Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
7B.102/2004 /bnm 
 
Urteil vom 24. Juni 2004 
Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 
 
Besetzung 
Bundesrichterin Escher, Präsidentin, 
Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Hohl, 
Gerichtsschreiber Schett. 
 
Parteien 
1. X.________ GmbH, 
2. Y.________ AG, 
Beschwerdeführerinnen, 
beide vertreten durch Advokat Christoph Küng, 
 
gegen 
 
Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt des Kantons Basel-Stadt, Bäumlein- 
gasse 5, Postfach 964, 4001 Basel. 
 
Gegenstand 
Anfechtung des Steigerungszuschlags, 
 
SchKG-Beschwerde gegen das Urteil der Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt des Kantons Basel-Stadt vom 7. März 2004. 
 
Sachverhalt: 
A. 
Am 6. August 2002 wurde über Z.________ das Konkursverfahren eröffnet. Dieses wurde am 27. August 2002 eingestellt und am 14. September 2002 geschlossen, nachdem kein Gläubiger innert Frist den verfügten Kostenvorschuss beigebracht hatte. Am 13. November 2002 teilte die Y.________ AG dem Konkursamt A.________ mit, dass der Konkursit mit 450 Namenaktien zum Nominalwert von je Fr. 100.-- an ihr beteiligt sei. Nachdem die Y.________ AG den für die Wiederaufnahme erforderlichen Kostenvorschuss von Fr. 4'000.-- deponiert hatte, bewilligte das Konkursgericht am 6. Mai 2003 die Wiederaufnahme des Konkurses im summarischen Verfahren. 
Mit Einladung vom 30. Mai 2003 informierte die Y.________ AG über die Durchführung der auf den 19. Juni 2003 angesetzten Generalversammlung. Vorher gingen beim Konkursamt A.________ drei Kaufofferten der X.________ GmbH, des Schuldners und von W.________ über Fr. 20'000.--, Fr. 25'500.-- und Fr. 26'000.-- ein. Am 17. Juni 2003 kündigte die Konkursverwaltung per Fax allen Beteiligten eine auf den 19. Juni 2003 um 8.45 Uhr angesetzte abschliessende Bieterrunde an. Dabei wurden die Steigerungsbedingungen bekanntgegeben: Zur Versteigerung gelangen sollte eine verbindliche Verkaufsoption zugunsten der Konkursverwaltung, wobei der Kaufpreis sofort in bar zu hinterlegen sei; im Gegenzug werde die Konkursverwaltung die Stimmrechte für das Aktienpaket in Sinne des Höchstbieters ausüben. Anlässlich dieser Versteigerung vom 19. Juni 2003, an der unter anderem Vertreter der X.________ GmbH und der Y.________ AG teilnahmen, wurde der Zuschlag dem Schuldner bei Fr. 77'000.-- erteilt. 
B. 
Am 30. Juni 2003 reichten die X.________ GmbH und die Y.________ AG bei der Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt A.________ Beschwerde ein. Sie beantragten, es seien die interne Versteigerung sowie der damit verbundene Vertrag über eine Verkaufsoption für ungültig zu erklären und aufzuheben; ferner sei das Konkursamt A.________ anzuweisen, eine neue interne Versteigerung anzusetzen, ohne dabei aber die Ausübung der Stimmrechte nach den Weisungen des Höchstbietenden zuzusichern. Mit Entscheid vom 7. März 2004 wurde die Beschwerde abgewiesen. 
C. 
Mit Eingabe vom 17. Mai 2004 haben die X.________ GmbH und die Y.________ AG die Sache an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts weitergezogen. Sie beantragen die Aufhebung des Entscheids der Aufsichtsbehörde vom 7. März 2004 und die Gutheissung ihrer Beschwerde. Ferner ersuchen sie, die interne Versteigerung vom 19. Juni 2003 für ungültig zu erklären und das Konkursamt A.________ anzuweisen, eine neue interne Versteigerung der 450 Namenaktien der Y.________ AG ohne Zusicherung der Ausübung der Stimmrechte nach den Weisungen des Höchstbietenden anzusetzen. Sodann stellen sie das Gesuch um aufschiebende Wirkung. 
Die Aufsichtsbehörde hat am 1. Juni 2004 anlässlich der Übersendung der kantonalen Akten auf eine Stellungnahme verzichtet (Art. 80 OG). Weitere Vernehmlassungen wurden nicht eingeholt. 
 
Die Kammer zieht in Erwägung: 
1. 
1.1 Gemäss Art. 79 Abs. 1 OG ist in der Beschwerdeschrift kurz darzulegen, welche Bundesrechtssätze und inwiefern sie durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind (BGE 119 III 49 E. 1); dabei ist unerlässlich, dass auf die Begründung des angefochtenen Entscheides eingegangen wird (BGE 121 III 46 E. 2 S. 47). 
1.2 Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts ist an die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Entscheid gebunden (Art. 63 Abs. 2 mit Art. 81 OG), und neue Tatsachen können nicht vorgebracht werden (Art. 79 Abs. 1 OG). 
2. 
2.1 Die Beschwerdeführerinnen machen mit Blick auf die Versteigerung verschiedene Bundesrechtsverletzungen geltend. 
2.2 Vorweg ist festzuhalten, dass eine Kassation der Steigerung von Amtes wegen nur infrage kommt, wenn beim Steigerungsverfahren absolut zwingende Vorschriften verletzt worden sind (zur Publikation bestimmtes Urteil der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts 7B.36/2004 vom 29. April 2004, E. 2.3.2). 
2.2.1 Die Beschwerdeführerinnen rügen, die Steigerungsbedingungen hätten nicht zur Einsicht aufgelegen und hätten durch das blosse Verlesen nicht ausreichend erfasst werden können. 
Vorab ist zu bemerken, dass die Beschwerdeführerin 1 in ihrem Fax vom 18. Juni 2003 an das Konkursamt A.________ geantwortet hat, sie sei mit den Steigerungsbedingungen einverstanden. Im Weiteren sind die Einwände unbegründet. Die Vorinstanz führt aus, gemäss Art. 259 in Verbindung mit Art. 134 Abs. 2 SchKG müssten die Steigerungsbedingungen nur zur Einsichtnahme aufgelegt werden. Von einer Aushändigung sei nicht die Rede. Zweifellos hätten die Beschwerdeführerinnen die Gelegenheit zur Einsichtnahme erhalten, wenn sie dies geltend gemacht hätten. Dass die Beschwerdeführerin 2 darum vergeblich nachgesucht hat, wird von ihr nicht gerügt. Der Vertrag über die Verkaufsoption umfasst vier Punkte: den Kaufpreis, die Laufzeit der Option, die Ausübung des Stimmrechts während der Option durch die Konkursmasse sowie die Garantie der Übernahme der Aktien des Bieters auf eigene Rechnung. Inwiefern diese Vertragsbestimmungen beim Vorlesen von den Bietern nicht hätten verstanden werden sollen, ist unerfindlich. 
2.2.2 Als Nächstes wird geltend gemacht, unbesehen des "recht dubiosen Vorgangs, dass sämtliches Bargeld der mit dem erwerbenden Konkursiten sympathisierenden, anwesenden Personen zusammengelegt worden sei", könne die Anrechnung einer von einem Dritten deponierten Anzahlung keinesfalls "Barzahlung" durch den besagten Erwerber sein. 
Die Aufsichtsbehörde hat gegen diese Rüge eingewendet, die Steigerungsbedingungen hätten vorgesehen, dass der Kaufpreis für die Verkaufsoption sofort in bar zu hinterlegen sei; inwiefern das Konkursamt davon abgewichen sein solle, sei nicht ersichtlich. Insbesondere habe der Ersteigerer nur über die zu hinterlegende Summe verfügungsberechtigt sein müssen, ohne dass sich das Konkursamt um das Wie zu kümmern gehabt hätte. Gemäss der Vernehmlassung des Konkursamtes vom 16. Juli 2003, welche die Aufsichtsbehörde den Beschwerdeführerinnen zur Stellungnahme unterbreitet hat, wurde der zu hinterlegende Betrag von Fr. 77'000.-- wie folgt aufgebracht: Fr. 25'000.-- waren vom Schuldner bereits am 13. Juni 2003 hinterlegt worden; Fr. 26'000.-- waren am 16. Juni 2003 von W.________ beigebracht worden, der sie dem Schuldner zur Verfügung stellte; der Rest von Fr. 26'000.-- wurde in bar erlegt, wobei ein Teilbetrag zwar augenscheinlich von Dritten, jedoch gemäss deren Erklärung für Rechnung des Schuldners zur Verfügung gestellt wurde. Inwiefern damit gegen Art. 129 Abs. 1 SchKG verstossen worden sein soll, ist nicht ersichtlich. 
2.2.3 Sodann machen die Beschwerdeführerinnen geltend, die fehlende Protokollierung der Versteigerung habe dazu beigetragen, dass der Steigerungsvorgang nicht korrekt habe zu Ende geführt werden können, was die Vorinstanz verkenne. Die Aufsichtsbehörde hat dazu festgehalten, dass das Konkursamt offensichtlich über die Versteigerung weder ein Verlaufs- noch ein Zuschlagsprotokoll geführt habe, könne nicht zu ihrer Aufhebung führen. Soweit solche Protokolle überhaupt gesetzlich vorgeschrieben seien (vgl. Art. 72 KOV, Art. 61 VZG), handle es sich lediglich um Ordnungsvorschriften (vgl. BGE 83 III 22; Jaeger, Schuldbetreibung und Konkurs, Art. 136bis SchKG, S. 447 f.). Mit dieser Erwägung der Vorinstanz setzen sich die Beschwerdeführerinnen überhaupt nicht auseinander, weshalb darauf nicht eingetreten werden kann (E. 1.1 hiervor). 
3. 
3.1 Im Weiteren rügen die Beschwerdeführerinnen, die Vorinstanz halte in ihrem Entscheid zu Unrecht fest, dass sich ein Konkursamt bei der Verwertung von Aktien nur um die bestmögliche Wahrung der Interessen der Konkursgläubiger zu kümmern und auf Drittinteressen keine Rücksicht zu nehmen habe. Insoweit sich die Beschwerdeführerinnen in diesem Zusammenhang auf die Vinkulierungsbestimmungen von Art. 5 der Statuten berufen, können sie nicht gehört werden (E. 1.2 hiervor). Inwiefern die Auffassung der Aufsichtsbehörde bundesrechtswidrig sein soll, ist nicht ersichtlich und wird von den Beschwerdeführerinnen nicht rechtsgenüglich begründet (E. 1.1 hiervor). 
3.2 Mit Bezug auf die Ausübung der Stimmrechte von Aktien, die sich in der Konkursmasse befänden, hat die Aufsichtsbehörde erwogen, es bestehe keine Vorschrift, welche die Konkursverwaltung verpflichte, sich dabei neutral zu verhalten. In der Regel machten die Konkursverwaltungen von Stimmrechten keinen Gebrauch, damit ihnen nicht vorgeworfen werden könne, durch ihr Abstimmungsverhalten für einen allfälligen Wertverlust der Aktien verantwortlich zu sein. Dagegen wird in der Beschwerdeschrift lediglich vorgebracht, das Konkursamt habe versucht, "das Umfeld eines Konkursiten, dessen geschäftliche Fähigkeiten offensichtlich nicht über jeden Zweifel erhaben seien, zu portieren". Auch diese und die damit konnexen Einwendungen genügen den Begründungsanforderungen des Art. 79 Abs. 1 OG nicht, wird doch damit in keiner Weise eine Bundesrechtsverletzung dargetan. 
4. 
Schliesslich erachten die Beschwerdeführerinnen den Vertrag über eine Verkaufsoption deshalb als nichtig, weil das Konkursamt mit dem Konkursiten einen Vertrag über Aktiven abgeschlossen habe, welche dieser in einem ersten Verfahren verheimlicht gehabt habe. 
 
Das Konkursamt hat in seiner Vernehmlassung dazu bemerkt, der Schuldner hätte es tatsächlich unterlassen, der Konkursverwaltung die Beteiligung an der Y.________ AG als Aktivum anzugeben, und damit möglicherweise (die Lehre sei geteilt) den objektiven Tatbestand von Art. 163 StGB erfüllt. Allerdings lägen keine Hinweise vor, dass der Schuldner gewusst habe, dass die ein Jahr vor Konkurseröffnung erfolgte Abtretung der Aktien an eine Drittperson mangels Zustimmung der Gesellschaft unwirksam gewesen sei. Weil die Strafbarkeit des Verhaltens auch die Verwirklichung des subjektiven Tatbestandes voraussetze, habe die Konkursverwaltung bisher keinen begründeten Verdacht gesehen, der sie zu einer Strafanzeige verpflichtet hätte. Abgesehen davon, dass die Beschwerdeführerinnen diese differenzierte Darstellung des Konkursamtes überhaupt nicht zur Kenntnis genommen haben, ergibt sich daraus, dass kein Nichtigkeitsgrund vorliegt. 
5. 
Mit dem Entscheid in der Sache wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos. 
6. 
Nach dem Ausgeführten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
Das Beschwerdeverfahren ist grundsätzlich kostenlos (Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG), und es darf keine Parteientschädigung zugesprochen werden (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). 
 
Demnach erkennt die Kammer: 
1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
2. 
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführerinnen, dem Konkursamt A.________ und der Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt des Kantons Basel-Stadt schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 24. Juni 2004 
Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: