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[AZA 0/2] 
2A.140/2001/sch 
 
II. OEFFENTLICHRECHTLICHE ABTEILUNG *********************************** 
 
 
18. Januar 2002 
 
Es wirken mit: Bundesrichter Wurzburger, Präsident der 
II. öffentlichrechtlichen Abteilung, Hungerbühler, Müller, 
Bundesrichterin Yersin, Bundesrichter Merkli und Gerichtsschreiber Fux. 
 
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In Sachen 
Versicherungs-Gesellschaft X.________, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Martin Steiner, Asyl- strasse 77, Zürich, 
 
gegen 
Eidgenössische Steuerverwaltung, Hauptabteilung Direkte Bundessteuer, Verrechnungssteuer, Stempelabgaben, Eidgenössische Steuerrekurskommission, 
 
betreffend 
Stempelabgabe auf Versicherungsprämien, hat sich ergeben: 
 
A.-Die Versicherungs-Gesellschaft X.________ bietet das Versicherungsprodukt "A.________" und "B.________" an. 
Dieses setzt sich aus einem Sparteil, bestehend aus einer Versicherung auf den Erlebensfall mit Rückgewähr, und einem Risikoteil, bestehend aus einer Versicherung auf den Todesfall und bei Erwerbsunfähigkeit, zusammen. Erlebt die versicherte Person den vertraglich vereinbarten Termin, so hat sie Anspruch auf Auszahlung dieses Sparteils, der während der Laufzeit der Versicherung durch die Zahlungen der Sparprämien gebildet wird. Im Todesfall zahlt die Versicherungsgesellschaft eine bestimmte, vertraglich festgesetzte Versicherungssumme zuzüglich des zur Bildung dieses Sparteils verwendeten rückgewährberechtigten Betrages aus. Im Fall einer vorzeitigen Vertragsauflösung erhält die versicherte Person das Deckungskapital dieses Sparteils. 
 
B.- Mit Schreiben vom 1. April 1999 stellte die Versicherungs-Gesellschaft X.________ bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung das Gesuch, es sei festzustellen, dass die Versicherungen "A.________" und "B.________" rückkaufsfähige Lebensversicherungen mit periodischer Prämienzahlung im Sinne von Art. 22 lit. a des Bundesgesetzes vom 27. Juni 1973 über die Stempelabgaben (StG; SR 641. 10) darstellten. 
Gleichzeitig verlangte sie die Rückerstattung der jeweils unter Vorbehalt bezahlten Stempelabgaben. 
 
Mit Verfügung vom 4. August 1999 entschied die Eidgenössische Steuerverwaltung, die A.________-Versicherungen der Versicherungs-Gesellschaft X.________ seien stempelrechtlich als rückkaufsfähige Lebensversicherungen zu betrachten. 
Bei den Sparprämien für diese Versicherung handle es sich nicht um eine periodische Bezahlung von "Jahresprämien" im Sinne von Art. 26b Abs. 1 der Verordnung vom 3. Dezember 1973 über die Stempelabgaben (StV; SR 641. 101), sondern um eine Folge von mehreren "Einmalprämien". Die Abgabe von 2,5 Prozent auf der Prämie sei daher gemäss Art. 24 StG weiterhin zu entrichten. Eine dagegen erhobene Einsprache wurde mit Entscheid vom 9. März 2000 abgewiesen. 
 
C.- Gegen den Einspracheentscheid führte die Versicherungs-Gesellschaft X.________ Beschwerde an die Eidgenössische Steuerrekurskommission. Mit Entscheid vom 13. Februar 2001 wies diese die Beschwerde ab. 
 
D.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht stellt die Versicherungs-Gesellschaft X.________ folgende Anträge: 
 
"1. Der Entscheid der Eidgenössischen Steuerrekurskommission 
vom 13. Februar 2001 sei aufzuheben und 
es sei festzustellen, 
 
a) dass die Versicherungen A.________ und 
B.________ gemäss den Vertragsbedingungen 
Ausgabe 1/1998 rückkaufsfähige Lebensversicherungen 
mit periodischer Prämienzahlung 
im Sinne von Art. 22 lit. a StG darstellen 
und daher von der Stempelabgabe ausgenommen 
sind. 
 
b) dass die Versicherungen A.________ und 
B.________ gemäss den Vertragsbedingungen 
Ausgabe 1999 rückkaufsfähige Lebensversicherungen 
mit periodischer Prämienzahlung im 
Sinne von Art. 22 lit. a StG darstellen und 
daher von der Stempelabgabe ausgenommen sind. 
 
2. Eventualiter sei festzustellen, dass die Versicherungen 
A.________ und B.________ gemäss Vertragsbedingungen 
Ausgabe 1/1998 bzw. Vertragsbedingungen 
Ausgabe 1999 rückkaufsfähige Lebensversicherungen 
mit periodischer Prämienzahlung im Sinne von 
Art. 22 lit. a StG darstellen und daher von der 
Stempelabgabe ausgenommen sind, sofern bei Nichtbezahlung 
der Sparprämie (wie bei Nichtbezahlung der 
Risikoprämie) eine Mahnung erfolgt. 
 
3. Für den Fall einer Gutheissung der Anträge unter 
Ziffer 1 lit. a und/oder unter Ziffer 1 lit. b und/ 
oder unter Ziffer 2 sei die Eidgenössische Steuerverwaltung 
anzuweisen, die Stempelabgaben, die 
unter Vorbehalt seit 1. April 1998 auf Prämien für 
die Versicherungsprodukte A.________ und B.________ 
an die Eidgenössische Steuerverwaltung abgeführt 
worden sind, der Beschwerdeführerin zuhanden der 
Prämienzahler zurückzuerstatten.. " 
 
Die Eidgenössische Steuerverwaltung beantragt die Abweisung der Beschwerde, während die Eidgenössische Steuerrekurskommission auf Vernehmlassung verzichtet hat. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
 
1.- Gegen Beschwerdeentscheide der Eidgenössischen Steuerrekurskommission auf dem Gebiet der Stempelabgaben ist nach Art. 40 StG und Art. 97 ff. OG die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht zulässig. Auf die im Übrigen frist- und formgerechte Beschwerde ist daher einzutreten. 
 
2.- Nach Art. 1 Abs. 1 lit. c StG erhebt der Bund Stempelabgaben unter anderem auf der Zahlung von Versicherungsprämien. 
Gegenstand der Abgabe sind nach der Regel des Art. 21 StG die Prämienzahlungen von Versicherungen, die zum inländischen Bestand eines der Aufsicht des Bundes unterstellten oder eines inländischen öffentlichrechtlichen Versicherers gehören (lit. a) oder die ein inländischer Versicherungsnehmer mit einem nicht der Bundesaufsicht unterstellten ausländischen Versicherer abgeschlossen hat (lit. b). Von der Abgabe ausgenommen sind gemäss Art. 22 lit. a StG (in der Fassung vom 10. Oktober 1997) die Prämienzahlungen für die nichtrückkaufsfähige Lebensversicherung sowie die rückkaufsfähige Lebensversicherung mit periodischer Prämienzahlung; der Bundesrat legt in einer Verordnung die notwendigen Abgrenzungen fest. Als rückkaufsfähig gelten Lebensversicherungen, bei denen der Eintritt des versicherten Ereignisses gewiss ist. Darunter fallen insbesondere die gemischte Versicherung, die lebenslängliche Todesfallversicherung und die Rentenversicherung mit Prämienrückgewähr (Art. 26a Abs. 1 StV). Als rückkaufsfähige Lebensversicherungen mit periodischer Prämienzahlung im Sinne von Art. 22 lit. a StG gelten Versicherungen, die mit im Wesentlichen gleich hohen, über die gesamte Vertragslaufzeit verteilten Jahresprämien finanziert werden (Art. 26b Abs. 1 StV). 
 
Streitig ist, ob die umschriebenen Versicherungsprodukte "A.________" und "B.________" rückkaufsfähige Lebensversicherungen mit periodischer Prämienzahlung darstellen, insbesondere ob die Sparprämie als Jahresprämie im Sinne von Art. 26b Abs. 1 StV zu betrachten ist. 
 
3.- Soweit die streitigen Versicherungsprodukte aufgrund der Vertragsbedingungen Ausgabe 1/1998 zu beurteilen sind, hat die Vorinstanz diese Frage zu Recht verneint: 
 
Nach diesen Bedingungen enthalten die "A.________" und "B.________"-Versicherungen einen Sparteil, auf den die Versicherungsnehmer "flexibel" einzahlen können. Die hiefür zu leistende Prämie wird als "Zielsparprämie" bezeichnet; sie wird ausdrücklich als Einzahlungsmaximum definiert, wobei die entsprechenden Einzahlungen "flexibel und zu einem beliebigen Zeitpunkt innerhalb eines Versicherungsjahres möglich" sind (Ziff. FL8 der Bedingungen). Daraus folgt, dass die für den Sparteil geschuldete Prämie nicht zum Vornherein feststeht, sondern der Versicherungsnehmer frei über deren Höhe entscheiden kann, solange er das Einzahlungsmaximum nicht überschreitet. In den bei den Akten liegenden Musterofferten wird denn auch ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Sparprämien "bis zur vereinbarten Höhe" einbezahlt werden könnten. Dementsprechend kann die im Erlebensfall geschuldete Leistung bei Vertragsabschluss nicht beziffert werden; sie ergibt sich vielmehr aus den tatsächlich einbezahlten Sparprämien. Liegt es aber grundsätzlich in der Hand des Versicherungsnehmers, bis zu welcher Höhe er einen Sparteil aufbauen will, kann nicht mehr von einer Versicherung, die im Sinne von Art. 26b Abs. 1 StV "mit im Wesentlichen gleich hohen, über die gesamte Vertragslaufzeit verteilten Jahresprämien finanziert" wird, gesprochen werden. Eine Befreiung von der Stempelabgabe kommt daher für die Prämien auf dem Sparteil nicht in Frage. 
Dass der Sparteil der A.________-Versicherung untrennbar mit dem Risikoteil verbunden ist und dass auch für die Sparprämie zusätzlich eine Erwerbsunfähigkeitsversicherung abgeschlossen werden kann, vermag nichts daran zu ändern, dass die vereinbarte Sparprämie nur als Zielgrösse zu verstehen ist und demzufolge keine eigentliche Jahresprämie darstellt. 
Das gilt auch, wenn im Einzelfall im Nachhinein festgestellt würde, dass die Sparprämie tatsächlich über mehrere Jahre hinweg in im Wesentlichen gleichbleibender Höhe geleistet worden ist; die Beschwerdeführerin kann in solchen Fällen nicht nachträglich die Rückerstattung der bereits geleisteten Abgaben verlangen. 
 
4.- In den Vertragsbedingungen Ausgabe 1999 hat die Beschwerdeführerin gewisse Klauseln betreffend die A.________-Versicherungen abgeändert. So wird im Ingress nicht mehr gesagt, dass auf den Sparteil "flexibel" einbezahlt werden könne. Auch wird nicht mehr von "Zielsparprämie", sondern bloss noch von "Sparprämie" gesprochen (Ziff. FL8 der Bedingungen). 
Neu wird sodann auch für die Sparprämie ein Fälligkeitsdatum festgelegt, wobei jedoch im Unterschied zur Risikoprämie eine Zahlungsfrist von 12 Monaten gewährt wird. 
Weiterhin wird aber die Leistung im Erlebensfall nicht zum Voraus beziffert, sondern als "Sparteil, der während der Laufzeit der Versicherung durch die (tatsächlich) einbezahlten Sparprämien gebildet wurde", definiert. Auch wird das streitige Produkt immer noch als "flexible Lebensversicherung" bezeichnet, was angesichts des fixen Charakters des Risikoteils nichts anderes heissen kann, als dass der Sparteil flexibel ausgestaltet ist, d.h. die Sparprämie Schwankungen unterliegen darf. In der Beschwerde an die Vorinstanz hat die Beschwerdeführerin sodann eingeräumt, dass sie den Versicherungsnehmer - anders als bei der Risikoprämie - nicht mahne, wenn er die Sparprämie ganz oder teilweise nicht einzahle. Die Vorinstanz hat daraus geschlossen, dass der Versicherungsnehmer trotz der formellen Abänderung der Vertragsbedingungen in Wirklichkeit weiterhin bis zur Höhe der jährlichen Sparprämie einseitig festlegen könne, welchen Betrag er auf den Sparteil einzahlt, weshalb auch für die unter die neuen Bedingungen fallenden Verträge die Abgabebefreiung nicht gewährt werden könne. 
 
Was die Beschwerdeführerin dagegen vorbringt, dringt nicht durch. So vermag nicht zu überzeugen, dass die Flexibilität der A.________-Versicherung einzig darin bestehen soll, dass die Zahlungsfrist für die Sparprämie mit 12 Monaten länger sei als bei der Prämie einer klassischen Lebensversicherung, und der Versicherungsnehmer sie in einem beliebigen Zeitpunkt innerhalb des Versicherungsjahres und allenfalls auch in Raten bezahlen könne. Diese Erleichterung würde es für sich allein kaum rechtfertigen, die Versicherung als "flexibel" zu bezeichnen, zumal auch die Risikoprämie - allerdings gegen einen entsprechenden Zuschlag - in Raten bezahlt werden kann (Ziff. R5 der Bedingungen). Die Beschwerdeführerin kann auch daraus nichts zu ihren Gunsten ableiten, dass die gemäss den Vertragsbedingungen Ausgabe 1999 vereinbarte Sparprämie stets in vollem Umfang geschuldet sei und dass sich der Versicherungsnehmer, der die Prämie nicht oder nicht vollumfänglich bezahle, vertragswidrig verhalte, bleibt doch die Verletzung dieser Vertragspflicht weitgehend sanktionslos. Der mit der Bezahlung der Sparprämie säumige Versicherungsnehmer hat praktisch einzig zu befürchten, dass die im Erlebensfall geschuldete Leistung, die durch die während der Laufzeit der Versicherung einbezahlten Sparprämien gebildet wird, entsprechend niedriger ausfällt. 
Zwar ist richtig, dass auch bei der klassischen Lebensversicherung die ausstehenden Prämien regelmässig nicht in Betreibung gesetzt werden. Vielmehr treten die besonderen Verzugsfolgen des Versicherungsvertragsrechts ein: Wird die Prämie zur Verfallzeit oder während der im Vertrag eingeräumten Nachfrist nicht entrichtet, so ist der Schuldner unter Androhung der Säumnisfolgen aufzufordern, binnen 14 Tagen Zahlung zu leisten (Art. 20 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 2. April 1908 über den Versicherungsvertrag [VVG; SR 221. 229.1]); bleibt die Mahnung ohne Erfolg, so ruht die Leistungspflicht des Versicherers vom Ablauf der Mahnfrist an (Art. 20 Abs. 3 VVG); allenfalls wird die Versicherung in eine prämienfreie Versicherung umgewandelt (Art. 90, 93 VVG; vgl. auch Ziffn. R7 und R9 der Vertragsbedingungen). Diese Säumnisfolgen haben aber hinsichtlich des Sparteils der vorliegenden Versicherungen zum Vornherein keinen Sinn, da weder für den Erlebens- noch für den Todesfall die Pflicht zur Erbringung einer zum Voraus bestimmten Versicherungssumme besteht, die allenfalls ruhen oder umgewandelt werden könnte. 
Man kann sich deshalb fragen, ob bezüglich des Sparteils überhaupt eine Versicherung vorliegt, ist doch nicht erkennbar, welches Risiko die Beschwerdeführerin mit den empfangenen Sparprämien abdeckt. Zwar ist die Garantie einer bestimmten Erlebensfallsumme nicht unter den in Art. 26b StV aufgezählten Voraussetzungen für die Ausnahme von der Stempelabgabe auf Versicherungsprämien aufgeführt. Das schliesst es aber nicht aus, im Fehlen der Garantie einer vertraglich festgelegten Erlebensfallsumme ein Indiz dafür zu erblicken, dass es sich beim Sparteil dieser Versicherungen nicht um eine abgabebefreite Lebensversicherung mit periodischer Prämienzahlung handelt. Im Übrigen gilt auch für die Vertragsbedingungen Ausgabe 1999, dass die Möglichkeit des Abschlusses einer Zusatzversicherung, die im Fall der Erwerbsunfähigkeit von der Bezahlung der Sparprämie befreit, am Charakter dieser Prämie nichts ändert. 
 
5.- In ihrem Eventualbegehren ersucht die Beschwerdeführerin um Feststellung, dass die A.________-Versicherungen jedenfalls dann von der Stempelabgabe auszunehmen seien, wenn bei Nichtbezahlung der Sparprämie eine Mahnung erfolgt. 
Indessen hat eine Mahnung bezüglich der Sparprämie beim streitigen Versicherungsprodukt nach dem soeben Gesagten keinen vernünftigen Sinn. Die Beschwerdeführerin sagt denn auch nicht, welche Säumnisfolgen sie den mit der Bezahlung der Sparprämie säumigen Versicherungsnehmern androhen will. 
Eine nicht mit weiteren Folgen verbundene Mahnung vermöchte aber nichts daran zu ändern, dass es sich bei den Sparprämien nicht um periodische Lebensversicherungsprämien handelt, die gemäss Art. 22 lit. a StG von der Stempelabgabe ausgenommen sind. 
 
6.- Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet. 
 
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 153, 153a und 156 Abs. 1 OG). 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1.- Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
 
2.- Die Gerichtsgebühr von Fr. 5'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.- Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin und der Eidgenössischen Steuerverwaltung (Hauptabteilung Direkte Bundessteuer, Verrechnungssteuer, Stempelabgaben) sowie der Eidgenössischen Steuerrekurskommission schriftlich mitgeteilt. 
 
______________ 
Lausanne, 18. Januar 2002 
 
Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung 
des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS 
Der Präsident: 
 
Der Gerichtsschreiber: