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Eidgenössisches Versicherungsgericht
Tribunale federale delle assicurazioni
Tribunal federal d'assicuranzas
Sozialversicherungsabteilung
des Bundesgerichts
Prozess
{T 0}
C 164/04
Entscheid vom 31. März 2005
III. Kammer
Besetzung
Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Rüedi und Lustenberger; Gerichtsschreiberin Berger Götz
Parteien
K._________, 1963, Beschwerdeführer, vertreten durch Advokat Philippe Zogg, Henric Petri-Strasse 19, 4051 Basel,
gegen
Arbeitslosenkasse Comedia, Monbijoustrasse 33, 3011 Bern, Beschwerdegegnerin
Vorinstanz
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur
(Entscheid vom 18. Juni 2004)
Nachdem der Beschwerdeführer die Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 23. August 2004 gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 18. Juni 2004 mit Schreiben vom 7. und 26. März 2005 zurückgezogen hat,
beschliesst das Eidg. Versicherungsgericht:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird als durch Rückzug erledigt vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieser Entscheid wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Amt für Wirtschaft und Arbeit, Arbeitslosenversicherung, Zürich, und dem Staatssekretariat für Wirtschaft zugestellt.
Luzern, 31. März 2005
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Die Präsidentin der III. Kammer: Die Gerichtsschreiberin: