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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
1D_2/2018  
 
 
Urteil vom 26. April 2018  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Karlen, präsidierendes Mitglied, 
Gerichtsschreiber Störi. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Einwohnergemeinde Thun, 
Gemeinderat, Rathaus, Postfach 145, 3602 Thun, 
Regierungsstatthalteramt Thun, 
Scheibenstrasse 3, 3600 Thun. 
 
Gegenstand 
Verweigerung der Zusicherung des Gemeindebürgerrechts, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, vom 11. April 2018 (100.2018.54U). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Am 22. Dezember 2017 verweigerte die Einwohnergemeinde Thun A.________ die Zusicherung des Gemeindebürgerrechts. Am 22. Februar 2018 wies der Regierungsstatthalter von Thun die Beschwerde von A.________ gegen diesen Entscheid der Gemeinde ab. Am 11. April 2018 trat das Verwaltungsgericht auf die Beschwerde von A.________ gegen diesen Entscheid des Regierungsstatthalters nicht ein. 
Mit Eingabe vom 18. April 2018 reicht A.________ dem Bundesgericht ein Exemplar dieses Urteils des Verwaltungsgerichts ein, auf dessen Deckblatt folgender Text handschriftlich angebracht wurde: "Ich bin mit dem Urteil nicht einverstanden 17. 04. 2018 (sig. A.________). Begründung: ich fühle mich schweizer ohne schweizer pass". 
Vernehmlassungen wurden keine eingeholt. 
 
2.  
Nach Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG muss eine Beschwerde einen Antrag sowie dessen Begründung enthalten und unterschrieben sein. Auch wenn das Bundesgericht das Recht von Amtes wegen anwendet (Art. 106 Abs. 1 BGG), muss sich der Beschwerdeführer wenigstens kurz mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzen und in gedrängter Form darlegen, inwiefern dieser bundesrechtswidrig sein soll (BGE 135 III 127 E. 1.6 S. 130; 134 II 244 E. 2.1 und 2.2 S. 245 f.; je mit Hinweisen). 
Die Eingabe des Beschwerdeführers enthält zwar einen Antrag und eine Unterschrift, was den gesetzlichen Anforderungen entspricht. Die "Begründung" dagegen lässt jegliche Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid vermissen und genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht. Der Begründungsmangel ist offensichtlich, sodass auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten ist. 
 
3.  
Auf die Erhebung von Gerichtskosten ist ausnahmsweise zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.   
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Einwohnergemeinde Thun, dem Regierungsstatthalteramt Thun und dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 26. April 2018 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Karlen 
 
Der Gerichtsschreiber: Störi