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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
5A_476/2013  
   
   
 
 
 
Urteil vom 14. Januar 2014  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter von Werdt, Präsident, 
Bundesrichter Herrmann, Schöbi, 
Gerichtsschreiber V. Monn. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Roland Fux (sel.) 
p.A. Wyssen & Kuonen Advokatur und Notariat, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Y.________, 
vertreten durch Rechtsanwältin Corinne Seeholzer, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Vorsorgliche Massnahmen im Scheidungsverfahren, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zug, II. Zivilabteilung, vom 22. Mai 2013. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
X.________ (geb. 1960) und Y.________ (geb. 1965) haben im November 1994 geheiratet. Sie sind die Eltern von A.________ (geb. 1995) und B.________ (geb. 1997), der mit Trisomie 21 zur Welt kam. 
 
B.   
Mit Eingabe vom 25. Oktober 2010 hatte die Ehefrau beim Bezirksgericht Brig, Östlich-Raron und Goms ein Eheschutzgesuch eingereicht. In seinem Entscheid vom 2. Mai 2011 hielt der Eheschutzrichter fest, dass die Parteien seit dem 21. April 2010 getrennt lebten. Er stellte die beiden Kinder unter die elterliche Obhut der Frau und verurteilte den Mann, an den Unterhalt von Frau und Kindern rückwirkend ab 1. Mai 2010 jeden Monat Fr. 6'500.-- einschliesslich Kinderzulagen zu bezahlen, wobei dieser Betrag nicht in Kinder- und Ehegattenunterhalt aufgeschlüsselt wurde. 
 
C.   
Am 23. April 2012 reichte Y.________ beim Kantonsgericht Zug die Scheidungsklage ein. 
 
D.  
 
D.a. Mit Eingabe vom 20. September 2012 ersuchte Y.________ das Kantonsgericht Zug um Abänderung des im Eheschutzverfahren festgesetzten Unterhaltsbeitrages (s. Bst. B). Ab Gesuchseinreichung bis Februar 2013 sei der Unterhalt auf monatlich Fr. 4'226.-- (inkl. Kinderzulagen) festzusetzen, mit einem Anteil von Fr. 2'926.-- für X.________ und Fr. 1'300.-- (inkl. Kinderzulagen) für die Tochter A.________. Ab 1. März 2013 seien die Frauenalimente auf Fr. 926.-- zu reduzieren. Die Einzelrichterin am Kantonsgericht Zug entsprach dem Gesuch teilweise. Mit Urteil vom 14. Februar 2013 verpflichtete sie Y.________, bis 31. August 2013 monatliche Alimente von Fr. 3'784.-- (zuzüglich Kinderzulagen) zu bezahlen. Auf A.________ entfielen Fr. 1'350.-- (zuzüglich Kinderzulage), auf B.________ die Kinderzulage von Fr. 250.-- und auf die Ehefrau Fr. 2'434.--. Per 1. September 2013 reduzierte die Einzelrichterin die Frauenalimente auf Fr. 1'384.--.  
 
D.b. Auf Berufung beider Parteien hin setzte das Obergericht des Kantons Zug den Unterhalt mit Wirkung per 1. September 2013 auf insgesamt Fr. 5'850.-- pro Monat fest (zuzüglich Kinderzulagen). Die Anteile der Kinder betragen Fr. 1'350.-- (A.________) und Fr. 200.-- (B.________), je zuzüglich Kinderzulage von derzeit Fr. 250.--. Die Frauenalimente bestimmte das Obergericht auf Fr. 4'300.-- (Ziff. 1.2 des Urteils vom 22. Mai 2013).  
 
E.   
Mit Beschwerde vom 24. Juni 2013 wendet sich X.________ (Beschwerdeführerin) an das Bundesgericht. Ihren Begehren zufolge soll das Bundesgericht Ziff. 1.2 des angefochtenen Entscheids aufheben, "sämtliche Abänderungsbegehren" abweisen und Y.________ (Beschwerdegegner) in Abänderung von Ziffer 4 des Entscheides des Bezirksgerichts Brig, Östlich-Raron und Goms vom 2. Mai 2011 (Bst. B) verurteilen, für sie und für die beiden Kinder ab 1. September 2013 einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von insgesamt Fr. 6'500.-- zuzüglich Kinderzulagen zu bezahlen. Der Unterhalt sei wie folgt aufzuschlüsseln: Fr. 1'350.-- für A.________ und Fr. 200.-- für B.________, je zuzüglich Kinderzulage von derzeit Fr. 250.--, sowie Fr. 4'450.-- für die Beschwerdeführerin. Zur "allfälligen Neuverlegung" der kantonalen Kosten- und Entschädigungsfolgen sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersucht die Beschwerdeführerin darum, ihrer Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Dieses Gesuch wies die II. zivilrechtliche Abteilung mit Verfügung vom 26. Juni 2013 ab. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Der angefochtene Entscheid betrifft die Anordnung vorsorglicher Massnahmen während des Scheidungsverfahrens, mit denen früher getroffene Eheschutzmassnahmen abgeändert werden (Art. 276 Abs. 2 ZPO; vgl. BGE 138 III 646 E. 3.3.2 S. 648 f.). Das ist eine Zivilsache (Art. 72 Abs. 1 BGG). Im Übrigen sind Massnahmeentscheide dieser Art Endentscheide im Sinne von Art. 90 BGG (BGE 134 III 426 E. 2.2. S. 431 mit Hinweisen). Das Obergericht hat als letzte kantonale Instanz (Art. 75 BGG) entschieden. In der Sache geht es um Unterhaltsbeiträge. Der Streit ist also vermögensrechtlicher Natur. Die gesetzliche Streitwertgrenze ist erreicht (Art. 51 Abs. 1 lit. a und Abs. 4; 74 Abs. 1 lit. b BGG). Auf die rechtzeitig (Art. 100 BGG) eingereichte Beschwerde ist grundsätzlich einzutreten. 
 
2.   
Nicht zulässig sind vor Bundesgericht neue Begehren (Art. 99 Abs. 2 BGG), das heisst Begehren, mit denen die Vorinstanz nicht befasst war (BGE 135 I 119 E. 2 S. 121) und die zu einer Ausweitung des Streitgegenstandes führen. Daher ist auf die Beschwerde nicht einzutreten, soweit die Beschwerdeführerin vor Bundesgericht erstmals verlangt, den Eheschutzentscheid des Bezirksgerichts Brig, Östlich-Raron und Goms vom 2. Mai 2011 zu ihren Gunsten abzuändern und den vom Eheschutzrichter festgesetzten Unterhaltsbeitrag von Fr. 6'500.-- einschliesslich Kinderzulagen (Sachverhalt Bst. B) neu auf Fr. 6'500.--  zuzüglich Kinderzulagen (Sachverhalt Bst. E) zu erhöhen.  
 
3.   
Entscheide, die gestützt auf Art. 276 ZPO ergehen, gelten als vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG (Urteil 5A_725/2012 vom 18. Februar 2013 E. 2 mit Hinweis). Daher kann einzig die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden. Hierfür gilt das strenge Rügeprinzip (Art. 106 Abs. 2 BGG). Das Bundesgericht prüft nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen. Auf ungenügend begründete Rügen und rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt es nicht ein. Wer sich auf eine Verletzung des Willkürverbots (Art. 9 BV) beruft, kann sich daher nicht darauf beschränken, die Rechtslage aus seiner Sicht darzulegen und den angefochtenen Entscheid als willkürlich zu bezeichnen. Vielmehr ist im Einzelnen darzulegen, inwiefern das kantonale Gericht willkürlich entschieden haben soll und der angefochtene Entscheid deshalb an einem qualifizierten und offensichtlichen Mangel leidet (BGE 134 II 244 E. 2.2 S. 246). Auch eine Berichtigung oder Ergänzung der Sachverhaltsfeststellungen kommt nur in Frage, wenn die kantonale Instanz verfassungsmässige Rechte verletzt hat (BGE 133 III 585 E. 4.1 S. 588), was die rechtsuchende Partei wiederum präzise geltend zu machen hat. 
 
4.   
Streitig ist zunächst, ob seit dem Eheschutzentscheid vom 2. Mai 2011 (Sachverhalt Bst. B) eine Veränderung der Verhältnisse eingetreten ist, die nach einer Anpassung der Unterhaltsregelung ruft. 
 
4.1. Verändern sich die Verhältnisse, so passt das Gericht auf Begehren eines Ehegatten die Massnahmen an oder hebt sie auf, wenn ihr Grund weggefallen ist (Art. 179 Abs. 1 ZGB i.V.m. Art. 276 Abs. 2 ZPO). Das Obergericht schliesst sich den ausführlichen Erwägungen des Kantonsgerichts an und erblickt die Veränderung der Verhältnisse darin, dass sich die Betreuungssituation von A.________ - im Gegensatz zu derjenigen von B.________ - verändert habe. Das Obergericht hält fest, dies sei "unbestritten". In der Tat liess die Beschwerdeführerin in ihrer Berufungsschrift vom 28. Februar 2013 ausführen, der Betreuungsaufwand für A.________ habe "altersentsprechend abgenommen". Es sei dem Kantonsgericht "daher beizupflichten", dass eine Erwerbstätigkeit des obhutsberechtigten Ehegatten möglich sei, wenn ein gesundes Kind das 16. Altersjahr erreicht hat. Dass sich die Verhältnisse seit Erlass der Eheschutzmassnahmen am 2. Mai 2011 nicht verändert hätten, begründete die Beschwerdeführerin im vorinstanzlichen Verfahren ausschliesslich mit der finanziellen Situation und dem Betreuungsbedarf von B.________.  
 
4.2. Im hiesigen Verfahren beruft sich die Beschwerdeführerin nun neu darauf, dass die am 8. Mai 1995 geborene A.________ im Zeitpunkt des Eheschutzentscheides vom 2. Mai 2011 kurz vor ihrem 16. Geburtstag gestanden habe und bereits in einem Alter gewesen sei, in welchem sie sich "selbständig durch den Alltag bewegen konnte". Dies hätten beide kantonalen Instanzen "völlig verkannt". Indem das Obergericht zum Schluss komme, dass sich die Verhältnisse, die dem Eheschutzentscheid vom 2. Mai 2011 zugrunde lagen, wesentlich und dauerhaft verändert hätten, ziehe es "offensichtlich unhaltbare Folgerungen aus den vorliegenden Tatsachen". Der angefochtene Entscheid stehe im Widerspruch zur tatsächlichen Situation und sei willkürlich im Sinne von Art. 9 BV. Mit dieser Rüge ist die Beschwerdeführerin vor Bundesgericht nicht zu hören. Dass sie diesen Einwand bereits vor der Vorinstanz vorgetragen hätte, lässt sich weder dem angefochtenen Entscheid noch den sonstigen obergerichtlichen Akten entnehmen. Untersteht ein Vorbringen im bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahren - wie diese Sachverhaltsrüge - aber dem Rügeprinzip (E. 3), so ergibt sich aus dem Erfordernis der Letztinstanzlichkeit des angefochtenen Entscheides (Art. 75 Abs. 1 BGG), dass die rechtsuchende Partei die ihr bekannten Einwände der Vorinstanz nicht vorenthalten darf, um sie erst nach Ergehen eines ungünstigen Entscheides im anschliessenden Rechtsmittelverfahren zu erheben (BGE 133 III 638 E. 2 S. 640 mit Hinweisen). Vielmehr muss sie sich in der Beschwerde an das Bundesgericht mit den Erwägungen der letzten kantonalen Instanz zu einer Rüge auseinandersetzen, die sie bereits vor dieser letzten kantonalen Instanz erhoben hat und die sie nunmehr auch dem Bundesgericht zur Beurteilung unterbreitet.  
 
4.3. Andere Gründe, weshalb es an einer Veränderung der Verhältnisse im Sinne von Art. 179 Abs. 1 ZGB fehle, macht die Beschwerdeführerin nicht geltend. Daher muss es mit der geschilderten vorinstanzlichen Erkenntnis sein Bewenden haben.  
 
5.   
Für den - nun eingetretenen (E. 4) - Fall, dass das Bundesgericht die Voraussetzungen für die Abänderung der Eheschutzmassnahmen als gegeben erachtet, wehrt sich die Beschwerdeführerin dagegen, dass ihr ab 1. September 2013 für ein Arbeitspensum von 20 % ein hypothetisches Einkommen von monatlich Fr. 700.-- angerechnet werde. 
 
5.1. Nach der Rechtsprechung, die das Bundesgericht für alle Matrimonialsachen entwickelt hat, darf der Richter bei der Festsetzung von Unterhaltsbeiträgen von einem hypothetischen Einkommen ausgehen, falls und soweit der unterhaltsberechtigte (wie auch der unterhaltspflichtige) Ehegatte bei ihm zuzumutender Anstrengung mehr verdienen könnte, als er effektiv verdient. Wo die reale Möglichkeit einer Einkommenssteigerung fehlt, muss sie aber ausser Betracht bleiben (BGE 128 III 4 E. 4a S. 5 mit Hinweisen). Die Zumutbarkeit und die Möglichkeit, ein Einkommen zu erzielen, sind zwei Voraussetzungen, die kumulativ erfüllt sein müssen. Welche Tätigkeit aufzunehmen als zumutbar erscheint, ist eine Rechtsfrage. Ob die als zumutbar erkannte Tätigkeit möglich und das angenommene Einkommen effektiv erzielbar ist, bildet hingegen eine Tatfrage, die durch entsprechende Feststellungen oder durch die allgemeine Lebenserfahrung beantwortet wird (BGE 137 III 118 E. 2.3 S. 121 mit Hinweisen). Auch im letzteren Fall müssen aber die Tatsachen als vorhanden festgestellt sein, die eine Anwendung von Erfahrungssätzen überhaupt erst ermöglichen (BGE 128 III 4 E. 4c/bb S. 7).  
 
5.2. Die Auseinandersetzung dreht sich zur Hauptsache um die Voraussetzung der Zumutbarkeit.  
 
5.2.1. Die Beschwerdeführerin wirft dem Obergericht zunächst vor, es berücksichtige lediglich das Alter der Kinder, ohne in seine Begründung weitere Elemente mit einzubeziehen, "wie zum Beispiel" die Ehedauer, die Aufgabenteilung während der Ehe, den Berufsunterbruch, die Berufsausbildung und das Alter. Indem es "im Wesentlichen" auf den Aspekt der Kinderbetreuung abstelle und die übrigen, von Rechtsprechung und Lehre anerkannten Beurteilungskriterien ausser Acht lasse, schöpfe das Obergericht sein Ermessen nicht aus bzw. unterschreite dieses und verfalle damit in Willkür. Die Rüge ist unbegründet. Denn inwiefern wenigstens einer der aufgezählten weiteren Gesichtspunkte für das Ergebnis des angefochtenen Entscheides von entscheidender Bedeutung gewesen wäre, zeigt die Beschwerdeführerin in keiner Weise auf. Nur unter dieser Voraussetzung könnte das Bundesgericht den angefochtenen Entscheid in diesem Punkt aber als willkürlich aufheben; dass eine andere Lösung ebenfalls vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt nicht (BGE 134 II 124 E. 4.1 S. 133 mit Hinweisen).  
 
5.2.2. Weiter beruft sich die Beschwerdeführerin darauf, dass die Zeiten, während derer sie den behinderten Sohn zu Hause ständig begleite und ihm Hilfestellung bei alltäglichen Verrichtungen anbiete, also auch die Wochenenden und Schulferien, für sie Arbeitszeiten darstellen. Zwar erhalte sie dafür eine Hilflosenentschädigung der Invalidenversicherung. Diese komme dem Beschwerdegegner aber durch einen entsprechenden Abzug zugute. Es sei "unverständlich", wie das Obergericht ihr trotz Kenntnis der Tatsache, dass B.________ zu Hause ständiger Überwachung bedarf, ein 20%-Pensum zumuten könne. Der Einwand geht an der Sache vorbei. Zunächst stellt das Obergericht ausdrücklich fest, dass sich B.________s Betreuungssituation nicht verändert habe. Der Betreuungsaufwand für den behinderten Sohn ist also nicht der Grund, weshalb das Obergericht der Beschwerdeführerin die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zumutet. Soweit die Beschwerdeführerin argumentiert, zusammen mit den Betreuungspflichten käme die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit einer 7-Tage-Woche gleich, ist ihr der angefochtene Entscheid entgegenzuhalten: Dort hält das Obergericht fest, ein 20%-Pensum entspreche etwa einem normalen Arbeitstag. Dass B.________s Betreuung die restlichen sechs Wochentage in Anspruch nehme, treffe nicht zu, denn B.________ sei werktags täglich während sieben Stunden sowie jeden Mittwoch und an einem Wochenende pro Monat ausser Haus im Schulinternat. Insofern sei auch die Aussage von Dr. med. C.________ im ärztlichen Zeugnis vom 17. Oktober 2012, wonach die Beschwerdeführerin keiner beruflichen Tätigkeit nachgehen könne, nicht nachvollziehbar, zumal sie auch nicht näher begründet werde. Die Beschwerdeführerin wirft dem Obergericht vor, willkürlich wesentliche Sachverhaltselemente ausser Acht gelassen zu haben. Wenn das Obergericht das erwähnte Arztzeugnis bemängle, hätte es getreu der Untersuchungsmaxime weitere Abklärungen treffen müssen. Dieser Sichtweise kann nicht gefolgt werden. Auch unter der Herrschaft der Untersuchungsmaxime kann der Richter auf weitere Erhebungen verzichten, wenn er über genügend Grundlagen für eine sachgerechte Entscheidung verfügt (BGE 130 III 734 E. 2.2.3 S. 735 mit Hinweisen). Um mit ihrer Rüge durchzudringen, müsste die Beschwerdeführerin zunächst dartun, inwiefern die resümierten vorinstanzlichen Erkenntnisse hinsichtlich der Betreuungszeiten und B.________s An- und Abwesenheiten willkürlich zustande gekommen sind (vgl. Urteil 5A_361/2010 vom 10. September 2010 E. 4.2.1 und 4.2.2). Dies aber tut sie nicht. Mithin hält der angefochtene Entscheid auch in dieser Hinsicht vor der Verfassung stand.  
 
5.2.3. Schliesslich nimmt die Beschwerdeführerin Bezug auf die vorinstanzliche Erwägung, wonach sie B.________s Betreuung während der Schulferien anderweitig lösen und auch die Mithilfe ihrer Tochter A.________ in Anspruch nehmen könne. Was den zuletzt erwähnten Punkt angeht, führt die Beschwerdeführerin ins Feld, dass A.________ gegenüber ihrem Bruder keine gesetzliche Betreuungspflicht habe und nicht immer verfügbar sein werde, da sie schon beinahe ein selbständiges Leben führe und nach der Matura wohl an einer Universität studieren werde. Diese Einwände schliessen andere Betreuungsmöglichkeiten allerdings nicht a priori aus. Die Beschwerdeführerin begnügt sich mit dem Hinweis, dass eine professionelle Betreuung teuer sei und es innerhalb ihres Verwandten- bzw. Bekanntenkreises nicht viele Personen geben dürfte, welche die Kapazität und die Fähigkeiten besitzen, um sich um ein behindertes Kind zu kümmern. Allein mit solchen Mutmassungen lässt sich jedoch nicht dartun, dass der angefochtene Entscheid auch im Ergebnis offensichtlich unrichtig und damit im Sinne von Art. 9 BV willkürlich ist.  
 
5.3. Die zweite Voraussetzung für die Aufrechnung eines hypothetischen Einkommens ist die Möglichkeit, ein solches Einkommen zu erzielen (E. 5.1). Die Beschwerdeführerin klagt, das Obergericht habe keine weiteren Abklärungen getroffen, inwiefern es ihr als 53-jähriger Frau tatsächlich möglich sei, nach dem langen Berufsunterbruch gestützt auf ihre bisherige Berufsausbildung einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Sie übersieht jedoch die vorinstanzliche Feststellung, wonach der von der ersten Instanz für ein 30%-Pensum errechnete hypothetische Nettolohn von Fr. 1'050.-- nicht bestritten und deshalb auf ein 20%-Pensum umgerechnet werde. Was an dieser Erkenntnis verfassungswidrig sein soll, vermag die Beschwerdeführerin mit ihren Vorbringen nicht aufzuzeigen. Es muss deshalb dabei bleiben, dass ihr ab 1. September 2013 ein hypothetisches Einkommen im Umfange von Fr. 700.-- anzurechnen ist. Der abgeänderte Unterhaltsbeitrag unterschreitet den ursprünglich festgesetzten (exklusive Kinderzulagen) um lediglich Fr. 150.-- pro Monat, was einer Reduktion um 2.5 Prozent gleichkommt. Angesichts dessen kann entgegen der Meinung der Beschwerdeführerin auch nicht gesagt werden, der angefochtene Entscheid sei im Ergebnis offensichtlich unbillig.  
 
6.   
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet. Sie ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Als unterliegende Partei hat die Beschwerdeführerin für die Gerichtskosten aufzukommen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Dem Beschwerdegegner ist kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden. 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 2'500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zug, II. Zivilabteilung, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 14. Januar 2014 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: von Werdt 
 
Der Gerichtsschreiber: V. Monn