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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
2C_1055/2020  
 
 
Urteil vom 3. März 2021  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Seiler, Präsident, 
Bundesrichterinnen Aubry Girardin, Hänni, 
Gerichtsschreiber Kocher. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________ AG, 
vertreten durch WIPA Treuhand AG, Beatrix Schärer, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Steuerverwaltung des Kantons Zug, 
Bahnhofstrasse 26, 6300 Zug, 
 
Kantonales Steueramt Zürich, 
Dienstabteilung Recht, Bändliweg 21, 8090 Zürich. 
 
Gegenstand 
Staats- und Gemeindesteuern der Kantone Zug und Zürich sowie direkte Bundessteuer, Steuerperiode 2016, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug, Abgaberechtliche Kammer, vom 3. November 2020 (A 2019 21). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
A.________ AG (nachfolgend: die Steuerpflichtige) wurde am 11. September 2009 gegründet und hatte statutarischen Sitz in U.________/ZH. In der Steuerperiode 2016 verlegte sie ihren Sitz nach V.________/ZG. Das zuständige Handelsregisteramt trug die Sitzverlegung am 23. September 2016 ins Tagebuch ein, wie aus dem Handelsregister hervorgeht. 
 
B.  
Gemäss Jahresrechnung zum Geschäftsjahr 2016 verzeichnete die Steuerpflichtige einen Reingewinn von Fr. 84'534.--. In ihrer Steuererklärung zur Steuerperiode 2016 machte die Steuerpflichtige noch nicht verrechnete Vorjahresverluste von Fr. 217'289.-- geltend, womit sie zu einem steuerbaren Reingewinn von minus Fr. 132'755.-- gelangte. In ihrer Veranlagungsverfügung für die Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Zug sowie die direkte Bundessteuer rechnete die Steuerverwaltung des Kantons Zug (KSTV/ZG; nachfolgend: die Veranlagungsbehörde) zum einen Fr. 25'136.-- ("geschäftsmässig nicht begründeter Leasingaufwand [analog ASU + Kt. ZH]") und zum anderen Fr. 96'000.-- ("Aufwendungen fakturiert an B.________ GmbH [personelle Unterstützung Januar bis Dezember 2016]") auf. Die geltend gemachten Vorjahresverluste von Fr. 217'289.-- liess die Veranlagungsbehörde nicht zu. 
 
C.  
Dagegen erhob die Steuerpflichtige Einsprache, worin sie beantragte, von den Korrekturen sei abzusehen und die von der Eidgenössischen Steuerverwaltung, Abteilung Strafen und Untersuchungen (ASU), erstellten Dokumente seien, da EMRK-widrig, aus den Akten zu weisen. Der Steuerpflichtigen sei zudem die vollständige Akteneinsicht zu gewähren. Mit Einspracheentscheiden vom 29. Oktober 2019 hiess die Veranlagungsbehörde die Einsprachen dahingehend gut, dass sie von der Aufrechnung des Leasingaufwandes absah und die Verlustverrechnung zuliess. An der Aufrechnung von Fr. 96'000.-- betreffend die B.________ GmbH hielt sie fest. Daraus ergab sich ein steuerbarer Reingewinn von minus Fr. 36'755.-- bzw. Fr. 0.--. 
 
D.  
 
D.a. Mit Rekurs vom 28. September 2019 gelangte die Steuerpflichtige an das Verwaltungsgericht des Kantons Zug. Sie beantragte, es sei festzustellen, dass der Kanton Zug in der Steuerperiode 2016 "die allein zuständige Veranlagungsbehörde sei" (Art. 22 Abs. 1 StHG und Art. 105 Abs. 2 DBGAntrag 1). Die "Begründung der Veranlagung" zum Einspracheentscheid sei an den Einspracheentscheid anzupassen (  Antrag 2). Es sei die vollständige Akteneinsicht zu gewähren, und der "vollständige Kommunikationsinhalt zwischen der Veranlagungsbehörde und der Abteilung ASU zur Akteneinsicht offenzulegen" (  Antrag 3). Im Rahmen des Schriftenwechsels beantragte die Steuerpflichtige ergänzend, die Beilagen 1 bis 11 zur Vernehmlassung der Veranlagungsbehörde vom 14. Januar 2020 seien ihr offenzulegen, und es sei ihr eine Frist zur Stellungnahme anzusetzen (  Antrag 4). Ferner sei das Verfahren zu sistieren, bis ein rechtskräftiger Entscheid über die am Bundesstrafgericht hängige Beschwerde von C.________, Mitglied des Verwaltungsrates der Steuerpflichtigen, auf Herausgabe der beschlagnahmten Akten durch die Abteilung ASU und die "Unverwertbarkeitserklärung der ASU-Handlungen" vorliege (  Antrag 5).  
 
D.b. Das Verwaltungsgericht des Kantons Zug wies den Rekurs mit Entscheid A 2019 21 vom 3. November 2020 zu den Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Zug und der direkten Bundessteuer ab, soweit darauf einzutreten war. In der Frage des Akteneinsichtsrechts (  Anträge 3 und 4) erwog das Verwaltungsgericht, der Einspracheentscheid vom 29. Oktober 2019 stelle in keiner Weise mehr auf den Bericht der Abteilung ASU vom 15. Dezember 2017 an das Steueramt des Kantons Zürich (Beilage 11 der Veranlagungsbehörde) ab, da die Veranlagungsbehörde dem im Bericht geäusserten Korrekturersuchen der Abteilung ASU betreffend die Position "Leasingaufwand" nicht mehr nachgekommen sei. Zudem seien die Beilagen 1 bis 11 mit Schreiben vom 10. März 2020 der Steuerpflichtigen zugänglich gemacht worden, womit die Akteneinsicht gewährleistet sei. Der Anspruch auf rechtliches Gehör sei mithin gewahrt bzw. geheilt (angefochtener Entscheid, E. 2.1). Was die beantragte Sistierung (  Antrag 5) angehe, so begründe die Steuerpflichtige dies mit einem vor Bundesstrafgericht hängigen Verfahren. Vorliegend gehe es aber um die Veranlagung der Steuerpflichtigen. Der sachliche Zusammenhang fehle damit, zumal die Steuerpflichtige im Schriftenwechsel erklärt habe, dass die Abteilung ASU bis dahin kein Strafverfahren gegen sie eröffnet habe (angefochtener Entscheid, E. 2.2).  
 
D.c. Zum  Antrag 1erwog das Verwaltungsgericht, die direkte Bundessteuer für die Steuerperiode 2016 sei ausschliesslich durch den Kanton Zug - und damit in Einklang mit Art. 105 Abs. 2 DBG - erhoben worden (angefochtener Entscheid, E. 4.1). Hinsichtlich der Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Zug sei die Veranlagungsbehörde in formeller und materieller Hinsicht einwandfrei vorgegangen. Sowohl die Steuerausscheidung des Kantons Zürich mit einer Quote von 263/360 am dort veranlagten steuerbaren Reingewinn und Kapital der Steuerperiode 2016 (Beilage 3 der Veranlagungsbehörde) als auch jene des Kantons Zug mit einer Quote von 97/360 am hier veranlagten steuerbaren Kapital der Periode 2016 (Beilage 9 der Veranlagungsbehörde) trügen der Sitzverlegung per 24. September 2016 Rechnung. In Bezug auf den steuerbaren  Reingewinn wichen die Veranlagungsverfügungen der beiden Kantone zwar voneinander ab, was aber auf keine fehlerhafte Ausscheidung zurückzuführen sei. Vielmehr beruhten die Abweichungen darauf, dass der Kanton Zug die gegen seine Veranlagungsverfügung erhobene Einsprache gutgeheissen habe, während der Kanton Zürich auf die Einsprache gegen die dortige Veranlagungsverfügung rechtskräftig nicht eingetreten sei, da die Steuerpflichtige die Einsprachefrist versäumt habe (Beilage 5 der Steuerpflichtigen). Das steuerbare  Kapital von Fr. 1'000'000.-- sei pro rata temporis zugewiesen worden (Kanton Zürich: Fr. 730'000.--, Kanton Zug: Fr. 270'000.--). Mithin liege weder eine aktuelle oder virtuelle Doppelbesteuerung (Art. 127 Abs. 3 BV) noch eine Verletzung von Art. 22 Abs. 1 bzw. Art. 39 Abs. 2 StHG vor (angefochtener Entscheid, E. 4.2).  
 
D.d. Was schliesslich den  Antrag 2(die "Begründung der Veranlagung" zum Einspracheentscheid sei an den Einspracheentscheid anzupassen) betreffe, so habe die Steuerpflichtige diesen damit begründet, dass von der Aufrechnung von Fr. 96'000.-- abzusehen sei. Die Aufrechnung stehe nach Auffassung der Steuerpflichtigen "im krassen Widerspruch zur 'vollumfänglichen' Gutheissung der Einsprache, welche auch die Gutheissung des Rechtsbegehrens 2 miterfasse". Indessen sei zu berücksichtigen, so das Verwaltungsgericht, dass sich aufgrund des Einspracheentscheids ein steuerbarer Reingewinn von Fr. 0.-- ergeben habe. Praxisgemäss fehle damit ein Rechtsschutzinteresse, welches die Steuerpflichtige anrufen könnte. Auf den Antrag sei folglich mangels Beschwer nicht einzutreten (angefochtener Entscheid, E. 5).  
 
E.  
Mit Eingabe vom 18. Dezember 2020 erhebt die Steuerpflichtige beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten. Sie beantragt: 
 
1. Der Kanton Zug habe im Veranlagungsprozess 2016 die Leaderfunktion nach Art. 22 Abs. 1 StHG und Art. 105 Abs. 2 DBG wahrzunehmen. 
 
In Bezug auf das Veranlagungsverfahren im Kanton Zug 
2. Die "Begründung der Veranlagung" zum Einspracheentscheid sei an den Einspracheentscheid anzupassen. 
Namentlich seien die Rechtsbegehren der Einsprache vom 1. Februar 2019, welche durch die Veranlagungsbehörde mit Entscheid vom 29. Oktober 2019 "vollumfänglich gutgeheissen" worden sind, auch tatsächlich 1:1 umzusetzen. 
Dies betreffe die Rechtsbegehren: 
 
1. Die Veranlagung für die Steuerperiode 2016 ist aufzuheben und von einer Aufrechnung des Jahresgewinns 2016 unter dem Titel "geschäftsmässig nicht begründeter Leasingaufwand" sei im Betrag von Fr. 25'136.-- oder jedem anderen Betrag abzusehen. 
2. Die Veranlagung für die Steuerperiode 2016 ist aufzuheben und von einer Aufrechnung des Jahresgewinns 2016 unter dem Titel "B.________ GmbH (Personelle Unterstützung Jan. - Dez. 16) " sei im Betrag von Fr. 96'000.-- oder jedem anderen Betrag abzusehen. 
3. Zur Feststellung des steuerbaren Reingewinns 2016 seien die Vorjahresverluste von kumuliert Fr. 217'288.-- zu berücksichtigen. 
4. Der Reingewinn 2016 sei mit dem Verlustvortrag von Fr. 217'288.-- zu verrechnen, wodurch der steuerbare Reingewinn auf Fr. 0.-- festgesetzt wird. 
5. Die Einsprache sei gutzuheissen und die Veranlagung vom 3. Januar 2019 sei entsprechend der Rechtsbegehren 1 bis 4 aufzuheben. 
 
sowie verfahrensleitend 
6. Die Akten der Abteilung ASU seien als EMRK-widrig unverwertbar aus dem Recht zu weisen. 
7. Es ist eine vollständige Akteneinsicht zu gewähren. 
 
In Bezug auf das Veranlagungsverfahren im Kanton Zürich 
3. Der Einschätzungsentscheid vom 14. August 2018 für die Steuerperiode 2016 sei in materieller Hinsicht aufzuheben und von einer Aufrechnung des Jahresgewinns 2016 unter dem Titel "geschäftsmässig nicht begründeter Leasingaufwand (Konto 6160) " sei in jedem Betrag abzusehen. Der Einschätzungsentscheid vom 14. August 2018 sei entsprechend zu korrigieren. 
4. Die als "Steuerliche Korrekturen gemäss ESTV" bezeichneten Aufrechnungen 2012 (Fr. 54'959.--) und 2011 (Fr. 257'212.--) seien ersatzlos zu streichen. Der Einschätzungsentscheid vom 14. August 2018 sei entsprechend zu korrigieren. 
 
sowie verfahrensleitend 
5. Das Urteil der Vorinstanz vom 3. November 2020 sei aufzuheben und bis auf Weiteres zu sistieren. 
Gleichzeitig seien das KStA/ZH und die ESTV anzuweisen, die gesamte Kommunikation (insbesondere die nicht parteiöffentliche) zwischen dem KStA/ZH und der Abteilung ASU, sowie generell der Abteilung ASU mit Dritten, soweit sie die Person der Steuerpflichtigen tangiert, unverzüglich zur Akteneinsicht offenzulegen. Der Steuerpflichtigen sei im Anschluss daran das rechtliche Gehör (Möglichkeit zur Stellungnahme und Formulierung von Beweisanträgen) zu gewähren. 
 
F.  
Der Abteilungspräsident als Instruktionsrichter (Art. 32 Abs. 1 BGG [SR 173.110]) hat von Instruktionsmassnahmen, insbesondere von einem Schriftenwechsel (Art. 102 Abs. 1 BGG), abgesehen. 
 
 
Erwägungen:  
 
I. Formelles  
 
1.  
 
1.1. Die Voraussetzungen der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 lit. a, Art. 83 e contrario, Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2, Art. 90 und Art. 100 Abs. 1 BGG in Verbindung mit Art. 146 DBG [SR 642.11] und Art. 73 StHG [SR 642.14]) sind grundsätzlich gegeben.  
 
1.2.  
 
1.2.1. Die einzelnen Anträge sind, was ihre Zulässigkeit betrifft, gesondert zu betrachten. Nach Art. 89 Abs. 1 BGG ist zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nur legitimiert, wer u. a. ein schutzwürdiges Interesse an der Beurteilung seiner Eingabe hat (lit. c). Dieses muss nicht nur bei der Beschwerdeeinreichung, sondern auch noch im Zeitpunkt der Urteilsfällung aktuell und praktisch sein. Fällt das Rechtsschutzinteresse im Verlaufe des Verfahrens dahin, wird die Sache als erledigt erklärt; fehlt es schon bei Beschwerdeeinreichung, ist auf die Eingabe insofern nicht einzutreten (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 72 BZP [SR 273]; BGE 142 I 135 E. 1.3.1 S. 143; 139 I 206 E. 1.1 S. 208).  
 
1.2.2.  
 
1.2.2.1. In ihrem  Rechtsbegehren 2stellt die Steuerpflichtige Anträge zum Veranlagungsverfahren im Kanton Zug. Darüber hinaus scheint die Steuerpflichtige auch hinsichtlich der direkten Bundessteuer vortragen zu wollen, der Einspracheentscheid vom 29. Oktober 2019 sei "eins zu eins" umzusetzen. Ihr Antrag kann einzig noch auf die Aufrechnung von Fr. 96'000.-- gerichtet sein, nachdem den übrigen Begehren der Steuerpflichtigen schon im Einspracheverfahren entsprochen wurde.  
 
1.2.2.2. Nicht einzutreten ist auf Antrag 2 von vornherein insofern, als die Steuerpflichtige auch Begehren zu den Veranlagungsverfügungen und Einspracheentscheiden des Kantons Zug stellt. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist als ordentliches devolutives und grundsätzlich reformatorisches Rechtsmittel ausgestaltet (BGE 144 I 208 E. 3.1 S. 211; 141 II 14 E. 1.3 und 1.5 S. 23 f.; 138 II 169 E. 3.3 S. 171), sodass Anfechtungsobjekt vor Bundesgericht einzig der vorinstanzliche Entscheid sein kann.  
 
1.2.2.3. Alsdann ist Folgendes von Belang: Die Vorinstanz hat festgestellt, dass sich gemäss Einspracheentscheid ein  steuerbarer Reingewinn von Fr. 0.--ergeben habe (angefochtener Entscheid, E. 5 sowie Sachverhalt, lit. C und D.d). Mangels einer rechtsgenüglichen Rüge und Begründung im Sinne von Art. 106 Abs. 2 BGG (hinten E. 1.5) ist diese Feststellung für das Bundesgericht verbindlich. Entsprechend ist Folgendes zu beachten: Praxisgemäss kann lediglich die Entscheidformel (das Dispositiv) einer Verfügung in formelle und materielle Rechtskraft erwachsen, nicht die Sachverhaltsfeststellungen oder die Erwägungen zur Rechtslage (die Motive). Aus diesem Grund kann auch nur das Dispositiv Bindungswirkung entfalten (BGE 140 I 114 E. 2.4.2 S. 120).  
Über den "Nullgewinn" hinaus ist damit in einer "Nullveranlagung" zum Verlust in betraglicher Hinsicht noch nichts gesagt. Die Frage nach Höhe und Verrechnung noch nicht verrechneter Vorjahresverluste stellt sich erst, sobald in einer späteren Steuerperiode insgesamt - also unter Berücksichtigung der noch nicht verrechneten Vorjahresverluste - ein steuerbarer Reingewinn auftritt. Trotz der eingetretenen Rechtskraft der auf null Franken lautenden Veranlagungsverfügungen kann und muss die Veranlagungsbehörde dann klären, wie hoch der Verlust seinerzeit ausgefallen war. Erst diese Feststellung erlaubt es, im Rahmen von Art. 67 Abs. 1 DBG bzw. Art. 25 Abs. 2 StHG über die Verlustverrechnung zu befinden (BGE 140 I 114 E. 2.4.4 S. 120; so auch BGE 143 II 674 E. 3.1 S. 677; Urteil 2C_514/2017 vom 13. Dezember 2017 E. 2.3.1). 
Ergibt sich eine Nullveranlagung, fehlt es der steuerpflichtigen Person aus diesen Gründen regelmässig an einem Feststellungs- oder einem andersartigen Rechtsschutzinteresse, das sie zur Anfechtung des Entscheids berechtigen könnte (BGE 140 I 114 E. 2.4.1 S. 119 f.). Anders könnte es sich verhalten, wenn die Nullveranlagung - trotz Fehlens einer zurzeit zu bezahlenden Steuer - unmittelbare Rechtswirkungen entfaltet, deren Klärung keinen Aufschub erduldet (Urteil 2C_514/2017 vom 13. Dezember 2017 E. 2.3.2). Solche Gründe liegen hier nicht vor. Die Frage, ob die verbliebene Aufrechnung von Fr. 96'000.-- bundesrechtskonform sei, ist nicht heute zu entscheiden. 
 
1.2.2.4. Die Steuerpflichtige bringt hierzu vor, dass keine "gewöhnliche Nullveranlagung" vorliege. Sie begründet dies damit, dass sie in ihrer Einsprache vom 1. Februar 2019 "bewusst sieben Rechtsbegehren" gestellt habe. Die Anträge 1 und 2 hätten die Aufrechnungen zum Inhalt gehabt, der Antrag 3 die Vorjahresverluste. Als einziger Antrag sei Antrag 4 konkret auf die Nullveranlagung ausgerichtet gewesen. Antrag 6 habe die Unverwertbarkeit der seitens der Abteilung ASU erstellten Akten betroffen. Insgesamt sei die Stossrichtung der Einsprache weit über die Anfechtung der Nullveranlagung hinausgegangen. Nachdem die Einsprachebehörde festgestellt habe, die Einsprache werde vollumfänglich gutgeheissen, heisse dies, dass auch über die anderen Aspekte entschieden worden sei. Die Vorinstanz berufe sich daher zu Unrecht auf die Praxis zu den Nullveranlagungen.  
 
1.2.2.5. Dieser Sichtweise ist nicht zu folgen. Vorab ist festzuhalten, dass die Veranlagungsbehörde als Einsprachebehörde mit ihren Einspracheentscheiden vom 29. Oktober 2019 die Einsprachen inhaltlich nur dahingehend guthiess, dass sie von der Aufrechnung des Leasingaufwandes absah und die Verlustverrechnung zuliess. An der Aufrechnung von Fr. 96'000.-- betreffend die B.________ GmbH hielt sie fest. Daraus ergab sich ein steuerbarer Reingewinn von minus Fr. 36'755.-- bzw. Fr. 0.-- (Sachverhalt, lit. C). Hinzu kommt Folgendes: Bei der Auslegung einer Verfügung, die aufgrund von Bundesrecht ergeht, handelt es sich um eine frei zu prüfende Rechtsfrage (BGE 132 II 21 E. 2.1 S. 24). Nach den allgemeinen Auslegungsgrundsätzen, die auch im Bereich von Verfügungen und Urteilen Anwendung finden, muss das Dispositiv eines Entscheids nicht nur nach seinem allenfalls missverständlichen Wortlaut, sondern nach seinem wahren Sinn ausgelegt werden. Zu fragen ist, wie es die Verfahrensbeteiligten nach den gesamten Umständen in guten Treuen verstehen durften und mussten (BGE 116 Ia 56 E. 3b S. 58). Zum besseren Verständnis des Dispositivs sind die Erwägungen des Urteils heranzuziehen, wenngleich später nur das Urteilsdispositiv in Rechtskraft erwachsen kann und vollstreckbar ist (BGE 136 III 345 E. 2.1 S. 348; 128 III 191 E. 4a S. 195; 125 III 8 E. 3b S. 13; Urteil 2C_423/2012 vom 9. Dezember 2012 E. 1.2). Mithin ist der tatsächliche rechtliche Gehalt zu suchen (BGE 132 V 74 E. 2 S. 76; 120 V 496 E. 1a S. 497). Auch dass die Steuerpflichtige der Meinung ist, die Veranlagungsverfügungen seien durch die Abklärungen der Abteilung ASU "kontaminiert" worden, ändert am fehlenden Rechtsschutzinteresse nichts. Die Steuerpflichtige wird ihre diesbezüglichen Argumente vortragen können, sobald sich - unter Anrechnung der noch nicht verrechneten Vorjahresverluste - insgesamt ein positives Ergebnis ergibt. Auf den  Antrag 2, Ziff. 1-5, ist daher nicht einzutreten.  
 
1.2.2.6. Dasselbe gilt - wiederum aufgrund des Nullergebnisses, welches den Wegfall des an sich bestehenden Rechtsschutzinteresses hervorruft - hinsichtlich des  Antrags 2, Ziff. 6-7. Wie dargelegt, ist auf formelle Rügen, die an sich vorab zu behandeln wären (Urteil 2C_196/2017 vom 21. Februar 2019 E. 3, nicht publ. in: BGE 145 II 49; 2C_761/2017 vom 25. Juni 2018 E. 3, nicht publ. in: BGE 144 II 386; BGE 141 V 557 E. 3 S. 563), von vornherein nicht einzugehen, wenn der Antrag als solcher unzulässig ist.  
 
1.2.3.  
 
1.2.3.1. Die  Anträge 3 und 4haben das Veranlagungsverfahren im Kanton Zürich zum Inhalt. Die Steuerpflichtige beanstandet insbesondere die Aufrechnungen. Anders als gegenüber dem Kanton Zug, dessen Veranlagungsverfügung noch nicht rechtskräftig ist, weshalb im bundesgerichtlichen Verfahren alle erdenklichen Mängel rechtlicher und/oder tatsächlicher Natur vorgetragen werden können, ist die Beschwerde gegenüber dem Kanton Zürich ausdrücklich auf den Aspekt der interkantonalen Doppelbesteuerung beschränkt (Art. 100 Abs. 5 BGG; Urteil 2C_702/2008 vom 15. Mai 2009 E. 4.2). Die Steuerpflichtige kann die Veranlagungsverfügung des Kantons Zürich damit nur dahingehend beanstanden, dass diese gegen das Verbot der interkantonalen Doppelbesteuerung (Art. 127 Abs. 3 BV) verstosse. Rügen, welche auf die Frage des Verstosses gegen Art. 127 Abs. 3 BV keinen Einfluss haben, sind im vorliegenden Zusammenhang nicht zu hören.  
 
1.2.3.2. Die Steuerpflichtige lässt eher beiläufig und ohne nähere Begründung anklingen, dass die Ausscheidung unter den Kantonen entgegen den vom Bundesgericht entwickelten Domizil-, Kollisions- und Repartitionsregeln (Art. 127 Abs. 3 BV) erfolgt sei. Dies überzeugt nicht: In die Steuerfaktoren des Kantons Zürich ist nichts eingeflossen, was bei bundesrechtskonformer Auslegung und Anwendung der Ausscheidungsregeln dem Kanton Zug zustehen könnte. Ob eine Aufrechnung vorzunehmen sei, die alsdann nur die dem betreffenden Kanton zustehende zeitliche Quote beeinflusst, ist Sache des jeweiligen Kantons. Auch wenn sämtliche Aufrechnungen von beiden Kantonen vorgenommen worden wären, hätte dies aufgrund der zeitlichen Abgrenzung (Besteuerung pro rata temporis) zu keiner Doppelbesteuerung führen können. Die Steuerpflichtige vermag nicht vorzubringen, dass der Kanton Zürich die im interkantonalen Steuerrecht herrschenden Regeln verletzt habe. Weitere Einwände sind, da von vornherein nicht unter Art. 127 Abs. 3 BV fallend, nicht zu hören. Auf den Antrag ist nicht einzutreten.  
 
1.2.4. Zusammenfassend ist somit auf die Rechtsbegehren 2-4 nicht einzutreten. Zu beurteilen bleibt das Rechtsbegehren 1 (hinten E. 2 und 3).  
 
1.3. Die Steuerpflichtige ersucht in ihrem  Antrag 5unter anderem um Sistierung des bundesgerichtlichen Verfahrens (Art. 71 BGG in Verbindung mit Art. 6 BZP [SR 273]). Das Gericht kann aus Gründen der Zweckmässigkeit das Verfahren aussetzen, insbesondere wenn das Urteil von der Entscheidung in einem anderen Rechtsstreit beeinflusst werden kann (Art. 6 Abs. 1 BZP; BGE 144 I 208 E. 4 S. 212). Inwiefern das angeblich vor Bundesstrafgericht hängige Verfahren einen rechtserheblichen Einfluss auf das vorliegende Verfahren haben könnte, bleibt unklar. Mit dem vorliegenden Entscheid wird das Gesuch um Sistierung des Verfahrens gegenstandslos (BGE 144 V 388 E. 10 S. 410; Urteile 2C_745/2020 vom 29. Oktober 2020 E. 1.2.3; 2C_736/2019 vom 19. November 2019 E. 3.4).  
 
1.4. Das Bundesgericht wendet das Bundesgesetzesrecht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG; BGE 146 IV 88 E. 1.3.2 S. 92) und prüft es mit uneingeschränkter (voller) Kognition (Art. 95 lit. a BGG; BGE 145 I 239 E. 2 S. 241). Bei aller Rechtsanwendung von Amtes wegen untersucht das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Begründungspflicht der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), aber nur die geltend gemachten Rügen, es sei denn, die rechtlichen Mängel lägen geradezu auf der Hand (zum Ganzen: BGE 146 IV 88 E. 1.3.2 S. 92). Die freie Kognition erfasst grundsätzlich auch das harmonisierte Steuerrecht von Kantonen und Gemeinden (Urteile 2C_404/2020 vom 16. Dezember 2020 E. 1.2; 2C_68/2018 vom 30. Januar 2019 E. 2, nicht publ. in: BGE 145 II 2).  
 
1.5. Im Unterschied zum Bundesgesetzesrecht geht das Bundesgericht der Verletzung verfassungsmässiger Individualrechte (einschliesslich der Grundrechte) nur nach, falls und soweit eine solche Rüge in der Beschwerde überhaupt vorgebracht und ausreichend begründet worden ist (qualifizierte Rüge- und Begründungsobliegenheit gemäss Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 146 III 303 E. 2 S. 305). Die beschwerdeführende Person hat daher klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen, dass und inwiefern verfassungsmässige Individualrechte verletzt worden sein sollen (BGE 146 I 62 E. 3 S. 65). Auf bloss allgemein gehaltene, appellatorische Kritik an einem vorinstanzlichen Entscheid geht das Bundesgericht nicht ein (BGE 146 IV 88 E. 1.3.1 S. 92).  
 
1.6. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG; BGE 146 IV 114 E. 2.1 S. 118). Die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen können von Amtes wegen oder auf Rüge hin berichtigt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen und wenn die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 105 Abs. 2 und Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 146 I 83 E. 1.3 S. 86). "Offensichtlich unrichtig" ist mit "willkürlich" gleichzusetzen (zum Ganzen: BGE 146 IV 88 E. 1.3.1 S. 91 f.). Tatfrage ist auch die Beweiswürdigung, namentlich die antizipierte Beweiswürdigung (BGE 146 V 240 E. 8.2 S. 249). Die Anfechtung der vorinstanzlichen Feststellungen unterliegt der qualifizierten Rüge- und Begründungsobliegenheit (BGE 146 III 73 E. 5.2.2 S. 80; vorne E. 1.4). Wird die Beschwerde diesen Anforderungen nicht gerecht, bleibt es beim vorinstanzlich festgestellten Sachverhalt (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 S. 18).  
 
II. Direkte Bundessteuer  
 
2.  
 
2.1. Die Steuerpflichtige scheint in Bezug auf die direkte Bundessteuer rügen zu wollen, dass der Kanton Zug seiner "Leaderfunktion" nicht nachgekommen sei (  Antrag 1). Sie bezieht sich dabei in ihrem Rechtsbegehren auf Art. 105 Abs. 2 DBG, wobei aus der Begründung hervorgeht, dass Art. 105 Abs. 3 DBG gemeint sei. Dieser Norm zufolge erheben die kantonalen Behörden die direkte Bundessteuer von den juristischen Personen, die am Ende der Steuerperiode oder Steuerpflicht ihren Sitz oder den Ort ihrer tatsächlichen Verwaltung im Kanton haben (BGE 146 II 111 E. 2.3.1 S. 116).  
 
2.2. Die Vorinstanz hat hierzu festgehalten, die direkte Bundessteuer sei für die Steuerperiode 2016 ausschliesslich durch den Kanton Zug veranlagt worden (Sachverhalt, lit. D.c). Diese Feststellung ist für das Bundesgericht verbindlich (Art. 105 Abs. 1 BGG; vorne E. 1.5), nachdem die Steuerpflichtige keine Einwände vorbringt, mit welcher sie der sie treffenden qualifizierten Rüge- und Begründungsobliegenheit genügen könnte (Art. 106 Abs. 2 BGG; vorne E. 1.4). Es ist somit nicht ersichtlich, inwiefern Art. 105 DBG verletzt sein soll.  
 
III. Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Zug  
 
3.  
 
3.1. Die Steuerpflichtige bringt in  Antrag 1auch unter dem Aspekt der Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Zug vor, dass die dortige Veranlagungsbehörde ihrer "Leaderfunktion" nicht nachgekommen sei (Ziff. 26). Der Kanton Zug habe das Legalitätsprinzip in "krasser Weise verletzt", indem er seine in Art. 22 Abs. 1 StHG verankerte Veranlagungsfunktion im Verhältnis gegenüber dem Kanton Zürich vernachlässigt habe (Ziff. 29).  
 
3.2.  
 
3.2.1. Beim Wechsel des steuerrechtlichen Wohnsitzes innerhalb der Schweiz besteht die subjektive Steuerpflicht einer  natürlichen Person aufgrund persönlicher Zugehörigkeit für die gesamte laufende Steuerperiode im Kanton, in dem die steuerpflichtige Person am Ende dieser Periode ihren Wohnsitz hat (Art. 4b Abs. 1 Satz 1 StHG). Im Unterschied dazu ist eine  juristische Person für die gesamte Steuerperiode in allen beteiligten Kantonen subjektiv steuerpflichtig, falls sie während der Steuerperiode ihren Sitz oder die tatsächliche Verwaltung von einem Kanton in einen anderen Kanton verlegt (Art. 22 Abs. 1 Satz 1 StHG). Auch hier gilt die Einheit der Steuerperiode, wobei das Besteuerungsrecht allerdings nicht ausschliesslich dem Zuzugskanton zusteht.  
 
3.2.2. Wer in mehreren Kantonen steuerpflichtig ist, kann seine Steuererklärungspflicht durch Einreichung einer Kopie der Steuererklärung des Wohnsitz- oder des Sitzkantons erfüllen (so Art. 2 Abs. 2 der Verordnung vom 9. März 2001 über die Anwendung des Steuerharmonisierungsgesetzes im interkantonalen Verhältnis [SR 642.141; nachfolgend: StHV]). Abgesehen von der Steuererklärung ist hauptsächliches Informationsmittel des Wegzugskantons die Benachrichtigung durch den Zuzugskanton bzw. den Kanton der persönlichen Zugehörigkeit (Art. 111 Abs. 1 DBG bzw. Art. 39 Abs. 2 StHG). Die amtshilfeweise Benachrichtigung ist Ausdruck einer bereichsspezifischen bundesstaatlichen Treuepflicht unter den Kantonen (Art. 44 Abs. 2 BV). Danach hat die Veranlagungsbehörde des Wohnsitz- oder des Sitzkantons den Veranlagungsbehörden der anderen Kantone ihre Veranlagungsverfügung - einschliesslich der interkantonalen Steuerausscheidung und etwaiger Abweichungen gegenüber der Steuererklärung - kostenlos mitzuteilen (so namentlich Art. 2 Abs. 3 StHV). Praxisgemäss gilt, dass dem Hauptsteuerdomizil (bzw. Zuzugskanton) "faktisch eine Führungsrolle zukommt". Der Zuzugskanton hat den Wegzugskanton ungefragt ins Bild zu setzen, sodass dieser veranlagend tätig werden kann (zum Ganzen: BGE 142 II 182 E. 3.2.4 S. 195; 139 I 64 E. 3.6 S. 71 f.).  
 
3.2.3. Nach den für das Bundesgericht verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz sind sowohl der Kanton Zug als auch der Kanton Zürich zur Veranlagung geschritten. Dies ist nicht zu beanstanden; die entsprechende gesetzliche Grundlage geht aus Art. 22 Abs. 1 Abs. 1 StHG hervor. Die Steuerpflichtige will freilich aus Art. 22 Abs. 2 Satz 2 StHG ableiten, dass einzig der Zuzugskanton (hier: Zug) veranlagend tätig werden könne, worauf der Wegzugskanton (hier: Zürich) gewissermassen sklavisch die Steuerfaktoren des Zuzugskantons zu übernehmen habe. Ein derartiger Sinn kann dem Harmonisierungsrecht nicht entnommen werden. Gegenteils ergibt sich aus Art. 22 Abs. 3 StHG, dass der Gewinn und das Kapital "zwischen den beteiligten Kantonen in sinngemässer Anwendung der Grundsätze des Bundesrechts über das Verbot der interkantonalen Doppelbesteuerung" auszuscheiden seien. Dabei steht die Ausscheidung pro rata temporis im Vordergrund. Dies haben die beiden Kantone getan, indem sie nach den vorinstanzlichen Feststellungen eine übereinstimmende taggenaue Abgrenzung vorgenommen haben. Danach beansprucht der Wegzugskanton 73 Prozent von Gewinn und Kapital (entsprechend 263 von 360) Tagen, der Zuzugskanton 27 Prozent. Eine interkantonale Doppelbesteuerung kann insofern nicht vorliegen. Zur Ermittlung des steuerbaren Gesamtgewinns und des steuerbaren Gesamtkapitals darf sodann jeder Kanton sein eigenes Recht anwenden (Urteile 2C_857/2019 vom 11. November 2020 E. 2.2.5; 2C_348/2010 vom 19. Oktober 2010 E. 3), was aus Art. 3 BV folgt (vgl. BGE 142 II 182 E. 3.2.2 S. 194; 42 I 130 E. 2 S. 138). Eine auf Art. 127 Abs. 3 BV oder das Harmonisierungsrecht gestützte Regel, wonach die am Hauptsteuerdomizil getroffene Veranlagung für die Nebensteuerdomizile (und eventuell umgekehrt) verbindlich wäre, besteht nicht. Gegenteils käme es einer unzulässigen formellen Rechtsverweigerung (Art. 29 Abs. 1 BV) gleich, wenn ein Kanton in einem solchen Fall keinerlei eigene Prüfung vornähme und sich lediglich auf die rechtskräftige Sichtweise des anderen Kantons beriefe (auch dazu Urteil 2C_857/2019 vom 11. November 2020 E. 2.2.5).  
 
3.2.4. Die Steuerpflichtige bemängelt, dass der Kanton Zug - übereinstimmend mit dem Kanton Zürich - davon ausgeht, der Sitzwechsel sei mit Wirkung ab dem 24. September 2016 zu berücksichtigen. Der Tagebucheintrag sei, wendet die Steuerpflichtige ein, am 23. September 2016 erfolgt (Sachverhalt, lit. A). Ohnehin wäre, meint sie, auf die ausserordentliche Generalversammlung vom 19. August 2016 abzustellen gewesen (Ziff. 27). Dies ist weniger eine Frage von Art. 127 Abs. 3 BV als vielmehr von Art. 22 Abs. 1 StHG. Derlei inhaltliche Kritik ist im vorliegenden Verfahren nicht zu hören, nachdem eine Nullveranlagung vorliegt, weshalb die Steuerpflichtige insofern zurzeit über kein schutzwürdiges Rechtsschutzinteresse verfügt (vorne E. 1.2.2.3). Entsprechend ist auch auf die Rüge hinsichtlich des Beizugs von der Abteilung ASU erstellten Akten nicht einzugehen, ebenso wenig wie auf die Kritik an der Aufrechnung von Fr. 96'000.--.  
 
3.2.5. Die Beschwerde gegenüber dem Kanton Zug ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.  
 
IV. Kosten und Entschädigungen  
 
4.  
Nach dem Unterliegerprinzip (Art. 65 in Verbindung mit Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG) sind die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens der Steuerpflichtigen aufzuerlegen. Den Kantonen Zug und Zürich, die in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen, steht keine Entschädigung zu (Art. 68 Abs. 3 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde hinsichtlich der direkten Bundessteuer, Steuerperiode 2016, wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Die Beschwerde gegenüber dem Kanton Zug, Staats- und Gemeindesteuern, Steuerperiode 2016, wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
3.  
Auf die Beschwerde gegenüber dem Kanton Zürich, Staats- und Gemeindesteuern, Steuerperiode 2016, wird nicht eingetreten. 
 
4.  
Die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens von Fr. 2'500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
5.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug, Abgaberechtliche Kammer, und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 3. März 2021 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Seiler 
 
Der Gerichtsschreiber: Kocher