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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
1A.178/2006 /fun 
 
Urteil vom 19. Januar 2007 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Féraud, Präsident, 
Bundesrichter Aemisegger, Reeb, 
Gerichtsschreiber Forster. 
 
Parteien 
1. X.________, 
2. Y.________ Ldt., 
3. Z.________ Ldt., 
Beschwerdeführer, alle drei vertreten durch Rechtsanwalt Ernst A. Widmer, 
 
gegen 
 
Bundesamt für Justiz, Zentralstelle USA, 
Bundesrain 20, 3003 Bern. 
 
Gegenstand 
Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an die USA, 
 
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen die Verfügung des Bundesamts für Justiz, Zentralstelle USA, 
vom 22. Juli 2006. 
 
Sachverhalt: 
A. 
Am 26. Januar 2005 übermittelte das U.S. Department of Justice dem Bundesamt für Justiz (BJ) ein Rechtshilfeersuchen vom 19. Januar 2005. Die Strafjustizbehörden der USA (U.S. Attorney for the Southern District of Iowa) ermitteln gegen A.________ und weitere Angeschuldigte wegen Vermögensdelikten und Geldwäscherei. Die ersuchende Behörde beantragte die Erhebung und Übermittlung von Bankinformationen sowie die Einvernahme von Bankangestellten als Zeugen. Das Ersuchen wurde am 25. Januar 2006 ergänzt. 
B. 
Mit Eintretensverfügung vom 23. März 2005 bewilligte das BJ, Zentralstelle USA, das Rechtshilfeersuchen. Das BJ beauftragte die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich mit dem Vollzug von strafprozessualen Untersuchungshandlungen. Dagegen erhobene Einsprachen wies das BJ, Zentralstelle USA, mit Rechtshilfeentscheid vom 22. Juli 2006 ab; gleichzeitig bewilligte das BJ die Herausgabe von erhobenen Bankunterlagen für drei Konten. 
C. 
Gegen den Einspracheentscheid des BJ vom 22. Juli 2006 gelangten die Beschwerdeführer 1-3 mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 30. August 2006 an das Bundesgericht. Sie beantragen die Aufhebung des angefochtenen Entscheides und die Verweigerung der Rechtshilfe. 
 
Das BJ beantragt mit Eingabe vom 25. September 2006 (und Hinweis auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides) die Abweisung der Beschwerde. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Der Rechtshilfeverkehr zwischen der Schweiz und den Vereinigten Staaten von Amerika (im Rahmen der sogenannten "kleinen" oder akzessorischen Rechtshilfe) richtet sich primär nach dem Staatsvertrag zwischen den beiden Ländern über gegenseitige Rechtshilfe in Strafsachen vom 25. Mai 1973 (RVUS [SR 0.351.933.6], inklusive diplomatischer Notenaustausch zur Auslegung des RVUS). Soweit der Staatsvertrag keine abschliessenden Regelungen enthält, ist das schweizerische Landesrecht anwendbar, namentlich das Bundesgesetz zum RVUS vom 3. Oktober 1975 (BG-RVUS [SR 351.93]) sowie das Bundesgesetz über internationale Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. März 1981 (IRSG [SR 351.1]) und die dazugehörende Verordnung vom 24. Februar 1982 (IRSV [SR 351.11]; vgl. Art. 38 Ziff. 1-3 RVUS, Art. 36a BG-RVUS und Art. 1 Abs. 1 lit. a IRSG). 
1.1 Da der angefochtene erstinstanzliche Entscheid des BJ, Zentralstelle USA, vor dem 1. Januar 2007 ergangen ist, richtet sich das Beschwerdeverfahren nach dem bisherigen Recht (Art. 37b BG-RVUS, in der Fassung gemäss Ziff. 33 des Anhanges zum VGG [SR 173.32], in Kraft seit 1. Januar 2007). 
1.2 Der angefochtene Entscheid erging im Einspracheverfahren nach Art. 16a BG-RVUS. Verfügungen der Zentralstelle USA unterliegen (nach bisherigem Recht) der Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 97-114 OG (Art. 17 Abs. 1 BG-RVUS). 
1.3 Die Beschwerdeführer sind Inhaber je einer von Zwangsmassnahmen betroffenen Bankverbindung. Soweit sie von den Kontenerhebungen je direkt und persönlich betroffen sind, steht ihnen die Beschwerdebefugnis zu (Art. 103 lit. a OG; s. auch Art. 80h lit. b IRSG i.V.m. Art. 9a lit. a IRSV sowie Art. 16 Abs. 1 BG-RVUS). 
1.4 Zulässige Beschwerdegründe sind die Verletzung von Bundesrecht (inklusive Staatsvertragsrecht), einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens. Die betreffenden Fragen prüft das Bundesgericht mit freier Kognition (vgl. BGE 123 II 134 E. 1d S. 136). Gleiches gilt für die Rüge der unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 104 lit. b OG i.V.m. Art. 17 Abs. 1 BG-RVUS). Der Vorbehalt von Art. 105 Abs. 2 OG ist im vorliegenden Fall nicht anwendbar. Gerügt werden kann auch die unzulässige oder offensichtlich unrichtige Anwendung des amerikanischen Rechts (Art. 17 Abs. 3 BG-RVUS). Soweit die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegeben (und die staatsrechtliche Beschwerde daher ausgeschlossen) ist, kann grundsätzlich auch die Verletzung von Individualrechten der Verfassung bzw. des humanitären Völkerrechts (inklusive UNO-Pakt II) mitgerügt werden (vgl. BGE 132 II 81 E. 1.3 S. 83 f. mit Hinweisen). 
1.5 Das Bundesgericht ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 25 Abs. 6 IRSG). Im Rahmen der Verwaltungsgerichtsbeschwerde prüft es jedoch grundsätzlich nur Rechtshilfevoraussetzungen, die Streitgegenstand der Beschwerde bilden (vgl. BGE 132 II 81 E. 1.4 S. 84 mit Hinweisen). 
2. 
Die Beschwerdeführer machen geltend, die Sachdarstellung der US-Behörden sei falsch und inkonsistent. Das Ersuchen enthalte offensichtliche und schwerwiegende Fehler und Widersprüche, welche den Tatvorwurf sofort entkräften würden. Den Angeschuldigten werde zwar ein strafbares "Kickback-Schema" sowie Betrug ("Wire fraud") vorgeworfen. Weder rechtshilfefähige Betrugshandlungen noch Geldwäscherei würden jedoch ausreichend dargelegt. Die vorgebrachten Verdachtsgründe entbehrten gar "elementarer Logik". 
2.1 Zwangsmassnahmen werden im ersuchten Staat rechtshilfeweise nur angewendet, wenn die Handlung, die das Ersuchen betrifft, die objektiven Merkmale eines Straftatbestandes erfüllt, auch nach dem Recht des ersuchten Staates (falls dort verübt) strafbar wäre und auf der Deliktsliste des RVUS aufgeführt ist (Art. 4 Ziff. 2 lit. a RVUS). Die Qualifikation des Deliktes erfolgt dabei ausschliesslich nach dem Recht des ersuchten Staates; der Sachverhalt braucht nach den Rechtssystemen der Schweiz und der USA nicht unter praktisch identische Straftatbestände zu fallen (Art. 4 Ziff. 4 RVUS; Art. 10 Abs. 1 lit. b BG-RVUS; vgl. BGE 132 II 81 E. 2.1 S. 84; 113 Ib 72 E. 4b S. 76, je mit Hinweisen). Handelt es sich um einen Tatbestand, der nicht auf der Deliktsliste aufgeführt ist, so entscheidet die Zentralstelle des ersuchten Staates, ob die Bedeutung der Tat Zwangsmassnahmen rechtfertigt (Art. 4 Ziff. 3 RVUS; vgl. BGE 113 Ib 72 E. 4 S. 75). 
2.2 Von den Behörden des ersuchenden Staates kann nicht verlangt werden, dass sie den Sachverhalt, der Gegenstand des hängigen Strafverfahrens bildet, lückenlos und völlig widerspruchsfrei darstellen. Das wäre mit dem Sinn und Zweck des Rechtshilfeverfahrens unvereinbar, ersucht doch ein Staat einen andern gerade deswegen um Unterstützung, damit er die bisher im Dunkeln gebliebenen Punkte klären kann. Es reicht daher - unter dem Gesichtspunkt des hier massgebenden Art. 29 Ziff. 1 lit. a-b RVUS - aus, wenn die Angaben im Rechtshilfeersuchen den schweizerischen Behörden ermöglichen zu prüfen, ob ausreichende Anhaltspunkte für eine rechtshilfefähige Straftat vorliegen, ob Verweigerungsgründe gegeben sind bzw. in welchem Umfang dem Begehren allenfalls entsprochen werden muss. Es kann auch nicht verlangt werden, dass die ersuchende Behörde die Tatvorwürfe bereits abschliessend mit Beweisen belegt. Der Rechtshilferichter hat weder Tat- noch Schuldfragen zu prüfen und grundsätzlich auch keine Beweiswürdigung vorzunehmen. Er ist vielmehr an die Sachverhaltsdarstellung im Ersuchen gebunden, soweit sie nicht durch offensichtliche Fehler, Lücken oder Widersprüche sofort entkräftet wird (vgl. BGE 132 II 81 E. 2.1 S. 85 mit Hinweisen). 
2.3 Im angefochtenen Entscheid wird die Sachdarstellung des Ersuchens wie folgt zusammengefasst: 
Der Hauptangeschuldigte sei Generaldirektor einer in den USA ansässigen Kapitalgesellschaft gewesen, ein zweiter Angeschuldigter deren stellvertretender Generaldirektor. Die beiden Angeschuldigten, bei denen es sich um eingebürgerte US-Staatsangehörige handle, hätten für das amerikanische Unternehmen mit einer russischen Firma einen Vertriebsvertrag abgeschlossen. Darin seien Provisionen (von 14% der Verkaufserlöse) für den Vertrieb von Produkten der US-Gesellschaft (im Bereich der Erdöl- und Erdgas-Fördertechnologie) vereinbart worden. Zwischen 1995 und 2003 habe das amerikanische Unternehmen Provisionen von insgesamt USD 41,1 Mio. an die russische Firma bezahlt. In Wirklichkeit seien aber lediglich 50% der ausbezahlten Provisionen bei der russischen Vertriebsgesellschaft verblieben. Die restlichen 50% seien verdeckt (als sogenannte "Kickbacks") an die Angeschuldigten zurückgeflossen, nämlich 22% an den Hauptangeschuldigten und 28% an den Mitangeschuldigten. Auf diese Weise hätten sich beide Angeschuldigten zum Nachteil der amerikanischen Gesellschaft unrechtmässig bereichert. Ein Teil des deliktischen Erlöses sei vermutlich auf die von den Rechtshilfemassnahmen betroffenen Konten der Beschwerdeführer in der Schweiz geflossen. 
Die Sachdarstellung des Ersuchens erfüllt die Anforderungen von Art. 29 Ziff. 1 lit. a-b RVUS
2.4 Nach dem sogenannten "Treuebruchstatbestand" der ungetreuen Geschäftsbesorgung (Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 StGB) wird mit Gefängnis bestraft, wer aufgrund des Gesetzes oder eines Rechtsgeschäfts damit betraut ist, Vermögen eines andern zu verwalten, und dabei unter Verletzung seiner Pflichten bewirkt oder zulässt, dass der andere am Vermögen geschädigt wird. Handelt der Täter in der Absicht, sich (oder einen andern) unrechtmässig zu bereichern, kann auf Zuchthaus bis zu fünf Jahren erkannt werden (Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3 StGB). Nach herrschender Lehre und Praxis ist der Tatbestand des Treuebruchs namentlich auf selbstständige Geschäftsführer (sowie auf operationell leitende Organe) von juristischen Personen bzw. Kapitalgesellschaften anwendbar. Dazu gehören namentlich auch faktische geschäftsführende Organe (vgl. BGE 123 IV 17 E. 3b S. 21; 105 IV 106 E. 2 S. 109 f.; 100 IV 113 f.; 97 IV 10 E. 2 S. 14; Marcel A. Niggli, in: Basler Kommentar StGB, Bd. II, Basel 2003, Art. 158 StGB N. 10 ff., 20; Günter Stratenwerth/Guido Jenny, Schweizerisches Strafrecht, Besonderer Teil I, 6. Aufl., Bern 2003, § 19 Rz. 5 ff., 10). 
2.5 Den in Erwägung 2.3 genannten Angeschuldigten wird im wesentlichen vorgeworfen, sie hätten als Organe einer amerikanischen Kapitalgesellschaft mit einer russischen Firma einen Vertriebsvertrag abgeschlossen. Mit der russischen Firma hätten sie vereinbart, dass 50% der vom US-Unternehmen über mehrere Jahre hinweg bezahlten Vertriebsprovisionen als verdeckte "Kickbacks" an die Angeschuldigten flossen. Die Angeschuldigten hätten sich dadurch zum Nachteil der amerikanischen Gesellschaft und in Verletzung ihrer organschaftlichen Treuepflichten persönlich bereichert. Der Vermögensschaden bzw. der deliktisch erzielte Gewinn betrage mehrere Millionen US-Dollar. 
2.6 Im Falle einer strafrechtlichen Verurteilung in der Schweiz fiele der inkriminierte Sachverhalt (nach der hier vorzunehmenden rechtshilferechtlichen "prima facie"-Beurteilung) unter den Treuebruchstatbestand von Art. 158 Ziff. 1 StGB. Da den Angeschuldigten Bereicherungsabsicht vorgeworfen wird, wäre der qualifizierte Verbrechenstatbestand (Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3 StGB) anwendbar. 
 
Die ungetreue Geschäftsbesorgung fällt grundsätzlich unter die rechtshilfefähigen Straftaten des RVUS. Sie ist als "Untreue oder Vertrauensmissbrauch" (bzw. "Fraud" im Sinne des United States Code) gemäss Deliktsliste RVUS zu qualifizieren (BGE 1A.324/2005 vom 8. Juni 2006, E. 2.7). Es kann offen bleiben, ob nach schweizerischem Recht auch noch weitere Straftatbestände erfüllt sein könnten (etwa der Geldwäschereitatbestand von Art. 305bis StGB). 
2.7 Was die Beschwerdeführer dagegen einwenden, lässt die dargelegten Verdachtsgründe nicht ohne weiteres dahinfallen. Das gilt namentlich für die Vorbringen, der Zahlungsverkehr auf den Konten der russischen Vertriebsfirma sei transparent gewesen, was eine kriminelle Absicht widerlege. Den Angeschuldigten wird nicht vorgeworfen, sie hätten gegenüber der russischen Firma (oder gegenüber den Empfängern von Zahlungen dieser Firma) in strafrechtlich relevanter Weise etwas verheimlicht. Es wird ihnen vielmehr zur Last gelegt, sie hätten als Organe der geschädigten amerikanischen Gesellschaft ihre Treue- und Informationspflichten gegenüber dieser Gesellschaft verletzt und sich von der russischen Vertriebsfirma verdeckte "Kickbacks" auszahlen lassen. Ebenso wenig überzeugt der Einwand, bei diesem Vorwurf erscheine es "geradezu widersinnig", dass die Angeschuldigten auch eine Unterschriftsberechtigung für Konten der russischen Firma gehabt hätten. Im Ersuchen wird dargelegt, dass eine solche Interessenkollision und Doppelrolle von den Angeschuldigten bewusst herbeigeführt worden sei. Die Verfügungsmacht über Konten der russischen Firma habe dazu gedient, die "Kickbacks" auf andere Konten - namentlich im Ausland - umzuleiten und auf diese Weise zu verschleiern (vgl. auch unten, E 3.2-3.3). Soweit die Beschwerdeführer den im Ersuchen dargelegten Sachverhalt lediglich bestreiten und ihm ihre eigene Darstellung entgegen stellen, begründen sie über das Gesagte hinaus keine offensichtlichen Fehler und Lücken des Ersuchens. Die betreffenden Einwände sind von den für die Strafuntersuchung zuständigen amerikanischen Justizbehörden zu prüfen. 
2.8 Laut Ersuchen fiele der inkriminierte Sachverhalt nach US-Strafrecht unter die Tatbestände des "Fraud by wire" (Title 18, United States Code, Section 1343), der "Conspiracy" (Title 18, United States Code, Section 371) bzw. des "Laundering of monetary instruments" (Title 18, United States Code, Section 1956). Damit ist die Rechtshilfevoraussetzung der beidseitigen Strafbarkeit (Art. 4 Ziff. 2 lit. a RVUS) grundsätzlich erfüllt. Die untersuchten Vorwürfe brauchen nach dem Recht der USA und der Schweiz nicht nicht unter identische Strafnormen zu fallen (Art. 4 Ziff. 4 RVUS; Art. 10 Abs. 1 lit. b BG-RVUS). 
3. 
Die Beschwerdeführer machen weiter geltend, es fehle an einer inhaltlichen Konnexität zwischen dem in den USA untersuchten Sachverhalt und den streitigen Rechtshilfemassnahmen. Die betroffenen Bankverbindungen der Beschwerdeführer hätten mit dem Untersuchungsgegenstand nichts zu tun. Die US-Behörden interessierten sich lediglich für jene 50% der an die russische Vertriebsfirma bezahlten Provisionen, welche als mutmassliche "Kickbacks" an die beiden Angeschuldigten weitergeflossen sein sollen. Bei der anderen Hälfte handle es sich (auch laut Ersuchen) um rechtmässige Provisionseinnahmen. Die fraglichen Überweisungen der russischen Firma auf Konten der Beschwerdeführer seien erst erfolgt, nachdem die angeblich geschädigte amerikanische Gesellschaft ihre Geschäftsbeziehungen zur russischen Firma bereits beendigt hatte. 
3.1 Gemäss Art. 29 Ziff. 1 lit. a-b RVUS muss die ersuchende Behörde den Gegenstand und den Grund ihres Gesuches spezifizieren. Daraus leitet die Praxis ein Verbot der Beweisausforschung ab. Dieses richtet sich gegen Beweisaufnahmen "auf's Geratewohl". Es dürfen keine strafprozessualen Untersuchungshandlungen zur Auffindung von Belastungsmaterial zwecks nachträglicher Begründung eines Tatverdachtes (oder zur Verfolgung nicht rechtshilfefähiger Delikte) durchgeführt werden. Eine hinreichend präzise Umschreibung der Verdachtsgründe soll möglichen Missbräuchen vorbeugen. Es sind grundsätzlich alle sichergestellten Aktenstücke zu übermitteln, welche sich auf den im Ersuchen dargelegten Verdacht beziehen können. Mithin muss eine ausreichende inhaltliche Konnexität zwischen dem untersuchten Sachverhalt und den fraglichen Dokumenten erstellt sein (BGE 129 II 462 E. 5.3 S. 467 f.; 122 II 367 E. 2c S. 371; 121 II 241 E. 3a S. 242 f., je mit Hinweisen). 
3.2 Beim Beschwerdeführer 1 handelt es sich laut Ersuchen um den Sohn des stellvertretenden Generaldirektors der oben genannten russischen Vertriebsfirma. Der Hauptangeschuldigte habe als Geschäftsführer der russischen Firma fungiert; der Mitangeschuldigte sei an ihren Bankkonten per Unterschriftsvollmacht wirtschaftlich berechtigt gewesen. Die geschädigte amerikanische Gesellschaft habe die fraglichen Provisionen auf Konten der russischen Firma einbezahlt. Die Hälfte dieser Gelder sei anschliessend als "Kickbacks" an die beiden Angeschuldigten geflossen. Nach den bisherigen Erkenntnissen der US-Justizbehörden (bzw. gemäss bereits in den USA erhobenen Bankunterlagen) seien von den betreffenden Konten der russischen Firma hohe Geldsummen auf Bankverbindungen des Beschwerdeführers 1 überwiesen worden. Im Juni 2004 seien entsprechende Transaktionen im Gesamtbetrag von über USD 9 Mio. auf das von den Rechtshilfemassnahmen betroffene schweizerische Konto des Beschwerdeführers 1 erfolgt. Der Beschwerdeführer 1 räumt sodann ein, dass er an den beiden ebenfalls betroffenen Konten der Beschwerdeführer 2 und 3 wirtschaftlich berechtigt ist. Ausserdem erfolgten (laut Kontenunterlagen) im Jahre 2004 hohe Geldtransfers aus der oben genannten Bankverbindung des Beschwerdeführers 1 auf diese beiden Konten. 
3.3 Damit wird ein ausreichend enger Sachzusammenhang dargetan zwischen dem Gegenstand der Strafuntersuchung in den USA und den von Rechtshilfemassnahmen betroffenen Konten der Beschwerdeführer. An dieser inhaltlichen Konnexität ändert auch die Behauptung des Beschwerdeführers 1 nichts, sein Vater habe die fraglichen Überweisungen an ihn (aus den Konten der russischen Firma) deshalb veranlasst, weil die Geschäftsbeziehung zur amerikanischen Gesellschaft beendet worden sei und der Vater (als Empfänger der amerikanischen sog. Greencard) zudem "zur steuerlichen Deklaration seines gesamten weltweiten Vermögens verpflichtet" gewesen wäre. Unbehelflich ist auch das Argument, das amerikanische Unternehmen habe bereits Ende 2003 seine Geschäftsbeziehungen zur russischen Vertriebsfirma eingestellt. Gemäss Ersuchen hat das amerikanische Unternehmen zwischen 1995 und 2003 Provisionen von insgesamt USD 41,1 Mio. an die russische Firma bezahlt. Die im Jahre 2004 erfolgten Transaktionen auf die Konten der Beschwerdeführer bewegen sich somit (entgegen ihrer Ansicht) nicht "ausserhalb der Untersuchung". Die von den USA beantragten Kontenerhebungen dienen der Abklärung, auf welchem Wege mutmassliche deliktische Erlöse von Konten der russischen Vertriebsfirma auf ausländische Bankkonten geflossen sein könnten. 
 
Soweit die Beschwerdeführer darüber hinaus bloss ihre Einwendungen aus dem Einspracheverfahren vor dem BJ sinngemäss wiederholen, kann auf die zutreffenden Erwägungen des angefochtenen Entscheides verwiesen werden. 
4. 
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. 
 
Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten den Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 und Abs. 7 OG). Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (Art. 159 OG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 6'000.-- wird den Beschwerdeführern auferlegt. 
3. 
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern und dem Bundesamt für Justiz, Zentralstelle USA, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 19. Januar 2007 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: