Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
5A_884/2017  
 
 
Urteil vom 10. Januar 2018  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter von Werdt, Präsident, 
Gerichtsschreiber Möckli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
1. A.________, 
2. B.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
E.________, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Exmission, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Appenzell I.Rh., vom 23. Oktober 2017 (KE 9-2017). 
 
 
Sachverhalt:  
Über die D.________ AG wurde mit Entscheid des Bezirksgerichts Appenzell I.Rh. am 3. Januar 2013 der Konkurs eröffnet. A.________ ist einziger Verwaltungsrat und hält mit B.________ je 50 % des Aktienkapitals. Im Rahmen des Konkursverfahrens wurde die Versteigerung der Liegenschaft an der Strasse X.________ angeordnet. 
Die von A.________ und B.________ gegen die Steigerungsbedingungen eingereichte Beschwerde wurde von der Aufsichtsbehörde in SchK-Sachen abgewiesen und auf die dagegen gerichtete Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil 5A_935/2016 nicht ein. 
Am 28. November 2016 wurde die Liegenschaft an der Strasse X.________ an E.________ versteigert. Die von A.________ und B.________ gegen den Steigerungszuschlag erhobene Beschwerde wies die Aufsichtsbehörde wiederum ab und auf die dagegen gerichtete Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil 5A_77/2017 nicht ein. 
In der Folge verlangte E.________ im Verfahren nach Art. 257 ZPO (Rechtsschutz in klaren Fällen), dass A.________ und B.________ als Aktionäre der D.________ aufzufordern seien, die Liegenschaft an der Strasse X.________ zu verlassen und die persönlichen Effekten zu entfernen und alle Schlüssel auszuhändigen. Das Bezirksgericht Appenzell I.Rh. gab diesen Begehren mit Entscheid vom 16. August 2017 statt und das Kantonsgericht Appenzell I.Rh. wies mit Entscheid vom 23. Oktober 2017 die hiergegen erhobene Beschwerde unter Bestätigung des erstinstanzlichen Entscheides ab. 
Hiergegen haben A.________ und B.________ am 6. November 2017 beim Bundesgericht eine Beschwerde eingereicht mit den Begehren um Aufhebung des Entscheides des Kantonsgerichts und Anerkennung des Mietverhältnisses. Mit Verfügung vom 7. November 2017 wurde das Gesuch um aufschiebende Wirkung abgewiesen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Angefochten ist ein sich auf das Eigentumsrecht des Ersteigerers stützender und im Zusammenhang mit der vorangehenden konkursamtlichen Steigerung stehender kantonal letztinstanzlicher Ausweisungsentscheid. Vor diesem Hintergrund scheint entgegen der Rechtsmittelbelehrung und den Ausführungen in der Beschwerde ein Mindeststreitwert von Fr. 30'000.-- und nicht bloss ein solcher von Fr. 15'000.-- erforderlich, zumal das behauptete Mietverhältnis offensichtlich nicht existiert. So oder anders dürfte aber der Streitwert erreicht sein und steht die Beschwerde in Zivilsachen somit offen (Art. 72 Abs. 1, Art. 74 Abs. 1 lit. b, Art. 75 Abs. 1 und Art. 90 BGG). 
 
2.   
Im kantonalen Verfahren hatten die Beschwerdeführer einmal mehr einen angeblich mündlichen Mietvertrag mit der Konkursitin behauptet, welcher bei der Versteigerung übergegangen und zu beachten sei, wozu sie auf die beiden eingangs zitierten bundesgerichtlichen Entscheide verwiesen. Wie das Kantonsgericht zutreffend festhält, geht aber aus diesen sowie den Entscheiden der Aufsichtsbehörde im Gegenteil hervor (vgl. Urteile 5A_935/2016 vom 23. März 2017 E. 3.4 und 5A_77/2017 vom 23. März 2017 E. 3.3), dass gemäss Steigerungsbedingungen keine Mietverhältnisse bestanden. Im Übrigen verwies das Kantonsgericht auf die Feststellungen der Aufsichtsbehörde, wonach aus den Akten auch nicht ersichtlich gewesen wäre, dass der Konkursitin ein Mietzins bezahlt worden wäre. 
 
3.   
Obwohl die Sachverhaltsfeststellungen des angefochtenen Entscheides für das Bundesgericht verbindlich sind (Art. 105 Abs. 1 BGG) und höchstens mit substanziierten Willkürrügen angefochten werden könnten (Art. 97 Abs. 1 und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266; 141 IV 249 E. 1.3.1 S. 253), beschränken sich die Beschwerdeführer auf die unbelegte Behauptung, es sei immer Miete über die Verrechnung mit Gegenforderungen bezahlt worden und die Miete sei von der AG auch als Einnahme verbucht und besteuert worden. Auf diese rein appellatorischen Ausführungen ist nicht einzutreten. 
Weder eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung noch eine Rechtsverletzung ist sodann darzutun mit dem Vorbringen, die Gefahr eines Suizids der Ehefrau sei vom Gericht völlig ignoriert und übersehen worden. Gleiches gilt für das Vorbringen der Beschwerdeführer, in einem Parallelverfahren beim Kantonsgericht würden sie noch dartun, dass das Konkursverfahren gegebenenfalls nichtig sei, was sich auch auf die Versteigerung der Liegenschaft auswirke. 
 
4.   
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). 
 
5.   
Die Gerichtskosten sind den Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden den Beschwerdeführern auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Appenzell I.Rh. schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 10. Januar 2018 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: von Werdt 
 
Der Gerichtsschreiber: Möckli