines Entscheids, sondern auch das Ergebnis unhaltbar ist (BGE 140 III 16 E. 2.1 S. 18 f.; 134 I 140 E. 5.4 S. 148; 133 I 149 E. 3.1 S. 153 mit Hinweisen). Dass eine andere Lösung ebenfalls als vertretbar oder gar zutreffender erscheint, begründet keine Willkür (BGE 137 I 1 E. 2.4 S. 5; 129 I 173 E. 3.1 S. 178; je mit Hinweisen). 
 
3.  
Zunächst ist streitig, ob die Beschwerdeführerin ein schutzwürdiges Interesse an der Arrestlegung hat. 
 
3.1. Die Vorinstanz stellt Folgendes fest: Die Arrestgläubigerin habe erklärt, ihr Arrestbegehren zurückzuziehen, sofern die Arrestschuldnerin den "akzeptablen Nachweis" erbringe, dass die bei der Bank D.________ verarrestierten Vermögenswerte lediglich USD 440'497.-- betragen. Wie sich aus ihren Aussagen an der Verhandlung vom 2. Oktober 2018 ergebe, habe die Arrestgläubigerin in der Vermögensübersicht der Bank D.________ per 30. September 2018 keinen solchen Nachweis gesehen. Anlässlich der Verhandlung habe sie erklärt, mit der vorgelegten Vermögensübersicht sei "noch lange nicht gesagt", dass es sich um sämtliche Vermögenswerte bei der Bank D.________ handelt, die vom streitgegenständlichen Arrest erfasst sind. Die Vermögensübersicht beziehe sich auf ein Portfolio. Um prüfen zu können, ob ein allfälliger Rückzug in Frage kommt, benötige sie, die Beschwerdeführerin, eine umfassende Bestätigung. Aus diesen Aussagen folgert das Obergericht, dass das schutzwürdige Interesse der Arrestgläubigerin an der Arrestlegung nicht entfallen war und das Bezirksgericht die Arresteinsprache nicht infolge fehlenden Rechtsschutzinteresses der Arrestgläubigerin gutheissen musste.  
 
3.2. Unter dem Titel einer Gehörsverletzung moniert die Beschwerdeführerin, dass sich die vorinstanzliche Beurteilung des gegnerischen Rechtsschutzinteresses nur auf die Vorbringen und Unterlagen der Verhandlung vom 2. Oktober 2018 stütze. Es sei "aktenkundig", dass sie im Nachgang zu dieser Verhandlung "alles ihr Mögliche" unternahm, um von der Bank D.________ einen Vermögensauszug zu erhalten, den die Beschwerdegegnerin als akzeptablen Nachweis hätte ansehen müssen. Auch die Beschwerdegegnerin habe sich darum bemüht, die Vermögensübersicht vom 30. September 2018 zu verifizieren. Da die Vorinstanz auf diese "späteren Entwicklungen" nicht eingehe, könne ihr Entscheid "nicht sachgerecht angefochten" werden.  
Die Beschwerdeführerin greift die Anforderungen an die behördliche Begründungspflicht auf, wie sie sich aus dem verfassungsmässigen Gehörsanspruch ergeben. Demnach ist ein Entscheid so abzufassen, dass die betroffene Person sich über seine Tragweite Rechenschaft geben und ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann (s. zum Ganzen BGE 134 I 83 E. 4.1 S: 88; 133 III 439 E. 3.3 S. 445). Ob diese Anforderungen erfüllt sind, beurteilt sich anhand des Ergebnisses des Entscheids (BGE 145 III 324 E. 6.1 S. 327). Mithin beschlägt der hier erhobene Vorwurf, dass die Vorinstanz entscheiderhebliche "Entwicklungen" aus der Zeit nach der erstinstanzlichen Verhandlung ausser Acht lasse, nicht den Gehörsanspruch, sondern die vorinstanzliche Beweiswürdigung. Die Beschwerdeführerin müsste zunächst darlegen, inwiefern das Obergericht dabei ihre verfassungsmässigen Rechte verletzt. Das tut sie nicht. Dass die Arrestgläubigerin den Rückzug des Arrestbegehrens an die Vorlage eines für sie akzeptablen Nachweises geknüpft hat, bestreitet sie nicht. Ebenso wenig stellt sie in Frage, was das Obergericht aus den Aussagen der Beschwerdegegnerin an der erstinstanzlichen Verhandlung folgert (s. E. 3.1). Der Vorwurf, die Vorinstanz verletze "in formeller Hinsicht" das rechtliche Gehör, geht fehl. 
 
3.3. "In rechtlicher Hinsicht" reklamiert die Beschwerdeführerin, dass das Obergericht ausschliesslich subjektiv beurteile, ob ein für die Beschwerdegegnerin akzeptabler Nachweis über die bei der Bank D.________ verarrestierten Vermögenswerte vorliege, dass sie für das Rechtsschutzinteresse an der Arrestlegung also die blosse Behauptung der Beschwerdegegnerin gelten lasse. Da nach Art. 52 ZPO alle Prozessparteien nach Treu und Glauben zu handeln haben, hätte die Beschwerdegegnerin den vorbehaltlosen und umfassenden Vermögensnachweis der Bank D.________ akzeptieren und ihr Begehren zurückziehen müssen. Willkürlich unterlasse das Obergericht die Prüfung der Frage, ob die Erstinstanz Art 52 ZPO verletze; nach Treu und Glauben sei es "abwegig", dass andere bei der Bank D.________ befindliche Vermögenswerte nicht auf dem Bankauszug erscheinen würden. Die Vorinstanz verletze in willkürlicher Weise Art. 254 und 255 ZPO, indem sie ohne jeglichen Aktenhinweis davon ausgehe, dass bei der Bank D.________ andere Vermögensgegenstände vorlägen als in der Vermögensübersicht angegeben.  
Die Beschwerdeführerin begnügt sich mit der Behauptung, dass sie mit dem Bankauszug per 30. September 2018 den akzeptablen Nachweis "bereits offensichtlich erbracht" habe und die Beschwerdegegnerin "nicht zu ihrem Wort stehen" wolle. Es stimmt jedoch nicht, dass die Vorinstanz selbst eine "umfassende Bestätigung" verlangt. Der angefochtene Entscheid zitiert an der fraglichen Stelle die Aussage der Beschwerdegegnerin. Das Obergericht geht auch nicht davon aus, dass bei der Bank D.________ andere Vermögenswerte existieren, als im Vermögensauszug angegeben sind. Es kommt lediglich zum Schluss, die Arrestgläubigerin habe in der fraglichen Urkunde keinen akzeptablen Nachweis dafür gesehen, dass bei der Bank D.________ nicht mehr als USD 440'497.-- verarrestiert waren. Die Beschwerdeführerin erklärt nicht, nach welchen Massstäben die Vorinstanz den streitigen Bankauszug der Bank D.________ denn hätte beurteilen, ja warum sie ihre eigene Beurteilung überhaupt an die Stelle derjenigen der Beschwerdegegnerin hätte stellen müssen. Eine andere als ihre eigene Sichtweise mag sie dem Bundesgericht nicht vortragen. Bloss zu behaupten, die Beschwerdegegnerin verletze offensichtlich Art. 52 ZPO, genügt nicht. Insbesondere wirft die Beschwerdeführerin dem Obergericht auch nicht vor, dass es sich willkürlich über konkrete Zusicherungen hinwegsetze, welche die Beschwerdegegnerin ihr mit Bezug auf den "akzeptablen Nachweis" gemacht, jedoch treuwidrig nicht honoriert hätte. Mit dem abstrakten Hinweis, wonach eine Partei auf dem erweckten Anschein zu behaften sei, ist nichts gewonnen. Die Beschwerde ist in dieser Hinsicht unbegründet. 
 
4.  
Im Streit um den Bestand der Arrestforderung sind sich die Parteien uneins, welche Bewandtnis es mit dem schottischen Gesellschaftsrecht hat. 
 
4.1. Die Vorinstanz zitiert aus dem Limited Partnerships Act 1907. Nach dessen Abschnitt 4 (2) erfordere eine schottische Kommanditgesellschaft die Existenz eines oder mehrerer Gesellschafter, die das Geschäft führen und für alle Verbindlichkeiten verantwortlich sind (Komplementäre), und eines oder mehrerer Kommanditäre, die im Geschäft inaktiv sind und nur in der Höhe des eingebrachten Betrages haften. Nach schottischer Rechtstheorie würden die Gesellschafter nur subsidiär haften; sie seien im Wesentlichen Garanten für die Verpflichtungen der Gesellschaft und hätten im Falle der Zahlung einer Gesellschaftsschuld Anspruch auf anteilige Befreiung durch die anderen Gesellschafter. Die Schuld müsse zunächst gegen die Gesellschaft "konstituiert" werden. Gemäss Abschnitt 8 des Mercantile Law Amendment Act Scotland 1856 brauche ein Gläubiger gegenüber dem Hauptschuldner keine Diskussionen oder Bemühungen anzustellen, bevor er den Garanten zur Zahlung der Schuld auffordert. Vielmehr sei es diesem Gläubiger überlassen, gegen den Hauptschuldner und den Garanten oder gegen einen von ihnen vorzugehen. Jedoch seien nicht alle Regeln für Garanten auch bei Gesellschaftern anwendbar, nur weil die Gesellschafter manchmal als Garanten oder Bürgen der Gesellschaft bezeichnet werden.  
In der Folge äussert sich die Vorinstanz zur Meinung der Beschwerdeführerin, wonach "konstituieren" bedeute, dass vorgängig ein Urteil bzw. eine gerichtliche Verfügung gegen die Gesellschaft erwirkt werden muss, die Bestand, Höhe und Fälligkeit der Forderung ausweist. Das Obergericht erklärt, dass der Entscheid des Outer House aus dem Jahr 1979, den die Beschwerdeführerin anführe, nicht unumstritten sei. Im Jahr 2018 habe dasselbe Gericht in einer Nebenbemerkung daran gezweifelt, dass eine Klage gegen die Gesellschafter erst erhoben werden kann, wenn gegen die Gesellschaft ein Dekret erwirkt wurde. Gemäss der Literatur, die die Beschwerdeführerin zitiere, sei die Erwirkung eines gerichtlichen Dekrets eine der feierlichsten Arten, eine Verpflichtung zu konstituieren. Daraus folgert die Vorinstanz, dass es noch andere Wege gibt, eine Verpflichtung zu konstituieren. Nichts anderes ergebe sich aus dem Consultation Paper der Rechtskommissionen von England und Wales und von Schottland über Partnership Law aus dem Jahr 2000. Danach geschehe die Konstituierung normalerweise durch die Erlangung eines Gerichtsentscheids gegen die Gesellschaft. 
Bezogen auf den konkreten Fall stellt das Obergericht fest, dass sich aus dem Darlehensvertrag vom 25. November/5. Dezember 2005 und der "Darlehensabrufung" vom 31. August 2017 die Forderung der Beschwerdegegnerin gegen die C.________ & Co ergebe. Als Komplementärin der C.________ & Co sei die Beschwerdeführerin für alle deren Verbindlichkeiten verantwortlich. Die Beschwerdeführerin habe zwar glaubhaft machen können, dass die Schuld zunächst gegenüber der Gesellschaft konstituiert werden muss. Sie habe jedoch nicht glaubhaft gemacht, dass dies bedeute, ein Urteil bzw. eine gerichtliche Verfügung gegen die Gesellschaft zu erwirken, bevor die Komplementärin ins Recht gefasst wird. Mit diesen Erwägungen schützt das Obergericht die erstinstanzliche Beurteilung, wonach es kein vorgängiges Urteil bzw. keine vorgängige gerichtliche Verfügung gegen die C.________ & Co brauche. 
 
4.2. Die Beschwerdeführerin will abermals eine Gehörsverletzung ausgemacht haben. Das Obergericht gehe nicht auf ihre Rüge ein, wonach die erste Instanz das schottische Recht inhaltlich ungenügend festgestellt habe. Der Vorwurf läuft ins Leere. Aus dem Gehörsanspruch folgt nicht, dass sich die Behörde zu allen Punkten einlässlich äussern und jedes einzelne Vorbringen widerlegen muss (s. zum Ganzen BGE 134 I 83 E. 4.1 S. 88 und 133 III 439 E. 3.3 S. 445 sowie oben E. 3.2). Äussert sich der angefochtene Entscheid nicht im Einzelnen dazu, ob das Bezirksgericht das schottische Recht hinreichend feststellte, so holt er jedenfalls nach, was die erste Instanz angeblich versäumt haben soll: Im Zusammenhang mit der Konstituierung der Schuld einer schottischen Limited Partnership nimmt das Obergericht über mehrere Seiten nicht nur auf die Lehrmeinungen Bezug, von denen in der kantonalen Beschwerde die Rede ist, sondern auch auf das besagte Consultation Paper und auf den Joint Report der Rechtskommissionen zum Partnership Law aus dem Jahr 2003. Inwiefern die Feststellung des schottischen Rechts damit im kantonalen Verfahren - allein unter dem Blickwinkel des rechtlichen Gehörs -  insgesamt nicht hinreichend zur Sprache kommt, ist der Beschwerde nicht zu entnehmen und auch nicht ersichtlich.  
 
4.3. Die Beschwerdeführerin beklagt sich ausserdem über Willkür bei der Anwendung des schottischen Gesellschaftsrechts. Das Obergericht komme zutreffend zum Schluss, dass sie als Komplementärin der C.________ & Co nur hafte, wenn die Schuld gegenüber dieser Gesellschaft konstituiert wurde. Die Beschwerdegegnerin habe vor der Vorinstanz indes nur bestritten, dass es zur Begründung des Haftungsanspruchs überhaupt einer vorgängigen Konstituierung bedarf. Dass die Forderung (wie auch immer) konstituiert wurde, habe die Beschwerdegegnerin nicht behauptet. Indem die Vorinstanz die Beschwerde trotzdem abweise, unterstelle sie eine Konstituierung bzw. halte sie eine solche für glaubhaft. Um das schottische Recht willkürfrei anzuwenden, hätte sie im Rahmen der Rechtsanwendung von Amtes wegen klären müssen, auf welche Weise die Schuld zu konstituieren gewesen wäre, und die Parteien hätten dazu ein Tatsachenfundament liefern müssen, anhand dessen die kantonalen Instanzen hätten beurteilen können, ob die Schuld der C.________ & Co konstituiert wurde. Nachdem die Erstinstanz mit Blick auf diese "Belangbarkeitsvoraussetzung" keine Sachverhaltsfeststellungen getroffen habe, hätte das Obergericht die Sache an jenes Gericht zurückweisen müssen. Indem es die Beschwerde "trotz offensichtlich fehlender Glaubhaftmachung der Belangbarkeitsvoraussetzungen" abweise, verletze es das Willkürverbot.  
Die Beschwerdeführerin wirft die Frage auf, ob sich die Vorinstanz in der gegebenen Situation auf die Prüfung des Vorwurfs beschränken durfte, dass das Bezirksgericht keine Konstituierung der Schuld mittels eines vorgängigen Urteils oder Dekrets verlangte, oder ob sie die Sache angesichts ihrer Erkenntnis, dass das Erfordernis einer Konstituierung glaubhaft gemacht wurde, zur weiteren Behandlung an das Bezirksgericht hätte zurückweisen müssen bzw. die Beschwerde jedenfalls nicht hätte abweisen dürfen. Entgegen dem, was die Beschwerdeführerin geltend macht, betrifft diese (prozessuale) Frage nicht unmittelbar die Anwendung des schottischen Rechts, sondern die Handhabung der Schweizerischen Zivilprozessordnung, der das Verfahren der Beschwerde gegen die Arresteinsprache untersteht (Art. 278 Abs. 3 Satz 1 SchKG). Die Beschwerde nennt keine konkrete Norm der ZPO, die das Obergericht willkürlich oder auf andere Weise verfassungswidrig angewendet oder übersehen hätte. Daran ändert auch der (sinngemässe) Vorwurf nichts, dass die Vorinstanz "die Verhandlungsmaxime" verletze, weil sie eine Konstituierung ohne entsprechende Behauptungen der Beschwerdegegnerin einfach für glaubhaft halte. Der Verhandlungsgrundsatz besagt, dass es unter Vorbehalt von gesetzlichen Ausnahmen Sache der Parteien ist, dem Gericht die Tatsachen, auf die sie ihre Begehren stützen, darzulegen und die Beweismittel anzugeben (Art. 55 Abs. 1 ZPO). Dass die Vorinstanz den Verhandlungsgrundsatz geradezu willkürlich (vgl. E. 2) handhabe, behauptet die Beschwerdeführerin nicht. Insofern ist die Beschwerde auch in diesem Punkt unbegründet. 
 
5.  
Anlass zur Beschwerde gibt die vorinstanzliche Erkenntnis, dass die Abrufung des Darlehens im heutigen Zeitpunkt nicht rechtsmissbräuchlich sei. 
 
5.1. Die Beschwerdeführerin findet, "aufgrund der fehlenden Begründung" verletze der angefochtene Entscheid ihren Anspruch auf rechtliches Gehör. Sie weist auf "zahlreiche Umstände" hin, die sie in ihrer kantonalen Beschwerde aufgeführt habe und die "klar darauf hinweisen" würden, dass der Darlehensvertrag ohne Involvierung von E.________ nicht zu diesen Konditionen abgeschlossen worden wäre: den Kreditrahmen bis USD 15 Mio., die Frist von drei Monaten zur Rückzahlung sowie die völlig marktfremden Konditionen, insbesondere den Verzicht auf eine Sicherung des Darlehens. Weiter verweist sie darauf, dass die Abrufung des Darlehens erst zwölf Jahre nach der Begründung auch in den Augen des Bezirksgerichts ungewöhnlich sei. Ferner sei die zeitliche Nähe zum Tod von E.________ zu bemerken. Auch dass F.________ hinter der Beschwerdegegnerin stehe und die Forderungen gegen ihren ehemaligen Auftraggeber durchzusetzen versuche, sei ungewöhnlich. Dem Obergericht wirft die Beschwerdeführerin vor, auf all diese Umstände "mit keinem Wort" einzugehen, sondern ihre Argumente einfach mit dem Hinweis abzuschmettern, "es sei nicht glaubhaft gemacht". Aus welchem Grund die Vorinstanz zu dieser Auffassung gelangt, sei nicht ersichtlich.  
 
5.2. Erneut verkennt die Beschwerdeführerin, welche Anforderungen der Gehörsanspruch an die Begründung eines Entscheids stellt. Diesbezüglich kann auf das Gesagte verwiesen werden (E. 3.2 und 4.2). In Erwägung 5 des angefochtenen Entscheids ist davon die Rede, dass am Ursprung des Rechtsmissbrauchsvorwurfs die Behauptung der Beschwerdeführerin stehe, E.________ sei an der Beschwerdegegnerin wirtschaftlich berechtigt. Das Obergericht setzt sich mit den Beweismitteln auseinander, welche die Parteien vor erster Instanz vorbrachten. Es erklärt, die von der Beschwerdeführerin vorgelegten Unterlagen vermöchten an der Überzeugungskraft der gegnerischen Belege nichts Entscheidendes zu ändern; das Bezirksgericht komme zu Recht zum Schluss, dass E.________ an der Beschwerdegegnerin nicht wirtschaftlich berechtigt war. Damit entzieht das Obergericht der These, wonach das Darlehensgeschäft nur dank der Involvierung von E.________ zustande kam, den Boden. Ist die Beschwerdeführerin nicht damit einverstanden, wie das Obergericht mit den von ihr vorgebrachten Umständen umgeht, so betrifft dieser Vorwurf nicht das rechtliche Gehör, sondern die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung bzw. Beweiswürdigung. Mit Bezug auf den Rechtsmissbrauch erhebt die Beschwerdeführerin abgesehen von der angeblichen Gehörsverletzung jedoch keine Verfassungsrügen. Dabei bleibt es.  
 
6.  
Unabhängig von der Hauptsache richtet sich die Beschwerde schliesslich gegen die vorinstanzliche Festsetzung der Kosten- und Entschädigungsfolgen des erst- und zweitinstanzlichen Verfahrens. 
 
6.1. Bezüglich der erstinstanzlichen Prozesskosten ist dem angefochtenen Entscheid zu entnehmen, dass gemäss Art. 48 der Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs vom 23. September 1996 (GebV SchKG; SR 281.35) und § 2 Abs. 1 Bst. a der zürcherischen Verordnung über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 (AnwGebV; LS 215.3) der Streitwert die Grundlage für die Ermittlung der Prozesskosten ist. Bei Arresten entspreche der Streitwert dem Wert des Arrestsubstrats oder, wenn dieser (noch) nicht bekannt ist, der zu sichernden Forderung. Das Obergericht stellt fest, dass sich das Bezirksgericht nicht zum Streitwert äussere. Es halte jedoch fest, dass der Wert des Arrestsubstrats (noch) nicht bekannt ist, und bestimme "dann offensichtlich ausgehend von der Arrestforderung in Höhe von Fr. 14'360'800.--" die Spruchgebühr in Anwendung von Art. 48 GebV SchKG auf Fr. 2'000.-- und die Parteientschädigung in Anwendung der §§ 4 und 9 AnwGebV auf Fr. 20'000.--, "was nicht zu beanstanden" sei.  
Dieselben Überlegungen liegen der Festsetzung der Kosten für das Beschwerdeverfahren zugrunde. Die Vorinstanz verweist auf ihre Erwägungen zum Rechtschutzinteresse (s. E. 3.1) und stellt fest, dass der Wert des Arrestsubstrats im konkreten Fall nicht bekannt ist. Daher richte sich der Streitwert nach der zu sichernden Forderung. Die Beschwerdeführerin verlange den Arrest für eine Forderungen von Fr. 14'360'800.--, weshalb die Entscheidgebühr in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 3'000.-- festzusetzen sei. Eine Parteientschädigung spricht das Obergericht der Beschwerdegegnerin nicht zu, da ihr keine entschädigungspflichtigen Umtriebe entstanden seien. 
 
6.2. Die Beschwerdeführerin argumentiert, dass der Streitwert nicht anhand der Arrestforderung, sondern anhand des Arrestsubstrats hätte festgesetzt werden müssen. Es sei aktenkundig, dass sie sich auf die Vermögensübersicht der Bank D.________ vom 30. September 2018 (vgl. E. 3) und auf zwei Bestätigungen berufen habe, die diese Bank in der Folge unter Strafandrohung ausgestellt habe. Beide kantonalen Instanzen hätten diese Bestätigungen unter Verletzung des Gehörsanspruchs und des Willkürverbots übergangen. Die Beschwerdeführerin beruft sich überdies auf ihre ergänzende Stellungnahme an das Bezirksgericht vom 22. Oktober 2018. Darin liefere sie den "abschliessenden Nachweis" dafür, welche Vermögenswerte vom Arrest Nr. xxx und yyy bei der Bank D.________ erfasst waren. Da im Summarverfahren Tatsachen nur glaubhaft zu machen seien, habe es für die Streitwertermittlung genügt, dass der Wert der Arrestgegenstände glaubhaft gemacht war; dies sei mit den erwähnten Dokumenten geschehen. Dass die Vorinstanz und (mutmasslich) die Erstinstanz bei dieser Aktenlage davon ausgingen, der Arrestgegenstand sei nicht bekannt bzw. es lägen keine Anhaltspunkte für dessen Höhe vor, sei "krass falsch, aktenwidrig und somit willkürlich". Das Obergericht wende somit Art. 92 Abs. 1 ZPO willkürlich an. Als Folge davon müsse sie, die Beschwerdeführerin, vor beiden kantonalen Instanzen überhöhte Verfahrenskosten tragen, womit der Entscheid auch im Ergebnis willkürlich sei. In der Folge legt die Beschwerdeführerin dar, dass die Prozesskosten anhand des "definitiven Streitwerts" am Ende des Verfahrens im Zeitpunkt der Urteilsfällung festzusetzen seien. Da die Erstinstanz ihre Kosten- und Entschädigungsfolge nicht begründet habe, sei infolge Gehörsverletzung entgegen den Mutmassungen der Vorinstanz keine sachgerechte Anfechtung möglich. Für das oberinstanzliche Verfahren sei es willkürlich, den Streitwert trotz der erwähnten Unterlagen "fiktiv als unbekannt vorauszusetzen bzw. aktenwidrig zu behaupten, es gebe hierfür keine Anhaltspunkte".  
 
6.3. Soweit die Beschwerdeführerin (unter dem Titel einer Gehörsverletzung) die Begründung des erstinstanzlichen Kostenentscheids bemängelt, übersieht sie, dass nur der Entscheid der letzten kantonalen Instanz Gegenstand der Beschwerde an das Bundesgericht ist (Art. 75 BGG). Dieser Entscheid gibt Auskunft darüber, weshalb eine sachgerechte Anfechtung des erstinstanzlichen Kostenentscheids möglich war und das Bezirksgericht den Gehörsanspruch nicht verletzte (s. E. 6.1). Die Beschwerdeführerin setzt sich mit den diesbezüglichen Erwägungen nicht auseinander, sondern tut diese als "Mutmassungen" ab. Allein damit ist nichts gewonnen (E. 2). Mit der vorinstanzlichen Erkenntnis, dass eine sachgerechte Anfechtung des erstinstanzlichen Kostenentscheids möglich gewesen wäre, hat es sein Bewenden.  
Übrig bleibt noch der Entscheid über die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Die Anstrengungen, welche die Beschwerdeführerin dagegen unternimmt, sind umsonst. Ob das Obergericht zur Ermittlung des für die Kostenfestsetzung massgeblichen Streitwerts den Vermögensauszug der Bank D.________ vom 30. September 2018 sowie die Schreiben dieser Bank vom 8. und 17. Oktober 2018 berücksichtigen musste, ist eine Frage des Prozessrechts. Die Beschwerdeführerin rügt beharrlich Willkür, kommt aber nur an einer Stelle auf eine konkrete Vorschrift zu sprechen, die das Obergericht willkürlich angewendet haben soll: Art. 92 Abs. 1 ZPO. Diese Norm steht im siebten Titel des ersten Teils der ZPO. Sie besagt, dass als Wert wiederkehrender Nutzungen oder Leistungen der Kapitalwert gilt. In der Beschwerde findet sich indes keine Erklärung, inwiefern diese Regel im Zusammenhang mit der Ermittlung des Streitwerts bei der Kostenfestsetzung eine Rolle spielt. Auch sonst äussert sich die Beschwerdeführerin nicht näher dazu, weshalb das Obergericht hinsichtlich der Frage, ob der Wert des Arrestsubstrats bekannt sei, nicht auf seine eigenen Erwägungen zum Rechtsschutzinteresse verweisen durfte, sondern geradezu zwingend auf die erwähnten Dokumente abstellen musste. Ihre weitschweifigen Erörterungen münden in den pauschalen Vorwurf, dass das Obergericht den Streitwert "fiktiv als unbekannt" voraussetze und diesbezügliche Anhaltspunkte in Abrede stelle. Allein damit ist keine Willkür dargetan. Damit erübrigen sich weitere Erörterungen zur Frage, ob sich der angefochtene Entscheid mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung vertrage, der zufolge bei der Festlegung des Streitwerts für die Anfechtung des Arrestes nicht von der Arrestforderung, sondern vom Wert der Arrestgegenstände auszugehen ist, soweit dieser Wert bekannt ist (Urteil 5A_28/2013 vom 15. April 2013 E. 2.4.2). 
 
7.  
Die Beschwerde ist also unbegründet. Sie ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin als unterliegende Partei für die Gerichtskosten aufzukommen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). Der Beschwerdegegnerin ist kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden. 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 10'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.  
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 16. Dezember 2019 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Escher 
 
Der Gerichtsschreiber: Monn