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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
4A_159/2019, 4A_160/2019, 4A_161/2019, 4A_162/2019, 4A_163/2019, 4A_164/2019, 4A_165/2019  
 
 
Urteil vom 18. April 2019  
 
I. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin, 
Gerichtsschreiber Leemann. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
1. Bank B.________ AG, 
2. Bezirksgericht Zürich, 2. Abteilung, 
3. Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, 
Beschwerdegegner, 
 
Gegenstand 
Forderung, 
 
Beschwerden gegen die folgenden Entscheide des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer: 
Urteil vom 20. Januar 2017 (RB170002-O/U), 
Beschluss vom 15. März 2017 (RB170001-O/U), 
Urteil vom 17. März 2017 (RB170005-O/U), 
Beschluss vom 9. Mai 2017 (RB170015-O/U), 
Beschluss vom 13. Oktober 2017 (RB170025-O/U), Beschluss vom 23. Januar 2018 (RB170047-O/U) sowie Beschluss und Urteil vom 11. September 2018 (LB180016-O/U). 
 
 
In Erwägung,  
dass die Beschwerdeführerin am 28. September 2016 beim Bezirksgericht Zürich eine Klage auf Auskunftserteilung und Bezahlung von Schadenersatz im Betrag von EUR 17.2 Mio. gegen die Beschwerdegegnerin 1 einreichte; 
dass die Beschwerdeführerin gegen zahlreiche in diesem Verfahren ergangene Entscheide Rechtsmittel erhob, wobei das Bundesgericht unter anderem mit Entscheiden vom 15. März 2017 (Verfahren 4A_87/2017), 24. Juli 2017 (Verfahren 4A_181/2017, 4A_187/2017, 4A_219/2017, 4A_221/2017, 4A_223/2017, 4A_225/2017) und 5. April 2018 (Verfahren 4A_178/2018) auf die von der Beschwerdeführerin gegen die jeweiligen kantonalen Entscheide erhobenen Beschwerden nicht eintrat; 
dass die Beschwerdeführerin dem Bundesgericht mit Eingabe vom 1. April 2019 erklärte, die folgenden Entscheide des Obergerichts des Kantons Zürich mit Beschwerde anfechten zu wollen: 
 
- Urteil vom 20. Januar 2017 (Verfahren 4A_160/2019), 
- Beschluss vom 15. März 2017 (Verfahren 4A_161/2019), 
- Urteil vom 17. März 2017 (Verfahren 4A_163/2019), 
- Beschluss vom 9. Mai 2017 (Verfahren 4A_162/2019), 
- Beschluss vom 13. Oktober 2017 (Verfahren 4A_164/2019), 
- Beschluss vom 23. Januar 2018 (Verfahren 4A_159/2019), 
- Beschluss und Urteil vom 11. September 2018 
       (Verfahren 4A_165/2019); 
dass die Beschwerdeführerin dem Bundesgericht am 9. und 15. April 2019 weitere Eingaben einreichte; 
dass die Beschwerden in den Verfahren 4A_159/2019, 4A_160/2019, 4A_161/2019, 4A_162/2019, 4A_163/2019, 4A_164/2019 und 4A_165/2019, welche dieselben Beteiligten und denselben Rechtsstreit betreffen, gemeinsam beurteilt werden; 
dass in den Rechtsmitteln an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des kantonalen Entscheids dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind (Art. 42 Abs. 2 BGG), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Grundrechte oder kantonaler verfassungsmässiger Rechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn entsprechende Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG); 
dass das Bundesgericht über die von der Beschwerdeführerin gegen die Entscheide des Obergerichts des Kantons Zürich vom 20. Januar 2017 (Urteil 4A_87/2017 vom 15. März 2017), vom 15. März 2017 (Urteil 4A_181/2017 vom 24. Juli 2017) sowie vom 23. Januar 2018 (Urteil 4A_178/2018 vom 5. April 2018) bereits in früheren Beschwerdeverfahren entschieden hat, weshalb auf die erneut erhobenen Beschwerden gegen diese Entscheide (Verfahren 4A_160/2019, 4A_161/2019 und 4A_159/2019) von vornherein nicht eingetreten werden kann; 
dass eine Beschwerde an das Bundesgericht innerhalb von 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des angefochtenen Entscheids beim Bundesgericht erhoben werden muss (Art. 100 Abs. 1 BGG); 
dass nach Art. 44 Abs. 1 BGG Fristen, die durch eine Mitteilung oder den Eintritt eines Ereignisses ausgelöst werden, am folgenden Tag zu laufen beginnen, und dass die Frist u.a. eingehalten ist, wenn die Eingabe am letzten Tag der Frist der Schweizerischen Post übergeben wird (Art. 48 Abs. 1 BGG); 
dass die Mitteilung der weiteren angefochtenen Entscheide vom 17. März 2017, 9. Mai 2017, 13. Oktober 2017 und 11. September 2018 an die Beschwerdeführerin durch Publikation im Amtsblatt des Kantons Zürich vom 24. März 2017 (Verfahren 4A_163/2019), 19. Mai 2017 (Verfahren 4A_162/2019), 27. Oktober 2017 (Verfahren 4A_164/2019) bzw. 14. September 2018 (Verfahren 4A_165/2019) erfolgten und die Zustellung demnach am jeweiligen Tag als erfolgt gilt (Art. 141 Abs. 2 ZPO), zumal die Beschwerdeführerin nicht mit rechtsgenügender Begründung geltend macht, dass die Mitteilungen der angefochtenen Entscheide vorliegend nicht auf dem Ediktalweg hätten erfolgen dürfen; 
dass die Eingabe vom 1. April 2019 somit für eine Beschwerdeerhebung an das Bundesgericht offensichtlich verspätet erfolgte; 
dass somit auf die Beschwerden gegen die obergerichtlichen Entscheide vom 17. März 2017, 9. Mai 2017, 13. Oktober 2017 und 11. September 2018 wegen Verspätung nicht eingetreten werden kann (Verfahren 4A_163/2019, 4A_162/2019, 4A_164/2019 und 4A_165/2019); 
dass aus diesen Gründen auf die Beschwerden in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht eingetreten werden kann; 
dass die Eingaben der Beschwerdeführerin ausserdem die erwähnten Begründungsanforderungen offensichtlich nicht erfüllen, weshalb darauf selbst bei fristgerechter Einreichung in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht eingetreten werden könnte; 
dass die Beschwerdeführerin einen Ablehnungsantrag gegen die Präsidentin der I. zivilrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts stellt, ohne diesen Antrag jedoch hinreichend zu begründen; 
dass im Übrigen die Art der Prozessführung der Beschwerdeführerin, die systematisch jede gerichtliche Mitteilung oder Verfügung anficht, ohne rechtsgenügende Rügen zu erheben, als rechtsmissbräuchlich erscheint, weshalb auf die Beschwerden auch aus diesem Grund nicht einzutreten wäre (Art. 108 Abs. 1 lit. c BGG) (vgl. bereits Urteile 4A_181/2017 vom 24. Juli 2017; 4A_178/2018 vom 5. April 2018); 
dass sich das Bundesgericht vorbehält, weitere Eingaben ähnlicher Art nach Prüfung unbeantwortet abzulegen; 
dass die Beschwerdeführerin bei diesem Verfahrensausgang kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG); 
dass keine Parteientschädigungen zuzusprechen sind (Art. 68 BGG); 
 
 
erkennt die Präsidentin:  
 
1.  
Die Verfahren 4A_159/2019, 4A_160/2019, 4A_161/2019, 4A_162/2019, 4A_163/2019, 4A_164/2019 und 4A_165/2019 werden gemeinsam beurteilt. 
 
2.  
Auf die Beschwerden wird nicht eingetreten. 
 
3.  
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
4.  
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 
 
5.  
Dieses Urteil wird den Parteien schriftlich mitgeteilt, der Beschwerdeführerin auf dem Rechtshilfeweg. 
 
 
Lausanne, 18. April 2019 
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Kiss 
 
Der Gerichtsschreiber: Leemann