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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
4A_268/2015  
   
   
 
 
 
Urteil vom 24. September 2015  
 
I. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin, 
Bundesrichterin Klett, 
Bundesrichterin Niquille, 
Gerichtsschreiber Leemann. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________ GmbH, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Christian Rohner, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
B.________ AG, 
vertreten durch Rechtsanwalt Stefan Day, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
UWG, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Handelsgerichts des Kantons Aargau, 1. Kammer, vom 30. März 2015. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Die A.________ GmbH (Klägerin, Widerbeklagte, Beschwerdeführerin) ist eine im österreichischen Handelsregister eingetragene Gesellschaft mit Sitz in U.________. Sie ist Inhaberin der Wortmarke "THINK", die unter anderem für Schuhwaren international registriert ist (IR 801538 und IR 934984). Sie vertreibt unter dieser Marke Schuhe. Am 21. April 2011 liess sie zudem die Marke "THINK OUTDOORS" im schweizerischen Markenregister eintragen (CH 616551). 
Die B.________ AG (Beklagte, Widerklägerin, Beschwerdegegnerin) ist eine Aktiengesellschaft schweizerischen Rechts mit Sitz in Basel. Sie bezweckt den Handel (Detail und Engros) mit Schuhen, Schuhbestandteilen, Bekleidung und Zubehör aller Art. 
 
B.  
 
B.a. Mit Klage beim Handelsgericht des Kantons Aargau vom 1. Juli 2011 stellte die Klägerin die folgenden Rechtsbegehren:  
 
"1. Der Beklagten sei zu verbieten, in der Schweiz im geschäftlichen Verkehr mit Schuhwaren unter der Bezeichnung "THINK OUTDOORS" aufzutreten und diese zu vertreiben, vertreiben zu lassen, anzubieten, sonst in den Verkehr zu bringen, auf ihrer Aufmachung oder Verpackung anzubringen, einzuführen oder auszuführen, die Bezeichnung in Geschäftspapieren oder der Werbung zu benutzen, insbesondere wie nachfolgend wiedergegeben: 
 
a) 
 
                 
 
b) 
 
                 
 
c) 
 
            
 
d) 
 
            
 
2. Der Beklagten sei zu verbieten, in der Schweiz im geschäftlichen Verkehr mit Schuhwaren unter der Bezeichnung "THINK WEINBRENNER" aufzutreten und diese zu vertreiben, vertreiben zu lassen, anzubieten, sonst in den Verkehr zu bringen, auf ihrer Aufmachung oder Verpackung anzubringen, einzuführen oder auszuführen, die Bezeichnung in Geschäftspapieren oder der Werbung zu benutzen. 
3. Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Gericht zu Handen der Klägerin (innert 60 Tagen nach Rechtskraft des Teilurteils zu den Rechtsbegehren 1 und 2) vollständig Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen (nach anerkannten Grundsätzen der Rechnungslegung) betreffend den Gewinn, welcher mit Schuhwaren unter der Bezeichnung "THINK OUTDOORS" und/oder unter der Bezeichnung "THINK WEINBRENNER" gemäss Rechtsbegehren 1 und 2 von der Beklagten und deren Konzerngesellschaften erzielt worden ist, insbesondere betreffend ihre Umsätze, die einzelnen Verwaltungs-, Vertriebs- und Gemeinkosten, den erzielten Geschäftserlös, sowie den daraus von ihr errechneten Gewinn; die Beklagte sei insbesondere zu verpflichten, sämtliche Unterlagen einzureichen, auf welche im Rahmen der geforderten Rechnungslegung Bezug genommen wird. 
4. Die Beklagte sei zu verpflichten, nach Massgabe des Beweisergebnisses bzw. nach Massgabe der Auskunftserteilung und Rechnungslegung und nach Wahl der Klägerin sowie nach deren Bezifferung der Forderung Schadenersatz im Betrag von mindestens CHF 100'000 und/oder den Gewinn herauszugeben. 
5. Den Organen sei für den Fall der Zuwiderhandlung gegen die vorgenannten Rechtsbegehren die Bestrafung mit Busse oder Haft wegen Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung gemäss Art. 292 StGB anzuordnen. [...]" 
 
Mit Klageantwort und Widerklage vom 21. November 2011 beantragte die Beklagte die Abweisung der Klage und stellte die folgenden Widerklagebegehren: 
 
"1. Es sei der Schweizer Teil der IR-Marke 801538 THINK für nichtig zu erklären. 
2. Es sei der Schweizer Teil der IR-Marke 934984 THINK für nichtig zu erklären. 
3. Es sei die CH-Marke 616551 THINK OUTDOORS für nichtig zu erklären. 
..." 
 
Mit Teilurteil vom 26. März 2014 hiess das Handelsgericht des Kantons Aargau die Rechtsbegehren Ziff. 1 und 2 gut und sprach die beantragten Verbote aus (Dispositiv-Ziff. 1 und 2). Zudem verpflichtete es die Beklagte in teilweiser Gutheissung des Klagebegehrens Ziff. 3, "dem Gericht im vorliegenden Verfahren innert 60 Tagen nach Rechtskraft dieses Teilurteils vollständig Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen (nach anerkannten Grundsätzen der Rechnungslegung und unter Einreichung der entsprechenden Belege) betreffend den Gewinn, welcher mit dem Vertrieb von Schuhwaren in der Schweiz unter der Bezeichnung 'THINK OUTDOORS' und/oder unter der Bezeichnung 'THINK WEINBRENNER' gemäss Dispositiv-Ziffer 1 und 2 von der Beklagten erzielt worden ist, insbesondere betreffend ihre Umsätze, die einzelnen Verwaltungs-, Vertriebs- und Gemeinkosten, den erzielten Geschäftserlös, sowie den daraus von ihr errechneten Gewinn" (Dispositiv-Ziff. 3). Für den Fall der Zuwiderhandlung gegen diese Verbote bzw. Anordnungen drohte das Handelsgericht der Beklagten und ihren Organen die Bestrafung mit Busse nach Art. 292 StGB an (Dispositiv-Ziff. 4). 
In teilweiser Gutheissung der Widerklage erklärte das Handelsgericht die Marke CH 616551 der Klägerin für nichtig und wies das Eidgenössische Institut für Geistiges Eigentum (IGE) an, diese im schweizerischen Markenregister zu löschen (Dispositiv-Ziff. 5). Im Übrigen wies es die Widerklage ab, soweit es darauf eintrat (Dispositiv-Ziff. 6). 
 
B.b. Die Beklagte focht das Teilurteil des Handelsgerichts des Kantons Aargau vom 26. März 2014 beim Bundesgericht an. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde hob das Bundesgericht Dispositiv-Ziffern 1-4 des angefochtenen Entscheids auf und wies die Sache zu neuer Beurteilung an das Handelsgericht zurück; im Übrigen wies es die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat.  
Das Bundesgericht erachtete die von der Klägerin eingetragene Marke "THINK" nach Art. 2 lit. a MSchG als grundsätzlich schutzfähig, verneinte aber eine Verwechslungsgefahr mit den von der Beklagten verwendeten Zeichen. Es hielt daher insbesondere fest, dass die von der Vorinstanz ausgesprochenen Verbote nach Dispositiv-Ziffern 1 und 2 mit dem Markenschutzgesetz (Art. 13 Abs. 2 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 lit. c MSchG) nicht vereinbar sind. Trotz materieller Beurteilung nach dem Markenschutzgesetz wies es die Sache an die Vorinstanz zurück, weil diese zu Unrecht auf eine Prüfung nach dem UWG verzichtet hatte, mit dessen Verletzung die Klage ebenfalls begründet worden war. 
 
B.c. Nach erfolgter Rückweisung wies das Handelsgericht des Kantons Aargau die Klage mit Urteil vom 30. März 2015 ab. Es erwog, mangels erheblicher Bekanntheit der Marke "THINK" im massgeblichen Verkehrskreis sei eine lauterkeitsrechtliche Verwechslungsgefahr zu verneinen. Zudem liege auch keine unlautere Anlehnung bzw. Rufausbeutung vor.  
 
C.  
Mit Beschwerde in Zivilsachen beantragt die Klägerin dem Bundesgericht, es sei das Urteil des Handelsgerichts des Kantons Aargau vom 30. März 2015 aufzuheben und die Sache zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen; eventualiter sei die Klage gutzuheissen. 
Die Beschwerdegegnerin beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen; eventualiter sei die Sache zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Vorinstanz hat auf eine Vernehmlassung verzichtet. 
Die Beschwerdeführerin hat dem Bundesgericht eine Replik, die Beschwerdegegnerin eine Duplik eingereicht. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein Rechtsmittel zulässig ist (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 139 III 133 E. 1 S. 133 mit Hinweisen). 
 
1.1. Es geht um eine Zivilrechtsstreitigkeit in Anwendung des MSchG (SR 232.11) und des UWG (SR 241). Dafür sieht das Bundesrecht (Art. 5 Abs. 1 lit. a und d ZPO) eine einzige kantonale Instanz vor (Art. 75 Abs. 2 lit. b BGG). Die Beschwerde in Zivilsachen ist demnach unabhängig vom Streitwert zulässig (Art. 74 Abs. 2 lit. b BGG). Angefochten ist ein Endentscheid (Art. 90 BGG). Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist - unter Vorbehalt einer hinreichenden Begründung (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG) - auf die Beschwerde einzutreten.  
 
1.2. Nach einem Rückweisungsentscheid des Bundesgerichts sind sowohl dieses selbst als auch die kantonalen Instanzen an die rechtliche Beurteilung, mit der die Rückweisung begründet wurde, gebunden. Wegen dieser Bindung der Gerichte ist es ihnen wie auch den Parteien (abgesehen von allenfalls zulässigen Noven) verwehrt, der Beurteilung des Rechtsstreits einen anderen als den bisherigen Sachverhalt zu unterstellen oder die Sache unter rechtlichen Gesichtspunkten zu prüfen, die im Rückweisungsentscheid ausdrücklich abgelehnt oder überhaupt nicht in Erwägung gezogen worden waren (BGE 135 III 334 E. 2 S. 335 f. mit Hinweisen). Mit einer Beschwerde gegen den neuen kantonalen Entscheid können daher keine Argumente vorgetragen werden, die das Bundesgericht schon in seinem Rückweisungsentscheid ausdrücklich verworfen hat oder die es im ersten Beschwerdeverfahren gar nicht prüfen musste, weil die Parteien sie nicht vorbrachten, obwohl sie dies tun konnten und mussten (Urteile 5A_748/2013 vom 25. November 2014 E. 2.1; 5A_488/2013 vom 4. April 2014 E. 3.1; 5A_585/2013 vom 27. November 2013 E. 2; 4A_612/2012 vom 19. Februar 2013 E. 1.2; 4A_600/2012 vom 14. Januar 2013 E. 1; 4A_278/2012 vom 26. September 2012 E. 1.2, nicht publ. in: BGE 138 III 669; je mit Hinweisen).  
 
1.3. Die Beschwerde ist innert der Beschwerdefrist vollständig begründet einzureichen (Art. 42 Abs. 1 BGG). Kommt es zu einem zweiten Schriftenwechsel, darf die beschwerdeführende Partei die Replik nicht dazu verwenden, ihre Beschwerde zu ergänzen oder zu verbessern (vgl. BGE 132 I 42 E. 3.3.4). Die Replik ist nur zu Darlegungen zu verwenden, zu denen die Ausführungen in der Vernehmlassung eines anderen Verfahrensbeteiligten Anlass geben (vgl. BGE 135 I 19 E. 2.2).  
Soweit die Beschwerdeführerin in ihrer Replik darüber hinausgeht, können ihre Ausführungen nicht berücksichtigt werden. 
 
1.4. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist somit weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen oder eine Beschwerde mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen. Mit Blick auf die Begründungspflicht der beschwerdeführenden Partei (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG) behandelt es aber grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind; es ist jedenfalls nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen werden (BGE 140 III 115 E. 2 S. 116; 137 III 580 E. 1.3; 135 III 397 E. 1.4). Eine qualifizierte Rügepflicht gilt hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht. Das Bundesgericht prüft eine solche Rüge nur insofern, als sie in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG).  
Unerlässlich ist im Hinblick auf Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG, dass die Beschwerde auf die Begründung des angefochtenen Entscheids eingeht und im Einzelnen aufzeigt, worin eine Rechtsverletzung liegt. Die beschwerdeführende Partei soll in der Beschwerdeschrift nicht bloss die Rechtsstandpunkte, die sie im kantonalen Verfahren eingenommen hat, erneut bekräftigen, sondern mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 140 III 86 E. 2 S. 89, 115 E. 2 S. 116). Die Begründung hat ferner in der Beschwerdeschrift selbst zu erfolgen und der blosse Verweis auf Ausführungen in anderen Rechtsschriften oder auf die Akten reicht nicht aus. Für die Beschwerdeantwort gelten dieselben Begründungsanforderungen (BGE 140 III 115 E. 2 S. 116). 
 
1.5. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Dazu gehören sowohl die Feststellungen über den Lebenssachverhalt, der dem Streitgegenstand zugrunde liegt, als auch jene über den Ablauf des vor- und erstinstanzlichen Verfahrens, also die Feststellungen über den Prozesssachverhalt, namentlich die Anträge der Parteien, ihre Tatsachenbehauptungen, rechtlichen Erörterungen, Prozesserklärungen und Beweisvorbringen, der Inhalt einer Zeugenaussage, einer Expertise oder die Feststellungen anlässlich eines Augenscheins (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Das Bundesgericht kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). "Offensichtlich unrichtig" bedeutet dabei "willkürlich" (BGE 140 III 115 E. 2 S. 117, 264 E. 2.3 S. 266; 135 III 397 E. 1.5). Überdies muss die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein (Art. 97 Abs. 1 BGG).  
Die Partei, welche die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz anfechten will, muss klar und substantiiert aufzeigen, inwiefern diese Voraussetzungen erfüllt sein sollen (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 S. 18, 264 E. 2.3 S. 266 mit Hinweisen). Wenn sie den Sachverhalt ergänzen will, hat sie zudem mit Aktenhinweisen darzulegen, dass sie entsprechende rechtsrelevante Tatsachen und taugliche Beweismittel bereits bei den Vorinstanzen prozesskonform eingebracht hat (BGE 140 III 86 E. 2 S. 90). Auf eine Kritik an den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz, die diesen Anforderungen nicht genügt, ist nicht einzutreten (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 S. 18). 
Zu beachten ist, dass das Bundesgericht in die Beweiswürdigung des Sachgerichts nur eingreift, wenn diese willkürlich ist. Willkür liegt nicht schon dann vor, wenn eine andere Lösung ebenfalls in Betracht zu ziehen oder gar vorzuziehen wäre, sondern nur, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 140 III 16 E. 2.1, 167 E. 2.1; 139 III 334 E. 3.2.5 S. 339; je mit Hinweisen). Dass die von Sachgerichten gezogenen Schlüsse nicht mit der eigenen Darstellung der betreffenden Partei übereinstimmen, belegt keine Willkür (BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266 mit Hinweisen). 
 
1.6. Die Beschwerdeführerin wirft der Vorinstanz vor, sie habe ihre Triplik vom 18. Juni 2012 zu Unrecht aus dem Recht gewiesen und damit den Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK) wie auch Bundesrecht (Art. 229 ZPO) verletzt.  
Wie bereits in ihrem ersten Entscheid vom 26. März 2014 hielt die Vorinstanz auch im nunmehr angefochtenen Urteil vom 30. März 2015 fest, die Triplik der Beschwerdeführerin vom 18. Juni 2012 wie auch die Stellungnahme der Beschwerdegegnerin dazu vom 24. September 2012 seien aus dem Recht zu weisen. Die Beschwerdeführerin hatte im ersten Verfahren vor Bundesgericht nicht vorgebracht, ihre Triplik sei zu Unrecht unberücksichtigt geblieben. Entgegen ihrer Ansicht wäre sie, die im ersten Beschwerdeverfahren als Beschwerdegegnerin auftrat, veranlasst gewesen, die angebliche Gehörsverletzung bereits in ihrer damaligen Beschwerdeantwort vorzubringen, für welche dieselben Begründungsanforderungen wie für die Beschwerde gelten (vgl. auch Urteile 5A_748/2013 vom 25. November 2014 E. 2.2; 5A_585/2013 vom 27. November 2013 E. 4 und 5) : Hätte sie eine Gehörsrüge erhoben und wäre diese begründet gewesen, hätte das Bundesgericht ihre markenrechtlichen Ansprüche nicht - wie erfolgt - materiell für unbegründet erklären können (Urteil 4A_330/2014, a.a.O., E. 3.2.3/3.2.4), sondern es hätte die Sache zur Gewährung des rechtlichen Gehörs an die Vorinstanz zurückweisen müssen. Versäumte sie es im ersten Verfahren vorzutragen, was sie bereits damals hätte vortragen können, so kann die Beschwerdeführerin dies nicht im neuerlichen Verfahren vor Bundesgericht nachholen. 
Auf die Rüge ist nicht einzutreten und die zahlreichen Hinweise in der Beschwerdeschrift auf die Triplik vom 18. Juni 2012 haben unbeachtet zu bleiben. Ebenso unbeachtlich sind ihre Ausführungen, soweit sie ihre Gehörsrüge mit der allgemeinen Behauptung begründet, die in der Triplik aufgeführten Vorbringen und Beweismittel seien auch in ihrer Widerklageduplik vom 28. August 2012 enthalten, in der ausdrücklich auf die Triplik verwiesen werde; ausserdem ist die Widerklage bereits rechtskräftig erledigt, worauf die Beschwerdegegnerin zutreffend hinweist. 
Ebenfalls nicht einzutreten ist aus denselben Gründen auf die nunmehr erhobene Rüge, die Vorinstanz habe im Vorverfahren keine Beweisverfügung (Art. 154 ZPO) erlassen und damit den Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) missachtet. 
 
1.7. Nicht einzutreten ist zudem auf die Beschwerde, soweit darin nach Auflistung zahlreicher Sachverhaltselemente (mit entsprechenden Beweisofferten), die sich dem angefochtenen Entscheid nicht entnehmen lassen, ohne weitere Begründung eine Verletzung von Art. 8 ZGB, des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) oder des Willkürverbots (Art. 9 BV) behauptet wird. Damit verfehlt die Beschwerdeführerin die gesetzlichen Begründungsanforderungen.  
 
2.  
Die Beschwerdeführerin rügt, die Vorinstanz habe (bei der Beurteilung der Kennzeichnungskraft von "THINK") auf einen unzutreffenden Verkehrskreis abgestellt. 
 
2.1. Die Vorinstanz erwog, die Schuhe der Beschwerdeführerin richteten sich an ein breites Publikum, auch wenn sie bestimmte Kunden (die auf gesunde und ökologische Schuhe achten), besonders ansprechen wolle. Diese engere Zielgruppe sei jedoch nur sehr vage bestimmt und es sei nicht substantiiert dargetan, dass die klägerischen Schuhe hauptsächlich an eine spezielle Bevölkerungsgruppe verkauft würden. Es werde zum Beispiel nicht behauptet, die Schuhe würden hauptsächlich in medizinischen Spezialgeschäften verkauft, so dass von einer überwiegenden Kundschaft mit medizinischen Problemen ausgegangen werden könnte. Der für die Bestimmung der Kennzeichnungskraft des klägerischen Zeichens massgebliche Verkehrskreis bestehe somit aus allen Käufern von Schuhen und nicht etwa nur aus Schuhkäufern mit Problemfüssen oder dergleichen.  
 
2.2. Die Pflicht einer Prozesspartei, ihre Sachdarstellungen zu substantiieren, bedeutet, dass die Partei die Tatsachen nicht nur in den Grundzügen, sondern so umfassend und klar darzulegen hat, dass darüber Beweis abgenommen werden kann. Dabei bestimmt das Bundesrecht, wie weit ein Sachverhalt zu substantiieren ist, damit er unter die Bestimmungen des materiellen Rechts subsumiert werden kann. Die inhaltliche Tragweite der Substantiierungslast hängt auch vom prozessualen Verhalten der Gegenpartei ab. Tatsachenbehauptungen müssen so konkret formuliert sein, dass ein substantiiertes Bestreiten möglich ist oder der Gegenbeweis angetreten werden kann (BGE 127 III 365 E. 2b; 108 II 337 E. 2b S. 339).  
Stellt das kantonale Gericht überhöhte Anforderungen an die Substantiierungslast, indem es detailliertere Tatsachenbehauptungen verlangt als für die rechtliche Beurteilung des anspruchsbegründenden Sachverhalts nötig, verletzt es Bundesrecht (BGE 114 II 289 E. 2a S. 291). 
 
2.3. Die Beschwerdeführerin legt auch vor Bundesgericht in keiner Weise dar, dass sie im kantonalen Verfahren konkret behauptet hätte, die Abnehmer ihrer Schuhe gehörten einer bestimmten Bevölkerungsgruppe an, sondern bezeichnet die vorinstanzliche Erwägung ohne weitere Begründung als unzutreffend. Sie bringt lediglich vor, sie habe im vorinstanzlichen Verfahren darauf hingewiesen, dass es sich bei den in Frage stehenden Produkten um "modische Bequemschuhe" handle, für die ihre Marke "THINK" über eine grosse Bekanntheit und einen besonders guten Ruf in der Schweiz verfüge. Sie vermag vor Bundesgericht nicht aufzuzeigen, inwiefern die Vorinstanz überhöhte Anforderungen an die Substantiierungslast gestellt hätte; mangels hinreichender Vorbringen hatte diese auch keinen Anlass, die von der Beschwerdeführerin (zu ihren ungenügenden Behauptungen) angebotenen Beweise abzunehmen. Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht ist der Vorinstanz keine Bundesrechtsverletzung vorzuwerfen, wenn sie den massgebenden Verkehrskreis für die Beurteilung der (originären und derivativen) Kennzeichnungskraft des Zeichens "THINK" wie auch der Verwechslungsgefahr in den Käufern von Schuhen erblickte.  
 
3.  
 
3.1. Wie sich ergeben hat, ist für die Beurteilung der Kennzeichnungskraft des Zeichens "THINK" im Hinblick auf die lauterkeitsrechtliche Anspruchsgrundlage allgemein von Abnehmern von Schuhen auszugehen. Im konkreten Fall ist damit kein Unterschied zu dem für die markenrechtliche Kennzeichnungskraft massgebenden Verkehrskreis auszumachen. Die von der Beschwerdeführerin im Rahmen der lauterkeitsrechtlichen Anspruchsgrundlage einmal mehr ins Feld geführte erhöhte Bekanntheit ihres Zeichens "THINK" für Schuhe, mit der sie dessen angeblich besondere Kennzeichnungskraft begründet, wurde bereits im Rahmen des ersten bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahrens abgehandelt. Sie hatte sich damals im Zusammenhang mit dem Schutzumfang von "THINK" darauf berufen, es sei angesichts der erhöhten Bekanntheit ihrer Marke (aufgrund ihrer angeblich langjährigen Benutzung in der Schweiz und des guten Rufs ihrer Bequemschuhe) von einer besonderen Kennzeichnungskraft auszugehen. Das Bundesgericht erachtete diesen Einwand mangels entsprechender Sachverhaltsfeststellungen im angefochtenen Entscheid für unbehelflich (Urteil 4A_330/2014, a.a.O., E. 2.2.4). Es erwog ausserdem im Rahmen der Beurteilung der markenrechtlichen Verwechslungsgefahr, dass der Durchschnittskonsument von Schuhen die Wortverbindung "THINK OUTDOORS" insgesamt als beschreibende bzw. anpreisende Aussage auffasst, solange sich die Marke "THINK" dem Publikum nicht durch Werbeanstrengungen in besonderem Masse als Kennzeichen der beanspruchten Waren eingeprägt habe, was von der Vorinstanz nicht festgestellt worden sei (Urteil 4A_330/2014, a.a.O., E. 3.2.3).  
Aufgrund der Bindungswirkung des Rückweisungsentscheids war im vorinstanzlichen Verfahren daher nicht erneut zu prüfen, ob das Zeichen "THINK" aufgrund der behaupteten langjährigen Benutzung in der Schweiz bei Abnehmern von Schuhen besonders bekannt sei bzw. ob sich das Zeichen bei diesen durch Werbeanstrengungen der Beschwerdeführerin besonders eingeprägt habe. Die Vorbringen in der Beschwerde zur angeblich erhöhten Bekanntheit von "THINK" gehen somit ins Leere. 
Allgemein verkennt die Beschwerdeführerin, dass ihre Unterlassungsbegehren, soweit sie sich auf das Markenschutzgesetz stützten, vom Bundesgericht endgültig beurteilt worden sind (Urteil 4A_330/2014, a.a.O., E. 3.2.4 ). Mit ihren ausführlichen Vorbringen, mit denen sie der Beschwerdegegnerin einmal mehr eine Markenverletzung vorwirft und daraus ableitet, ihre markenrechtlichen Ansprüche seien begründet, ist sie aufgrund der Bindungswirkung des Rückweisungsentscheids nicht zu hören. 
 
3.2. Auf die Begründung der Vorinstanz, weshalb weder eine lauterkeitsrechtliche Verwechslungsgefahr im Sinne von Art. 2 und Art. 3 lit. d UWG noch eine nach Art. 2 und Art. 3 lit. e UWG verpönte Rufausbeutung vorliege, geht die Beschwerdeführerin nicht hinreichend ein. Mit ihrer nicht weiter begründeten Behauptung, ihre auf das UWG gestützten Unterlassungsansprüche seien von der Vorinstanz falsch beurteilt worden, zeigt sie keine Verletzung der erwähnten Gesetzesbestimmungen auf.  
Insbesondere erhebt die Beschwerdeführerin keine hinreichende Sachverhaltsrüge, indem sie sich in ihrer Beschwerdeschrift darauf beschränkt, ohne Bezug zu den Erwägungen im angefochtenen Entscheid zahlreiche Behauptungen mit entsprechenden Beweisofferten aufzuführen, um daraus jeweils - ohne weitere Begründung - zu schliessen, gestützt darauf hätten ihre Unterlassungsbegehren gutgeheissen werden müssen. Eine Ergänzung des Sachverhalts, wie ihn die Beschwerdeführerin anstrebt, hätte vorausgesetzt, dass sie eine Verletzung der massgebenden Bestimmungen des UWG aufgezeigt hätte (Art. 105 Abs. 2 BGG). Entsprechende hinreichende Vorbringen lassen sich der Beschwerde nicht entnehmen. Auch in ihren (knappen) Ausführungen zum UWG bringt die Beschwerdeführerin lediglich in allgemeiner Weise vor, es seien im Abschnitt ihrer Beschwerdeeingabe zum Sachverhalt zahlreiche zentrale Elemente erwähnt worden, die von der Vorinstanz zu Unrecht nicht berücksichtigt worden seien und behauptet pauschal, "[b]ereits einzelne dieser Elemente, aber ganz bestimmt die Kumulation dieser verschiedenen Elemente" führten dazu, dass ihr Anspruch aus UWG gerechtfertigt sei. Damit zeigt sie keine Verletzung der massgebenden lauterkeitsrechtlichen Bestimmungen auf, sondern verfehlt die gesetzlichen Begründungsanforderungen. 
 
4.  
Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird die Beschwerdeführerin kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 66 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 2 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 6'500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.  
Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 7'500.-- zu entschädigen. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Handelsgericht des Kantons Aargau, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 24. September 2015 
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Kiss 
 
Der Gerichtsschreiber: Leemann