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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
2C_772/2014  
   
   
 
 
 
Urteil vom 8. September 2014  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Zünd, Präsident, 
Gerichtsschreiber Hugi Yar. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Amt für Migration des Kantons Schwyz, Postfach 454, 6431 Schwyz.  
 
Gegenstand 
Ausschaffungshaft, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungs- 
gerichts des Kantons Schwyz, Kammer III, vom 28. August 2014. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. A.________ (geb. 1977) stammt aus Georgien. Er ersuchte in verschiedenen europäischen Staaten erfolglos um Asyl. Am 19. März 2014 wurde sein Asylverfahren in der Schweiz wieder aufgenommen. Am 22. März 2014 nahm das Amt für Migration des Kantons Schwyz ihn in Vorbereitungshaft. Diese wurde bis zum 21. August 2014 verlängert. Am 7. Juli 2014 lehnte das Bundesamt für Migration das Asylgesuch ab und wies A.________ weg. Da sich A.________ nach rund drei Wochen Haft bei Nahrungsverweigerung in einem kachektischen Allgemeinzustand befand, wurde er aus der Vorbereitungshaft entlassen.  
 
1.2. Am 11. August 2014 nahm das Amt für Migration des Kantons Schwyz A.________ in Ausschaffungshaft, welche die Zwangsmassnahmenrichterin am 14. August 2014 prüfte und bis zum 11. September 2014 bestätigte. Das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz wies die von A.________ hiergegen eingereichte Beschwerde am 28. August 2014 im Sinne der Erwägungen ab. Es wies das Amt für Migration in den Erwägungen an, der gesundheitlichen Situation von A.________ fortlaufend Rechnung zu tragen und die erforderliche medizinische Versorgung sicherzustellen.  
 
1.3. A.________ beantragt vor Bundesgericht sinngemäss, in der Schweiz verbleiben zu können, da er in Georgien verfolgt werde.  
 
2.  
 
2.1. Die Rechtsschriften an das Bundesgericht haben die Begehren und deren Begründung zu enthalten; dabei ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 1 und Abs. 2 BGG). Die Begründung muss  sachbezogen sein, d.h. den Gegenstand des angefochtenen Entscheids betreffen. Es ist in gezielter Form auf die für das Ergebnis massgeblichen Ausführungen der Vorinstanz einzugehen (BGE 134 II 244 E. 2.1 - 2.3).  
 
 
2.2. Der Beschwerdeführer kritisiert sinngemäss den Asyl- und Wegweisungsentscheid und will in der Schweiz bleiben können. Verfahrensgegenstand vor Bundesgericht bildet indessen - von hier nicht relevanten Ausnahmen abgesehen - ausschliesslich die Rechtmässigkeit der angeordneten Ausschaffungshaft zur Sicherung des Vollzugs der Wegweisungsverfügung und nicht diese selber (vgl. BGE 128 II 193 E. 2.2 S. 197 ff.; 125 II 217 E. 2 S. 220; 121 II 59 E. 2b). Mit den von den kantonalen Behörden bejahten Voraussetzungen für die Ausschaffungshaft setzt sich der Beschwerdeführer nicht auseinander. Er verkennt, dass es sich bei seiner Festhaltung nicht um eine Strafe handelt, sondern um eine Verwaltungsmassnahme, welche den Vollzug seiner Wegweisung in die Heimat sichern soll, da dieser gestützt auf sein bisheriges Verhalten gefährdet erscheint. Nur sein Heimatstaat ist völkerrechtlich gehalten, ihn zurückzunehmen (BGE 133 II 97 E. 4.2.2; 130 II 56 E. 4.1.2 S. 60), nachdem sein Asylgesuch rechtskräftig abgewiesen wurde (Nichteintretensentscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 1. September 2014). Der Beschwerdeführer kann seine Festhaltung verkürzen, indem er bei der Ausschaffung mit den Behörden kooperiert.  
 
2.3. Da die vorliegende Eingabe sich nicht sachbezogen mit dem Verfahrensgegenstand auseinandersetzt und darin nicht darlegt wird, dass und inwiefern der angefochtene Entscheid die bundesgerichtliche Praxis missachten und die einschlägigen ausländerrechtlichen Bestimmungen verletzen könnte, ist darauf nicht einzutreten. Dies kann ohne Weiterungen durch den Präsidenten im Verfahren nach Art. 108 BGG geschehen.  
 
3.   
Es rechtfertigt sich, für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG). Es sind keine Entschädigungen geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG). Das Amt für Migration des Kantons Schwyz wird eingeladen, dafür besorgt zu sein, dass der vorliegende Entscheid dem Beschwerdeführer korrekt eröffnet und nötigenfalls verständlich gemacht wird. 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz, Kammer III, und dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 8. September 2014 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Zünd 
 
Der Gerichtsschreiber: Hugi Yar