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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
5A_103/2019  
 
 
Urteil vom 11. Februar 2019  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied, 
Gerichtsschreiber Zingg. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Regionales Betreibungsamt U.________. 
 
Gegenstand 
Grundstückgewinnsteuer (Verwertungskosten), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Schuldbetreibungs- und Konkurskommission als obere betreibungsrechtliche Aufsichtsbehörde, vom 24. Januar 2019 (KBE.2018.39). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Nachdem in der Betreibung Nr. xxx (Pfändungsgruppe Nr. yyy) gegen den Beschwerdeführer als Schuldner und Pfandeigentümer Liegenschaften verwertet worden waren, teilte das Regionale Betreibungsamt U.________ dem Beschwerdeführer am 28. August 2018 mit, dass gemäss Mitteilung des Steueramts U.________ eine Grundstückgewinnsteuer angefallen sei und mutmasslich Fr. 111'099.35 betrage. Die mutmassliche Grundstückgewinnsteuer werde vom Steigerungserlös abgezogen. Die Überweisung des Steuerbetrags an das Steueramt erfolge nach rechtskräftiger Steuerveranlagung. Der Steuerbetrag werde bis dahin vom Betreibungsamt zurückbehalten. 
Gegen diese Mitteilung erhob der Beschwerdeführer am 7. September 2018 Beschwerde an das Bezirksgericht Kulm. Mit Entscheid vom 24. Oktober 2018 trat das Bezirksgericht auf die Beschwerde nicht ein. 
Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 5. November 2018 Beschwerde an das Obergericht des Kantons Aargau. Mit Entscheid vom 24. Januar 2019 trat das Obergericht auf die Beschwerde nicht ein. 
Gegen diesen Entscheid hat der Beschwerdeführer am 4. Februar 2019 Beschwerde an das Bundesgericht erhoben. 
 
2.   
Gegen den angefochtenen Entscheid steht die Beschwerde in Zivilsachen zur Verfügung (Art. 72 Abs. 2 lit. a, Art. 74 Abs. 2 lit. c, Art. 75, Art. 90 BGG). Auf der Beschwerde steht zwar die Adresse des Obergerichts und am Ende der Eingabe findet sich die Zeile "z.K. an: Bundesgericht". Der Inhalt der Eingabe und die Bezugnahme auf die Frist für die Beschwerde an das Bundesgericht lassen am Beschwerdewillen jedoch keinen Zweifel, zumal eine Beschwerde an das Obergericht gegen seinen eigenen Entscheid vom 24. Januar 2019 (falls eine solche Beschwerde überhaupt eingereicht worden sein sollte) gar nicht zulässig ist. 
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblichen Erwägungen plausibel aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 f.; 140 III 115 E. 2 S. 116). 
 
3.   
Das Bezirksgericht hat erwogen, der Beschwerdeführer habe unklare Anträge gestellt, aus denen nicht hervorgehe, was er effektiv verlange. Auch die kurze Begründung lasse keine Schlüsse zu, was er an der Mitteilung des Betreibungsamts bemängle. Er setze sich mit diesem Schreiben nicht auseinander. Der Beschwerdeführer sei mit der Beschwerdeführung bewandert, habe er doch bereits mehrfach Beschwerden bis ans Bundesgericht weitergezogen. Die Beschwerde genüge somit den gesetzlichen Anforderungen nicht, sodass darauf nicht einzutreten sei. Ausserdem sei die Mitteilung keine anfechtbare Verfügung, weshalb es bereits an einem Anfechtungsobjekt mangle. Soweit sich der Beschwerdeführer gegen die Grundstückgewinnsteuern wende, sei festzuhalten, dass die Abwicklung des Steuerverfahrens bereits in den Steigerungsbedingungen geregelt worden sei. Die gegen die Steigerungsbedingungen erhobene Beschwerde sei rechtskräftig abgewiesen. Dem Beschwerdeführer stehe es offen, gegen die Steuerverfügung Einsprache zu erheben. 
Das Obergericht hat erwogen, der Beschwerdeführer setze sich mit dieser zutreffenden Begründung nicht im Ansatz auseinander, sondern er mache nur geltend, die Liegenschaften seien zu einem zu tiefen Preis zugeschlagen worden, was auf unzulässige Preisabsprachen hindeute. Die Beschwerde genüge damit den Begründungsanforderungen nicht. 
 
4.   
Der Beschwerdeführer beruft sich darauf, er sei Laie. Er habe im Verfahren von Anfang an darauf aufmerksam gemacht und um Gelegenheit zur Verbesserung gebeten, falls seine Eingabe einen Formfehler aufweise. Das Bezirksgericht wäre verpflichtet gewesen, ihn darüber zu informieren, dass er alle wichtigen Tatbestände von Beginn weg dem Gericht mitzuteilen habe. 
Soweit der Beschwerdeführer das Vorgehen des Bezirksgerichts kritisiert, hätte er dies vor Obergericht tun müssen. Dass er dies getan hätte, behauptet er nicht und ergibt sich insbesondere nicht aus den obergerichtlichen Erwägungen. Gegenüber dem Obergericht erhebt er keine entsprechenden Vorwürfe. Er übergeht auch, dass das Bezirksgericht ihn als beschwerdeerfahren eingestuft hat und er legt auch nicht dar, auf welcher gesetzlichen Grundlage ihm Gelegenheit zur Verbesserung hätte gegeben werden müssen. Die abstrakte Anrufung von verfassungsmässigen Rechten genügt dazu nicht. Im Übrigen erweckt seine Eingabe an das Bundesgericht den Eindruck, dass er sehr wohl in der Lage wäre "alle wichtigen Tatbestände von Beginn weg" geltend zu machen und es ihm mit seiner Beschwerdeführung bzw. mit seinen Anträgen auf Einräumung einer Gelegenheit zur Verbesserung seiner Eingaben einzig um Verfahrensverzögerung in rechtsmissbräuchlicher und querulatorischer Absicht geht. 
Die Beschwerde enthält damit offensichtlich keine hinreichende Begründung. Zudem ist sie querulatorisch und rechtsmissbräuchlich. Darauf ist im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 108 Abs. 1 lit. b und c BGG durch das präsidierende Mitglied der Abteilung nicht einzutreten. Die ungenügende Begründung der Beschwerde an das Bundesgericht stellt keinen verbesserlichen Mangel dar. Eine Rückweisung zur Verbesserung fällt ausser Betracht (BGE 134 II 244 E. 2.4.2 S. 247 f.). 
 
5.   
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Obergericht des Kantons Aargau, Schuldbetreibungs- und Konkurskommission als obere betreibungsrechtliche Aufsichtsbehörde, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 11. Februar 2019 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Escher 
 
Der Gerichtsschreiber: Zingg