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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
1C_111/2022  
 
 
Urteil vom 11. Oktober 2022  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Kneubühler, Präsident, 
Bundesrichterin Jametti, 
nebenamtlicher Bundesrichter Weber, 
Gerichtsschreiber Baur. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
vertreten durch Rechtsanwalt Nicolas Kuonen, 
 
gegen  
 
Dienststelle für Strassenverkehr und Schifffahrt (DSUS), 
Rue de la Dixence 85c, Postfach 1247, 1951 Sitten, 
 
Staatsrat des Kantons Wallis, 
Regierungsgebäude, 
Place de la Planta 3, Postfach 478, 1951 Sitten. 
 
Gegenstand 
Wiedererteilung des Führerausweises unter Auflagen, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Wallis, Öffentlichrechtliche Abteilung, 
vom 7. Januar 2022 (A1 21 205). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
A.________ lenkte am 25. April 2016 in Saas-Grund (VS) in angetrunkenem Zustand einen Personenwagen. Die kantonale Dienststelle für Strassenverkehr und Schifffahrt (DSUS) entzog ihm deswegen am 4. Mai 2016 den Führerausweis vorsorglich. Am 10. Januar 2017 ordnete sie rückwirkend ab 25. April 2016 einen Sicherungsentzug des Führerausweises auf unbestimmte Zeit an. Die Wiedererteilung wurde von der Einhaltung einer mindestens einjährigen fachtherapeutisch betreuten und mittels Haar- und Blutanalyse kontrollierten Alkoholabstinenz abhängig gemacht. Die dagegen eingereichten Rechtsmittel von A.________ blieben ohne Erfolg. Der Staatsrat des Kantons Wallis wies seine Beschwerde mit Entscheid vom 6. September 2017 ab, das Verwaltungsgericht des Kantons Wallis tat dies mit Urteil vom 25. Mai 2018 und das Bundesgericht mit Urteil 1C_309/2018 vom 8. März 2019. 
 
B.  
Gestützt auf ein neues verkehrsmedizinisches Gutachten vom 3. November 2020 hob die DSUS mit Verfügung vom 6. November 2020 den Sicherungsentzug unter Auflagen auf. Sie bestimmte, A.________ habe eine mindestens dreijährige, durch sechs Haaranalysen belegte Alkoholabstinenz einzuhalten und die psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung weiterzuführen. 
Diesen Entscheid focht A.________ beim Staatsrat an. Dieser wies die Beschwerde mit Entscheid vom 18. August 2021 ab. 
Das Kantonsgericht wies die dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil vom 7. Januar 2022 ab. 
 
C.  
Mit Eingabe vom 10. Februar 2022 führt A.________ Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ans Bundesgericht. Er beantragt, das angefochtene Urteil sei aufzuheben und die Auflage der weiteren Alkoholabstinenz sei maximal auf ein Jahr zu beschränken. Eventualiter sei die Sache zur neuen Beurteilung zurückzuweisen. 
Das Kantonsgericht, der Staatsrat und die DSUS ersuchen um Abweisung der Beschwerde. Das Bundesamt für Strassen (ASTRA) schliesst in der Vernehmlassung vom 30. März 2022 ebenfalls auf Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer hält in der Eingabe vom 2. Mai 2022 an seinen Begehren fest. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Die Beschwerde richtet sich gegen einen letztinstanzlichen kantonalen Endentscheid auf dem Gebiet des Strassenverkehrsrechts. Dagegen steht grundsätzlich die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten offen (Art. 82 lit. a BGG, Art. 86 Abs. 1 lit. d und Art. 90 BGG). Ein Ausnahmegrund gemäss Art. 83 BGG liegt nicht vor. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 89 Abs. 1 BGG). Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen gegeben sind, ist auf die Beschwerde grundsätzlich einzutreten. 
 
2.  
 
2.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann insbesondere die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Das Bundesgericht wendet dieses von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), prüft die bei ihm angefochtenen Entscheide aber grundsätzlich nur auf Rechtsverletzungen hin, welche die beschwerdeführende Person vorbringt und begründet (vgl. Art. 42 Abs. 2 BGG). Erhöhte Anforderungen an die Begründung gelten, soweit die Verletzung von Grundrechten gerügt wird (Art. 106 Abs. 2 BGG).  
 
2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil weiter den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt zugrunde (Art. 105 Abs. 1 BGG), es sei denn, dieser sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG). Sachverhaltsfrage ist auch die Beweiswürdigung, die vom Bundesgericht nur unter Willkürgesichtspunkten überprüft wird (vgl. BGE 144 II 332 E. 4.2; 144 V 50 E. 4.2). Eine entsprechende Rüge ist hinreichend zu substanziieren (vgl. Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 147 I 73 E. 2.2; 144 V 50 E. 4.1).  
 
2.3. Neue Tatsachen und Beweismittel können nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG). Soweit der Beschwerdeführer in der Eingabe vom 2. Mai 2022 auf seine Gesuche vom 16. Dezember 2021 und vom 16. Februar 2022 für die Öffnung der B-Probe zur Untersuchung der Haarprobe vom 10. April 2019 hinweist und ärztliche Berichte bzw. Gutachten vorlegt, die nach dem angefochtenen Urteil erstattet worden sind, handelt es sich um vor Bundesgericht unzulässige Noven (vgl. dazu BGE 143 V 19 E. 1.2 mit Hinweisen). Darauf ist nicht weiter einzugehen.  
 
3.  
Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz vor, den Sachverhalt zur bisherigen Dauer seiner Alkoholabstinenz und zur Prognose bezüglich der Fahreignung willkürlich und gehörsverletzend erstellt zu haben. 
 
3.1. Die kantonalen Instanzen haben sich auf das verkehrsmedizinische Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin (IRM) der Universität Zürich vom 3. November 2020 gestützt. Gemäss dem Gutachten ist beim Beschwerdeführer eine Alkoholabstinenz seit etwa November 2019 aufgrund von Haaranalysenbefunden nachvollziehbar; davor sei hingegen ein Alkoholkonsum belegt. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Alkoholabstinenz seit mindestens 2018 werde dadurch widerlegt. In diesem Gutachten findet sich eine Zusammenstellung über die Auswertung von Haaranalysen. Daran hat die Vorinstanz angeknüpft. Die Analyse der Haarproben vom 2. Dezember 2018 und vom 26. Juni 2019 war durch das IRM Basel und zusätzlich durch das IRM Zürich vorgenommen worden, jene vom 10. April 2019 und 21. September 2020 hatte das IRM Zürich analysiert und jene vom 8. Juni 2020 das Forensisch Toxikologische Centrum München im Auftrag des Instituts für forensische Psychiatrie und Psychotherapie (IFPP) in Langenthal. Gemäss der Vorinstanz trifft es zu, dass zwischen den Resultaten dieser Analysen Diskrepanzen bestehen. Der Ethylglucuronid (EtG) -Gehalt liege jedoch gemäss der Analyse des IRM Basel wie jener des IRM Zürich für den Zeitraum von Mitte April bis Mitte Juni 2019 klar über dem Interpretationsgrenzwert von 30 pg/mg. Die Erklärung der festgestellten Werte mit den vom Beschwerdeführer behaupteten Faktoren wie u.a. extensiv betriebenem Sport und Händewaschen mit alkoholhaltigen Desinfektionsmitteln erscheine nicht glaubhaft. Dermassen überhöhte Werte seien medizinisch offenbar einzig mit dem (pflichtwidrigen) Konsum von Alkohol erklärbar. Es gebe auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die vom IRM Zürich und vom IRM Basel ermittelten Werte in einem unsauberen Verfahren erhoben worden oder aus sonstigen Gründen ungenau oder in Frage zu stellen wären. Ausserdem führte die Vorinstanz - wie das Gutachten - diverse Haaranalysen auf, die der Beschwerdeführer privat veranlasst hatte. Sie wies aber darauf hin, dass selbst die private Analyse einer Haarprobe vom 26. Juni 2019 einen EtG-Gehalt von 9.7 pg/mg ergeben habe; ein solcher Wert sei mit einer Alkoholabstinenz nicht vereinbar. Vor diesem Hintergrund sei es auch nicht zu beanstanden, wenn sich das Gutachten nicht ausführlich mit den Berichten des behandelnden Psychiaters auseinandergesetzt habe.  
 
3.2. Bei der Analyse der Haarprobe vom 26. Juni 2019 hat das IRM Basel einen einzigen Wert als EtG-Gehalt (konkret: >100 pg/mg bzw. ca. 250 pg/mg) angegeben. Dabei steht im entsprechenden, bei den Akten liegenden Gutachten, es hätten drei Haarproben vorgelegen (Länge 4 cm, 5,5 cm, 6 cm). Das untersuchte Segment sei 0-5 cm lang gewesen und stehe, ungefähr geschätzt, für einen Zeitraum von fünf bis sechs Monaten vor der Haarasservierung. Im Unterschied dazu nannte das IRM Zürich bei der Analyse der Haarprobe vom 26. Juni 2019 zwei EtG-Werte, und zwar einen Befund für den Zeitraum von Mitte Januar bis Mitte April 2019 (74 pg/mg) und einen weiteren für den Zeitraum von Mitte April bis Mitte Juni 2019 (>100 pg/mg bzw. ca. 140 pg/mg). Es fügte in seinem Gutachten bei, es seien zwei Proben asserviert worden. Davon sei ein erstes Segment von ca. 2 cm (Kopfseite, entsprechend Mitte April bis Mitte Juni 2019) und ein zweites Segment von ca. 3 cm (entsprechend Mitte Januar bis Mitte April 2019) untersucht worden. Aufgrund dessen ist es nicht offensichtlich unrichtig, wenn die Vorinstanz angenommen hat, auch der EtG-Gehalt gemäss IRM Basel aus der Haarprobe vom 26. Juni 2019 umfasse den Zeitraum von April bis Juni 2019. Entgegen dem Beschwerdeführer lässt sich aus der Angabe der Länge der Haarproben vom 26. Juni 2019 im Gutachten des IRM Basel mit 4 cm oder mehr nicht ableiten, dass dieses nur Aussagen zum Zeitraum zwischen Januar und April 2019 gemacht haben soll. Der Vorinstanz ist vielmehr beizupflichten, dass alle diese drei EtG-Gehalte deutlich über dem Interpretationsgrenzwert von 30 pg/mg für einen übermässigen Alkoholkonsum liegen (vgl. dazu BGE 140 II 334 E. 7). Die Stichhaltigkeit dieser Beweiswürdigung wird weder dadurch beeinträchtigt, dass die soeben genannten Werte untereinander erhebliche Diskrepanzen aufweisen, noch dadurch, dass das IRM Zürich bei der Haarprobe vom 10. April 2019 einen EtG-Gehalt von 7.6 pg/mg ermittelte. Das Ergebnis der zuletzt genannten Analyse widerspiegelte etwa den Zeitraum von Ende Oktober 2018 bis Ende März 2019. Auf die vom Beschwerdeführer privat veranlassten Haaranalysen ist die Vorinstanz genügend eingegangen. Der Umstand, dass diese tendenziell tiefere EtG-Werte auswiesen, führt ebenfalls nicht dazu, dass es offensichtlich unrichtig wäre, wenn beim Beschwerdeführer für die erste Jahreshälfte 2019 angenommen wurde, ihm sei der Nachweis einer Alkoholabstinenz für diese Zeitperiode nicht gelungen. Die Vorinstanz brauchte sich nicht näher mit den Laborergebnissen ab Herbst 2019 zu befassen, weil der Nachweis der damaligen Alkoholabstinenz nicht infrage gestellt worden ist. Angesichts der Höhe der EtG-Werte bei den Analysen des IRM Basel und des IRM Zürich zur Haarprobe vom 26. Juni 2019 musste die Vorinstanz auch nicht näher auf die Einwände des Beschwerdeführers eingehen, wonach die erhöhten EtG-Werte angeblich auf den Gebrauch von Ethanol als Hand-Desinfektionsmittel und auf Sporttätigkeit zurückzuführen seien. Vielmehr gibt die vorliegende Beschwerde keinen Anlass, die Tauglichkeit der Haaranalyse als Beweismittel vertieft zu überprüfen (dazu BGE 140 II 334 E. 6 und 7).  
 
3.3. Der Beschwerdeführer kritisiert Passagen des verkehrsmedizinischen Gutachtens vom 3. November 2020, welche die Vorgeschichte gemäss Aktenlage zusammenfassen. Im entsprechenden Abschnitt dieses Gutachtens wurde auch das Urteil des Bundesgerichts 1C_309/2018 vom 8. März 2019 aufgeführt. Entgegen dem Beschwerdeführer ist es nicht offensichtlich unrichtig oder sonstwie bundesrechtswidrig, dass den Haar- und Urinproben aus dem Jahr 2016 (vgl. dazu Urteil 1C_309/2018 vom 8. März 2019 E. 2, 3 und 4) im vorliegenden Verfahren keine zentrale Bedeutung mehr zugemessen worden ist. Dem Gutachten vom 3. November 2020 lässt sich entnehmen, dass es das Schwergewicht auf die Entwicklung der Verhältnisse beim Beschwerdeführer seit dem vorangehenden verkehrsmedizinischen Gutachten vom 14. Mai 2019 gelegt hat, bei dem seine Fahreignung noch negativ beurteilt worden war. Es bildet auch keinen Verfahrensmangel, wenn die Vorinstanz zum Schluss kam, die vom Beschwerdeführer verlangte Haaruntersuchung der B-Probe vom 21. November 2016 sei nicht mehr von Belang für das vorliegende Verfahren. Im Übrigen tun die Ausführungen des Beschwerdeführers zu angeblichen Hintergründen, weshalb das verkehrsmedizinische Gutachten von 2020 - im Unterschied zu jenem von 2016 - nicht beim Spital Wallis (sondern beim IRM Zürich) eingeholt worden sei, nichts zur Sache.  
 
3.4. Gemäss dem Beschwerdeführer hat die Vorinstanz in willkürlicher Weise der günstigen Prognose des behandelnden Psychiaters bzw. seiner Fachansicht zur Wiedererteilung des Führerausweises unter weniger strengen Auflagen nicht Rechnung getragen. Weder im verkehrsmedizinischen Gutachten vom 3. November 2020 noch im angefochtenen Urteil wurde verkannt, dass der behandelnde Psychiater die Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Alkoholabstinenz seit dem Wegfallen der relevanten Stressfaktoren als glaubhaft bewertet hat. Die kantonalen Behörden haben - wie das Gutachten vom 3. November 2020 - die günstige Prognose des behandelnden Psychiaters insoweit berücksichtigt, als sie der Wiedererteilung des Führerausweises nach der belegten einjährigen Alkoholabstinenz zugestimmt haben. Es liegt keine willkürliche Beweiswürdigung vor, wenn die Vorinstanz unter Einbezug der EtG-Werte für die vorangehende Zeit und insbesondere für das erste Halbjahr 2019 (vgl. oben E. 3.2) die Fahreignung nur mit gewissen Bedenken bzw. unter dem Vorbehalt einer Fortführung von Abstinenzkontrollen bejaht hat. Unter diesen Umständen ist es nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz - entsprechend dem Gutachten vom 3. November 2020 - der fachärztlichen Beurteilung des behandelnden Psychiaters lediglich teilweise gefolgt ist. Es bestand auch kein Anlass, sich in diesem Zusammenhang näher mit den Darlegungen des behandelnden Psychiaters zu befassen. Ebenso wenig mussten im Einzelnen die Berichte des Hausarzts oder die erhobenen Blut- und Leberwerte erörtert werden.  
 
3.5. Zusammengefasst erweisen sich die Sachverhalts- und Verfahrensrügen des Beschwerdeführers als unbegründet.  
 
4.  
Zudem beanstandet der Beschwerdeführer die Rechtsanwendung der Vorinstanz. Er macht eine Verletzung von Art. 14 i.V.m. Art. 17 Abs. 3 SVG und des verfassungsrechtlichen Verhältnismässigkeitsgrundsatzes geltend. 
 
4.1. Motorfahrzeugführer müssen über Fahreignung und Fahrkompetenz verfügen (Art. 14 Abs. 1 SVG). Fahreignung setzt nach Art. 14 Abs. 2 SVG unter anderem voraus, dass die betroffene Person frei von einer Sucht ist, die das sichere Führen von Motorfahrzeugen beeinträchtigt (lit. c). Der Führerausweis ist zu entziehen, wenn festgestellt wird, dass die gesetzlichen Voraussetzungen zur Erteilung nicht oder nicht mehr bestehen (vgl. Art. 16 Abs. 1 SVG). Wegen fehlender Fahreignung wird der Führerausweis nach Art. 16d Abs. 1 SVG einer Person auf unbestimmte Zeit entzogen, wenn sie unter anderem an einer Sucht leidet, welche die Fahreignung ausschliesst (lit. b). Der nach Art. 16d Abs. 1 SVG auf unbestimmte Zeit entzogene Führerausweis kann bedingt und unter Auflagen wiedererteilt werden, wenn eine allfällige gesetzliche oder verfügte Sperrfrist abgelaufen ist und die betroffene Person die Behebung des Mangels nachweist, der die Fahreignung ausgeschlossen hat (Art. 17 Abs. 3 SVG).  
Die Wiedererteilung kann namentlich bei Suchtkrankheiten mit der Auflage verknüpft werden, wonach die Abstinenz weiter einzuhalten und über eine gewisse Zeit weiter ärztlich zu kontrollieren ist. Eine solche Auflage bezweckt, gewisse Bedenken an der Fahreignung auszuräumen, die bei der Wiedererteilung des Führerausweises noch bestehen. Vermag die betroffene Person in einem solchen Fall die mit der Wiedererteilung des Führerausweises auferlegte, ärztlich kontrollierte Abstinenz nicht einzuhalten, ist ihr der Ausweis in Anwendung von Art. 17 Abs. 5 SVG wieder zu entziehen (vgl. BGE 140 II 334 E. 2). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts kann die Wiedererteilung des Führerausweises nach einem Sicherungsentzug wegen Alkoholmissbrauchs je nach den konkreten Umständen für mehrere Jahre an Auflagen geknüpft werden. Es ist davon auszugehen, dass die dauerhafte Überwindung der Sucht einer Behandlung und Kontrolle während vier bis fünf Jahren bedarf. Deshalb hat das Bundesgericht es nicht beanstandet, die Wiedererteilung grundsätzlich von einer dreijährigen Totalabstinenz abhängig zu machen, auch wenn kürzere Fristen üblich sind (vgl. Urteile 1C_599/2019 vom 4. November 2020 E. 6.2; 1C_164/2020 vom 20. August 2020 E. 4.3; 1C_152/2019 vom 26. Juni 2019 E. 3.1). 
 
4.2. Die Vorinstanz hat die Verbindung der Wiedererteilung des Führerausweises mit der Auflage einer (weiteren) dreijährigen Alkoholabstinenz als eine strenge, aber im Rahmen des behördlichen Ermessensspielraums liegende Anordnung eingestuft. Soweit der Beschwerdeführer behauptet, eine auflageweise Fortführung der Alkoholabstinenz während drei Jahren sei nur in Ausnahmefällen zulässig, kann ihm nicht gefolgt werden. Vielmehr ist jeweils eine Einzelfallbeurteilung anhand der konkreten Umstände anzustellen (vgl. oben E. 4.1).  
 
4.3. Im vorliegenden Fall durfte die Vorinstanz ohne Bundesrechtsverletzung auf das verkehrsmedizinische Gutachten vom 3. November 2020 abstellen und daraus ableiten, die Fahreignung des Beschwerdeführers sei nur mit gewissen Bedenken gegeben (vgl. dazu oben E. 3.4). Wie bereits ausgeführt, ist davon auszugehen, dass die dauerhafte Überwindung einer die Fahreignung beeinträchtigenden Alkoholsucht einer Behandlung und Kontrolle während mehrerer Jahre bedarf (vgl. oben E. 4.1). Der Vorfall, der beim Beschwerdeführer zum Sicherungsentzug führte, fand am 25. April 2016 statt. Erst für die Zeitperiode ab Herbst 2019 liess sich bei ihm eine mindestens einjährige Alkoholabstinenz durch Haaranalysen belegen (vgl. oben E. 3.2). Unter den konkreten Umständen des Einzelfalls ist es gestützt auf Art. 17 Abs. 3 SVG zulässig, die am 6. November 2020 erfolgte Wiedererteilung des Führerausweises mit der Auflage zur befristeten Fortführung des Alkoholverzichts und dessen Kontrolle durch Haaranalysen zu verknüpfen. Die umstrittene Auflage einer mindestens dreijährigen Fortsetzung der kontrollierten Alkoholabstinenz folgt einer Empfehlung des Gutachtens vom 3. November 2020. In diesem Gutachten wurde die Empfehlung zur Fortsetzung der Abstinenz genügend begründet und schlüssig dargelegt. Der Beschwerdeführer bestreitet nicht konkret die Eignung dieser Massnahme, hält sie jedoch für zu weitgehend bzw. unzumutbar. Der Vorinstanz ist indessen beizupflichten, dass angesichts der Vorgeschichte im konkreten Fall eine Bemessung der Auflagendauer zur weiteren Alkoholabstinenz auf drei Jahre für eine Bewährung im Strassenverkehr erforderlich ist. In der Abwägung des öffentlichen Interesses der Verkehrssicherheit mit den Interessen des Beschwerdeführers erweist sich eine solche Auflage für den Beschwerdeführer bei objektiver Betrachtung ebenso als zumutbar. Er geht fehl, wenn er für sich eine Beschränkung bei der Fortführung der Alkoholabstinenz auf maximal ein Jahr fordert. Im Ergebnis ist die umstrittene Auflage unter den gegebenen Umständen gerechtfertigt und verhältnismässig. Gerechtfertigt ist daher auch der damit verbundene Eingriff in die persönliche Freiheit (Art. 10 Abs. 2 BV) des Beschwerdeführers (vgl. Art. 36 BV).  
 
5.  
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Bei diesem Verfahrensausgang wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 BGG). Parteientschädigungen sind nicht zuzusprechen (Art. 68 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 
 
4.  
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Dienststelle für Strassenverkehr und Schifffahrt, dem Staatsrat des Kantons Wallis, dem Kantonsgericht Wallis, Öffentlichrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Strassen (ASTRA) schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 11. Oktober 2022 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Kneubühler 
 
Der Gerichtsschreiber: Baur