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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
6B_287/2007 /rom 
 
Urteil vom 5. Oktober 2007 
Strafrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Schneider, Präsident, 
Bundesrichter Zünd, Mathys, 
Gerichtsschreiberin Binz. 
 
Parteien 
X.________, 
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt J. Mischa Mensik, 
 
gegen 
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Postfach, 8090 Zürich. 
 
Gegenstand 
Wiederaufnahme (mehrfacher Ungehorsam gegen eine amtliche Verfügung), 
 
Beschwerde in Strafsachen gegen den Sitzungsbeschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, Revisionskammer, vom 7. Mai 2007. 
 
Sachverhalt: 
A. 
Das Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, verbot mit Urteil vom 10. November 1995 X.________ unter Androhung der Bestrafung wegen Ungehorsam gegen eine amtliche Verfügung nach Art. 292 StGB, "die Entgrat- bzw. Kantenfräsmaschine des Typs "Swiss Speedy" selber oder durch Dritte herzustellen, zum Verkauf anzubieten oder sonst in irgendeiner Weise in Verkehr zu bringen". 
B. 
Die Einzelrichterin in Strafsachen des Bezirkgerichts Zürich sprach X.________ am 23. August 2005 des mehrfachen Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung im Sinne von Art. 292 StGB schuldig und bestrafte ihn mit 7 Tagen Haft, unter Aufschub des Strafvollzugs und Ansetzung einer Probezeit von einem Jahr. Die von X.________ dagegen erhobene Berufung wies das Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer (nachfolgend Obergericht), mit Urteil vom 20. Dezember 2006 ab. Mit Eingabe vom 20. Februar 2007 stellte X.________ ein Gesuch um Wiederaufnahme des Verfahrens. Die Revisionskammer des Obergerichts des Kantons Zürich (nachfolgend Revisionskammer) wies das Gesuch mit Sitzungsbeschluss vom 7. Mai 2007 ab. 
C. 
X.________ führt Beschwerde in Strafsachen und beantragt, der Beschluss der Revisionskammer sei aufzuheben und die Rechtssache sei nach Massgabe des Verfassungsrechts in billiger Weise und fair zu beurteilen. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Weil die angefochtene Entscheidung nach dem Datum des Inkrafttretens des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG, SR 173.110), dem 1. Januar 2007 (AS 2006, 1242), ergangen ist, untersteht die Beschwerde dem neuen Recht (Art. 132 Abs. 1 BGG). 
2. 
Auf die Beschwerde kann grundsätzlich eingetreten werden, da sie unter Einhaltung der gesetzlichen Frist (Art. 100 Abs. 1 BGG) und Form (Art. 42 BGG) von der in ihren Anträgen unterliegenden beschuldigten Person (Art. 81 Abs. 1 lit. b BGG) eingereicht wurde und sich gegen einen von einer letzten kantonalen Instanz gefällten Endentscheid (Art. 90 BGG) in Strafsachen (Art. 80 Abs. 1 BGG) richtet. 
3. 
Der Beschwerdeführer rügt die Verletzung des Anspruchs auf ein faires Verfahren nach Art. 29 Abs. 1 BV. Er bringt vor, das Obergericht habe sich im Urteil vom 20. Dezember 2006 auf ein ungültiges Zivilurteil des Bezirksgerichts Dielsdorf (nachfolgend Bezirksgericht) vom 2. März 2006 berufen, welches vom Obergericht, II. Zivilkammer, am 30. Oktober 2006 aufgehoben worden sei. 
3.1 Gemäss den Ausführungen der Revisionskammer war das Urteil des Bezirksgerichts für die Entscheidfindung des Obergerichts ohne Bedeutung. Daran vermöge auch der Umstand, dass das Obergericht zweimal den Entscheid des Bezirksgerichts erwähnte, nichts zu ändern. Das Obergericht habe bezüglich der Fragen des Konkurrenzverbots und der Kündigung während des Konkurrenzverbots auf die rechtskräftigen, vom Bundesgericht bestätigten Urteile der II. Zivilkammer des Obergerichts vom 10. November 1995 und des Handelsgerichts vom 29. September 1997 verwiesen. Daraus ergebe sich, dass das Obergericht auch in Kenntnis des Rückweisungsbeschlusses der II. Zivilkammer des Obergerichts vom 30. Oktober 2006 nicht anders entschieden hätte (angefochtenes Urteil Ziff. 3 S. 5). 
3.2 Der Beschwerdegegner bringt dagegen vor, das Urteil des Bezirksgerichts sei für das Urteil des Obergerichts von entscheidungserheblicher Bedeutung gewesen, habe es doch dieses Urteil auf zwei Seiten seiner Urteilserwägungen zitiert. Indem die Revisionskammer ausführe, das Obergericht hätte auch in Kenntnis des Rückweisungsbeschlusses der II. Zivilkammer nicht anders entschieden, habe es unzulässigerweise präjudiziert, dass er das Konkurrenzverbot tatsächlich verletzt habe. Verneine der Zivilrichter die Verletzung des Konkurrenzverbots, so werde die Anklage gegenstandlos. Die Revisionskammer nehme in unbilliger Weise in Kauf, dass im Kanton Zürich Strafurteile mit "ungültigen Entscheidungsgrundlagen" begründet werden könnten. Eine "Rechtsquelle dieser Art" widerspreche dem Billigkeitsprinzip. Obschon das Obergericht um die Rechtshängigkeit des Rechtsmittelverfahrens gewusst habe, habe es den Entscheid, ob er das Konkurrenzverbot tatsächlich verletzt habe, nicht abgewartet. Die spekulative Annahme der Revisionskammer, wonach das Obergericht auch in Kenntnis des Rückweisungsbeschlusses nicht anders entschieden hätte, sei unbillig. Ein auf ein ungültiges Zivilurteil gestütztes Strafurteil widerspreche zudem dem Grundsatz von Treu und Glauben des rechtsstaatlichen Handelns nach Art. 9 BV (Beschwerde Ziff. 5.4 - 5.7 S. 5 f.). 
3.3 Gemäss Art. 106 Abs. 2 BGG prüft das Bundesgericht die Verletzung von Grundrechten nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist. Es gelten dieselben Begründungsanforderungen wie bisher nach Art. 90 Abs. 1 lit. b OG bei der staatsrechtlichen Beschwerde. Danach muss eine Beschwerde die wesentlichen Tatsachen und eine kurz gefasste Darlegung darüber enthalten, welche verfassungsmässigen Rechte bzw. welche Rechtssätze und inwiefern sie durch den angefochtenen Erlass oder Entscheid verletzt worden sind. Dabei prüft das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen. Auf ungenügend begründete Rügen und bloss allgemein gehaltene, rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 125 I 492 E. 1b S. 495, mit Hinweisen). 
3.4 Die Revisionskammer hat unter teilweiser Bezugnahme auf das Urteil des Obergerichts ausgeführt, wieso der Entscheid des Obergerichts nicht auf einem ungültigen Zivilurteil beruhe (vgl. E. 3.1 hiervor). Insofern liegt weder eine ungültige Entscheidungsgrundlage noch ein Präjudiz vor, dass der Beschwerdeführer das Konkurrenzverbot tatsächlich verletzt habe. Der Beschwerdeführer setzt sich überdies nicht in genügender Weise mit den Begründungen der Revisionskammer auseinander. Seine Rügen, wonach das rechtsungültige Urteil des Bezirksgerichts einen wesentlichen Bestandteil des angefochtenen Urteils bilde und seine Verurteilung auf einem rechtsungültigen Zivilurteil basiere, hat er bereits in seinem Gesuch um Wiederaufnahme vorgebracht. Seine Vorbringen erschöpfen sich deshalb in einer appellatorischen Kritik am angefochtenen Urteil. Die Rügen des Beschwerdeführer erweisen sich als unbegründet, soweit darauf einzutreten ist. 
3.5 Weiter rügt der Beschwerdeführer die Verletzung seines Anspruchs auf das rechtliche Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV). Die Revisionskammer habe sich weder formell noch materiell mit seiner Einrede der Verjährung auseinandergesetzt (Beschwerde Ziff. 6 S. 6). 
3.6 Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) ergibt sich für den Richter die Pflicht, seinen Entscheid zu begründen. Er muss wenigstens kurz die wesentlichen Überlegungen aufzeigen, von denen er sich leiten liess, so dass der Betroffene den Entscheid in voller Kenntnis der Sache anfechten kann. Der Bürger soll wissen, warum entgegen seinem Antrag entschieden wurde. Dabei muss sich der Richter nicht mit allen tatsächlichen Behauptungen und rechtlichen Einwänden auseinandersetzen. Er kann sich vielmehr auf die für seinen Entscheid erheblichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 126 I 97 E. 2b S. 102 f., mit Hinweisen). 
3.7 Nach Art. 449 Ziff. 3 StPO ZH ist die Wiederaufnahme des Verfahrens zu Gunsten eines Verurteilten möglich, wenn Tatsachen und Beweismittel geltend gemacht werden, die dem erkennenden Richter nicht bekannt gewesen waren. 
3.8 Die Revisionskammer hat hinlänglich begründet, wieso die Aufhebung des Zivilurteils keine neue, rechtserhebliche Tatsache darstellt (vgl. angefochtenes Urteil Ziff. 3 S. 5). Bei dem vom Beschwerdeführer erhobenen Einwand der Verjährung handelt es sich demgegenüber weder um eine Tatsache noch um ein Beweismittel. Diese Rüge war für die Entscheidfindung der Revisionskammer somit nicht entscheidrelevant. Indem sie nicht darauf eingegangen ist, hat sie den Anspruch des Beschwerdeführers auf das rechtliche Gehör nicht verletzt. 
4. 
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
2. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt. 
3. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich und dem Obergericht des Kantons Zürich, Revisionskammer, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 5. Oktober 2007 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: