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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
6P.104/2005 /gnd 
6S.333/2005 
 
Urteil vom 27. Oktober 2005 
Kassationshof 
 
Besetzung 
Bundesrichter Schneider, Präsident, 
Bundesrichter Wiprächtiger, Zünd, 
Gerichtsschreiber Borner. 
 
Parteien 
V.________, 
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Clavadetscher, 
 
gegen 
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau, Frey-Herosé-Strasse 12, Wielandhaus, 5001 Aarau. 
 
Gegenstand 
6S.333/2005 
Widerhandlung gegen das SVG 
 
6P.104/2005 
Strafverfahren, 
 
Nichtigkeitsbeschwerde (6S.333/2005) und Staatsrechtliche Beschwerde (6P.104/2005) 
gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, 3. Strafkammer, vom 9. August 2005. 
 
Sachverhalt: 
A. 
V.________ hatte seinen BMW 324 xi Touring am 20. August 2003 in Aarau auf der rechten Seite der Güterstrasse Richtung Bahnhof vor dem "Mega-Shop" parkiert. Als er zunächst etwas rückwärts fuhr, um anschliessend das Parkfeld in Fahrrichtung zu verlassen, stiess er leicht mit einem Fiat Uno zusammen, der zwischenzeitlich vom Bahnhof kommend rechtwinklig hinter den BMW auf den Parkstreifen gefahren war. Beide Fahrzeuge wurden leicht beschädigt. 
B. 
Das Bezirksgericht Aarau büsste V.________ am 22. September 2004 wegen ungenügender Aufmerksamkeit beim Rückwärtsfahren mit Fr. 200.--. 
 
Eine Berufung des Gebüssten wies das Obergericht des Kantons Aargau am 9. August 2005 ab. 
C. 
V.________ führt staatsrechtliche Beschwerde und Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Antrag, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben. 
 
Das Obergericht hat auf Gegenbemerkungen verzichtet. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Die vom rückwärts fahrenden Lenker aufzuwendende Sorgfalt ist im Strassenverkehrsrecht für bestimmte Konstellationen positiv umschrieben. Rechtliche Grundlage bildet zunächst Art. 36 Abs. 4 SVG. Nach dieser Bestimmung ist der Fahrzeugführer, der sein Fahrzeug rückwärts lenken will, gegenüber anderen Strassenbenützern vortrittsbelastet; er darf die anderen Strassenbenützer nicht behindern. Die Sorgfaltspflichten sind in Art. 17 VRV konkreter umschrieben. Hinzu kommen verschiedene Situationen, in welchen das Rückwärtsfahren untersagt ist (Art. 17 Abs. 2, Art. 36 Abs. 1, Art. 37 Abs. 3 und Art. 39 Abs. 1 VRV). Alle diese Bestimmungen tragen den besonderen Gefahren Rechnung, die mit dem Rückwärtsfahren verbunden sind. Das gilt insbesondere für die Vorschrift, dass das Rückwärtsfahren nur im Schritttempo erlaubt und unter bestimmten Umständen ganz verboten ist. Damit bringt der Gesetzgeber zum Ausdruck, dass die mit dem Rückwärtsfahren verbundenen Gefahren besonders gross sind und dass der rückwärts fahrende Lenker deshalb zu erhöhter und besonderer Sorgfalt verpflichtet ist, um jede Gefahr für Dritte ausschliessen zu können (Urteil des Bundesgerichts 6S.691/2001 vom 9. September 2002, E. 3.2, publiziert in: Pra 2003 Nr. 115 S. 610 und JdT 2003 I 499). 
2. 
Die Vorinstanz erwägt, der Beschwerdeführer habe sich zunächst nach rechts Richtung Trottoir gedreht und danach in den Rückspiegel geblickt, als er zur Rückwärtsfahrt angesetzt habe. Was sich links auf der Strasse ereignet habe, habe er nicht mehr beachtet. In diesem Moment müsse der spätere Unfallgegner frontal zum Trottoir direkt hinter das Auto des Beschwerdeführers gefahren sein, womit eine Kollision unvermeidlich geworden sei. Dieser habe das "sehr rassig" heranfahrende Auto - wohl im Rückspiegel - noch erblickt und sei perplex gewesen. Möglicherweise habe er vor der Rückwärtsfahrt die links gelegene Strassenseite noch kontrolliert. Danach aber nicht mehr, was ihm zum Vorwurf gereiche. Hätte er sich nach dem Zurückdrehen des Kopfes und des Oberkörpers nach rechts noch einmal mit einem Blick nach links versichert, anstatt nur noch in den Rückspiegel zu blicken, hätte er den wartenden oder heranfahrenden Unfallgegner erblicken und sich Gedanken über dessen Vorhaben und sein eigenes Vorgehen machen müssen. Gerade von der Strassenseite her habe bei der gegebenen Situation am ehesten Gefahr gedroht (angefochtener Entscheid S. 6). 
 
Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Wie der Beschwerdeführer zu Recht beanstandet, ist beim Rückwärtsfahren die Aufmerksamkeit in erster Linie nach hinten zu richten, weil angesichts der Fahrrichtung dort die grösste Gefahr für Personen und andere Fahrzeuge droht. Der Beschwerdeführer musste folglich beim Rückwärtsfahren sein Hauptaugenmerk auf den Heckbereich seines Fahrzeugs richten und nicht etwa auf die linksseitige Fahrbahn oder das Trottoir rechts. Von diesen beiden Seiten drohte vor allem insofern Gefahr, als Verkehrsteilnehmer von dort hinter den Heckbereich des Fahrzeugs des Beschwerdeführers hätten gelangen können. Eine sorgfältige Überwachung des Heckbereichs hätte somit genügt, um auch derartigen Gefahren korrekt begegnen zu können. 
3. 
An den beiden beschädigten Fahrzeugen fanden sich weder Schleif-noch Kratzspuren. Daraus folgert die Vorinstanz, dass das Fahrzeug des Unfallgegners bereits vollständig abgebremst hatte, als der BMW mit dem Fiat zusammenstiess. Diese Feststellung blieb unbestritten. Die Schadensbilder sowie die Unfallrekonstruktion (kantonale Akten, act. 54, 55 und 57) belegen zudem, dass die Front des Fiat auf der Verlängerung der rechten Seite des BMW zu stehen kam. 
 
Die Vorinstanz geht davon aus, im Moment, als der Beschwerdeführer zur Rückwärtsfahrt angesetzt habe, müsse der Fiat direkt hinter den BMW gefahren sein, womit eine Kollision unvermeidlich geworden sei. Letztere Schlussfolgerung beruht entgegen der Annahme des Beschwerdeführers nicht etwa auf Beweiswürdigung (Nichtigkeitsbeschwerde S. 6 Ziff. 6), sondern auf der allgemeinen Lebenserfahrung. Die Richtigkeit von Erfahrungssätzen und deren Anwendung auf den Einzelfall ist eine Rechtsfrage, die der Kassationshof im Verfahren der Nichtigkeitsbeschwerde überprüfen kann (BGE 104 IV 43 E. 2a). 
 
Wenn der Beschwerdeführer während der ganzen Rückwärtsfahrt den Heckbereich seines Fahrzeugs vorschriftsgemäss überwacht hätte, hätte er den herannahenden Fiat bereits sehen können und müssen, als dessen Front im Bereich hinter der linken Heckpartie des BMW auftauchte. Anschliessend durchfuhr der Fiat noch die ganze Wagenbreite des BMW und bremste dabei bis zum Stillstand ab. Da der Beschwerdeführer bloss im Schritttempo rückwärts fahren durfte (Art. 17 Abs. 2 VRV), hätte er vom Auftauchen des Fiat bis zu dessen Anhalten genügend Zeit gehabt, seinerseits den BMW zu stoppen und den Zusammenstoss zu verhindern. Dies gilt selbst unter der vorinstanzlichen Annahme, dass der Fiat "sehr rassig" auf den Parkplatz fuhr. Der Zusammenstoss lässt sich nur damit erklären, dass der Beschwerdeführer den Heckbereich seines Fahrzeugs nicht vorschriftsgemäss überwachte, nicht bremsbereit war oder zu schnell rückwärts fuhr. Auf jeden Fall hat er seine Sorgfaltspflichten beim Rückwärtsfahren verletzt, weshalb der vorinstanzliche Schuldspruch im Ergebnis nicht gegen Bundesrecht verstösst. Damit erweist sich die Nichtigkeitsbeschwerde als unbegründet. 
4. 
In der staatsrechtlichen Beschwerde wirft der Beschwerdeführer ausschliesslich Fragen auf, die für den Ausgang des Verfahrens nicht von Bedeutung sind. Folglich ist darauf nicht einzutreten. 
5. 
Da der Beschwerdeführer in der Sache unterliegt, hat er grundsätzlich die bundesgerichtlichen Kosten zu tragen (Art. 278 Abs. 1 BStP und Art. 156 Abs. 1 OG). Vorliegend ist jedoch auf eine Kostenauflage zu verzichten, weil die teilweise unrichtige Begründung des angefochtenen Entscheids dem Beschwerdeführer Anlass gab, Beschwerde zu führen. 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Auf die staatsrechtliche Beschwerde wird nicht eingetreten. 
3. 
Es werden keine Kosten erhoben. 
4. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau und dem Obergericht des Kantons Aargau, 3. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 27. Oktober 2005 
Im Namen des Kassationshofes 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: