Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
 
Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 7} 
I 549/04 
 
Urteil vom 19. Oktober 2005 
IV. Kammer 
 
Besetzung 
Präsident Ferrari, Bundesrichterin Widmer und nebenamtlicher Richter Brunner; Gerichtsschreiber Signorell 
 
Parteien 
G.________, 1965, Beschwerdeführerin, vertreten 
durch Rechtsanwalt Rémy Wyssmann, Hauptstrasse 36, 4702 Oensingen, 
 
gegen 
 
IV-Stelle des Kantons Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil, Beschwerdegegnerin 
 
Vorinstanz 
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn, Solothurn 
 
(Entscheid vom 19. Juli 2004) 
 
Sachverhalt: 
A. 
Die 1965 geborene, als Hausfrau und teilzeitlich bei zwei Arbeitgebern als Raumpflegerin tätige G.________ meldete sich am 19. März 2002 unter Hinweis auf Schmerzen nach einer Krampfaderoperation bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die Versicherte leidet seit Mai 2000 an chronisch rezidivierenden Schmerzen im Bereich des rechten Handgelenks und seit einer am 4. September 2000 im Spital X.________ durchgeführten Operation (Crossektomie, proximales Hemistripping der Vena saphena magna und Phlebektomien am Unterschenkel beidseits) an chronischen Oberschenkelschmerzen nicht qualifizierter Ätiologie bei Status nach Varizenoperation (Arztberichte Dr. med. B.________, Innere Medizin FMH, vom 28. Januar 2001 und 18. April 2002; Operationsbericht vom 4. September 2000). Wegen der nach der Operation andauernden Schmerzen veranlasste der Hausarzt Dr. med. B.________ chirurgische (Bericht Dr. med. S.________ vom 15. Februar 2001), angiologisch-gefässchirurgische (Bericht A.________/U.________, Angiologisch-gefässchirurgische Poliklinik des Spitals Y.________ vom 21. Juni 2001), neurologische (Bericht Dr. med. J.________, Spezialarzt FMH für Neurologie, vom 30. August 2001), rheumatologische (Bericht Dr. med. W.________, Rheumatologie und Innere Medizin FMH, vom 29. November 2001 sowie Bericht C.________/O.________, Klinik für Rheumatologie und klinische Immunologie/Allergologie, vom 11. März 2002), dermatologische (Bericht Dr. med. L.________ vom 2. April 2002) sowie psychosomatische Abklärungen (Bericht E.________/T.________, Medizinische Abteilung des Spitals Y.________, vom 2. Juli 2002). Die IV-Stelle holte Arztberichte beim behandelnden Arzt Dr. med. B.________ sowie bei Dr. med. H.________, Psychiatrie Psychotherapie FMH (Gutachten vom 26. November 2002) ein. Gestützt auf die genannten medizinischen Unterlagen sowie ein Gutachten des Zentrums für Arbeitsmedizin Q.________ GmbH (Bericht K.________/N.________ vom 10. September 2002) lehnte die IV-Stelle des Kantons Solothurn das Leistungsbegehren mangels eines invalidisierenden Gesundheitsschadens mit Verfügung vom 9. Januar 2003 ab. Im Rahmen des Einspracheverfahrens wurde bei der MEDAS, Medizinische Abklärungsstation des Spitals Y.________, ein polydisziplinäres Gutachten eingeholt (Gutachten vom 25. August 2003). Mit Einspracheentscheid vom 6. Januar 2004 wurde die leistungsablehnende Verfügung bestätigt. 
B. 
Die von G.________ gegen den Einspracheentscheid erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn ab (Entscheid vom 18. Juli 2004). 
C. 
G.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und im Hauptpunkt beantragen, in Aufhebung des kantonalen Entscheides seien die gesetzlichen Leistungen nach Massgabe einer Erwerbsunfähigkeit von mindestens 50 % zuzüglich eines Verzugszinses von 5 % auszurichten, eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung und Neuverfügung an die IV-Stelle des Kantons Solothurn zurückzuweisen. 
Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherung verzichtet auf eine Vernehmlassung. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat in BGE 127 V 353 entschieden, dass es - selbst in Verfahren, in denen das letztinstanzliche Gericht nicht an die Feststellung des Sachverhalts gebunden ist (Art. 132 lit. b OG) - im Lichte von Art. 108 Abs. 2 OG grundsätzlich unzulässig ist, nach Ablauf der Beschwerdefrist neue Beweismittel beizubringen, es sei denn, dass ausnahmsweise ein zweiter Schriftenwechsel (Art. 110 Abs. 4 OG) angeordnet wurde. Zu berücksichtigen sind in der Regel nur solche Eingaben, welche dem Gericht innert der gesetzlichen Frist (Art. 106 Abs. 1 OG) vorliegen. Anders verhält es sich lediglich dann, wenn die nach Ablauf der Beschwerdefrist oder nach Abschluss eines zweiten Schriftenwechsels unaufgefordert eingereichten Schriftstücke neue erhebliche Tatsachen oder schlüssige Beweismittel enthalten, welche eine Revision im Sinne von Art. 137 lit. b OG zu rechtfertigen vermöchten. 
Die mit Eingaben vom 4. Oktober 2004 und vom 2. November 2004 eingereichten Arztberichte von Frau Dr. med. I.________, Innere Medizin und Rheumatologie FMH, vom 27. September 2004 und M.________, Psychologe FSP/Dr. med. D.________, Medizinische Klinik, Rehabilitationszentrum, Spital X.________, vom 27. Oktober 2004 erfüllen diese Voraussetzungen nicht, weshalb sie ausser Acht zu lassen sind. 
2. 
2.1 Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 und die Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV) vom 11. September 2002 in Kraft getreten. Gemäss Art. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 IVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die Invalidenversicherung anwendbar. Im Weiteren hat der Bundesrat auf den 1. Januar 2004 die vom Gesetzgeber am 21. März 2003 beschlossenen Änderungen des IVG und die von ihm am 21. Mai 2003 verordneten Anpassungen der IVV (4. IV-Revision) in Kraft gesetzt. Was die Anwendbarkeit der neuen materiell-rechtlichen Bestimmungen betrifft, ist in zeitlicher Hinsicht - von hier nicht interessierenden Ausnahmen abgesehen - der übergangsrechtliche Grundsatz massgebend, wonach im Falle einer Änderung der gesetzlichen Grundlagen die Ordnung anwendbar ist, die zur Zeit galt, als sich der zu Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (BGE 127 V 467 Erw. 1). Liegen Dauerleistungen der Invalidenversicherung im Streit, deren Anspruchsbeginn noch in den Geltungszeitraum des alten Rechts (vor Ende 2002) fällt, und erging der Einspracheentscheid im Jahre 2004, also nach In-Kraft-Treten des ATSG und der 4. IV-Revision, ist demnach der Beurteilung der strittigen Leistungsbegehren bis 31. Dezember 2002 das alte Recht, ab 1. Januar 2003 das ATSG in Verbindung mit den mit ihm revidierten invalidenversicherungsrechtlichen Bestimmungen und ab 1. Januar 2004 die im Rahmen der 4. IV-Revision erfolgten Änderungen des IVG und der IVV sowie der damit einhergehenden Anpassungen des ATSG zu Grunde zu legen (BGE 130 V 329 Erw. 2.2 und 2.3, 441 Erw. 1.2.1; Urteil K. vom 13. September 2004 [I 256/04] Erw. 1.1). 
2.2 In BGE 130 V 343 hat das Eidgenössische Versicherungsgericht insbesondere hinsichtlich der ATSG - Bestimmungen zur Arbeitsunfähigkeit (Art. 6), Erwerbsunfähigkeit (Art. 7) und Invalidität (Art. 8) erkannt, dass es sich bei den in Art. 3 bis 13 ATSG enthaltenen Legaldefinitionen in aller Regel um eine formell gesetzliche Fassung der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu den entsprechenden Begriffen vor In-Kraft-Treten des ATSG handelt und sich inhaltlich damit keine Änderung ergibt, weshalb die hiezu entwickelte Rechtsprechung übernommen und weitergeführt werden kann (Erw. 3.1 bis 3.3). 
3. 
3.1 Das kantonale Gericht hat die Bestimmungen über die Begriffe der Erwerbsunfähigkeit und Invalidität (Art. 7 und 8 ATSG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 IVG) sowie über den Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 28 Abs. 1 IVG) zutreffend dargelegt. Gleiches gilt für die Hinweise zur Aufgabe des Arztes und der Ärztin bei der Invaliditätsbemessung und zur praxisgemässen Bedeutung ärztlicher Auskünfte im Rahmen der Invaliditätsschätzung (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; vgl. auch AHI 2002 S. 70 Erw. 4b/cc). Zutreffend sind auch die Ausführungen hinsichtlich der Voraussetzungen des Anspruches auf Eingliederungsmassnahmen (Art. 8 ATSG). Darauf wird verwiesen. 
3.2 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten erwerbliche Einbussen, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 102 V 165; AHI 2001 S. 228 Erw. 2b mit Hinweisen; vgl. auch 127 V 298 Erw. 4 c in fine). 
3.3 Unter gewissen Umständen können auch somatoforme Schmerzstörungen eine Arbeitsunfähigkeit verursachen. Sie fallen unter die Kategorie der psychischen Leiden, für die grundsätzlich ein psychiatrisches Gutachten erforderlich ist, wenn es darum geht, über das Ausmass der durch sie bewirkten Arbeitsunfähigkeit zu befinden. In Anbetracht der sich mit Bezug auf Schmerzen naturgemäss ergebenden Beweisschwierigkeiten genügen mithin die subjektiven Schmerzangaben der versicherten Person für die Begründung einer (teilweisen) Invalidität allein nicht; vielmehr muss im Rahmen der sozialversicherungsrechtlichen Leistungsprüfung verlangt werden, dass die Schmerzangaben durch damit korrelierende, fachärztlich schlüssig feststellbare Befunde hinreichend erklärbar sind, andernfalls sich eine rechtsgleiche Beurteilung der Rentenansprüche nicht gewährleisten liesse (BGE 130 V 353 Erw. 2.2.2 mit Hinweisen). 
Das Vorliegen eines fachärztlich ausgewiesenen psychischen Leidens mit Krankheitswert ist aus rechtlicher Sicht wohl Voraussetzung, nicht aber hinreichende Basis für die Annahme einer invalidisierenden Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Namentlich vermag nach der Rechtsprechung eine diagnostizierte anhaltende somatoforme Schmerzstörung als solche in der Regel keine langdauernde, zu einer Invalidität führende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG zu bewirken. Ein Abweichen von diesem Grundsatz fällt nur in jenen Fällen in Betracht, in denen die festgestellte somatoforme Schmerzstörung nach Einschätzung des Arztes eine derartige Schwere aufweist, dass der versicherten Person die Verwertung ihrer verbleibenden Arbeitskraft auf dem Arbeitsmarkt bei objektiver Betrachtung - und unter Ausschluss von Einschränkungen der Leistungsfähigkeit, die auf aggravatorisches Verhalten zurückzuführen sind - sozial-praktisch nicht mehr zumutbar oder dies für die Gesellschaft gar untragbar ist (BGE 130 V 353 f. Erw. 2.2.3 mit Hinweisen; vgl. auch SVR IV Nr. 6 S. 25 Erw. 7.3). 
Wieweit die Auswirkungen des Schmerzsyndroms auf die Leistungsfähigkeit mit einer zumutbaren "Willensanspannung" überwindbar sind, entscheidet sich anhand von verschiedenen Beurteilungskriterien. Zu nennen sind diesbezüglich namentlich eine auffällige vorbestehende Persönlichkeitsstruktur, eine auf Chronifizierung hindeutende, mehrjährige Krankheitsgeschichte mit stationärer oder progredienter Symptomatik, das Scheitern einer lege artis durchgeführten Behandlung, eine psychiatrische Komorbidität oder chronische körperliche Begleiterkrankungen, ein hoher Krankheitsgewinn (in der primären Form einer unwillkürlichen Ausbildung psychosomatischer Symptome zwecks Bewältigung eines seelischen Konfliktes), schliesslich ein Verlust der sozialen Integration (Ehescheidung, Arbeitsplatzverlust, sozialer Rückzug, Verlust persönlicher Interessen) im Verlauf der psychischen Erkrankung. Zu berücksichtigen sind die fraglichen Umstände nur, wenn sie sich bei der Versicherten mit einem Mindestmass an Konstanz und Intensität manifestieren. Nicht erforderlich ist, dass sich eine psychiatrische Expertise in jedem Fall über jedes einzelne der genannten Kriterien ausspricht; entscheidmassgeblich ist eine Gesamtwürdigung der Situation (BGE 130 V 354 f. Erw. 2.2.3., SVR 2005 IV Nr. 6 S. 25 f. Erw. 7.4, je mit Hinweisen). 
4. 
Eine Invalidität als Voraussetzung für Ansprüche aus der Invalidenversicherung liegt dann vor, wenn die Invalidität (Art. 8 ATSG) eine Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall ist (vgl. Art. 4 IVG). Strittig und zu prüfen ist, ob eine krankheitsbedingte Erwerbsunfähigkeit vorliegt. 
4.1 Gemäss dem Gutachten vom 25. August 2003 der Medizinischen Abklärungsstation MEDAS des Spitals Y.________ (im Folgenden: MEDAS-Gutachten) leidet die Versicherte an chronischen Beinschmerzen rechts, bandförmig von Spina iliaca anterior superior entlang des ventralen Oberschenkels bis Knie medial (postoperativ nach Varizenoperation im September 2000 aufgetreten) und chronischen Schmerzen im Bereich der rechten Hand mit sekundärer Ausweitung zu einem brachio-thoraco-cervikalen Syndrom rechts; diesen Diagnosen werden Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit attestiert. Die Schmerzen werden als "keiner somatischen Struktur zuweisbar" bezeichnet; die Gutachter gehen von "nicht somatischen Beschwerden der Versicherten" aus. Eine Beeinträchtigung auf psychischer Ebene konnte nicht eruiert werden, eine somatische Ursache der Schmerzen wird verneint. 
Diese Einschätzung wird von den bereits früher erfolgten somatischen Abklärungen (Berichte Dr. med. R.________, Orthopädische Klinik, Spital X.________, vom 21. November 2000, Prof. Dr. med. P.________, Institut für Medizinische Radiologie, Spital X.________, vom 10. Januar 2001, Dr. med. S.________ vom 15. Februar 2001, Dres. med. A.________/U.________ vom 21. Juni 2001, Dr. med. J.________ 30. August 2001, Dr. med. W.________ vom 29. November 2001, Dres. med. C.________/O.________ vom 1. März 2002 und Dr. med. B.________ vom 18. April 2002) weitgehend bestätigt. Dr. med. J.________ äusserte in seinem Bericht erstmals den Verdacht auf ein generalisiertes Fibromyalgie-Syndrom. Auch Dr. med. W.________ schloss eine organische Ursache der Schmerzen aus und stellte die Diagnose einer Somatisierungsstörung. Die Dres. med. C.________/O.________ stellen ebenfalls die Diagnose einer somatoformen Schmerzstörung. Der behandelnde Arzt der Versicherten, Dr. B.________, welcher die Abklärungen in Auftrag gegeben hatte, kam in seinem Arztbericht vom 18. April 2002 zur Beurteilung, die geklagten Schmerzen könnten "trotz intensiven Abklärungen keiner somatischen Ätiologie zugeordnet" werden. Aus somatischen Gründen sei die Tätigkeit als Putzfrau zumutbar. Insgesamt ergibt sich damit ein durchgehendes Bild, dass keine organischen Ursachen für die von der Versicherten geklagten Beschwerden bestehen. Eine somatische Krankheit ist nicht auszumachen. 
4.2 In psychischer Hinsicht zeigte die psychiatrische Abklärung im Rahmen der MEDAS-Begutachtung "keine krankheitswertige psychische Störung" (psychiatrisches Zusatzgutachten von Dr. med. F.________, Facharzt für Psychiatrie und Neurologie, vom 17. Mai 2003). Eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht wird verneint; die Schmerzen im Bereich des rechten Beines werden aus psychiatrischer Optik als eindeutig organischer Natur bezeichnet. Zum nämlichen Ergebnis gelangte bereits früher Dr. med. H.________, Psychiatrie Psychotherapie FMH, welcher im Auftrag der IV-Stelle die Versicherte begutachtete und sowohl eine Somatisierungsstörung als auch eine andere psychische Störung verneinte. Eine Somatisierungsstörung wird im Wesentlichen mit der Begründung abgelehnt, es fehle an den Verstimmungen und Ängsten, welche gemäss ICD-10 in der Regel die quälenden Schmerzen bei den Somatisierungsstörungen begleiten würden; ebenso sei die typische Fixierung auf das Schmerzgeschehen nur in leichtem Ausmass vorhanden. Eine eindeutige psychische Erkrankung liegt demzufolge nach übereinstimmender psychiatrischer Beurteilung nicht vor. 
4.3 Im Bericht der Medizinischen Abteilung des Spitals Y.________ vom 2. Juli 2002 wird im Zusammenhang mit den Schulter-Arm-Hand-Schmerzen der Verdacht auf eine somatoforme Störung geäussert; in Bezug auf die Beinschmerzen wird eine Chronifizierung der ursprünglichen Operationsschmerzen angenommen, weil diese Operation in einer für die Versicherte vulnerablen Phase stattgefunden habe. Von einer Anpassungsstörung ist die Rede im Bericht des Zentrums für Arbeitsmedizin Q.________ GmbH vom 10. Dezember 2002; diese Diagnose stützt sich auf eine neuropsychiatrische Abklärung, welche durch Dr. med. Z.________, Psychiatrie/Psychotherapie FMH, vorgenommen wurde. Im Bericht dieses Arztes über die "arbeitsprognostische Abklärung im Rahmen einer neuropsychiatrischen Evaluation des psychischen Funktionspotenzials" vom 24. April 2002 wird - bei ausdrücklicher Zugrundelegung eines strukturell-sozialen Krankheitsbegriffs - eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung diagnostiziert. Im Gutachten H.________ vom 26. November 2002 wird demgegenüber eine Somatisierungsstörung zwar diskutiert, aus den bereits dargelegten Gründen aber abgelehnt (vgl. oben Erw. 4.2). Im Hauptteil des MEDAS-Gutachtens wird die Frage nach dem Vorliegen einer Somatisierungsstörung nicht besprochen, es wird lediglich festgestellt, dass keine somatischen Beschwerden gegeben seien. Das rheumatologische Teilgutachten von Dr. med. V.________, Innere Medizin FMH, Speziell Rheumaerkrankungen, vom 5. Mai 2003 bezeichnet allerdings ein somatoformes Geschehen als wahrscheinlichste Ursache der Beschwerden. 
4.4 In den Schlussfolgerungen des umfassenden und schlüssigen MEDAS-Gutachtens wird eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit angenommen. Aufgrund der starken subjektiven Schmerzen sei es sinnlos, die Versicherte in die mittelschwere Tätigkeit als Raumpflegerin zurückzuführen, obwohl von der somatischen Seite her keine strukturelle Störung bestehe, die eine Ausführung der bisherigen Tätigkeit behindern würde. Theoretisch sei eine vollzeitige Ausübung der bisherigen Tätigkeit zu bejahen, allerdings mit einer lediglich 50%igen Leistung (wegen Schmerzen wiederholte Pausen). Längerfristig sei jedoch eine 100%ige Leistung zu fordern. 
Die Annahme einer reduzierten Leistungsfähigkeit wird somit - wie ausdrücklich eingeräumt wird - durch keinen somatischen Befund im Sinne einer strukturellen oder funktionellen Störung begründet. Soweit eine berufliche Reintegration - zumindest kurzfristig - wegen fehlender Ressourcen (berufliche Fähigkeiten, Sprachkenntnisse, Integration) als nicht möglich betrachtet wird, sind psychosoziale und soziokulturelle Belastungsfaktoren angesprochen. Die Gutachter selber führen die schlechte Prognose auf "krankheitsfremde Faktoren (Migrationsproblematik mit fehlender Integration und fehlenden Sprachkenntnissen sowie fehlende Berufsausbildung)" zurück. 
4.5 Aufgrund der ärztlichen Berichte ist eine allfällige Somatisierungsstörung im Sinne einer psychischen Erkrankung zu verneinen. Ob die von einem Teil der Ärzte diagnostizierte somatoforme Schmerzstörung (ICD F 45.4) gegeben ist, erscheint als fraglich. Aus den Akten ist nicht ersichtlich, welche schwerwiegenden emotionalen Konflikte oder psychosozialen Probleme den Schmerz ausgelöst haben sollten. Doch kann die Frage nach dem Vorliegen einer somatoformen Schmerzstörung offen bleiben. 
5. 
5.1 Auch wenn eine psychische Erkrankung in Form einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung anzunehmen wäre, ergäbe sich daraus keine Leistungspflicht der Invalidenversicherung. Eine somatoforme Schmerzstörung vermag nur ausnahmsweise und unter besonderen Voraussetzungen eine rechtserhebliche Arbeitsunfähigkeit zu bewirken. Je stärker psychosoziale und soziokulturelle Faktoren im Vordergrund stehen und wesentlich das Beschwerdebild bestimmen, desto ausgeprägter müsste - zur Annahme einer Invalidität - eine fachärztlich ausgewiesene Störung mit Krankheitswert vorhanden sein. Wenn - wie im vorliegenden Fall - die Gutachter im Wesentlichen nur Befunde erheben, welche in den psychosozialen und soziokulturellen Umständen ihre hinreichende Erklärung finden, gleichsam in ihnen aufgehen, ist kein invalidisierender psychischer Gesundheitsschaden gegeben (vgl. BGE 127 V 299 Erw. 5a). Neben der (allfälligen) somatoformen Schmerzstörung liegt hier kein selbstständiges psychisches Leiden im Sinne einer psychischen Komorbidität vor. Die körperlichen Begleiterkrankungen bewirken weder Einschränkungen des funktionellen Leistungsvermögens noch verursachen sie eine (bedeutsame) psychische Belastungssituation. Aus den Angaben der Versicherten ergeben sich keine Anhaltspunkte für einen sozialen Rückzug oder für die Annahme eines primären oder sekundären Krankheitsgewinns, wobei Letzterer ohnehin nicht beachtlich wäre. Die bisher durchgeführten Therapieversuche blieben bis anhin zwar erfolglos, dazu ist aber anzumerken, dass die Versicherte keinen Anlass zu einer psychiatrischen Behandlung sah; im Rahmen der Abklärung im Zentrum für Arbeitsmedizin Q.________ GmbH zeigte sich, dass vor allem wegen einer ausgeprägten Selbstlimitierung und ungenügender Leistungsbereitschaft eine Abklärung des Leistungspotenzials nicht möglich war. Die Schmerzen der Versicherten beeinträchtigen zwar deren Leistungsvermögen im Arbeitsbereich, behindern sie aber - soweit aus den Akten erkennbar - in anderen Lebensbereichen nicht in schwerwiegender Weise. 
5.2 Weil aufgrund der Beurteilungskriterien, welche die Rechtsprechung für die Frage der zumutbaren Willensanspannung bei einem Schmerzsyndrom entwickelt hat (vorne Erw. 3.3), im vorliegenden Fall davon auszugehen ist, dass der Versicherten eine vollumfängliche Arbeitsleistung zuzumuten ist, erübrigen sich weitere oder ergänzende psychiatrische Abklärungen. Soweit in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde gerügt wird, Dr. med. H.________ habe die zentrale Frage, ob die Versicherte über psychische Ressourcen verfüge, welche es ihr erlaubten, mit ihren Schmerzen umzugehen, nicht beantwortet, ist einerseits festzuhalten, dass der Psychiater jegliche psychische oder psychosomatische Störung verneint und damit implizit - aber auch explizit - die Zumutbarkeit der Überwindung des Schmerzsyndroms bejaht. Anderseits ist zu beachten, dass selbst wenn der Gutachter diese Frage verneinen würde, wie dies im Übrigen im MEDAS-Gutachten und im Bericht des Zentrums für Arbeitsmedizin Q.________ GmbH teilweise geschieht, würde dies nicht zwangsläufig zur Leistungspflicht der Invalidenversicherung führen, vielmehr wäre auch dann anhand der von der Rechtsprechung entwickelten Beurteilungskriterien zu prüfen, ob in Beachtung der rechtlichen Vorgaben der somatoformen Schmerzstörung ausnahmsweise ein invalidisierender Charakter zuzuerkennen wäre. Weil dies aus den bereits genannten (rechtlichen) Gründen zu verneinen ist (oben Erw. 5.1), ist die Beantwortung dieser Frage durch den Gutachter nicht entscheidwesentlich. Auch die übrigen gegen die Schlüssigkeit des Gutachtens H.________ vorgebrachten Einwände sind zumindest solange nicht entscheidrelevant, als die zentrale Aussage bestehen bleibt, wonach die Versicherte - abgesehen von einer allfälligen Somatisierungsstörung - an keiner psychischen Krankheit leidet; an dieser Schlussfolgerung zu zweifeln, besteht aber mit Blick auf alle übrigen psychiatrischen Beurteilungen keine Veranlassung. 
5.3 Nach dem Gesagten sprechen aus rechtlicher Sicht keine hinreichenden Gründe dafür, dass die psychischen Ressourcen es der relativ jungen Versicherten nicht erlaubten, trotz ihrer Schmerzen ihre bisherige Tätigkeit in vollem Umfange auszuüben. Soweit die Gutachter der MEDAS davon ausgehen, die Versicherte verfüge nicht über genügend Ressourcen, um eine vollzeitige Arbeitstätigkeit aufzunehmen, werden dafür krankheits- bzw. invaliditätsfremde Faktoren wie fehlende Integration und fehlende Sprachkenntnisse sowie fehlende Berufsbildung angeführt. Solche Gründe sind aber invalidenversicherungsrechtlich in der Regel nicht von Belang (vorne Erw. 4.5) und können auch bei der Zumutbarkeitsprüfung höchstens insofern Beachtung finden, als sie sich in den von der Rechtsprechung im Zusammenhang mit der Frage der zumutbaren Willensanspannung entwickelten Beurteilungskriterien niedergeschlagen haben (vgl. oben Erw. 3.3) - insbesondere wenn sie zu einer sozialen Desintegration geführt haben, was bei der Versicherten aber nicht der Fall ist. Unter diesen Umständen bleibt kein Raum für die rechtliche Anerkennung einer 50%igen Leistungseinbusse, weshalb der vorinstanzliche Entscheid auch unter der Prämisse der Bejahung einer somatoformen Schmerzstörung zu bestätigen ist. 
5.4 Mangels einer invalidenversicherungsrechtlich relevanten Einschränkung der Arbeitsfähigkeit besteht weder ein Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen noch ein solcher auf Rentenleistungen der Invalidenversicherung. 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Solothurn, der Ausgleichskasse Luzern und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. 
Luzern, 19. Oktober 2005 
 
 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
 
Der Präsident der IV. Kammer: Der Gerichtsschreiber: