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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
2P.81/2005 /zga 
 
Urteil vom 18. Oktober 2005 
II. Öffentlichrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Merkli, Präsident, 
Bundesrichter Betschart, Ersatzrichter Locher, 
Gerichtsschreiber Fux. 
 
Parteien 
X.________ International AG, 
Beschwerdeführerin, 
vertreten durch Valora Management AG, 
 
gegen 
 
Steueramt des Kantons Aargau, Rechtsdienst, 
Telli-Hochhaus, 5004 Aarau, 
Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 
2. Kammer, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau. 
 
Gegenstand 
Art. 127 Abs. 3 BV (Doppelbesteuerung), 
 
Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil 
des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau, 
2. Kammer, vom 9. Dezember 2004. 
 
Sachverhalt: 
A. 
Die X.________ International AG bezweckt das Halten von Beteiligungen sowie die Herstellung, die Einfuhr und den Betrieb von Bettwaren und verwandter Produkte. Sie ist an mehreren Gesellschaften im In- und Ausland beteiligt. Die bislang ausgeübte aktive Geschäftstätigkeit, die im ersten Halbjahr 1995 verlustbringend war, übertrug sie mit Wirkung ab 1. Juli 1995 auf ihre Schwestergesellschaft Z.________ AG (seit April 1999: X.________ Schweiz AG), A.________. An diese Gesellschaft veräusserte sie auch den Goodwill für Fr. 948'329.30 (zuzüglich Mehrwertsteuer). Am 15. September 1995 verlegte die X.________ International AG ihren Sitz von B.________ nach A.________. Im zweiten Halbjahr 1995 erzielte die X.________ International AG einen Gesamtertrag von Fr. 1'691'955.--. 
B. 
Das Steueramt des Kantons Aargau veranlagte mit Verfügung vom 10. April 2000 die X.________ International AG für den Zeitraum vom 15. September 1995 bis zum 31. Dezember 1996 zu einem steuerbaren Reingewinn von Fr. 1'983'321.-- (Beteiligungsabzug 29,136 %; Anteil Aargau 57,930 %) und zu einem steuerbaren Eigenkapital per 15. September 1995 von Fr. 4'554'651.-- (Beteiligungsabzug 22,390 %; Anteil Aargau 43,460 %). Die darauf geschuldeten Staats- und Gemeindesteuern wurden für das Steuerjahr 1995 pro rata temporis ab 15. September bis 31. Dezember sowie für das ganze Steuerjahr 1996 bezogen. Die beanspruchte Besteuerung als Holdinggesellschaft (Holdingprivileg) wurde verweigert. Eine dagegen erhobene Einsprache mit dem Antrag, die X.________ International AG sei seit dem Zeitpunkt ihrer Sitzverlegung als Holdinggesellschaft zu besteuern, wurde am 4. September 2001 abgewiesen; hingegen wurden der Beteiligungsabzug auf dem Kapital (auf 28,191 %) erhöht und der Anteil des Kantons Aargau (auf 13,038 %) reduziert. 
 
Das Steuerrekursgericht des Kantons Aargau hiess einen Rekurs gegen den Einspracheentscheid am 19. Juni 2003 gut und gewährte der X.________ International AG das Holdingprivileg. Auf Beschwerde des Kantonalen Steueramtes Aargau hin hob das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau mit Urteil vom 9. Dezember 2004 den Rekursentscheid auf und bestätigte den Einspracheentscheid des Kantonalen Steueramtes Aargau vom 4. September 2001. 
C. 
Die X.________ International AG hat gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts staatsrechtliche Beschwerde wegen Verletzung von Art. 127 Abs. 3 BV erhoben mit den Begehren: 
- Das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau vom 9. Dezember 2004 sei aufzuheben, und die Sache sei zur Neubeurteilung an das Verwaltungsgericht zurückzuweisen. 
- Die zuständige aargauische Instanz sei anzuweisen, bei der Neubeurteilung für die Gewinnsteuerbemessungsgrundlage des Kantons Aargau den ausserordentlichen Ertrag aus der Veräusserung des Goodwills vom 1. Juli 1995 nicht mit einzubeziehen. 
D. 
Das Kantonale Steueramt Aargau und das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau beantragen die kostenfällige Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
1.1 Die vorliegende Beschwerde betrifft die Steuerperiode 1995/96. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gemäss Art. 73 StHG (Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden; SR 642.14) steht somit noch nicht zur Verfügung (vgl. ASA 73 S. 170 E. 1.1, mit Hinweisen; Kurt Locher/Peter Locher, Die Praxis der Bundessteuern, III. Teil, Das interkantonale Doppelbesteuerungsrecht, § 12, III A, 1, Nr. 44). Die fristgerechte Doppelbesteuerungsbeschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau vom 9. Dezember 2004 ist daher zulässig. 
1.2 Die staatsrechtliche Beschwerde ist grundsätzlich kassatorischer Natur. Eine Ausnahme besteht bei staatsrechtlichen Beschwerden wegen Verletzung des Doppelbesteuerungsverbots (Art. 127 Abs. 3 BV). Dort kann das Bundesgericht nicht nur den kantonalen Hoheitsakt aufheben, sondern es kann auch Feststellungen treffen und den beteiligten Kantonen verbindliche Weisungen erteilen (ASA 73 S. 247 E. 1.2 S. 249, mit Hinweisen). Die Begehren der Beschwerdeführerin sind daher grundsätzlich zulässig, auch wenn damit mehr verlangt wird als die Aufhebung des angefochtenen Entscheids. 
1.3 Zur staatsrechtlichen Beschwerde ist nur legitimiert, wer durch den angefochtenen Hoheitsakt beschwert ist (Art. 88 OG), d.h. persönlich einen Nachteil erlitten hat (vgl. BGE 131 I 153 E. 1.2 S. 157; Urteil 2P.214/2001 vom 30. Januar 2002, E. 3.2; Walter Kälin, Das Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde, 2. Aufl., Bern 1994, S. 229; Peter Locher, Einführung in das interkantonale Steuerrecht, 2. Aufl., Bern 2003, S. 159 f.). 
 
Die Beschwerdeführerin hat zwar einen solchen Nachteil erlitten, indem ihr mit dem angefochtenen Entscheid das Holdingprivileg nicht gewährt wurde. Jedoch findet sie sich damit ausdrücklich ab und erhebt nur Beschwerde wegen Verletzung des Doppelbesteuerungsverbots (Art. 127 Abs. 3 BV). In dieser Hinsicht rügt die Beschwerdeführerin, dass der ausserordentliche Ertrag aus der Veräusserung des Goodwills per 1. Juli 1995 in die Gewinnberechnung einbezogen worden sei, obwohl sie erst am 15. September 1995 in die Steuerpflicht des Kantons Aargau eingetreten sei. Darin erblickt sie eine virtuelle Doppelbesteuerung. (Im Wegzugskanton war sie ab der Umstrukturierung im Genuss des Holdingprivilegs, weshalb dieser Goodwill dort nicht besteuert wurde.) 
 
Die Beschwerdeführerin verkennt, dass sich die Berechnungsweise der Steuerverwaltung zu ihren Gunsten auswirkt: Der ausserordentliche Ertrag des ersten Halbjahres 1995 wurde weitgehend durch entsprechende Verluste neutralisiert. Würde nur das Ergebnis des zweiten Halbjahres oder dasjenige der dreieinhalb Monate (15. September bis 31. Dezember) des Jahres 1995 auf ein Jahr umgerechnet, so müsste die Beschwerdeführerin sowohl für den Rest des Jahres 1995 als auch für das Jahr 1996 mehr Steuern entrichten als nach dem Einspracheentscheid. Die Beschwerdeführerin erleidet durch den angefochtenen Entscheid mithin keinen materiellen Nachteil und ist deshalb nicht zur Beschwerdeführung legitimiert. 
2. 
Nach dem Gesagten kann auf die staatsrechtliche Beschwerde mangels Legitimation der Beschwerdeführerin nicht eingetreten werden. 
Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin die bundesgerichtlichen Kosten zu tragen (Art. 156 Abs. 1 OG in Verbindung mit Art. 153 und Art. 153a OG). Es ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 159 OG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Auf die staatsrechtliche Beschwerde wird nicht eingetreten. 
2. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'500.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt. 
3. 
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Kantonalen Steueramt Aargau sowie dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 18. Oktober 2005 
Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: